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Durchführungsverordnung (EU) 2016/759

Durchführungsverordnung (EU) 2016/759

Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG

KAPITEL 1: EINFUHR BESTIMMTER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS

Art. 1 Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete

Die Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der nachstehenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs zum menschlichen Verzehr zulassen, sind in den einschlägigen Teilen von Anhang I festgelegt:
a)
Froschschenkel, Teil I;
b)
Schnecken, Teil II;
c)
Gelatine und Kollagen, Teil III;
d)
Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, Teil IV;
e)
behandelte Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, Teil V;
f)
Honig, Gelée Royale und andere Imkereierzeugnisse, Teil VI;
g)
folgende hochverarbeitete Erzeugnisse, Teil VII:
i)
Chondroitinsulfat,
ii)
Hyaluronsäure,
iii)
andere hydrolysierte Knorpelprodukte,
iv)
Chitosan,
v)
Glucosamin,
vi)
Lab,
vii)
Hausenblase,
viii)
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates  als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassene Aminosäuren.

Art. 2 Musterbescheinigungen

1.  Die Musterbescheinigungen für die Einfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in die Union sind in Anhang II wie folgt festgelegt:

a)
Froschschenkel, Teil I;
b)
Schnecken, Teil II;
c)
Gelatine, Teil III;
d)
Kollagen, Teil IV;
e)
Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, Teil V;
f)
behandelte Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, Teil VI;
g)
Honig, Gelée Royale und andere Imkereierzeugnisse, Teil VII;
h)
folgende hochverarbeitete Erzeugnisse, Teil VIII:
i)
Chondroitinsulfat,
ii)
Hyaluronsäure,
iii)
andere hydrolysierte Knorpelprodukte,
iv)
Chitosan,
v)
Glucosamin,
vi)
Lab,
vii)
Hausenblase,
viii)
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassene Aminosäuren.

Diese Bescheinigungen sind entsprechend den Erläuterungen in Anhang IV und in der jeweiligen Musterbescheinigung auszufüllen.

2.  Elektronische Bescheinigungen und sonstige zwischen der Union und dem betreffenden Drittland vereinbarte Systeme können genutzt werden.



KAPITEL 2: DURCHFUHR BESTIMMTER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS

Art. 3 Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete

Die Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Durchfuhr — und zwar entweder die unmittelbare Durchfuhr oder die Durchfuhr nach Lagerung in der Union gemäß Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates  — von für ein Drittland bestimmten Rohstoffen und behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr durch die Union zulassen, sind in Anhang I Teile IV bzw. V dieser Verordnung festgelegt.

Art. 4 Musterbescheinigung

1.  Die Musterbescheinigung für die Durchfuhr der in Artikel 3 genannten Rohstoffe und behandelten Rohstoffe durch die Union ist in Anhang III festgelegt.

Diese Bescheinigung ist entsprechend den Erläuterungen in Anhang IV und in der jeweiligen Musterbescheinigung auszufüllen.

2.  Elektronische Bescheinigungen und sonstige auf Unionsebene vereinheitlichte Systeme können genutzt werden.

Art. 5 Ausnahmeregelung für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen

1.  Abweichend von Artikel 3 dürfen Sendungen mit Rohstoffen oder behandelten Rohstoffen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland über die in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission  benannten und mit der speziellen Bemerkung 13 versehenen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf dem Straßen- oder Schienenweg durch die Union durchgeführt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer versehen;
b)
die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle aufgebrachten Stempel „Nur zur Durchfuhr nach Russland durch die EU“;
c)
die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;
d)
die Durchfuhrfähigkeit der Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle im Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt.

2.  Sendungen im Sinne von Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG nicht im Gebiet der Union abgeladen oder gelagert werden.

3.  Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen gemäß Absatz 1 und die entsprechenden Erzeugnismengen, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und den Erzeugnismengen entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.



KAPITEL 3: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 6 Änderung

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:
1.
In Abschnitt I werden die Kapitel I, II, III und VI gestrichen.
2.
Die Anlagen I, II, III und VI werden gestrichen.

