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Durchführungsverordnung (EU) 2016/2074

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Durchführungsverordnung (EU) 2016/2074

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2074 der Kommission vom 25. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff Aluminiumsalicylat, basisch

Erwägungen

(1)
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt.
(2)
Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
(3)
Aluminiumsalicylat, basisch, ist in dieser Tabelle derzeit als zulässiger Stoff zur topischen Anwendung bei allen zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten außer Rindern, Ziegen, Equiden, Kaninchen und Fisch aufgeführt. Ferner ist Aluminiumsalicylat, basisch, als zulässiger Stoff für Rinder, Ziegen, Equiden und Kaninchen aufgeführt, wobei die entsprechenden Rückstandshöchstmengen bis zum 31. Dezember 2016 gelten.
(4)
Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „EMA“) liegt ein Antrag auf Änderung des bestehenden Eintrags zu Aluminiumsalicylat, basisch, vor, um die Befristung der Geltungsdauer der Rückstandshöchstmengen für Rinder, Ziegen, Equiden und Kaninchen aufzuheben.
(5)
Die EMA hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel empfohlen, die Befristung der Geltungsdauer der Rückstandshöchstmengen für Aluminiumsalicylat, basisch, in Rindern, Ziegen, Equiden und Kaninchen aufzuheben.
(6)
Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

Art. 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2017.

ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff „Aluminiumsalicylat, basisch“ folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)MarkerrückstandTierart(en)Rückstandshöchstmenge(n)ZielgewebeSonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)Therapeutische Einstufung
„Aluminiumsalicylat, basischSalicylsäureRinderZiegen
Equiden
Kaninchen
200 μg/kg500 μg/kg
1 500  μg/kg
1 500  μg/kg
MuskelFett
Leber
Nieren
KEIN EINTRAGAntidiarrhoika und intestinale Anti-Phlogistika“
RinderZiegen
Equiden
9 μg/kgMilch
NICHT ZUTREFFENDAlle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten außer Rinder, Ziegen, Equiden, Kaninchen und FischKeine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlichNICHT ZUTREFFENDNur zur topischen Anwendung

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