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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten

Erwägungen

(1)
Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält bestimmte Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, die zuvor Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission waren, sowie zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung von Schäumen und von fluorierten Treibhausgasen, die für bestimmte Verwendungen auf den Markt gebracht werden.
(2)
Der Klarheit halber empfiehlt es sich, den genauen Wortlaut der Angaben auf den Kennzeichnungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie Anforderungen an deren Gestaltung und Anbringung festzulegen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit dieser Kennzeichnungen gewährleisten.
(3)
Um sicherzustellen, dass für Erzeugnisse, die fluorierte Treibhause enthalten und auch unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, und insbesondere zur Kennzeichnung von Behältnissen, einschließlich Flaschen, Trommeln sowie Straßen-Tankwagen und Eisenbahn-Kesselwagen, eine einzige Kennzeichnung verwendet wird, sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vorgesehenen Kennzeichnungsinformationen in dem Abschnitt für ergänzende Angaben der Kennzeichnung enthalten sein.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 sollte daher aufgehoben werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses —

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die Form der Kennzeichnung für die in Artikel 12 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Erzeugnisse und Einrichtungen sowie für die in Artikel 12 Absätze 6 bis 12 der Verordnung genannten fluorierten Treibhausgase festgelegt.

Art. 2 Form der Kennzeichnung

(1) Die Angaben auf einer Kennzeichnung müssen sich klar von deren Hintergrund abheben; sie müssen aufgrund ihrer Schriftgröße und Abstände leicht lesbar sein. ²Werden die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben zu einer Kennzeichnung hinzugefügt, die bereits auf dem betreffenden Erzeugnis oder der betreffenden Einrichtung angebracht ist, darf die Schriftgröße nicht kleiner sein als die kleinste Schrift anderer Angaben auf dieser Kennzeichnung oder auf vorhandenen Namens- oder Produktinformationsschildern.

(2) Die gesamte Kennzeichnung ist mit ihren Aufschriften so zu konzipieren, dass sie fest auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung haftet und bei normalen Betriebsbedingungen während des gesamten Zeitraums lesbar bleibt, in dem das Erzeugnis oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält.

(3) Erzeugnisse und Einrichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 werden mit einer Kennzeichnung versehen, die die Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung sowie die Angabe „Enthält fluorierte Treibhausgase“ enthält.

(4) Das Gewicht der fluorierten Treibhausgase wird in Kilogramm, das CO2-Äquivalent in Tonnen ausgedrückt.

(5) Bei Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllt sind oder diese zu ihrem Funktionieren benötigen und die außerhalb der Herstellungsstätte mit solchen Gasen nachbefüllt werden können, ohne dass der Hersteller die sich daraus ergebende Gesamtmenge festgelegt hätte, wird auf der Kennzeichnung die in der Herstellungsstätte eingefüllte Menge oder die Menge, für die die Einrichtung ausgelegt ist, angegeben, und es wird Platz für die außerhalb der Herstellungsstätte zugefügte sowie die sich daraus ergebende Gesamtmenge an fluorierten Treibhausgasen vorgesehen.

(6) Wenn ein Erzeugnis, das fluorierte Treibhausgase oder Polyol-Vorgemische enthält, auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden muss, sind die Angaben gemäß Artikel 12 Absätze 3 sowie 5 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in dem Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzutragen.

(7) Sind die fluorierten Treibhausgase für bestimmte Verwendungen gemäß Artikel 12 Absätze 6 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bestimmt, enthält die Kennzeichnung folgenden Text:

a)
„100 % aufgearbeitet“ oder „100 % recycelt“ bei aufgearbeiteten oder recycelten fluorierten Treibhausgasen, die keinerlei ungebrauchte fluorierte Treibhausgase enthalten. Die Anschrift der Aufarbeitungs- oder Recyclinganlage umfasst die Straßenanschrift in der Union;
b)
„Einfuhr nur zur Zerstörung“ bei Mengen fluorierter Treibhausgase, die zur Zerstörung eingeführt werden;
c)
„Nur für direkte Massengutausfuhr aus der EU“ bei Mengen fluorierter Treibhausgase, die ein Erzeuger oder Einführer für die direkte Massengutausfuhr aus der Union an ein Unternehmen liefert;
d)
„Nur zur Verwendung in Militärausrüstung“ bei Mengen fluorierter Treibhausgase, die zur Verwendung in Militärausrüstung bestimmt sind;
e)
„Nur zum Ätzen/zur Reinigung in der Halbleiterindustrie“ bei Mengen fluorierter Treibhausgase, die zum Ätzen und zur Reinigung in der Halbleiterindustrie bestimmt sind;
f)
„Nur zur Verwendung als Ausgangsstoff“ bei Mengen fluorierter Treibhausgase, die zur Verwendung als Ausgangsstoff bestimmt sind;
g)
„Nur zur Herstellung von Dosier-Aerosolen“ für Mengen fluorierter Treibhausgase, die für Dosier-Aerosole zur Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe bestimmt sind.

(8) Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit Schaum isoliert sind, der mit fluorierten Treibhausgasen getrieben wurde, werden mit einem Kennzeichen mit folgender Aufschrift in den Verkehr gebracht: „Mit fluorierten Treibhausgasen getriebener Schaum“.

(9) Die Kennzeichnungen sind im Einklang mit Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 möglichst neben vorhandenen Namens- oder Produktionsformationsschildern des Erzeugnisses oder der Einrichtung, das/die fluorierte Treibhausgase enthält, anzubringen.

Art. 3 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 wird aufgehoben. ²Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 ist weiterhin bis 1. Januar 2017 anwendbar; um dieser Bestimmung jedoch vor dem 1. Januar 2017 nachzukommen, können Unternehmen bereits Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 anwenden.

Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1494/2007Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1Artikel 2 Absätze 3 und 4
Artikel 2 Absatz 2Artikel 2 Absatz 8
Artikel 2 Absatz 3Artikel 2 Absatz 5
Artikel 2 Absatz 4
Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2Artikel 2 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 3Artikel 2 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 1Artikel 2 Absatz 9
Artikel 4 Absatz 2
Artikel 5Artikel 4

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