Art. 7 Aufhebung

Die Entscheidung 2003/812/EG wird aufgehoben.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für welche die einschlägigen Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ausgestellt wurden, dürfen weiterhin in die Union verbracht werden, sofern die Bescheinigung vor dem 3. Dezember 2016 unterzeichnet wurde.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I

Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete gemäß Artikel 1

TEIL I

FROSCHSCHENKEL

In der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführte Drittländer und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, für die in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird, sowie folgende Länder oder Gebiete:



LAND ISO-CODELAND/GEBIET
MK (*1)Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
(*1)   Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

TEIL II

SCHNECKEN

In der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführte Drittländer und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, für die in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird, sowie folgende Länder oder Gebiete:



LAND ISO-CODELAND/GEBIET
MDRepublik Moldau
MK (*1)Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
SYSyrien
(*1)   Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

TEIL III

GELATINE UND KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

ABSCHNITT A

Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, sowohl von Nutztieren als auch freilebenden Tieren

In Spalte 1 der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführte Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:



LAND ISO-CODELAND/GEBIET
KRRepublik Korea
MYMalaysia
PKPakistan
TWTaiwan

ABSCHNITT B

Gelatine und Kollagen von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Federwild

In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:



LAND ISO-CODELAND/GEBIET
TWTaiwan

ABSCHNITT C

Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen

Alle in der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführten Drittländer und Gebiete ungeachtet dessen, ob in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird.

ABSCHNITT D

Gelatine und Kollagen von Hasenartigen und nicht unter Abschnitt A fallenden wildlebenden Landsäugetieren

In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführte Drittländer.

TEIL IV

ROHSTOFFE ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE UND KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

ABSCHNITT A

Rohstoffe von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, sowohl von Nutztieren als auch freilebenden Tieren

In der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführte Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen die Verbringung dieser Kategorie frischen Fleisches der betreffenden Art in die Union — wie im genannten Teil des genannten Anhangs angegeben — zulässig ist, sofern eine solche Verbringung nicht durch die zusätzlichen Garantien A oder F — wie in Spalte 5 angegeben — eingeschränkt wird.

ABSCHNITT B

Rohstoffe von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Federwild

In der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen frisches Geflügelfleisch der betreffenden Arten, wie in dem genannten Teil des genannten Anhangs angegeben, eingeführt werden darf.

ABSCHNITT C

Rohstoffe aus Fischereierzeugnissen

In der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführte Drittländer und Gebiete, vorbehaltlich der in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs genannten Einschränkungen.

ABSCHNITT D

Rohstoffe von Hasenartigen und nicht unter Abschnitt A fallenden wildlebenden Landsäugetieren

In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführte Drittländer, aus denen frisches Fleisch der betreffenden Arten, wie in dem genannten Teil des genannten Anhangs angegeben, eingeführt werden darf.

TEIL V

BEHANDELTE ROHSTOFFE ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE UND KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

ABSCHNITT A

Behandelte Rohstoffe von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, sowohl von Nutztieren als auch freilebenden Tieren

In Spalte 1 der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführte Drittländer, Gebiete und Teile davon sowie folgende Länder oder Gebiete:



LAND ISO-CODELAND/GEBIET
KRRepublik Korea
MYMalaysia
PKPakistan
TWTaiwan

ABSCHNITT B

Behandelte Rohstoffe von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Federwild

In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:



LAND ISO-CODELAND/GEBIET
TWTaiwan

ABSCHNITT C

Behandelte Rohstoffe aus Fischereierzeugnissen

Alle in der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführten Drittländer und Gebiete ungeachtet dessen, ob in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird.

ABSCHNITT D

Behandelte Rohstoffe von Hasenartigen und nicht unter Abschnitt A fallenden wildlebenden Landsäugetieren

In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführte Drittländer.

ABSCHNITT E

Behandelte Rohstoffe gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii und Abschnitt XV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete gemäß Teil IV dieses Anhangs.

