Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie feststellt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittlands
(2)
Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit mit einem Drittland gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen, so gelten die Pflichten nach Artikel 4 der Gegenparteien, die ein Geschäft im Rahmen dieser Verordnung abschließen, als erfüllt, wenn mindestens eine von ihnen in dem betreffenden Drittland niedergelassen ist und die Gegenparteien die einschlägigen Pflichten des betreffenden Drittlands im Zusammenhang mit diesem Geschäft erfüllt haben.
Der betreffende Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen.
³Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit der ESMA, ob die Drittländer, für die ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit erlassen worden ist, die Anforderungen, die denen des Artikels 4 gleichwertig sind, tatsächlich erfüllen und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht. ⁴Geht aus diesem Bericht hervor, dass Drittlandsbehörden die Gleichwertigkeitsanforderungen nur unzureichend oder inkohärent erfüllen, so prüft die Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vorlage des Berichts, ob die Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden rechtlichen Regelung des Drittlands zurückzunehmen ist.