Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1)
„fluorierte Treibhausgase“ die in Anhang I aufgeführten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, perfluorierten Kohlenwasserstoffe, Schwefelhexafluorid und anderen Treibhausgase, die Fluor enthalten, oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten; |
(2)
„teilfluorierte Kohlenwasserstoffe“ oder „HFKW“ die in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten; |
(3)
„perfluorierte Kohlenwasserstoffe“ oder „FKW“ die in Anhang I Gruppe 2 aufgeführten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten; |
(4)
„Schwefelhexafluorid“ oder „SF6“ den in Anhang I Gruppe 3 aufgeführten Stoff oder Gemische, die diesen Stoff enthalten; |
(5)
„Gemisch“ eine Flüssigkeit aus zwei oder mehr Stoffen, von denen mindestens einer ein in Anhang I oder in Anhang II aufgeführter Stoff ist; |
(6)
„Treibhauspotenzial“ oder „GWP“ (für „global warming potential“) das Klimaerwärmungspotenzial eines Treibhausgases im Verhältnis zu dem von Kohlendioxid (CO2), berechnet als das Erwärmungspotenzial eines Kilogramms eines Treibhausgases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2, wie in den Anhängen I, II und IV beschrieben bzw. für Gemische gemäß Anhang IV berechnet; |
(7)
„Tonne(n) CO2-Äquivalent“ die Menge an Treibhausgasen, ausgedrückt als Produkt aus der Masse der Treibhausgase in metrischen Tonnen und ihrem Treibhauspotenzial; |
(8)
„Betreiber“ die natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und Einrichtungen ausübt; ein Mitgliedstaat kann in bestimmten, genau bezeichneten Situationen dem Eigentümer die Pflichten des Betreibers übertragen; |
(9)
„Verwendung“ den Einsatz fluorierter Treibhausgase zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederauffüllung) von Erzeugnissen und Einrichtungen oder zu anderen in dieser Verordnung genannten Zwecken; |
(10)
„Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union oder die Eigenverwendung im Falle eines Herstellers, einschließlich der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union; |
(11)
„hermetisch geschlossene Einrichtung“ eine Einrichtung, bei der alle Bauteile, die fluorierte Treibhausgase enthalten, durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet sind und die auch gesicherte Ventile oder gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Entsorgung dienen und die eine geprüfte Leckagerate von weniger als 3 Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks haben; |
(12)
„Behälter“ ein Erzeugnis, das hauptsächlich zur Beförderung oder zur Lagerung fluorierter Treibhausgase bestimmt ist; |
(13)
„nicht wieder auffüllbarer Behälter“ einen Behälter, der nicht ohne entsprechende Anpassung wieder aufgefüllt werden kann oder der in Verkehr gebracht wird, ohne dass Vorkehrungen für seine Rückgabe zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden; |
(14)
„Rückgewinnung“ die Entnahme und Lagerung fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen, einschließlich Behältern, und aus Einrichtungen bei der Instandhaltung oder Wartung oder vor der Entsorgung der Erzeugnisse oder Einrichtungen; |
(15)
„Recycling“ die Wiederverwendung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases im Anschluss an ein einfaches Reinigungsverfahren; |
(16)
„Aufarbeitung“ die Behandlung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases, damit es unter Berücksichtigung seiner Verwendungszwecke Eigenschaften erreicht, die denen eines ungebrauchten Stoffes gleichwertig sind; |
(17)
„Zerstörung“ den Prozess der dauerhaften Umwandlung oder Zerlegung eines fluorierten Treibhausgases zur Gänze oder zum größten Teil in einen oder mehrere stabile Stoffe, bei denen es sich nicht um fluorierte Treibhausgase handelt; |
(18)
„Stilllegung“ die endgültige Abschaltung und Einstellung des Betriebs oder der Verwendung eines Erzeugnisses oder eines Teils von Einrichtungen, das/der fluorierte Treibhausgase enthält; |
(19)
„Reparatur“ die Wiederherstellung beschädigter oder undichter Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder deren Funktionieren von fluorierten Treibhausgasen abhängt, wobei ein Teil betroffen ist, der solche Gase enthält oder hierzu bestimmt ist; |
(20)
„Installation“ Verbindung von zwei oder mehreren Teilen von Einrichtungen oder Kreisläufen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder dazu bestimmt sind, fluorierte Treibhausgase zu enthalten, zwecks Zusammenbau eines Systems am Ort seines künftigen Betriebs, welches die Verbindung von Gasleitungen eines Systems zur Schließung eines Kreislaufs beinhaltet, und zwar ungeachtet, ob das System nach dem Zusammenbau befüllt werden muss oder nicht; |
(21)
„Instandhaltung oder Wartung“ sämtliche Tätigkeiten, ausgenommen Rückgewinnungstätigkeiten gemäß Artikel 8 und Dichtheitskontrollen gemäß Artikel 4 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, die einen Eingriff in die fluorierte Treibhausgase enthaltenden oder dafür bestimmten Kreisläufe erfordern, insbesondere das Befüllen des Systems mit fluorierten Treibhausgasen, der Ausbau eines oder mehrerer Kreislauf- oder Geräteteile, der erneute Zusammenbau zweier oder mehrerer Kreislauf- oder Geräteteile und die Reparatur von Lecks; |
(22)
„ungebrauchter Stoff“ einen Stoff, der noch nicht verwendet worden ist; |
(23)
„ortsfest“ während des Betriebs im Normalfall nicht in Bewegung, was auch bewegliche Raumklimageräte einschließt; |
(24)
„mobil“ während des Betriebs im Normalfall in Bewegung; |
(25)
„Einkomponentenschaum“ eine in einem einzelnen Aerosolzerstäuber enthaltene Schaumzusammensetzung in ursprünglichem oder teilweise umgesetztem flüssigem Zustand, die beim Austritt aus dem Aerosolzerstäuber aufquillt und abhärtet; |
(26)
„Kühllastkraftfahrzeug“ ein Kraftfahrzeug mit einem Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen, das hauptsächlich dazu bestimmt und gebaut ist, Waren zu befördern, und das mit einer Kälteanlage ausgerüstet ist; |
(27)
„Kühlanhänger“ ein Fahrzeug, das dazu bestimmt und gebaut ist, von einem Lastwagen oder einer Zugmaschine gezogen zu werden und hauptsächlich Waren zu befördern, und das mit einer Kälteanlage ausgerüstet ist; |
(28)
„technisches Aerosol“ ein Aerosolzerstäuber, der bei der Instandhaltung, Reparatur, Reinigung, Prüfung, Desinsektion und Herstellung von Erzeugnissen und Einrichtungen, der Installation von Einrichtungen und anderen Anwendungen verwendet wird; |
(29)
„Leckage-Erkennungssystem“ ein kalibriertes mechanisches, elektrisches oder elektronisches Gerät, das das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks feststellt und bei einer solchen Feststellung den Betreiber warnt; |
(30)
„Unternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die
|
(31)
„Ausgangsstoff“ jedes fluorierte Treibhausgas oder jeden in Anhang II aufgeführten Stoff, dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird und dessen Emissionen unbedeutend sind; |
(32)
„gewerbliche Verwendung“ die Verwendung für die Lagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher, im Einzelhandel und in der Gastronomie; |
(33)
„Brandschutzeinrichtung“ Einrichtungen und Systeme, die bei Anwendungen für die Brandvorbeugung und -bekämpfung eingesetzt werden, einschließlich Feuerlöscher; |
(34)
„Organic-Rankine-Kreislauf“ einen Kreislauf mit kondensierbaren fluorierten Treibhausgasen, bei dem Wärme aus einer Wärmequelle in Energie zur Erzeugung von elektrischer oder mechanischer Energie umgewandelt wird; |
(35)
„Militärausrüstung“ Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt und für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind; |
(36)
„elektrische Schaltanlagen“ Schaltgeräte und deren Kombination mit zugehörigen Steuer-, Mess-, Schutz- und Regeleinrichtungen sowie Baugruppen aus derartigen Geräten und Einrichtungen mit den dazugehörigen Verbindungen, Zubehörteilen, Gehäusen und tragenden Elementen, die dazu bestimmt sind, in Verbindung mit der Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Umwandlung von elektrischer Energie verwendet zu werden; |
(37)
„mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen“ Systeme mit zwei oder mehr parallel betriebenen Kompressoren, die mit einem oder mehreren gemeinsamen Kondensatoren und mehreren Kühlstellen wie Vitrinen, Kühlmöbeln, Tiefkühltruhen oder Kühlräumen verbunden sind; |
(38)
„primärer Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen“ den Primärkreislauf in Einrichtungen für die indirekte Kühlung im mittleren Temperaturbereich, bei denen zwei oder mehr getrennte Kältemittelkreisläufe hintereinandergeschaltet sind, so dass der Primärkreislauf die Kondensationswärme aus dem Sekundärkreislauf für den mittleren Temperaturbereich aufnimmt; |
(39)
„Mono-Splitklimageräte“ Systeme für die Raumklimatisierung, die aus einem Außengerät und einem Innengerät bestehen, die durch eine Kältemittelleitung miteinander verbunden sind und für die eine Installation am Einsatzort erforderlich ist. |
KAPITEL II: EMISSIONSBEGRENZUNG
(1) Die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre ist untersagt, wenn diese Freisetzung für die vorgesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist.
