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Durchführungsverordnung (EU) 2016/2106

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Durchführungsverordnung (EU) 2016/2106

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2106 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 in Bezug auf die Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Gewürzen aus Äthiopien, Erdnüssen aus Argentinien sowie Haselnüssen aus Aserbaidschan und in Bezug auf die Änderung der besonderen Bedingungen für die Einfuhr von getrockneten Feigen und Haselnüssen aus der Türkei sowie Erdnüssen aus Indien

Erwägungen

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission (2) wurden besondere Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination festgelegt.
(2)
Seit 2015 wurden über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) mehrmals hohe Gehalte an Aflatoxinen und Ochratoxin A in Gewürz(mischung)en aus Äthiopien gemeldet. Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union bedarf es zusätzlicher Garantien in Bezug auf Gewürze aus Äthiopien.
(3)
In jüngster Zeit wurden über das RASFF vermehrt Verstöße gegen die Unionsvorschriften im Hinblick auf Aflatoxine bei Erdnüssen aus Argentinien und Haselnüssen aus Aserbaidschan gemeldet. Beide Waren unterlagen in der Vergangenheit verstärkten amtlichen Einfuhrkontrollen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (3) und wurden dann aufgrund zufriedenstellender Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen wieder aus der einschlägigen Liste gestrichen. Angesichts der jüngsten Zunahme gemeldeter Verstöße ist es nötig, zusätzliche Garantien vorzusehen und zu gewährleisten, dass die zuständige Behörde des Ursprungslandes vor der Ausfuhr in die Union die erforderlichen Kontrollen durchführt. Daher muss zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union die Anforderung gestellt werden, dass jeder zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendung mit Erdnüssen aus Argentinien und Haselnüssen aus Aserbaidschan eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt sein muss.
(4)
Mischfuttermittel und zusammengesetzte Lebensmittel, die einen Anteil über 20 % an unter die besonderen Bedingungen gemäß dieser Verordnung fallenden Futtermitteln oder Lebensmitteln enthalten, unterliegen ebenfalls den besonderen Bedingungen gemäß dieser Verordnung. Die Angabe „20 %“ bezieht sich dabei auf die Summe der unter die besonderen Bedingungen gemäß dieser Verordnung fallenden Erzeugnisse.
(5)
Da in bestimmten Situationen Sendungen am benannten Einfuhrort eingetroffen sind, bei denen die relevanten Felder im Gemeinsamen Dokument für die Einfuhr (GDE) im Hinblick auf die Dokumentenprüfung nicht ausgefüllt waren, sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Weiterbeförderung der Sendung an den benannten Einfuhrort nur nach Vorlage eines ausgefüllten GDE zur Dokumentenprüfung genehmigt werden darf.
(6)
Aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen sind folgende Änderungen hinsichtlich der Erzeugnisse, für die besondere Bedingungen und/oder Kontrollintervalle gelten, angezeigt: Verringerung der Beprobungsintervalle bei getrockneten Feigen aus der Türkei aufgrund zufriedenstellender Kontrollergebnisse, Verringerung der Beprobungsintervalle bei Erdnüssen aus Indien aufgrund zufriedenstellender Kontrollergebnisse und Verkürzung der Beprobungsintervalle bei Haselnüssen aus der Türkei aufgrund vermehrter RASFF-Meldungen von Verstößen gegen die Unionsvorschriften.
(7)
Des Weiteren muss der KN-Code für getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum), dahingehend aktualisiert werden, dass der Geltungsbereich mit dem Eintrag für Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert, in Einklang steht, d. h. die Gattung Pimenta ausgenommen ist.
(8)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

