Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen
(1) Die Verordnung gilt für Sendungen mit Guarkernmehl, das unter den KN-Code ex 1302 32 90, TARIC-Unterpositionen 10 und 19 eingereiht wird, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist und das für den Verzehr durch Menschen und Tiere bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung gilt auch für Sendungen zusammengesetzter Lebensmittel und Mischfuttermittel, bei denen der Anteil des in Absatz 1 genannten Guarkernmehls mehr als 20 % beträgt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Sendungen im Sinne der Absätze 1 und 2, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. ²Im Falle eines Zweifels bezüglich der Bestimmung der Sendung liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.
(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission.
Für die Zwecke dieser Verordnung entspricht eine Sendung einer Partie im Sinne der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission.
(1) Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 dürfen nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Union eingeführt werden.
(2) Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 dürfen nur an einem benannten Eingangsort gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in die Union eingeführt werden.
(1) Den Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 liegt der Analysebericht eines nach ISO 17025 zur Analyse von PCP in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labors bei, mit dem nachgewiesen wird, dass das eingeführte Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthält.
(2) Der Analysebericht enthält:
(3) Die in Absatz 2 angeführten Probenahmen erfolgen gemäß der Richtlinie 2002/63/EG.
(4) Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf der Website der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.
(1) Den Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung entsprechend dem Muster im Anhang bei.
(2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen Behörde des Ursprungslandes, des indischen Handels- und Industrieministeriums oder — falls Ursprungsland und Land der Versendung nicht identisch sind — des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, auszufüllen, zu unterzeichnen und zu überprüfen.
(3) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem sich der benannte Eingangsort befindet. ²Ein Mitgliedstaat kann jedoch zustimmen, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union ausgestellt werden.
(4) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.
Jede Sendung im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 wird mit einem Kenncode identifiziert. ²Dieser Code ist mit dem Kenncode identisch, den der in Artikel 4 genannte Analysebericht und die in Artikel 5 genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung tragen.
Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss diesen Identifikationscode aufweisen.
(1) Der Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer informiert die zuständigen Behörden am benannten Eingangsort
(2) Zum Zweck der Vorabinformation füllen die Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus. ²Sie übermitteln dieses Dokument der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung.
(3) Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigen die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer die Erläuterungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.
(1) Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt bei allen Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 Dokumentenprüfungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 zu gewährleisten.
(2) Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen der Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung werden gemäß den Artikeln 8, 9 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit einer Häufigkeit von 5 % durchgeführt.
(3) Nach Abschluss der Prüfungen unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte:
(4)
Die Originale des GDE, der in Artikel 5 genannten Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie des in Artikel 4 genannten Analyseberichts begleiten die Sendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Wird die Weiterbeförderung der Sendung genehmigt, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen (siehe Artikel 8 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 669/2009), so ist der Sendung anstelle des Originals eine beglaubigte Kopie des ursprünglichen GDE beizufügen.
(1) Sendungen dürfen erst dann aufgeteilt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 vollständig ausgefüllt wurde.
(2) Bei anschließender Aufteilung der Sendung muss jeder Teilsendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des GDE beigefügt sein.
(1) Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer den Zollbehörden ein GDE vorlegt, das die zuständige Behörde nach Abschluss aller amtlichen Kontrollen ordnungsgemäß ausgefüllt hat. ²Das GDE kann auf Papier oder in elektronischer Form vorgelegt werden.
(2) Die Zollbehörden überführen die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr, sofern eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und in Feld II.21 unterzeichnet ist.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Monate einen Bericht über sämtliche Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen bei Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung. ²Diese Berichte werden im Lauf des ersten Monats des folgenden Quartals vorgelegt.
(2) Der Bericht umfasst folgende Informationen:
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG
Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Einfuhr in die Europäische Union von
Code der SendungBescheinigungsnummer
Gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen wird durch die
(in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/175 genannte zuständige Behörde)
BESCHEINIGT, dass
(Futtermittel und Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2015/175 angeben)
dieser Sendung bestehend aus:
(Beschreibung der Sendung, des Erzeugnisses, der Anzahl und Art der Packungen, Angabe des Brutto- oder Nettogewichts)
verladen in (Verladeort)
von (Transporteur)
bestimmt für (Bestimmungsort und -land)
aus dem Unternehmen
(Name und Anschrift des Unternehmens)
unter einwandfreien hygienischen Bedingungen produziert, sortiert, behandelt, verarbeitet, verpackt und befördert wurden.
Dieser Sendung wurden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission am (Datum) Proben entnommen, die am
(Datum) im Labor
(Name des Labors) analysiert wurden. Die Einzelheiten zu den Probenahmen und Analyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt.
Diese Bescheinigung gilt bis zum
Geschehen zu , am
Stempel und Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters der in Artikel 5 Absatz 2 genannten zuständigen Behörde
Erzeugnis und Ursprungsland.
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