(2) Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (im Folgenden „Leckage“) zu verhindern. ²Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen fluorierter Treibhausgase auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(3)
Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird.
Wurde bei einer Einrichtung, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, eine Undichtigkeit repariert, gewährleistet der Betreiber, dass die Einrichtung innerhalb eines Monats nach der Reparatur von einer zertifizierten natürlichen Person geprüft wird, um zu bestätigen, dass die Reparatur erfolgreich war.
(4)
Natürliche Personen, die die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten ausführen, müssen gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 7 zertifiziert sein und Vorbeugemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens fluorierter Treibhausgase treffen.
Unternehmen, die die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Einrichtungen vornehmen, müssen gemäß Artikel 10 Absätze 6 und 7 zertifiziert sein und Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens fluorierter Treibhausgase treffen.
(1)
Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von fünf Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Undichtigkeiten kontrolliert wird.
Hermetisch geschlossene Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von weniger als zehn Tonnen CO2-Äquivalent enthalten, werden den Dichtheitskontrollen gemäß diesem Artikel nicht unterzogen, sofern diese Einrichtungen als hermetisch geschlossen gekennzeichnet sind.
Elektrische Schaltanlagen werden den Dichtheitskontrollen gemäß diesem Artikel nicht unterzogen, sofern sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
(2)
Absatz 1 gilt für Betreiber der folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten:
Bei den in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Einrichtungen werden die Kontrollen von natürlichen Personen ausgeführt, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind.
Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1, unterliegen Einrichtungen, die weniger als 3 kg fluorierter Treibhausgase enthalten, oder hermetisch geschlossene Einrichtungen, die entsprechend gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg fluorierter Treibhausgase enthalten, bis zum 31. Dezember 2016 keinen Dichtheitskontrollen.
(3) Für die Durchführung der Dichtheitskontrollen gemäß Absatz 1 gelten die folgenden Abstände:
(4) Die Verpflichtungen des Absatzes 1 für Brandschutzeinrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe d gelten als erfüllt, wenn die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen für die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchzuführenden Dichtheitskontrollen für jede der dort genannten Arten von Einrichtungen festlegen, die Bestandteile der Einrichtungen, bei denen eine Leckage am wahrscheinlichsten sind, bestimmen und die gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 erlassenen Rechtsakte aufheben. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Betreiber der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, stellen sicher, dass die Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber oder das ein Wartungsunternehmen bei jeder Leckage warnt.
(2) Die Betreiber der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben f und g aufgeführten Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten und die ab dem 1. Januar 2017 installiert wurden, stellen sicher, dass diese Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber oder das ein Wartungsunternehmen bei jeder Leckage warnt.
(3) Die Betreiber der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d und g aufgeführten Einrichtungen, die Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels unterliegen, stellen sicher, dass die Leckage-Erkennungssysteme mindestens einmal alle 12 Monate kontrolliert werden, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.
(4) Die Betreiber der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f aufgeführten Einrichtungen, die Absatz 2 des vorliegenden Artikels unterliegen, stellen sicher, dass die Leckage-Erkennungssysteme mindestens einmal alle sechs Jahre kontrolliert werden, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.
(1) Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die die folgenden Angaben enthalten:
(2)
Sofern die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen nicht in einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbank gespeichert sind, gelten die folgenden Regeln:
Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Aufzeichnungen Umweltinformationen enthalten, gilt je nach Einzelfall die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(3)
Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 4 führen die Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern, Aufzeichnungen, die relevante Informationen über die Käufer von fluorierte Treibhausgasen enthalten, einschließlich des Folgenden:
Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern, bewahren diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang auf.
Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern, stellen diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Anfrage zur Verfügung. Soweit die Aufzeichnungen Umweltinformationen enthalten, gilt je nach Einzelfall die Richtlinie 2003/4/EG oder die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006.
(4) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsaktes die Form der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Aufzeichnungen bestimmen und festlegen, wie diese zu erstellen und aufzubewahren sind. ²Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1)
Die Hersteller fluorierter Verbindungen treffen alle notwendigen Vorkehrungen zur bestmöglichen Begrenzung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen bei deren
Dieser Artikel gilt auch in Fällen, in denen fluorierte Treibhausgase als Nebenprodukte erzeugt werden.
(2)
Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 ist es untersagt, fluorierte Treibhausgase und Gase, die in Anhang II aufgeführt sind, in Verkehr zu bringen, es sei denn, die Hersteller oder Einführer erbringen, wenn dies einschlägig ist, zum Zeitpunkt dieses Inverkehrbringens den Nachweis, dass Trifluormethan, das als Nebenprodukt der Herstellung und auch bei der Herstellung ihrer Ausgangsstoffe erzeugt wird, unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken zerstört oder für spätere Verwendungen rückgewonnen wurde.
Diese Anforderung gilt ab dem 11. Juni 2015.
(1)
Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen oder von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen die Rückgewinnung dieser Gase durch natürliche Personen, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind, sicher, damit diese Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.