TEIL VI

HONIG, GELEE ROYALE UND ANDERE IMKEREIERZEUGNISSE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

In der Spalte „Land“ der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission  aufgeführte Drittländer und Gebiete, bei denen in der Spalte „Honig“ des genannten Anhangs ein „X“ eingetragen ist.

TEIL VII

HOCHVERARBEITETE(S) CHONDROITINSULFAT, HYALURONSÄURE, ANDERE HYDROLYSIERTE KNORPELPRODUKTE, CHITOSAN, GLUCOSAMIN, LAB, HAUSENBLASE UND AMINOSÄUREN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

a)
Im Fall von Rohstoffen, die von Huftieren einschließlich Equiden stammen, die in Spalte 1 der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:



LAND ISO-CODELAND/GEBIET
KRRepublik Korea
MYMalaysia
PKPakistan
TWTaiwan
b)
Im Fall von Rohstoffen, die von Fischereierzeugnissen stammen, alle in der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführten Drittländer und Gebiete ungeachtet dessen, ob in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird.
c)
Im Fall von Rohstoffen, die von Geflügel stammen, die in Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländer und Gebiete.



ANHANG II

ANHANG II

Musterbescheinigungen gemäß Artikel 2

TEIL I

MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON GEKÜHLTEN, GEFRORENEN ODER ZUBEREITETEN FROSCHSCHENKELN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

TEIL II

MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON GEKÜHLTEN, GEFRORENEN, AUSGELÖSTEN, GEGARTEN, ZUBEREITETEN ODER HALTBAR GEMACHTEN SCHNECKEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

TEIL III

MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON GELATINE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

►(1) M2 

►(1) M2 

►(1) M2 

TEIL IV

MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

►(1) M2 

►(1) M2 

►(1) M2 

TEIL V

MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON ROHSTOFFEN ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE/KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR 

►(1) M2 

►(1) M2 

►(1) M2 

TEIL VI

MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR BEHANDELTER ROHSTOFFE ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE/KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

►(1) M2 

►(1) M2 

►(1) M2 

►(1) M2 

TEIL VII

MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON HONIG, GELEE ROYALE UND ANDEREN IMKEREIERZEUGNISSEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

TEIL VIII

MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON HOCHVERARBEITETEM CHONDROITINSULFAT, HOCHVERARBEITETER HYALURONSÄURE, HOCHVERARBEITETEN ANDEREN HYDROLYSIERTEN KNORPELPRODUKTEN, HOCHVERARBEITETEM CHITOSAN, GLUCOSAMIN UND LAB, HOCHVERARBEITETER HAUSENBLASE UND HOCHVERARBEITETEN AMINOSÄUREN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR



ANHANG III

ANHANG III

MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE UNION — UND ZWAR ENTWEDER DIE UNMITTELBARE DURCHFUHR ODER DIE DURCHFUHR NACH LAGERUNG IN DER UNION — VON ROHSTOFFEN ODER BEHANDELTEN ROHSTOFFEN ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE/KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR



ANHANG IV

ANHANG IV

ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNGEN

(gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1)

a)
Die Bescheinigungen werden vom Ausfuhrdrittland nach den Mustern in den Anhängen II und III — jeweils entsprechend dem Muster für die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs — ausgestellt.

Sie enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Bescheinigungen für die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.

b)
Wenn aus dem Muster der Bescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nicht zutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.
c)
Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus einem Gebiet bzw. aus Gebieten oder aus einer Zone bzw. aus Zonen ein und desselben in Anhang I gelisteten oder genannten Ausfuhrlandes ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, LKW, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen.
d)
Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.
e)
Die Bescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Verbringung in die EU gestellt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.
f)
Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Nummer I.28 der Musterbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.
g)
Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Buchstabe f, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert, und sie weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.
h)
Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin oder, wenn die Musterbescheinigung dies vorsieht, von einem/einer anderen benannten amtlichen Inspektor(in) auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates  gleichwertig sind.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

i)
Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a ist von der zuständigen Behörde zu vergeben.


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