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Verordnung (EU) 2015/2365

Verordnung (EU) 2015/2365

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

  • KAPITEL IV: TRANSPARENZ GEGENÜBER ANLEGERN

Art. 13 Transparenz von Organismen für gemeinsame Anlagen in periodischen Berichten

(1) OGAW-Verwaltungsgesellschaften, OGAW-Investmentgesellschaften und AIFM informieren Anleger in folgender Weise darüber, ob und wie sie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps einsetzen:

a)
OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften nehmen diese Informationen in die Halbjahres- und Jahresberichte nach Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG auf;
b)
AIFM nehmen diese Informationen in den Jahresbericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU auf.

(2) Die Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps enthalten die Angaben, die im Anhang Abschnitt A vorgesehen sind.

(3) 

Um Einheitlichkeit bei der Offenlegung der Informationen sicherzustellen, aber auch um die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps zu berücksichtigen, kann die ESMA, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU sowie der Entwicklung der Marktgepflogenheiten, Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen der Inhalt des Anhangs Abschnitt A weiter präzisiert wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.