Diese Verpflichtung gilt für die Betreiber der folgenden Einrichtungen:
(2) Ein Unternehmen, das einen Behälter mit fluorierten Treibhausgasen unmittelbar vor dessen Entsorgung verwendet, sorgt für die Rückgewinnung jeglicher Gasreste, um sicherzustellen, dass diese recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.
(3)
Die Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, einschließlich mobiler Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, aber nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, sorgen dafür, dass die Gase — soweit technisch realisierbar und keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen — durch angemessen qualifizierte natürliche Personen rückgewonnen werden, damit sie recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden können, oder dass sie ohne vorherige Rückgewinnung zerstört werden.
Die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, wird von angemessen qualifizierten natürlichen Personen durchgeführt.
Für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen, gelten nur natürliche Personen, die zumindest im Besitz einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 sind, als angemessen qualifiziert.
Unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften der Union fördern die Mitgliedstaaten die Entwicklung von Programmen der Herstellerverantwortung für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen und deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über die gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage der Mindestanforderungen gemäß Absatz 5 Zertifizierungsprogramme, einschließlich Bewertungsverfahren, auf oder passen diese an. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Ausbildungsmaßnahmen für natürliche Personen zur Verfügung stehen, die folgende Tätigkeiten ausführen:
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Ausbildungsprogramme für natürliche Personen zur Verfügung stehen, die auf der Grundlage der Mindestanforderungen gemäß Absatz 5 fluorierte Treibhausgase aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen, rückgewinnen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zertifizierungsprogramme und Ausbildungsmaßnahmen beinhalten
(4) Die Zertifikate der Zertifizierungsprogramme gemäß Absatz 1 unterliegen der Bedingung, dass der Bewerber ein Bewertungsverfahren nach den Absätzen 1, 3 und 5 erfolgreich abgeschlossen hat.
(5) Die Mindestanforderungen für Zertifizierungsprogramme sind in den Verordnungen (EG) Nr. 303/2008 bis (EG) Nr. 306/2008 und in Absatz 12 festgelegt. ²Die Mindestanforderungen für Ausbildungsbescheinigungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 und in Absatz 12 festgelegt. ³In diesen Mindestanforderungen ist für jede Art von Einrichtungen, die in den Absätzen 1 und 2 genannt werden, festgelegt, welche praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnisse erforderlich sind, wobei gegebenenfalls zwischen den betreffenden Tätigkeiten unterschieden wird, und welche Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten und Ausbildungsbescheinigungen bestehen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage der Mindestanforderungen gemäß Absatz 5 Zertifizierungsprogramme für Unternehmen auf, die die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Einrichtungen für andere Parteien durchführen, oder passen diese Programme an.
(7) Bestehende Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ausgestellt wurden, bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle natürlichen Personen, die Inhaber von Zertifikaten im Rahmen von Zertifizierungsprogrammen gemäß den Absätzen 1 und 7 sind, Zugang zu Informationen über Folgendes erhalten:
(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Ausbildungsmaßnahmen für natürliche Personen zur Verfügung stehen, die ihre Kenntnisse im Zusammenhang mit den in Absatz 3 genannten Bereichen auf den neuesten Stand bringen möchten.
(10)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1. Januar 2017 ihre Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme mit.
²Die Mitgliedstaaten erkennen die in einem anderen Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel ausgestellten Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen an. ³Sie schränken die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit nicht ein, weil ein Zertifikat in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
(11) Jedes Unternehmen, das ein anderes Unternehmen mit der Ausführung einer der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben beauftragt, unternimmt angemessene Schritte, um sicherzugehen, dass dieses im Besitz der für die Ausführung der erforderlichen Aufgaben notwendigen Zertifikate gemäß dem vorliegenden Artikel ist.
(12) Wenn es für die Anwendung dieses Artikels notwendig erscheint, das Konzept für die Ausbildung und Zertifizierung stärker zu harmonisieren, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Mindestanforderungen in Bezug auf die vorzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse anzupassen und zu aktualisieren, die Modalitäten der Zertifizierung oder Bescheinigung und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung festzulegen und gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 erlassene Rechtsakte aufzuheben. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen. ³Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses Absatzes übertragenen Befugnisse berücksichtigt die Kommission die bestehenden einschlägigen Ausbildungs- und Zertifizierungssysteme.
(13) Die Kommission kann durch Durchführungsrechtsakte die Form der in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Mitteilung bestimmen und gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 erlassene Rechtsakte aufheben. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.
(14)
Würde ein Mitgliedstaat aufgrund der Verpflichtungen dieses Artikels in Bezug auf die Ausstellung von Zertifikaten und Bereitstellung von Ausbildungsmaßnahmen unverhältnismäßig belastet werden, weil seine Bevölkerungszahl gering ist und daher eine mangelnde Nachfrage nach solchen Ausbildungsmaßnahmen und Zertifikaten besteht, kann die Einhaltung der Verpflichtungen dadurch erreicht werden, dass in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Zertifikate anerkannt werden.
Mitgliedstaaten, die diesen Absatz anwenden, unterrichten die Kommission darüber, die wiederum die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.
(15) Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, weitere Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme für Einrichtungen, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, einzurichten.
KAPITEL III: INVERKEHRBRINGEN UND ÜBERWACHUNG DER VERWENDUNG
(1) Das Inverkehrbringen der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, außer Militärausrüstung, ist ab dem in diesem Anhang angegebenen Zeitpunkt untersagt, wobei gegebenenfalls nach der Art oder dem Treibhausgaspotenzial des enthaltenen fluorierten Treibhausgases differenziert wird.
(2) Das in Absatz 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Einrichtungen, für die in auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung festgehalten wurde, dass wegen des energieeffizienteren Betriebs die Emissionen in CO2-Äquivalenten über ihren gesamten Lebenszyklus gesehen niedriger wären als die gleichwertiger Einrichtungen, die den Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung genügen und keine teilfluorierten Kohlenwasserstoffe enthalten.
(3)
Die Kommission kann in Ausnahmefällen auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats hin und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten eine befristete Ausnahme von bis zu vier Jahren genehmigen, aufgrund deren das Inverkehrbringen von in Anhang III aufgeführten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, erlaubt ist, sofern nachgewiesen wird, dass
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 24 erlassen.
(4) Zum Zweck der Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und für die eine Zertifizierung oder Bescheinigung nach Artikel 10 erforderlich ist, dürfen fluorierte Treibhausgase nur an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate oder Bescheinigung nach Artikel 10 sind, oder an und von Unternehmen, die die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 10 Absätze 2und 5 sind. ²Dieser Absatz hindert Unternehmen ohne Zertifikat, die nicht die Tätigkeiten gemäß Satz 1 des vorliegenden Absatzes ausführen, nicht daran, fluorierte Treibhausgase zu sammeln, zu befördern oder zu liefern.
(5) Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird.
(6)
Die Kommission sammelt auf der Grundlage der verfügbaren Daten aus den Mitgliedstaaten Informationen über nationale Rechtsvorschriften, Normen und Gesetze der Mitgliedstaaten in Bezug auf Ersatztechnologien, bei denen Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen in Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen sowie Schäumen verwendet werden.
Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Januar 2017 einen zusammenfassenden Bericht zu den gemäß Unterabsatz 1 gesammelten Informationen.
