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Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011

Art. 1

Öffentliche Auftraggeber verwenden für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 48, 49, 50, 72, 75 und 79 der Richtlinie 2014/24/EU im Amtsblatt der Europäischen Union die Standardformulare in den Anhängen I, II, III, VIII bis XI, XVII und XVIII dieser Verordnung.

Art. 2

Auftraggeber verwenden für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 67 bis 70, 89, 92 und 96 der Richtlinie 2014/25/EU im Amtsblatt der Europäischen Union die Standardformulare in den Anhängen IV bis XI, XVII und XIX dieser Verordnung.

Art. 3

Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verwenden für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 30, 52, 60 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2009/81/EG im Amtsblatt der Europäischen Union die Standardformulare in den Anhängen XIII bis XVI dieser Verordnung.

Art. 4

Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verwenden für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 31, 32 und 43 der Richtlinie 2014/23/EU im Amtsblatt der Europäischen Union die Standardformulare in den Anhängen XI,  XVII, XX, XXI und XXII dieser Verordnung.

Art. 5

Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verwenden für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß Artikel 2d Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union die Standardformulare in Anhang XII dieser Verordnung.

Art. 6

Die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber übermitteln die Formulare elektronisch mittels der Online-Anwendung eNOTICES oder mittels TED-eSender.

Art. 7

Es werden folgende Standardformulare eingeführt:

Art. 8

Die Verordnung (EU) Nr. 842/2011 wird mit Wirkung vom 18. April 2016 aufgehoben.

Art. 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3 gilt ab dem 18. April 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I



ANHANG II

ANHANG II



ANHANG III

ANHANG III



ANHANG IV

ANHANG IV



ANHANG V

ANHANG V



ANHANG VI

ANHANG VI



ANHANG VII

ANHANG VII



ANHANG VIII

ANHANG VIII



ANHANG IX

ANHANG IX



ANHANG X

ANHANG X



ANHANG XI

ANHANG XI



ANHANG XII

ANHANG XII



ANHANG XIII

ANHANG XIII



ANHANG XIV

ANHANG XIV



ANHANG XV

ANHANG XV



ANHANG XVI

ANHANG XVI



ANHANG XVII

ANHANG XVII



ANHANG XVIII

ANHANG XVIII



ANHANG XIX

ANHANG XIX



ANHANG XX

ANHANG XX



ANHANG XXI

ANHANG XXI

►(1) C2 



ANHANG XXII

ANHANG XXII

►(1) C2 

►(1) C2 

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