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Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

Erwägungen

(1)
Der Anlegerschutz erfordert eine effektive und rechtzeitige öffentliche Bekanntgabe von Insiderinformationen durch die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate. Um auf Unionsebene einen gleichberechtigten Zugang zu Insiderinformationen seitens der Anleger zu gewährleisten, sollten die Insiderinformationen allen Kategorien von Anlegern in der Union unentgeltlich, zeitgleich und möglichst schnell offengelegt und darüber hinaus auch den Medien mitgeteilt werden, die für eine Weiterleitung an die Öffentlichkeit sorgen.
(2)
Wenn die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate bereits gleichwertige Anforderungen an die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen und sie zur Offenlegung derselben Informationen gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet sind, sollten die Anforderungen dieser Verordnung als erfüllt gelten, wenn die Informationen mithilfe einer Plattform für die Bekanntgabe von Insiderinformationen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bekannt gegeben werden, sofern die Insiderinformationen den einschlägigen Medien mitgeteilt werden.
(3)
Die technischen Mittel für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen müssen es ermöglichen, dass die wichtigsten Informationen des Prozesses für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gepflegt werden, damit die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate ihrer Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nachkommen können.
(4)
Die Mitteilung des Aufschubs der Bekanntgabe von Insiderinformationen und, sofern erforderlich, die Erläuterung, wie alle für den Aufschub geltenden Bedingungen erfüllt wurden, sollten der zuständigen Behörde über von ihr benannte sichere elektronische Kommunikationsmittel schriftlich mitgeteilt werden, wodurch die Integrität und Vertraulichkeit des Inhalts der Informationen sowie eine rasche Übertragung gewährleistet werden.
(5)
Damit die zuständige Behörde die am Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen beteiligten relevanten Personen beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate ermitteln kann, sollte die Aufschubmitteilung Angaben zur Identität der mitteilenden Person und der Person bzw. der Personen enthalten, die für die Entscheidung über den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen verantwortlich sind. Ebenso sollten in der Mitteilung die zeitlichen Aspekte des Aufschubs benannt werden, damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die aufschubrelevanten Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllt sind.
(6)
Ein Emittent, bei dem es sich um ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut handelt, sollte die zuständige Behörde schriftlich über seine Absicht informieren, die Offenlegung von Insiderinformationen aufzuschieben, um die Stabilität des Finanzsystems zu wahren. In Anbetracht der Sensibilität dieser Informationen und der erforderlichen maximalen Vertraulichkeit ihres Inhalts sollten zudem entsprechend angemessene Sicherheitsstandards angewendet werden.
(7)
Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.
(8)
Am 25. Mai 2016 unterrichtete die Kommission die ESMA über ihre Absicht, den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards mit Änderungen zu erlassen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit den Offenlegungsbestimmungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die öffentliche, wirksame und rechtzeitige Bekanntgabe von Insiderinformationen durch Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ausreichend gewährleistet ist. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission verpflichtet Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate bereits zur Bereitstellung von Webfeeds für die wirksame und rechtzeitige Veröffentlichung von Insiderinformationen auf ihrer Website. In ihrer förmlichen Stellungnahme vom 16. Juni 2016 hat die ESMA ihren ursprünglichen Standpunkt bekräftigt und keinen neuen technischen Durchführungsstandard unter Berücksichtigung der von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen vorgelegt. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Offenlegungsanforderungen für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genügen, sollte der Entwurf des technischen Durchführungsstandards geändert werden, um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden.
(9)
Die ESMA hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(10)
Zur Sicherung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es unbedingt erforderlich, dass diese Verordnung baldmöglichst in Kraft tritt und die darin festgelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 —

KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung:
„Elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.

KAPITEL II: TECHNISCHE MITTEL FÜR DIE ANGEMESSENE BEKANNTGABE VON INSIDERINFORMATIONEN

Art. 2 Mittel für die Bekanntgabe von Insiderinformationen

(1) 

Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate geben Insiderinformationen mithilfe technischer Mittel bekannt, die gewährleisten,

a)
dass Insiderinformationen folgendermaßen verbreitet werden:
i)nichtdiskriminierend an eine möglichst breite Öffentlichkeit;
ii)unentgeltlich;
iii)zeitgleich in der gesamten Union.
b)
²dass Insiderinformationen unmittelbar oder über einen Dritten an die Medien übermittelt werden, bei denen die Öffentlichkeit vernünftigerweise davon ausgeht, dass sie die Informationen tatsächlich verbreiten. ³Diese Übermittlung erfolgt mit elektronischen Hilfsmitteln, die die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen bei der Übertragung gewährleisten. Dabei wird Folgendes unmissverständlich klar:
i)die übermittelten Informationen sind Insiderinformationen;
ii)die Identität des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate: der vollständige rechtsgültige Name;
iii)die Identität der mitteilenden Person: Vorname, Nachname, Position beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate;
iv)der Gegenstand der Insiderinformationen;
v)Datum und Uhrzeit der Übermittlung an die Medien.

Die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate tragen Sorge für die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit, indem ein eventueller Ausfall oder eine eventuelle Unterbrechung der Übermittlung der Insiderinformationen unverzüglich behoben wird.

(2) Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Veröffentlichung von Insiderinformationen verpflichtet sind, können die zum Zweck der Bekanntgabe von Insiderinformationen in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Mittel zur Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nutzen, sofern die offenzulegenden Insiderinformationen im Wesentlichen den gleichen Inhalt haben und die für die Offenlegung verwendeten technischen Mittel gewährleisten, dass die Insiderinformationen an die einschlägigen Medien übermittelt werden.