(1) Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, werden nicht ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht. Dies gilt nur für:
(2) Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 11 Absatz 3 unterliegen, werden entsprechend gekennzeichnet, und es wird angegeben, dass diese Erzeugnisse oder Einrichtungen nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den eine Ausnahme nach dem genannten Artikel gewährt wurde.
(3)
Die gemäß Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung enthält folgende Angaben:
Die gemäß Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung enthält erforderlichenfalls folgende Angaben:
(4)
Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen entweder
Die Kennzeichnung ist in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Inverkehrbringen erfolgt.
(5) Schäume und Polyol-Vorgemische, die fluorierte Treibhausgase enthalten, werden nicht ohne eine Kennzeichnung in Verkehr gebracht, auf der die fluorierten Treibhausgase mit Angabe der anerkannten industriellen Bezeichnung oder, wenn diese nicht verfügbar ist, der chemischen Bezeichnung angegeben sind. ²Die Kennzeichnung enthält den deutlichen Hinweis, dass der Schaum oder das Polyol-Vorgemisch fluorierte Treibhausgase enthält. ³Im Fall von Schaumplatten wird dies deutlich und dauerhaft auf den Platten angegeben.
(6) Aufgearbeitete oder recycelte fluorierte Treibhausgase werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass es sich um aufgearbeitete oder recycelte Stoffe handelt, und auf der ferner die Fertigungsnummer sowie Name und Anschrift der Aufarbeitungs- oder Recyclingeinrichtung angegeben sind.
(7) Fluorierte Treibhausgase, die zur Zerstörung in Verkehr gebracht werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur zerstört werden darf.
(8) Fluorierte Treibhausgase, die zur direkten Ausfuhr in Verkehr gebracht werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur unmittelbar ausgeführt werden darf.
(9) Fluorierte Treibhausgase, die zur Verwendung in Militärausrüstung in Verkehr gebracht werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur zu diesem Zweck verwendet werden darf.
(10) Fluorierte Treibhausgase, die zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie in Verkehr gebracht werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur zu diesem Zweck verwendet werden darf.
(11) Fluorierte Treibhausgase, die zur Verwendung als Ausgangsstoff in Verkehr gebracht werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur als Ausgangsstoff verwendet werden darf.
(12) Fluorierte Treibhausgase, die zur Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe in Verkehr gebracht werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur zu diesem Zweck verwendet werden darf.
(13)
Die in den Absätzen 3 und 5 genannten Informationen sind in den Bedienungsanleitungen für die betreffenden Erzeugnisse und Einrichtungen anzugeben.
Bei Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr enthalten, sind diese Informationen ebenfalls in den zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen anzugeben.
(14) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakte die Form der in den Absätzen 1 und den Absätzen 4 bis 12 genannten Kennzeichnung bestimmen und gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 erlassene Rechtsakte aufheben. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.
(15) Die Kommission wird gemäß Artikel 22 ermächtigt, gegebenenfalls delegierte Rechtsakte zur Änderung der Kennzeichnungsanforderungen nach den Absätzen 4 bis 12 vor dem Hintergrund der kommerziellen oder technologischen Entwicklung zu erlassen.
(1)
Die Verwendung von Schwefelhexafluorid für den Magnesiumdruckguss und beim Recycling von Magnesiumdruckguss-Legierungen ist untersagt.
Für Einrichtungen, bei denen eine Schwefelhexafluorid-Menge von weniger als 850 kg jährlich beim Magnesiumdruckguss und beim Recycling von Magnesiumdruckguss-Legierungen verwendet wird, gilt dieses Verbot erst ab dem 1. Januar 2018.
(2) Die Verwendung von Schwefelhexafluorid zum Füllen von Fahrzeugreifen ist untersagt.
(3)
Ab dem 1. Januar 2020 ist die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhausgaspotenzial von 2 500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr untersagt.
Dieser Absatz gilt nicht für Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter – 50 °C bestimmt sind.
Das Verbot gemäß Unterabsatz 1 gilt bis zum 1. Januar 2030 nicht für die folgenden Arten von fluorierten Treibhausgasen:
Das Verbot gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Kälteanlagen, für die gemäß Artikel 11 Absatz 3 eine Ausnahme genehmigt wurde.
(1) Ab dem 1. Januar 2017 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems gemäß Kapitel IV berücksichtigt sind.
(2)
Beim Inverkehrbringen von vorbefüllten Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 gewährleisten die Hersteller und Einführer der Einrichtungen, dass die Einhaltung des Absatzes 1 vollständig dokumentiert ist, und stellen diesbezüglich eine Konformitätserklärung aus.
Wurden die in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor der Befüllung der Einrichtungen noch nicht in Verkehr gebracht, stellen die Einführer dieser Einrichtungen ab dem 1. Januar 2018 sicher, dass die Richtigkeit der Dokumentation und der Konformitätserklärung jedes Jahr bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr von einem unabhängigen Prüfer bestätigt wird. Der Prüfer muss entweder
³Die Hersteller und Einführer der Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 bewahren die Dokumentation und die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen dieser Einrichtungen mindestens fünf Jahre lang auf. ⁴Einführer von Einrichtungen, die vorbefüllte Einrichtungen in Verkehr bringen, bei denen die darin enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor der Befüllung der Einrichtungen noch nicht in Verkehr gebracht wurden, stellen sicher, dass sie gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e erfasst wurden.
(3) Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung sind die Hersteller und Einführer von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 für die Einhaltung der Absätze 1 und 2 verantwortlich.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten in Bezug auf die Konformitätserklärung und die Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels fest. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 24 erlassen.
KAPITEL IV: VERRINGERUNG DER MENGE VON IN VERKEHR GEBRACHTEN TEILFLUORIERTEN KOHLENWASSERSTOFFEN
(1)
Die Kommission gewährleistet, dass die Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die Hersteller und Einführer jährlich in der Union in Verkehr bringen dürfen, die nach Anhang V berechnete Höchstmenge für das jeweilige Jahr nicht überschreitet.
Hersteller und Einführer gewährleisten, dass die nach Anhang V berechnete Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die von jedem einzelnen Hersteller und Einführer in Verkehr gebracht wird, ihre jeweils gemäß Artikel 16 Absatz 5 zugewiesene oder gemäß Artikel 18 übertragene Quote nicht überschreitet.
(2)
Dieser Artikel gilt nicht für Hersteller oder Einführer einer jährlichen Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen von weniger als 100 Tonnen CO2-Äquivalent.
Dieser Artikel gilt auch nicht für die folgenden Arten von fluorierten Treibhausgasen:
(3) Dieser Artikel und die Artikel 16, 18, 19 und 25 gelten auch für in Polyol-Vorgemischen enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe.
(4)
Die Kommission kann in Ausnahmefällen auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten eine befristete Ausnahme von bis zu vier Jahren genehmigen, wonach die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in bestimmten Anwendungen oder spezifischen Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen von der in Absatz 1 festgelegten Quotenregelung ausgenommen wird, sofern nachgewiesen wird, dass
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1)
Die Kommission bestimmt bis zum 31. Oktober 2014 im Wege von Durchführungsrechtsakten für jeden Hersteller oder Einführer, der nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Daten übermittelt hat, einen Referenzwert auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der von ihm gemeldeten Mengen der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, die er von 2009 bis 2012 in Verkehr gebracht hat. ²Der Referenzwert wird gemäß Anhang V dieser Verordnung berechnet.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)
Hersteller und Einführer, die für den in Absatz 1 genannten Referenzzeitraum kein Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 mitgeteilt haben, können ihre Absicht, im folgenden Jahr teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr zu bringen, anmelden.
Die Anmeldung ist an die Kommission zu richten und muss Angaben über die Kategorien der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe sowie die voraussichtlichen Mengen, die in Verkehr gebracht werden sollen, enthalten.
Die Kommission gibt eine Mitteilung über die Fristen für die Übermittlung dieser Anmeldungen heraus. Vor der Übermittlung einer Anmeldung gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels registrieren sich die Unternehmen in einem Register nach Artikel 17.
(3)
Bis zum 31. Oktober 2017 und danach alle drei Jahre berechnet die Kommission neu die Referenzwerte für die Hersteller und Einführer gemäß den Absätzen 1 und 2 auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebrachten und gemäß Artikel 19 gemeldeten Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen für die Jahre, für die Daten zur Verfügung stehen. ²Die Kommission legt diese Referenzwerte im Wege von Durchführungsrechtsakte fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Hersteller und Einführer, für die Referenzwerte festgelegt wurden, können nach dem in Absatz 2 erläuterten Verfahren zusätzliche erwartete Mengen anmelden.
(5)
Die Kommission weist jedem Hersteller und jedem Einführer von 2015 an jährlich gemäß dem in Anhang VI festgelegten Zuweisungsmechanismus Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zu.
Quoten werden nur Herstellern oder Einführern zugewiesen, die in der Union ansässig sind oder einen in der Union ansässigen Alleinvertreter bestellt haben, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Der Alleinvertreter kann derselbe sein, der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates bestellt wurde.
Der Alleinvertreter hat alle Verpflichtungen für Hersteller und Einführer im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen.
(1)
Bis zum 1. Januar 2015 richtet die Kommission ein elektronisches Register für die Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ein (im Folgenden „Register“) und stellt sein Funktionieren sicher.
Die Registrierung in dem Register ist verpflichtend für
Die Registrierung erfolgt mittels eines bei der Kommission eingereichten Antrags gemäß den Verfahren, die von der Kommission festgelegt werden.
(2) Die Kommission kann, soweit dies erforderlich ist, im Wege von Durchführungsrechtsakten das reibungslose Funktionieren des Registers sicherstellen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Kommission gewährleistet, dass die registrierten Hersteller und Einführer anhand des Registers über die zugewiesene Quote sowie über jegliche Änderung dieser Quote während des Zuweisungszeitraums informiert werden.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Zollbehörden, haben zu Informationszwecken Zugang zum Register.
(1) Jeder Hersteller oder Einführer, für den gemäß Artikel 16 Absätze 1 oder 3 ein Referenzwert festgelegt und dem gemäß Artikel 16 Absatz 5 eine Quote zugewiesen wurde, kann innerhalb des in Artikel 17 Absatz 1 genannten Registers einem anderen Hersteller oder Einführer in der Union oder einem anderen Hersteller oder Einführer, der durch einen in Artikel 16 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3genannten Alleinvertreter in der Union vertreten wird, diese Quote für die gesamte oder einen Teil der Menge übertragen.
(2)
Jeder Hersteller oder Einführer, der gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 3 eine Quote erhalten hat oder dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine Quote übertragen wurde, kann einem anderen Unternehmen genehmigen, seine Quote für die Zwecke des Artikels 14 zu nutzen.
Jeder Hersteller oder Einführer, der seine Quote ausschließlich aufgrund einer Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 2 erhalten hat, darf nur dann einem anderen Unternehmen erlauben, seine Quote für die Zwecke des Artikels 14 zu nutzen, wenn die entsprechenden Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vom genehmigenden Hersteller oder Einführer geliefert werden.
³Für die Zwecke des Artikels 15, des Artikels 16 und des Artikels 19 Absätze 1 und 6 gelten die betreffenden Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen als vom genehmigenden Hersteller oder Einführer zum Zeitpunkt der Genehmigung in Verkehr gebracht. ⁴Die Kommission kann vom genehmigenden Hersteller oder Einführer den Nachweis verlangen, dass er teilfluorierte Kohlenwasserstoffen liefert.
KAPITEL V: BERICHTERSTATTUNG
(1) Bis zum 31. März 2015 und danach jedes Jahrübermittelt jeder Hersteller, Einführer und Ausführer, der im vorangegangenen Kalenderjahr eine metrische Tonne bzw. 100 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an fluorierten Treibhausgasen und in Anhang II aufgeführten Gasen hergestellt, eingeführt oder ausgeführt hat, der Kommission die in Anhang VII genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr. ²Dieser Absatz gilt auch für Unternehmen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Quoten erhalten haben.
(2) Bis zum 31. März 2015 und danach jedes Jahr übermittelt jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr eine metrische Tonne bzw. 1 000 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an fluorierten Treibhausgasen und in Anhang II aufgeführten Gasen zerstört hat, der Kommission die in Anhang VII genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr.
(3) Bis zum 31. März 2015 und danach jedes Jahr übermittelt jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr 1 000 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an fluorierten Treibhausgasen als Ausgangsstoff verwendet hat, der Kommission die in Anhang VII genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr.
(4) Bis zum 31. März 2015 und danach jedes Jahr übermittelt jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an fluorierten Treibhausgasen und in Anhang II aufgeführten Gasen, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, in Verkehr gebracht hat, der Kommission die in Anhang VII genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr.
(5) Jeder Einführer von Einrichtungen, der vorbefüllte Einrichtungen in Verkehr bringt, bei denen die darin enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor der Befüllung der Einrichtungen noch nicht in Verkehr gebracht wurden, übermittelt der Kommission ein Prüfdokument, das gemäß Artikel 14 Absatz 2 erstellt wurde.
(6)
Bis zum 30. Juni 2015 und danach jedes Jahr gewährleistet jedes Unternehmen, das gemäß Absatz 1 Bericht über das Inverkehrbringen einer Menge von 10 000 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr erstatten muss, zusätzlich, dass die Richtigkeit der Daten von einem unabhängigen Prüfer bestätigt wird. Der Prüfer muss entweder
²Das Unternehmen bewahrt den Prüfbericht für mindestens fünf Jahre auf. ³Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
(7)
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form sowie die Art der Übermittlung der in diesem Artikel genannten Berichte bestimmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel übermittelten Daten zu gewährleisten.
KAPITEL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung der Anhänge I, II und IV auf der Grundlage neuer Sachstandsberichte des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen oder neuer Berichte des wissenschaftlichen Bewertungsausschusses (SAP) des Montrealer Protokolls über das Treibhauspotenzial der aufgeführten Stoffe zu erlassen.
(2)
Die Kommission überwacht auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 übermittelten Angaben über das Inverkehrbringen der in den Anhängen I und II genannten Gase, der gemäß Artikel 20 zur Verfügung gestellten Daten über die Emissionen fluorierter Treibhausgase und sämtlicher von den Mitgliedstaaten übermittelten einschlägigen Informationen die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung.
Die Kommission veröffentlicht bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Verfügbarkeit von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf dem Markt der Union.
