Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(1) Diese Verordnung gilt für
| i) | in der Union einschließlich aller ihrer Zweigniederlassungen, unabhängig von deren Standort; |
| ii) | in einem Drittland, wenn das Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Rahmen der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung in der Union dieser Gegenparteien geschlossen wird; |
| i) | in der Union einschließlich aller ihrer Zweigniederlassungen unabhängig von deren Standort; |
| ii) | in einem Drittland, wenn entweder
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(2) Die Artikel 4 und 15 gelten nicht für
(3) Artikel 4 gilt nicht für Geschäfte, bei denen ein Mitglied des ESZB Gegenpartei ist.
(4)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung in Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen.
Zu diesem Zweck und vor dem Erlass eines solchen delegierten Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, wie Zentralbanken und öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, international behandelt werden.
³Dieser Bericht enthält eine vergleichende Analyse der Behandlung der Zentralbanken und jener Stellen innerhalb des Rechtsrahmens mehrerer Drittländer. ⁴Ergibt sich aus dem Bericht — vor allem angesichts der vergleichenden Analyse und möglicher Folgen —, dass es notwendig ist, die geldpolitischen Aufgaben der Zentralbanken und Stellen jener Drittländer von Artikel 15 auszunehmen, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt und nimmt diese Zentralbanken und Stellen in die Auflistung in Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf.