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Verordnung (EU) 2015/2365

Verordnung (EU) 2015/2365

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

  • KAPITEL VIII: VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE VERWALTUNGSMASSNAHMEN

Art. 27 Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen ordnungsgemäß begründet sind und dass gegen sie Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden können. ²Rechtsmittel bei einem Gericht können ebenfalls eingelegt werden, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach den geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden worden ist.