Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten
In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Haushalts-Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW sowie von gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten, die eine Nennwärmeleistung (des Produkts oder eines einzelnen Segments) von höchstens 120 kW aufweisen, festgelegt.
Die Verordnung gilt nicht für:
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Anhang I enthält zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V.
(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Einzelraumheizgeräte müssen die in Anhang II aufgeführten Anforderungen ab dem 1. Januar 2018 erfüllen.
(3) Zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Ökodesign-Anforderungen werden die in Anhang III aufgeführten Messungen und Berechnungen durchgeführt.
(1) Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang II Nummer 3 Buchstabe b aufgeführten Produktinformationen enthalten.
(3) Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein Modell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation auf der Grundlage gleichwertiger Geräte ermittelt, so sind in der technischen Dokumentation Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Prüfungen, die von den Herstellern zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. ²In solchen Fällen umfasst die technische Dokumentation auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Modelle, für die die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V
Für die Anhänge II bis V gelten folgende Begriffsbestimmungen:
ANHANG II
Ökodesign-Anforderungen
1. Spezifische Ökodesign-Anforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
2. Spezifische Ökodesign-Anforderungen an die Emissionen
3. Anforderungen an die Produktinformationen
(1) Bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe die in Tabelle 1 aufgeführten Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III zu messen und berechnen sind und die in der Tabelle angegebenen wesentlichen Werte zu nennen sind;
(2) bei elektrischen Einzelraumheizgeräten die in Tabelle 2 aufgeführten Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III zu messen und berechnen sind und die in der Tabelle angegebenen wesentlichen Werte zu nennen sind;
(3) bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten die in Tabelle 3 aufgeführten Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III zu messen und berechnen sind und die in der Tabelle angegebenen wesentlichen Werte zu nennen sind;
(4) alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung des Einzelraumheizgerätes zu treffenden besonderen Vorkehrungen;
(5) Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und/oder Entsorgung am Ende des Lebenszyklus.
(1) die unter Buchstabe a aufgeführten Informationen;
(2) gegebenenfalls alle gleichwertigen Modelle.
(1) Im Handbuch für Endnutzer muss dieser Satz auf dem Deckblatt angegeben sein;
(2) auf frei zugänglichen Websites von Herstellern muss dieser Satz zusammen mit den anderen Produktmerkmalen angegeben sein;
(3) auf der Produktverpackung ist der Satz an einer Stelle anzugeben, an der er dem Endnutzer auffällt, wenn er das Produkt vor dem Kauf sieht.
(1) Im Handbuch für Endnutzer muss dieser Satz auf dem Deckblatt angegeben sein;
(2) auf frei zugänglichen Websites von Herstellern muss dieser Satz zusammen mit den anderen Produktmerkmalen angegeben sein;
(3) auf der Produktverpackung ist der Satz an einer Stelle anzugeben, an der er dem Endnutzer auffällt, wenn er das Produkt vor dem Kauf sieht.
Tabelle 1
Erforderliche Angaben zu Einzelraumheizgeräten für gasförmige/flüssige Brennstoffe
Modellkennung(en): | |||||||||||
Indirekte Heizfunktion: [ja/nein] | |||||||||||
Direkte Wärmeleistung: …(kW) | |||||||||||
Indirekte Wärmeleistung: …(kW) | |||||||||||
Brennstoff | Raumheizungs-Emissionen (1) | ||||||||||
NOx | |||||||||||
Bitte Brennstoffart auswählen | [gasförmig/flüssig] | [bitte angeben] | [mg/kWhinput] (GCV) | ||||||||
Angabe | Symbol | Wert | Einheit | Angabe | Symbol | Wert | Einheit | ||||
Wärmeleistung | Thermischer Wirkungsgrad (NCV) | ||||||||||
Nennwärmeleistung | Pnom | x,x | kW | thermischer Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung | ηth,nom | x,x | % | ||||
Mindestwärmeleistung (Richtwert) | Pmin | [x,x/N.A.] | kW | thermischer Wirkungsgrad bei Mindestwärmeleistung (Richtwert) | ηth,min | [x,x/N.A.] | % | ||||
Hilfsstromverbrauch | Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle (bitte eine Möglichkeit auswählen) | ||||||||||