Sie veröffentlicht bis spätestens 31. Dezember 2022 einen umfassenden Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich insbesondere
(3) Die Kommission veröffentlicht bis spätestens 1. Juli 2017 einen Bericht mit einer Bewertung des in Anhang III Nummer 13 festgelegten Verbots, wobei insbesondere die Verfügbarkeit von kostenwirksamen, technisch realisierbaren, energieeffizienten und zuverlässigen Alternativen zu mehrteiligen zentralisierten Kälteanlagen, auf die sich diese Bestimmung bezieht, geprüft wird. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Bestimmung in Anhang III Nummer 13.
(4) Die Kommission veröffentlicht bis spätestens 1. Juli 2020 einen Bericht, in dem bewertet wird, ob es kostenwirksame, technisch realisierbare, energieeffiziente und zuverlässige Alternativen gibt, mit denen fluorierte Treibhausgase in neuen sekundären Mittelspannungsschaltanlagen und neuen kleinen Mono-Splitklimageräten ersetzt werden können, und unterbreitet gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Liste in Anhang III.
(5) Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Juli 2017 einen Bericht, in dem die Methode für die Quotenzuweisung, einschließlich der Auswirkungen der unentgeltlichen Zuweisung von Quoten, sowie die Kosten der Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls eines möglichen internationalen Übereinkommens über teilfluorierte Kohlenwasserstoffe bewertet werden. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag
(6) Die Kommission veröffentlicht bis spätestens 1. Januar 2017 einen Bericht, in dem die Rechtsvorschriften der Union im Hinblick auf Ausbildungsmaßnahmen für natürliche Personen zur sicheren Handhabung von alternativen Kältemitteln, um fluorierte Treibhausgase zu ersetzen oder deren Verwendung zu verringern, überprüft werden, und übermittelt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 15 und Artikel 21 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Juni 2014 übertragen. ²Die Kommission erstellt bis spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. ³Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um weitere Fünfjahreszeiträume, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 15 und Artikel 21 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 15 und Artikel 21 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(1)
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. ²Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens 1. Januar 2017 mit und unterrichten sie danach unverzüglich über etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften.
(2)
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Sanktionen darf Unternehmen, die die ihnen gemäß Artikel 16 Absatz 5 zugewiesenen oder gemäß Artikel 18 übertragenen Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen überschreiten, für den Zuweisungszeitraum nach der Feststellung der Überschreitung nur eine gekürzte Quote zugewiesen werden.
²Die Menge der Kürzung beträgt 200 % der Menge, um die die Quote überschritten wurde. ³Ist die Menge der Kürzung höher als die Menge, die gemäß Artikel 16 Absatz 5 als Quote für den Zuweisungszeitraum nach der Feststellung der Überschreitung zuzuweisen ist, wird für diesen Zuweisungszeitraum keine Quote zugewiesen, und die Quoten für die folgenden Zuweisungszeiträume werden ebenfalls so lange gekürzt, bis die volle Menge abgezogen wurde.
Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2015 und unbeschadet der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nach Maßgabe der darin vorgesehenen Zeitfolge aufgehoben.
Allerdings bleiben die Verordnungen (EG) Nr. 1493/2007, (EG) Nr. 1494/2007, (EG) Nr. 1497/2007, (EG) Nr. 1516/2007, (EG) Nr. 303/2008, (EG) Nr. 304/2008, (EG) Nr. 305/2008, (EG) Nr. 306/2008, (EG) Nr. 307/2008 und (EG) Nr. 308/2008 weiterhin in Kraft und gültig, sofern und solange sie nicht durch von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte aufgehoben werden.
Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Übereinstimmungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
ANHANG I
IN ARTIKEL 2 NUMMER 1 GENANNTE FLUORIERTE TREIBHAUSGASE
Stoff | GWP | ||
Industrielle Bezeichnung | Chemische Bezeichnung(gebräuchliche Bezeichnung) | Chemische Formel | |
Gruppe 1: Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): | |||
HFKW-23 | Trifluormethan(Fluoroform) | CHF3 | 14 800 |
HFKW-32 | Difluormethan | CH2F2 | 675 |
HFKW-41 | Fluormethan(Methyfluorid) | CH3F | 92 |
HFKW-125 | Pentafluorethan | CHF2CF3 | 3 500 |
HFKW-134 | 1,1,2,2-Tetrafluorethan | CHF2CHF2 | 1 100 |
HFKW-134a | 1,1,1,2-Tetrafluorethan | CH2FCF3 | 1 430 |
HFKW-143 | 1,1,2-Trifluorethan | CH2FCHF2 | 353 |
HFKW-143a | 1,1,1-Trifluorethan | CH3CF3 | 4 470 |
HFKW-152 | 1,2-Difluorethan | CH2FCH2F | 53 |
HFKW-152a | 1,1-Difluorethan | CH3CHF2 | 124 |
HFKW-161 | Fluorethan(Ethylfluorid) | CH3CH2F | 12 |
HFKW-227ea | 1,1,1,2,3,3,3-Heptafluorpropan | CF3CHFCF3 | 3 220 |
HFKW-236cb | 1,1,1,2,2,3-Hexafluorpropan | CH2FCF2CF3 | 1 340 |
HFKW-236ea | 1,1,1,2,3,3-Hexafluorpropan | CHF2CHFCF3 | 1 370 |
HFKW-236fa | 1,1,1,3,3,3-Hexafluorpropan | CF3CH2CF3 | 9 810 |
HFKW-245ca | 1,1,2,2,3-Pentafluorpropan | CH2FCF2CHF2 | 693 |
HFKW-245fa | 1,1,1,3,3-Pentafluorpropan | CHF2CH2CF3 | 1 030 |
HFKW-365 mfc | 1,1,1,3,3-Pentafluorbutan | CF3CH2CF2CH3 | 794 |
HFKW-43-10 mee | 1,1,1,2,2,3,4,5,5,5-Decafluorpentan | CF3CHFCHFCF2CF3 | 1 640 |
Gruppe 2: Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) | |||
FKW-14 | Tetrafluormethan(Perfluormethan Kohlenstofftetrafluorid) | CF4 | 7 390 |
FKW-116 | Hexafluorethan(Perfluorethan) | C2F6 | 12 200 |
FKW-218 | Octafluorpropan(Perfluorpropan) | C3F8 | 8 830 |
FKW-3-1-10(R-31-10) | Decafluorbutan(Perfluorbutan) | C4F10 | 8 860 |
FKW-4-1-12(R-41-12) | Dodecafluorpentan(Perfluorpentan) | C5F12 | 9 160 |
FKW-5-1-14(R-51-14) | Tetradecafluorhexan(Perfluorhexan) | C6F14 | 9 300 |
FKW-c-318 | Octafluorcyclobutan(Perfluorcyclobutan) | c-C4F8 | 10 300 |
Gruppe 3: Andere perfluorierte Verbindungen | |||
Schwefelhexafluorid | SF6 | 22 800 |
Gestützt auf den Vierten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), wenn nicht anders angegeben.
