Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG
KAPITEL 1: EINFUHR BESTIMMTER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
1. Die Musterbescheinigungen für die Einfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in die Union sind in Anhang II wie folgt festgelegt:
Diese Bescheinigungen sind entsprechend den Erläuterungen in Anhang IV und in der jeweiligen Musterbescheinigung auszufüllen.
2. Elektronische Bescheinigungen und sonstige zwischen der Union und dem betreffenden Drittland vereinbarte Systeme können genutzt werden.
KAPITEL 2: DURCHFUHR BESTIMMTER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
1. Die Musterbescheinigung für die Durchfuhr der in Artikel 3 genannten Rohstoffe und behandelten Rohstoffe durch die Union ist in Anhang III festgelegt.
Diese Bescheinigung ist entsprechend den Erläuterungen in Anhang IV und in der jeweiligen Musterbescheinigung auszufüllen.
2. Elektronische Bescheinigungen und sonstige auf Unionsebene vereinheitlichte Systeme können genutzt werden.
1. Abweichend von Artikel 3 dürfen Sendungen mit Rohstoffen oder behandelten Rohstoffen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland über die in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission benannten und mit der speziellen Bemerkung 13 versehenen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf dem Straßen- oder Schienenweg durch die Union durchgeführt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
2. Sendungen im Sinne von Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG nicht im Gebiet der Union abgeladen oder gelagert werden.
3. Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen gemäß Absatz 1 und die entsprechenden Erzeugnismengen, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und den Erzeugnismengen entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.
KAPITEL 3: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete gemäß Artikel 1
TEIL I
FROSCHSCHENKEL
In der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführte Drittländer und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, für die in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird, sowie folgende Länder oder Gebiete:
LAND ISO-CODE | LAND/GEBIET |
MK (*1) | Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
(*1) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird. |
TEIL II
SCHNECKEN
In der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführte Drittländer und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, für die in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird, sowie folgende Länder oder Gebiete:
LAND ISO-CODE | LAND/GEBIET |
MD | Republik Moldau |
MK (*1) | Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
SY | Syrien |
(*1) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird. |
TEIL III
GELATINE UND KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
ABSCHNITT A
Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, sowohl von Nutztieren als auch freilebenden Tieren
In Spalte 1 der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführte Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:
LAND ISO-CODE | LAND/GEBIET |
KR | Republik Korea |
MY | Malaysia |
PK | Pakistan |
TW | Taiwan |
ABSCHNITT B
Gelatine und Kollagen von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Federwild
In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:
LAND ISO-CODE | LAND/GEBIET |
TW | Taiwan |
ABSCHNITT C
Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen
Alle in der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführten Drittländer und Gebiete ungeachtet dessen, ob in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird.
ABSCHNITT D
Gelatine und Kollagen von Hasenartigen und nicht unter Abschnitt A fallenden wildlebenden Landsäugetieren
In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführte Drittländer.
TEIL IV
ROHSTOFFE ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE UND KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
ABSCHNITT A
Rohstoffe von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, sowohl von Nutztieren als auch freilebenden Tieren
In der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführte Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen die Verbringung dieser Kategorie frischen Fleisches der betreffenden Art in die Union — wie im genannten Teil des genannten Anhangs angegeben — zulässig ist, sofern eine solche Verbringung nicht durch die zusätzlichen Garantien A oder F — wie in Spalte 5 angegeben — eingeschränkt wird.
ABSCHNITT B
Rohstoffe von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Federwild
In der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen frisches Geflügelfleisch der betreffenden Arten, wie in dem genannten Teil des genannten Anhangs angegeben, eingeführt werden darf.
ABSCHNITT C
Rohstoffe aus Fischereierzeugnissen
In der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführte Drittländer und Gebiete, vorbehaltlich der in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs genannten Einschränkungen.