Bei Nennwärmeleistung | elmax | x,xxx | kW | einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle | [ja/nein] | ||||||
Bei Mindestwärmeleistung | elmin | x,xxx | kW | zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle | [ja/nein] | ||||||
Im Bereitschaftszustand | elSB | x,xxx | kW | Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat | [ja/nein] | ||||||
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle | [ja/nein] | ||||||||||
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung | [ja/nein] | ||||||||||
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung | [ja/nein] | ||||||||||
Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich) | |||||||||||
Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung | [ja/nein] | ||||||||||
Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster | [ja/nein] | ||||||||||
mit Fernbedienungsoption | [ja/nein] | ||||||||||
mit adaptiver Regelung des Heizbeginns | [ja/nein] | ||||||||||
mit Betriebszeitbegrenzung | [ja/nein] | ||||||||||
mit Schwarzkugelsensor | [ja/nein] | ||||||||||
Leistungsbedarf der Pilotflamme | |||||||||||
Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden) | Ppilot | [x,xxx/N.A.] | kW | ||||||||
Kontaktangaben | Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters. | ||||||||||
(*1) NOx = Stickoxide |
Tabelle 2
Erforderliche Angaben zu elektrischen Einzelraumheizgeräten
Modellkennung(en): | ||||||
Angabe | Symbol | Wert | Einheit | Angabe | Einheit | |
Wärmeleistung | Nur bei elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten: Art der Regelung der Wärmezufuhr (bitte eine Möglichkeit auswählen) | |||||
Nennwärmeleistung | Pnom | x,x | kW | manuelle Regelung der Wärmezufuhr mit integriertem Thermostat | [ja/nein] | |
Mindestwärmeleistung (Richtwert) | Pmin | [x,x/N.A.] | kW | manuelle Regelung der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur | [ja/nein] | |
Maximale kontinuierliche Wärmeleistung | Pmax,c | x,x | kW | elektronische Regelung der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur | [ja/nein] | |
Hilfsstromverbrauch | Wärmeabgabe mit Gebläseunterstützung | [ja/nein] | ||||
Bei Nennwärmeleistung | elmax | x,xxx | kW | Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle (bitte eine Möglichkeit auswählen) | ||
Bei Mindestwärmeleistung | elmin | x,xxx | kW | einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle | [ja/nein] | |
Im Bereitschaftszustand | elSB | x,xxx | kW | zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle | [ja/nein] | |
Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat | [ja/nein] | |||||
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle | [ja/nein] | |||||
elektronische Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung | [ja/nein] | |||||
elektronische Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung | [ja/nein] | |||||
Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich) | ||||||
Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung | [ja/nein] | |||||
Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster | [ja/nein] | |||||
mit Fernbedienungsoption | [ja/nein] | |||||
mit adaptiver Regelung des Heizbeginns | [ja/nein] | |||||
mit Betriebszeitbegrenzung | [ja/nein] | |||||
mit Schwarzkugelsensor | [ja/nein] | |||||
Kontaktangaben | Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters. |
Tabelle 3
Erforderliche Angaben zu gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten
Modellkennung(en): | |||||||||||
Art des Heizgeräts:[Hellstrahler/Dunkelstrahler] | |||||||||||
Brennstoff | Brennstoff | Raumheizungs-Emissionen (1) | |||||||||
NOx | |||||||||||
Bitte Brennstoffart auswählen | [gasförmig/flüssig] | [bitte angeben] | mg/kWhinput (GCV) | ||||||||
Eigenschaften beim ausschließlichen Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff | |||||||||||
Angabe | Symbol | Wert | Einheit | Angabe | Symbol | Wert | Einheit | ||||
Wärmeleistung | Thermischer Wirkungsgrad (GCV) — nur bei Dunkelstrahlern (2) | ||||||||||
Nennwärmeleistung | Pnom | x,x | kW | thermischer Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung | ηth,nom | x,x | % | ||||
Mindestwärmeleistung | Pmin | [x,x/N.A.] | kW | thermischer Wirkungsgrad bei Mindestwärmeleistung | ηth,min | [x,x/N.A.] | % | ||||
Mindestwärmeleistung (als Prozentsatz der Nennwärmeleistung) | .. | [x] | % | ||||||||
(Ggf.) Nennwärmeleistung des Dunkelstrahlersystems | Psystem | x,x | kW | ||||||||