ANHANG II
ANDERE FLUORIERTE TREIBHAUSGASE, ÜBER DIE GEMÄSS ARTIKEL 19 BERICHT ERSTATTET WERDEN MUSS
Stoff | GWP | |
Gebräuchliche Bezeichnung/industrielle Bezeichnung | Chemische Formel | |
Gruppe 1: Ungesättigte teil(chlor)fluorierte Kohlenwasserstoffe | ||
HFKW-1234yf | CF3CF = CH2 | 4 Fn |
HFKW-1234ze | trans — CHF = CHCF3 | 7 Fn 2 |
HFKW-1336mzz | CF3CH = CHCF3 | 9 |
HFCKW-1233zd | C3H2ClF3 | 4,5 |
HFCKW-1233xf | C3H2ClF3 | 1 Fn |
Gruppe 2: Fluorierte Ether und Alkohole | ||
HFE-125 | CHF2OCF3 | 14 900 |
HFE-134 (HG-00) | CHF2OCHF2 | 6 320 |
HFE-143a | CH3OCF3 | 756 |
HCFE-235da2 (Isofluoran) | CHF2OCHClCF3 | 350 |
HFE-245cb2 | CH3OCF2CF3 | 708 |
HFE-245fa2 | CHF2OCH2CF3 | 659 |
HFE-254cb2 | CH3OCF2CHF2 | 359 |
HFE-347 mcc3 (HFE-7000) | CH3OCF2CF2CF3 | 575 |
HFE-347pcf2 | CHF2CF2OCH2CF3 | 580 |
HFE-356pcc3 | CH3OCF2CF2CHF2 | 110 |
HFE-449sl (HFE-7100) | C4F9OCH3 | 297 |
HFE-569sf2 (HFE-7200) | C4F9OC2H5 | 59 |
HFE-43-10pccc124 (H-Galden 1040x) HG-11 | CHF2OCF2OC2F4OCHF2 | 1 870 |
HFE-236ca12 (HG-10) | CHF2OCF2OCHF2 | 2 800 |
HFE-338pcc13 (HG-01) | CHF2OCF2CF2OCHF2 | 1 500 |
HFE-347mmy1 | (CF3)2CFOCH3 | 343 |
2,2,3,3,3-Pentafluorpropanol | CF3CF2CH2OH | 42 |
Bis(trifluoromethyl)-Methanol | (CF3)2CHOH | 195 |
HFE-227ea | CF3CHFOCF3 | 1 540 |
HFE-236ea2 (Desfluoran) | CHF2OCHFCF3 | 989 |
HFE-236fa | CF3CH2OCF3 | 487 |
HFE-245fa1 | CHF2CH2OCF3 | 286 |
HFE 263fb2 | CF3CH2OCH3 | 11 |
HFE-329 mcc2 | CHF2CF2OCF2CF3 | 919 |
HFE-338 mcf2 | CF3CH2OCF2CF3 | 552 |
HFE-338mmz1 | (CF3)2CHOCHF2 | 380 |
HFE-347 mcf2 | CHF2CH2OCF2CF3 | 374 |
HFE-356 mec3 | CH3OCF2CHFCF3 | 101 |
HFE-356mm1 | (CF3)2CHOCH3 | 27 |
HFE-356pcf2 | CHF2CH2OCF2CHF2 | 265 |
HFE-356pcf3 | CHF2OCH2CF2CHF2 | 502 |
HFE 365 mcf3 | CF3CF2CH2OCH3 | 11 |
HFE-374pc2 | CHF2CF2OCH2CH3 | 557 |
- (CF2)4CH (OH) — | 73 | |
Gruppe 3: Andere perfluorierte Verbindungen | ||
Perfluorpolymethyl-isopropylether | CF3OCF(CF3)CF2OCF2OCF3 | 10 300 |
Stickstofftrifluorid | NF3 | 17 200 |
Trifluormethylschwefel-pentafluorid | SF5CF3 | 17 700 |
Perfluorcyclopropan | c-C3F6 | 17 340Fn |
Gestützt auf den Vierten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), wenn nicht anders angegeben.
GWP gemäß dem Bericht über die Bewertung des wissenschaftlichen Bewertungsausschusses (SAP) des Montrealer Protokolls von 2010, Tabellen 1-11, in dem zwei einem Peer-Review unterzogene wissenschaftliche Quellen zitiert werden. http://ozone.unep.org/Assessment_Panels/SAP/Scientific_Assessment_2010/index.shtml
Standardwert, Treibhauspotenzial noch nicht verfügbar.
Mindestwert gemäß dem Vierten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen.
ANHANG III
VERBOTE DES INVERKEHRBRINGENS GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 1
Erzeugnisse und EinrichtungenDas GWP von Mischungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wird gegebenenfalls gemäß Artikel 2 Nummer 6 in Einklang mit Anhang IV berechnet. | Datum des Verbots | |||
| 4. Juli 2007 | |||
| 4. Juli 2007 | |||
| die FKW enthalten | 4. Juli 2007 | ||
die HFKW-23 enthalten | 1. Januar 2016 | |||
| 4. Juli 2007 | |||
| 4. Juli 2008 | |||
| 4. Juli 2006 | |||
| 4. Juli 2007 | |||
| 4. Juli 2008 | |||
| 4. Juli 2009 | |||
| 1. Januar 2015 | |||
| die HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr enthalten | 1. Januar 2020 | ||
die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten | 1. Januar 2022 | |||
| 1. Januar 2020 | |||
| 1. Januar 2022 | |||
| 1. Januar 2020 | |||
| 1. Januar 2025 | |||
| Extrudiertes Polystyrol (XPS) | 1. Januar 2020 | ||
andere Schäume | 1. Januar 2023 | |||
| 1. Januar 2018 |
ANHANG IV
METHODE ZUR BERECHNUNG DES GESAMT-GWP EINES GEMISCHS
Sofern nicht anders angegeben, wird das GWP eines Gemischs als massegemittelter Wert berechnet, der aus der Summe der Massenanteile der einzelnen Stoffe, multipliziert mit deren GWP-Werten, hergeleitet wird, wobei hier auch Stoffe eingeschlossen werden, die nicht zu den fluorierten Treibhausgasen gehören.
Bild nicht dargestellt
Der Prozentsatz gibt den massemäßigen Anteil mit einer Massetoleranz von ± 1 % an.
Beispiel: Anwendung der Formel auf ein Gasgemisch aus 60 % Dimethylether, 10 % HFKW-152a und 30 % Isobutan:
Bild nicht dargestellt
→ Gesamtwert GWP = 13,9
Das GWP der folgenden nicht fluorierten Stoffe wird zur Berechnung des GWP von Gemischen verwendet. Bei sonstigen Stoffen, die nicht in diesem Anhang aufgeführt werden, wird der Standardwert 0 angewendet.
