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Verordnung (EU) 2015/2365

Verordnung (EU) 2015/2365

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

  • KAPITEL III: REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG EINES TRANSAKTIONSREGISTERS

Art. 7 Prüfung des Antrags

(1) Die ESMA prüft den Antrag auf Registrierung oder auf Ausweitung der Registrierung innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 6 daraufhin, ob das Transaktionsregister die Bestimmungen dieses Kapitels einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Registrierung, die Ablehnung oder die Ausweitung der Registrierung.

(2) Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.