ABSCHNITT D
Rohstoffe von Hasenartigen und nicht unter Abschnitt A fallenden wildlebenden Landsäugetieren
In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführte Drittländer, aus denen frisches Fleisch der betreffenden Arten, wie in dem genannten Teil des genannten Anhangs angegeben, eingeführt werden darf.
TEIL V
BEHANDELTE ROHSTOFFE ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE UND KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
ABSCHNITT A
Behandelte Rohstoffe von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, sowohl von Nutztieren als auch freilebenden Tieren
In Spalte 1 der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführte Drittländer, Gebiete und Teile davon sowie folgende Länder oder Gebiete:
LAND ISO-CODE | LAND/GEBIET |
KR | Republik Korea |
MY | Malaysia |
PK | Pakistan |
TW | Taiwan |
ABSCHNITT B
Behandelte Rohstoffe von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Federwild
In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:
LAND ISO-CODE | LAND/GEBIET |
TW | Taiwan |
ABSCHNITT C
Behandelte Rohstoffe aus Fischereierzeugnissen
Alle in der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführten Drittländer und Gebiete ungeachtet dessen, ob in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird.
ABSCHNITT D
Behandelte Rohstoffe von Hasenartigen und nicht unter Abschnitt A fallenden wildlebenden Landsäugetieren
In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführte Drittländer.
ABSCHNITT E
Behandelte Rohstoffe gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii und Abschnitt XV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete gemäß Teil IV dieses Anhangs.
TEIL VI
HONIG, GELEE ROYALE UND ANDERE IMKEREIERZEUGNISSE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
In der Spalte „Land“ der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission aufgeführte Drittländer und Gebiete, bei denen in der Spalte „Honig“ des genannten Anhangs ein „X“ eingetragen ist.
TEIL VII
HOCHVERARBEITETE(S) CHONDROITINSULFAT, HYALURONSÄURE, ANDERE HYDROLYSIERTE KNORPELPRODUKTE, CHITOSAN, GLUCOSAMIN, LAB, HAUSENBLASE UND AMINOSÄUREN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
LAND ISO-CODE | LAND/GEBIET |
KR | Republik Korea |
MY | Malaysia |
PK | Pakistan |
TW | Taiwan |
ANHANG II
Musterbescheinigungen gemäß Artikel 2
TEIL I
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON GEKÜHLTEN, GEFRORENEN ODER ZUBEREITETEN FROSCHSCHENKELN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
TEIL II
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON GEKÜHLTEN, GEFRORENEN, AUSGELÖSTEN, GEGARTEN, ZUBEREITETEN ODER HALTBAR GEMACHTEN SCHNECKEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
TEIL III
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON GELATINE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
►(1) M2
►(1) M2
►(1) M2
TEIL IV
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
►(1) M2
►(1) M2
►(1) M2
TEIL V
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON ROHSTOFFEN ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE/KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
►(1) M2
►(1) M2
►(1) M2
TEIL VI
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR BEHANDELTER ROHSTOFFE ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE/KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
►(1) M2
►(1) M2
►(1) M2
►(1) M2
TEIL VII
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON HONIG, GELEE ROYALE UND ANDEREN IMKEREIERZEUGNISSEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
TEIL VIII
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON HOCHVERARBEITETEM CHONDROITINSULFAT, HOCHVERARBEITETER HYALURONSÄURE, HOCHVERARBEITETEN ANDEREN HYDROLYSIERTEN KNORPELPRODUKTEN, HOCHVERARBEITETEM CHITOSAN, GLUCOSAMIN UND LAB, HOCHVERARBEITETER HAUSENBLASE UND HOCHVERARBEITETEN AMINOSÄUREN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
ANHANG III
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE UNION — UND ZWAR ENTWEDER DIE UNMITTELBARE DURCHFUHR ODER DIE DURCHFUHR NACH LAGERUNG IN DER UNION — VON ROHSTOFFEN ODER BEHANDELTEN ROHSTOFFEN ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE/KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
ANHANG IV
ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNGEN
(gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1)
Sie enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.
Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Bescheinigungen für die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
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