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Verordnung (EU) 2015/2285

Verordnung (EU) 2015/2285

Verordnung (EU) 2015/2285 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Bezug auf bestimmte Anforderungen an lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken sowie zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

Erwägungen

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Laut der Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Muscheln, lebender Stachelhäuter, lebender Manteltiere und lebender Meeresschnecken einer amtlichen Überwachung gemäß Anhang II unterzogen werden.
(2)
Nach Anhang II Kapitel II Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 stuft die zuständige Behörde die Erzeugungsgebiete, in denen sie die Ernte lebender Muscheln zulässt, je nach Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien in eine der drei folgenden Klassen ein.
(3)
Zur Einstufung von Erzeugungsgebieten sollte die zuständige Behörde einen Überprüfungszeitraum für die Probenahmedaten jedes Erzeugungs- oder Umsetzgebiets vorsehen, um die Einhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Standards zu prüfen.
(4)
Nach Anhang II Kapitel II Teil A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann die zuständige Behörde diejenigen Gebiete in Klasse A einstufen, aus denen lebende Muscheln für den unmittelbaren Verzehr geerntet werden können. Lebende Muscheln aus diesen Gebieten müssen den Gesundheitsstandards gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genügen.
(5)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission sind mikrobiologische Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt worden, die von den Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind. Insbesondere ist dort ein Lebensmittelsicherheitskriterium in Bezug auf Escherichia coli bei lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken festgelegt.
(6)
Das Kriterium des Codex Alimentarius in Bezug auf E. coli bei in Verkehr gebrachten Erzeugnissen unterscheidet sich von dem in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Kriterium. Das Kriterium des Codex Alimentarius besteht aus einem 3-Klassen-Plan (n = 5, c = 1, m = 230 und M = 700 E. coli MPN/100 g (MPN: most probable number) Fleisch und Schalenflüssigkeit), das Kriterium der Europäischen Union dagegen besteht aus einem 2-Klassen-Plan (n = 1, c = 0, M = 230 E. coli MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit). Diese Divergenz wirkt sich auf den internationalen Handel aus. Das Kriterium des Codex Alimentarius, das auf internationalen Standards beruht, sollte sich auch in den Regeln für die Einstufung von Erzeugungsgebieten der Klasse A in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 widerspiegeln.
(7)
Nach dem 3-Klassen-Plan des Codex Alimentarius werden nicht konforme Partien mit größerer Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, vor allem, wenn der Kontaminationsgrad sich dem Grenzwert nähert. Die Vorgehensweise des Codex Alimentarius bei der Untersuchung von Enderzeugnissen gilt als wissenschaftlich genauer und bietet im Durchschnitt einen weitgehend gleichwertigen Gesundheitsschutz.
(8)
Die Verordnungen (EG) Nr. 2073/2005 und (EG) Nr. 854/2004 sollten in Bezug auf dieses Kriterium an den Codex Alimentarius angepasst und daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

Art. 1

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird wie folgt geändert:
1.
In Anhang II Kapitel II
a)werden vor Teil A die Sätze „Referenzmethode für die Analyse auf E. coli ist das ‚Nachweis- und MPN-Verfahren‘, spezifiziert in EN/ISO 16649-3. Alternative Methoden können angewandt werden, sofern sie nach den Kriterien gemäß EN/ISO 16140 anhand dieser Referenzmethode validiert wurden.“ angefügt;
b)werden in Teil A Nummern 4 und 5 die Sätze „Referenzmethode für diese Analyse ist der 5-tube-3-dilution-MPN-Test, spezifiziert in ISO 16649-3. Alternative Methoden können angewandt werden, sofern sie nach den Kriterien gemäß EN/ISO 16140 gegen diese Referenzmethode validiert wurden.“ gestrichen.
2.
Anhang II Kapitel II Teil A Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2.Die zuständige Behörde hat die Erzeugungsgebiete, in denen sie die Ernte lebender Muscheln zulässt, je nach Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien in eine der drei folgenden Klassen einzustufen. Sie kann dabei gegebenenfalls mit dem Lebensmittelunternehmer zusammenarbeiten. Zur Einstufung von Erzeugungsgebieten muss die zuständige Behörde einen Überprüfungszeitraum für die Probenahmedaten jedes Erzeugungs- oder Umsetzgebiets vorsehen, um die Einhaltung der in dieser Nummer und in den Nummern 3, 4 und 5 festgelegten Standards zu prüfen.“
3.
Anhang II Kapitel II Teil A Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3.Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse A einstufen, aus denen lebende Muscheln für den unmittelbaren Verzehr geerntet werden können. In Verkehr gebrachte lebende Muscheln aus diesen Gebieten müssen den Gesundheitsstandards gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.
Von den lebenden Muscheln aus diesen Gebieten dürfen 80 % der im Überprüfungszeitraum entnommenen Proben nicht mehr als 230 E. coli je 100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit aufweisen. Die verbleibenden 20 % der Proben dürfen nicht mehr als 700 E. coli je 100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit aufweisen.Bei der Auswertung der Ergebnisse für den festen Überprüfungszeitraum zum Erhalt eines Gebiets der Klasse A kann die zuständige Behörde anhand einer Risikobewertung auf Grundlage einer Untersuchung beschließen, ein anormales Ergebnis, bei dem der Wert von 700 E. coli je 100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit überschritten wird, nicht zu beachten.“

Art. 2

Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:
1.
In der Tabelle zu den Lebensmittelsicherheitskriterien erhält Zeile 1.25 folgende Fassung:
„1.25.Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken
E. coli (15)5 (16)1230 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit700 MPN/100 g Fleisch und SchalenflüssigkeitEN/ISO 16649-3In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“
2.
Fußnote 16 erhält folgende Fassung:
„(16)Jede Probenahmeeinheit umfasst eine Mindestanzahl an einzelnen Tieren gemäß EN/ISO 6887-3.“
3.
a)In den Angaben zur Interpretation der Untersuchungsergebnisse erhält der Eintrag „Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit, außer auf lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken hinsichtlich der Untersuchung auf E. coli, wo sich der Grenzwert auf eine Sammelprobe bezieht.“folgende Fassung:
„Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit.“
b)In den Angaben zur Interpretation der Untersuchungsergebnisse erhält der Eintrag zu „L. monocytogenes in sonstigen verzehrfertigen Lebensmitteln und E. coli in lebenden Muscheln:“ folgende Fassung:„L. monocytogenes in sonstigen verzehrfertigen Lebensmitteln:
befriedigend, wenn alle gemessenen Werte ≤ dem Grenzwert sind,
unbefriedigend, wenn einer der Werte > als der Grenzwert ist.
E. coli in lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Schnecken:
befriedigend, wenn alle fünf gemessenen Werte ≤ 230 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit sind oder wenn einer der fünf gemessenen Werte > 230 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit, jedoch ≤ 700 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit ist,
unbefriedigend, wenn einer der fünf gemessenen Werte > 700 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit ist oder wenn mindestens zwei der fünf gemessenen Werte > 230 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit sind.“

Art. 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

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