Art. 3 Anzeigen von Insiderinformationen auf einer Website

Die in Artikel 17 Absatz 1 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Websites müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a)
Die auf ihnen angezeigten Insiderinformationen müssen für die Nutzer diskriminierungsfrei und unentgeltlich zugänglich sein;
b)
die Nutzer der Website müssen die Insiderinformationen in einem leicht auffindbaren Abschnitt der Website ausfindig machen können;
c)
sie müssen gewährleisten, dass die offengelegten Insiderinformationen eindeutige Angaben zu Datum und Uhrzeit der Bekanntgabe enthalten und dass die Informationen in chronologischer Reihenfolge aufgelistet werden.

KAPITEL III: TECHNISCHE MITTEL FÜR DEN AUFSCHUB DER BEKANNTGABE VON INSIDERINFORMATIONEN

Art. 4 Mitteilung der aufgeschobenen Offenlegung von Insiderinformationen und schriftliche Erläuterung

(1) Zum Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nutzen die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate technische Mittel, mit denen für folgende Informationen auf einem dauerhaften Datenträger Zugänglichkeit, Lesbarkeit und Pflege gewährleistet sind:

a)
Datum und Uhrzeit:
i)des erstmaligen Vorliegens der Insiderinformationen beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate;
ii)der Entscheidung über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen;
iii)der wahrscheinlichen Bekanntgabe der Insiderinformationen durch den Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate;
b)
Identität der Personen beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate mit Zuständigkeit für:
i)die Entscheidung über den Aufschub der Bekanntgabe und den Beginn und das voraussichtliche Ende des Aufschubs;
ii)die Gewährleistung der fortlaufenden Überwachung der Bedingungen für den Aufschub;
iii)die Entscheidung über die Bekanntgabe der Insiderinformationen;
iv)die Vorlage der geforderten Informationen über den Aufschub und der schriftlichen Erläuterung bei der zuständigen Behörde;
c)
Nachweis für die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte erstmalige Erfüllung der Bedingungen und für jegliche Änderung dieser Erfüllung während des Aufschubs, einschließlich
i)intern und gegenüber Dritten herbeigeführte Informationshindernisse, um den Zugang zu Insiderinformationen durch andere Personen als diejenigen zu verhindern, die sie für die normale Ausübung ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate benötigen;
ii)der getroffenen Vorkehrungen zur schnellstmöglichen Bekanntgabe der einschlägigen Insiderinformationen, wenn keine Vertraulichkeit mehr gewährleistet ist.

(2) 

Die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate setzen die zuständige Behörde schriftlich über einen Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen in Kenntnis und übermitteln die schriftliche Erläuterung dieses Aufschubs über die bei der zuständigen Behörde bestehende bzw. von ihr benannte Anlaufstelle unter Verwendung der von der zuständigen Behörde festgelegten elektronischen Hilfsmittel.

Die zuständigen Behörden veröffentlichen jeweils auf ihrer Website die bei der zuständigen Behörde bestehende bzw. von ihr benannte Anlaufstelle und die elektronischen Hilfsmittel nach Unterabsatz 1. Durch diese elektronischen Hilfsmittel wird die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen bei der Übertragung gewährleistet.

(3) Die in Absatz 2 genannten elektronischen Hilfsmittel gewährleisten, dass die Mitteilung eines Aufschubs der Bekanntgabe von Insiderinformationen folgende Informationen enthält:

a)
die Identität des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate: den vollständigen rechtsgültigen Namen;
b)
die Identität der mitteilenden Person: Vorname, Nachname, Position beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate;
c)
die Kontaktangaben der mitteilenden Person: dienstliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
d)
Angaben zu den offengelegten Insiderinformationen, die aufgeschoben wurden: Titel der Aufschuberklärung; Referenznummer, sofern im System zur Verbreitung der Insiderinformationen eine vorhanden ist; Datum und Uhrzeit der Bekanntgabe der Insiderinformationen;
e)
Datum und Uhrzeit der Entscheidung über den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen;
f)
die Identität aller für die Entscheidung über den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen verantwortlichen Personen.

(4) Wird die schriftliche Erklärung eines Aufschubs der Offenlegung von Insiderinformationen nur auf Ersuchen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgelegt, stellen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten elektronischen Hilfsmittel sicher, dass diese schriftliche Erklärung die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Informationen umfasst.

Art. 5 Mitteilung der Absicht, die Offenlegung von Insiderinformationen aufzuschieben

(1) 

Für die Zwecke des Aufschubs der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 legt ein Emittent, bei dem es sich um ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut handelt, der zuständigen Behörde über die bei der zuständigen Behörde bestehende bzw. von ihr benannte Anlaufstelle eine schriftliche Mitteilung vor, in der er seine Absicht erklärt, die Offenlegung von Insiderinformationen im Interesse der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems aufzuschieben, wobei die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet wird.

Übermittelt der Emittent die Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 elektronisch, verwendet er dafür die in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten elektronischen Hilfsmittel.

(2) Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten ihre Entscheidung darüber mit, ob sie anhand der gemäß Absatz 1 übermittelten schriftlichen Informationen, deren Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit gewährleistet wird, dem Aufschub der Offenlegung zustimmt oder nicht.

(3) Der Emittent verwendet dieselben technischen Hilfsmittel wie bei der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Mitteilung an die zuständige Behörde, um die zuständige Behörde über neue Informationen in Kenntnis zu setzen, die ihre Entscheidung bezüglich des Aufschubs der Offenlegung von Insiderinformationen beeinflussen könnten.

KAPITEL IV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juli 2016.

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