Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission vom 18. Juni 2015 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009
Diese Verordnung gilt für alle getrockneten Bohnen mit Ursprung in Nigeria, die unter den KN-Codes 0713 35 00 , 0713 39 00 und 0713 90 00 angemeldet werden.
In der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird in Anhang I folgender Eintrag gestrichen:
„Getrocknete Bohnen(Lebensmittel) | 0713 39 00 | Nigeria (NG) | Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) | 50“ |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. Juni 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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