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Durchführungsverordnung (EU) 2016/1834

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Durchführungsverordnung (EU) 2016/1834

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1834 der Kommission vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Wirkstoff Monepantel

Erwägungen

(1)
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt.
(2)
Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
(3)
Monepantel ist in dieser Tabelle derzeit als zulässiger Stoff für Schafe und Ziegen (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber, Nieren und Milch) aufgeführt.
(4)
Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „EMA“) liegt ein Antrag vor, den Eintrag zu Monepantel um die Tierart Rinder zu erweitern.
(5)
Die EMA hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel empfohlen, eine Rückstandshöchstmenge für Monepantel in Gewebe von Rindern festzusetzen, ausgenommen Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.
(6)
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die EMA, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel oder die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einer oder mehreren Tierarten festgelegt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel oder auf andere Tierarten anzuwenden.
(7)
Nach Auffassung der EMA ist die Extrapolierung der Rückstandshöchstmenge an Monepantel von Milch von Schafen und Ziegen auf die Milch von Rindern derzeit aufgrund unzureichender Daten nicht angemessen.
(8)
Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Den betroffenen Akteuren sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, damit sie die möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der neuen Rückstandshöchstmenge treffen können.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

Art. 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 17. Dezember 2016.

ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff „Monepantel“ folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)MarkerrückstandTierart(en)Rückstandshöchstmenge(n)ZielgewebeSonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)Therapeutische Einstufung
„MonepantelMonepantelsulfonSchafe, Ziegen700 μg/kgMuskelKEIN EINTRAGMittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endoparasiten“
7 000  μg/kgFett
5 000  μg/kgLeber
2 000  μg/kgNieren
170 μg/kgMilch
Rinder300 μg/kgMuskelNicht zur Verwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
7 000  μg/kgFett
2 000  μg/kgLeber
1 000  μg/kgNieren

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