Art. 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben l, m und n angefügt:
„l)Gewürze mit Ursprung in oder versandt aus Äthiopien;
m)Erdnüsse, in der Schale und ohne Schale, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Argentinien;
n)Haselnüsse in der Schale und ohne Schale, Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend, Haselnusspaste, Haselnüsse, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen, Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten und zerkleinert, und Haselnussöl mit Ursprung in oder versandt aus Aserbaidschan.“
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:„(2).   Diese Verordnung gilt auch für Futter- und Lebensmittel, die aus den in Absatz 1 genannten Futter- bzw. Lebensmitteln verarbeitet wurden, sowie für Mischfuttermittel und zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der in Absatz 1 genannten Lebens- bzw. Futtermittel mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder einer Summe von in Absatz 1 genannten Erzeugnissen beträgt.“
2.
In Artikel 5 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben j, k und l angefügt:
„j)das äthiopische Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für Lebensmittel aus Äthiopien;
k)der argentinische Gesundheits- und Qualitätsdienst für den Agrar- und Ernährungssektor (SENASA) für Futter- und Lebensmittel aus Argentinien;
l)das aserbaidschanische Fachzentrum für Verbrauchsgüter des Staatlichen Dienstes für Antimonopolpolitik und die Wahrung der Verbraucherrechte, der dem Ministerium für Wirtschaftsentwicklung untersteht, für Lebensmittel aus Aserbaidschan.“
3.
Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:„Die Zollbehörden genehmigen die Weiterbeförderung der Sendung an einen benannten Einfuhrort, wenn die Prüfungen gemäß Absatz 2 zufriedenstellend abgeschlossen wurden und die relevanten Felder in Teil II des GDE (II.3, II.5, II.8 und II.9) ausgefüllt sind, und wenn den Zollbehörden vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter ein ausgefülltes GDE entweder physisch oder elektronisch vorgelegt wurde.“
4.
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sendungen mit Futtermitteln und Lebensmitteln im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben l, m und n, die das Ursprungsland vor Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben, können auch ohne Genusstauglichkeitsbescheinigung und Ergebnisse von Probenahme und Analyse in die Union eingeführt werden.

ANHANG

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Folgende Einträge werden angefügt:
Futtermittel bzw. Lebensmittel(vorgesehener Verwendungszweck)
KN-Code (1)TARIC-UnterpositionUrsprungsland oder HerkunftslandHäufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen bei der Einfuhr (%)
„—Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
0904
Äthiopien (ET)50
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
0910
(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)
Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
Argentinien (AR)5
Erdnüsse, ohne Schale
1202 42 00
Erdnussbutter
2008 11 10
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 11 91 ;2008 11 96 ;
2008 11 98
(Futter- und Lebensmittel)
Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
0802 21 00
Aserbaidschan (AZ)20“
Haselnüsse (Corylus sp.), ohne Schale
0802 22 00
Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
ex 0813 50
Haselnusspaste
ex 2007 10 od. ex 2007 99
Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19
Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex 1106 30 90
Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert
ex 0802 22 00
Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
ex 2008 19
Haselnussöl
ex 1515 90 99
(Lebensmittel)
2.
Der fünfte Eintrag in Bezug auf Feigen, getrocknet, Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Feigen enthaltend, Feigenpaste und Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, aus der Türkei erhält folgende Fassung:
„—Feigen, getrocknet
0804 20 90
Türkei (TR)10“
Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend
ex 0813 50
Feigenpaste
ex 2007 10 od. ex 2007 99
Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 99 od. ex 2008 97
(Lebensmittel)
3.
Der sechste Eintrag in Bezug auf Haselnüsse, Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Haselnüsse enthaltend, Haselnüsse, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen, Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten und zerkleinert sowie Haselnussöl aus der Türkei erhält folgende Fassung:
„—Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
0802 21 00
Türkei (TR)5“
Haselnüsse (Corylus sp.), ohne Schale
0802 22 00
Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
ex 0813 50
Haselnusspaste
ex 2007 10 od. ex 2007 99
Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19
Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex 1106 30 90
Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert
ex 0802 22 00
Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
ex 2008 19
Haselnussöl
ex 1515 90 99
(Lebensmittel)
4.
Der neunte Eintrag in Bezug auf ungeschälte und geschälte Erdnüsse, Erdnussbutter und Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, aus Indien erhält folgende Fassung:
„—Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
Indien (IN)10“
Erdnüsse, ohne Schale
1202 42 00
Erdnussbutter
2008 11 10
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 11 91 ;2008 11 96 ;
2008 11 98
(Futtermittel und Lebensmittel)
5.
Der zwölfte Eintrag in Bezug auf Capsicum annuum, ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert, getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Muskatnuss (Myristica fragrans) aus Indien erhält folgende Fassung:
„—Capsicum annuum, ganz
0904 21 10
Indien (IN)20“
Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert
ex 0904 22 00
10
getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
ex 0904 21 90
Muskatnuss (Myristica fragrans)
0908 11 00 ;0908 12 00
(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

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