(Ggf.) Nennwärmeleistung des Dunkelstrahlersegments | Pheater,i | [x,x/N.A.] | kW | (Ggf.) thermischer Wirkungsgrad des Dunkelstrahlersegments bei Mindestwärmeleistung | ηi | [x,x/N.A.] | % | ||||
(Ggf. für jedes Segment wiederholen) | .. | [x,x/N.A.] | kW | (Ggf. für jedes Segment wiederholen) | .. | [x,x/N.A.] | % | ||||
Anzahl identischer Dunkelstrahlersegmente | n | [x] | [-] | ||||||||
Strahlungsfaktor | Hüllenverluste | ||||||||||
Strahlungsfaktor bei Nennwärmeleistung | RFnom | [x,x] | [-] | Hüllenisolationsklasse | U | W/(m2K) | |||||
Strahlungsfaktor bei Mindestwärmeleistung | RFmin | [x,x] | [-] | Hüllenverlustfaktor | Fenv | [x,x] | % | ||||
Strahlungsfaktor des Dunkelstrahlersegments bei Nennwärmeleistung | RFi | [x,x] | [-] | Wärmeerzeuger außerhalb des beheizten Bereichs zu installieren | [ja/nein] | ||||||
(Ggf. für jedes Segment wiederholen) | .. | ||||||||||
Hilfsstromverbrauch | Art der Regelung der Wärmeleistung (bitte eine Möglichkeit auswählen) | ||||||||||
Bei Nennwärmeleistung | elmax | x,xxx | kW | — einstufig | [ja/nein] | ||||||
Bei Mindestwärmeleistung | elmin | x,xxx | kW | — zweistufig | [ja/nein] | ||||||
Im Bereitschaftszustand | elSB | x,xxx | kW | — modulierend | [ja/nein] | ||||||
Leistungsbedarf der Pilotflamme | |||||||||||
Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden) | Ppilot | [x,xxx/N.A.] | kW | ||||||||
Kontaktangaben | Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters. | ||||||||||
(*1) NOx = Stickoxide (*2) Bei Hellstrahlern beträgt der gewichtete thermische Wirkungsgrad standardmäßig 85,6 %. |
ANHANG III
Messungen und Berechnungen
1. | Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen der Nummern 2 bis 5 einzuhalten. |
2. | Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen
|
3. | Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
|
4. | Allgemeine Bedingungen für die Emissionen
|
5. | Spezifische Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
ηS = ηS,on – F(1) – F(4) – F(5) Dabei gilt:
Dabei gilt:
Dabei gilt:
Dabei gilt:
ηS,th = (0,15 · ηth,nom + 0,85 · ηth,min) – Fenv Dabei gilt:
Tabelle 4 Hüllenverlustfaktor des Wärmeerzeugers
Dabei gilt:
Dabei gilt:
Dabei gilt:
Tabelle 5 Korrekturfaktor F(1) bei elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten
Tabelle 6 Korrekturfaktor F(1) bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten
Tabelle 7 Korrekturfaktor F(2)
Tabelle 8 Korrekturfaktor F(3)
Der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch F(4) errechnet sich als: Dabei gilt:
Dabei gilt:
Dabei gilt:
Verfügt das Produkt nicht über eine Pilotflamme, so ist Ppilot 0 (null). Dabei gilt:
|
ANHANG IV
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus, mit Ausnahme von elektrischen Einzelraumheizgeräten, bei denen die Nichtkonformität ohne weitere Prüfung festgestellt wird und die Absätze 6 und 7 unmittelbar Anwendung finden. Alternativ können bezüglich anderer Modelle für die Auswahl der drei weiteren Exemplare eines oder mehrere anderer Modelle herangezogen werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 9 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 4 oder 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang III beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 9 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 9
Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs von elektrischen Einzelraumheizgeräten | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert bei der Nennwärmeleistung des Geräts nicht unterschreiten. |
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs von Haushalts-Einzelraumheizgeräten für flüssige und gasförmige Brennstoffe | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten. |
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs von Hellstrahlern und Dunkelstrahlern | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. |
NOx-Emissionen von Haushalts-Einzelraumheizgeräten für gasförmige und flüssige Brennstoffe sowie Haushalts-Hellstrahlern oder -Dunkelstrahlern | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
ANHANG V
Unverbindliche Richtwerte gemäß Artikel 6
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden für die beste auf dem Markt für Einzelraumheizgeräte verfügbare Technik folgende Werte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und die Stickoxid-Emissionen ermittelt:
Aus den Richtwerten der Nummern 1 und 2 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Einzelraumheizgerät erreicht werden kann.
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