Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(1) Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel müssen die Anforderungen des Anhangs III erfüllen.
(2) Für qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel dürfen keine verbindlichen Anforderungen gelten, die über die in Anhang III festgelegten hinausgehen.
(3) Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel können zusätzliche fakultative spezifische Attribute enthalten. ²Diese Attribute berühren nicht die Interoperabilität und Anerkennung qualifizierter elektronischer Siegel.
(4) Wird ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel nach der anfänglichen Aktivierung widerrufen, ist es ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr gültig und sein Status darf unter keinen Umständen rückgängig gemacht werden.
(5) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der folgenden Bedingungen nationale Vorschriften zur vorläufigen Aussetzung qualifizierter Zertifikate für elektronische Siegel erlassen:
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel festlegen. ²Bei qualifizierten Zertifikaten für elektronische Siegel, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Anhangs III erfüllen. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.