Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
a) | den Mitgliedstaat, der in der internationalen Kontonummer (IBAN) des Kontos angegeben ist, oder |
b) | bei einem Bankkonto ohne IBAN, den Mitgliedstaat, in dem die Bank, bei der das Konto geführt wird, ihren Hauptsitz hat, oder, sofern das Konto bei einer Zweigniederlassung geführt wird, den Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung befindet; |
a) | sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und |
b) | durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist; |