Stoff | GWP | ||
Gebräuchliche Bezeichnung | Industrielle Bezeichnung | Chemische Formel | |
Methan | CH4 | 25 | |
Distickstoffoxid (Lachgas) | N2O | 298 | |
Dimethylether | CH3OCH3 | 1 | |
Methylenchlorid | CH2Cl2 | 9 | |
Methylchlorid | CH3Cl | 13 | |
Chloroform | CHCl3 | 31 | |
Ethan | R-170 | CH3CH3 | 6 |
Propan | R-290 | CH3CH2CH3 | 3 |
Butan | R-600 | CH3CH2CH2CH3 | 4 |
Isobutan | R-600a | CH(CH3)2CH3 | 3 |
Pentan | R-601 | CH3CH2CH2CH2CH3 | 5 |
Isopentan | R-601a | (CH3)2CHCH2CH3 | 5 (2) |
Ethoxyethan (Diethylether) | R-610 | CH3CH2OCH2CH3 | 4 |
Methylformiat | R-611 | HCOOCH3 | 25 |
Wasserstoff | R-702 | H2 | 6 |
Ammoniak | R-717 | NH3 | 0 |
Ethylen | R-1150 | C2H4 | 4 |
Propylen | R-1270 | C3H6 | 2 |
Cyclopentan | C5H10 | 5 (2) |
Gestützt auf den Vierten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), wenn nicht anders angegeben.
Nicht im Vierten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen aufgeführter Stoff, Standardwert aufgrund des GWP anderer Kohlenwasserstoffe.
ANHANG V
BERECHNUNG DER HÖCHSTMENGE, DER REFERENZWERTE UND DER QUOTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON TEILFLUORIERTEN KOHLENWASSERSTOFFEN
Die in Artikel 15 Absatz 1 genannte Höchstmenge wird unter Anwendung der nachstehenden Prozentsätze auf den Jahresdurchschnitt der im Zeitraum 2009-2012 in der Union in Verkehr gebrachten Gesamtmenge berechnet. Ab 2018 wird die in Artikel 15 Absatz 1 genannte Höchstmenge berechnet, indem die nachstehenden Prozentsätze auf den Jahresdurchschnitt der im Zeitraum 2009-2012 in der Union in Verkehr gebrachten Gesamtmenge angewandt und anschließend auf der Grundlage der verfügbaren Daten die Mengen für die gemäß Artikel 15 Absatz 2 ausgenommenen Verwendungen abgezogen werden.
Jahre | Prozentsätze für die Höchstmenge und die entsprechenden Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen |
2015 | 100 % |
2016–17 | 93 % |
2018-20 | 63 % |
2021-23 | 45 % |
2024-26 | 31 % |
2027-29 | 24 % |
2030 | 21 % |
Die in den Artikeln 15 und 16 genannte(n) Höchstmenge, Referenzwerte und Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen werden als die kumulierten Mengen aller Arten von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, ausgedrückt in Tonne(n) CO2-Äquivalent, berechnet.
Die in den Artikeln 15 und 16 genannten Referenzwerte und Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen werden auf der Grundlage der Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen berechnet, die die Hersteller und Einführer während eines Referenzzeitraums oder eines Zuweisungszeitraums in der Union in Verkehr gebracht haben, wovon jedoch auf der Grundlage der verfügbaren Daten Mengen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die für die in Artikel 15 Absatz 2 aufgeführten Verwendungen während desselben Zeitraums in die Union eingeführt oder geliefert wurden, ausgenommen werden.
Die Übertragungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c werden unabhängig von den betreffenden Mengen gemäß Artikel 19 Absatz 6 geprüft.
ANHANG VI
ZUWEISUNGSMECHANISMUS GEMÄSS ARTIKEL 16
1. Festlegung der Menge, die den Unternehmen zugewiesen wird, für die gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 3 ein Referenzwert bestimmt wurde
Jedes Unternehmen, für das ein Referenzwert bestimmt wurde, erhält eine Quote, die dem Produkt aus 89 % des Referenzwertes und dem in Anhang V für das entsprechende Jahr angegebenen Prozentsatz entspricht.
2. Festlegung der Menge, die den Unternehmen zugewiesen wird, die eine Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 2 übermittelt haben
Die Summe der nach Ziffer 1 zugewiesenen Quoten wird von der in Anhang V angegebenen Höchstmenge des betreffenden Jahres abgezogen, um die Menge festzulegen, die Unternehmen zugewiesen wird, für die kein Referenzwert bestimmt wurde und die eine Anmeldung nach Artikel 16 Absatz 2 übermittelt haben (in Schritt 1 der Berechnung zuzuweisende Menge).
2.1. Schritt 1 der Berechnung
Jedes Unternehmen erhält eine Zuweisung entsprechend der in seiner Anmeldung beantragten Menge, jedoch nicht mehr als einen proportionalen Anteil der in Schritt 1 zuzuweisenden Menge.
²¹Der proportionale Anteil wird berechnet, indem 100 durch die Anzahl der Unternehmen, die eine Anmeldung übermittelt haben, geteilt wird. ²²Die Summe der in Schritt 1 zugewiesenen Quoten wird von der in Schritt 1 zuzuweisenden Menge abgezogen, um die in Schritt 2 zuzuweisende Menge festzulegen.
2.2. Schritt 2 der Berechnung
Jedes Unternehmen, dem in Schritt 1 weniger als 100 % der in seiner Anmeldung beantragten Menge zugewiesen wurden, erhält eine zusätzliche Zuweisung entsprechend der Differenz zwischen der beantragten Menge und der in Schritt 1 erhaltenen Menge. Diese darf jedoch den proportionalen Anteil der in Schritt 2 zuzuweisenden Menge nicht überschreiten.
²⁵Der proportionale Anteil wird berechnet, indem 100 durch die Anzahl der Unternehmen geteilt wird, die für eine Zuweisung in Schritt 2 in Betracht kommen. ²⁶Die Summe der in Schritt 2 zugewiesenen Quoten wird von der in Schritt 2 zuzuweisenden Menge abgezogen, um die in Schritt 3 zuzuweisende Menge festzulegen.
2.3. Schritt 3 der Berechnung
Schritt 2 wird wiederholt, bis alle Anträge berücksichtigt sind oder die verbliebene Menge, die in der nächsten Phase zugewiesen werden würde, weniger als 500 Tonnen CO2-Äquivalent beträgt.
3. Festlegung der Menge, die den Unternehmen zugewiesen wird, die eine Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 4 übermittelt haben
Bei der Zuweisung der Quoten für den Zeitraum 2015 bis 2017 wird die Summe der gemäß den Nummern 1 und 2 zugewiesenen Quoten von der in Anhang V festgelegten Höchstmenge für das betreffende Jahr abgezogen, um die Menge festzulegen, die Unternehmen zugewiesen wird, für die ein Referenzwert bestimmt wurde und die eine Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 4 übermittelt haben.
Es wird der in den Nummern 2.1 und 2.2 festgelegte Zuweisungsmechanismus angewendet.
Bei der Zuweisung der Quoten für 2018 und jedes darauffolgende Jahr werden Unternehmen, die eine Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 4 übermittelt haben, so behandelt wie die Unternehmen, die eine Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 2 übermittelt haben.
ANHANG VII
ANGABEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 19 GEMELDET WERDEN MÜSSEN
(1) | Jeder Hersteller gemäß Artikel 19 Absatz 1 meldet
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(2) | Jeder Einführer gemäß Artikel 19 Absatz 1 meldet
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(3) | Jeder Ausführer gemäß Artikel 19 Absatz 1 meldet
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(4) | Jedes Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 2 meldet
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(5) | Jedes Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 3 meldet alle Mengen jedes in Anhang I aufgeführten Stoffes, der als Ausgangsstoff verwendet wurde. |
(6) | Jedes Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 4 meldet
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ANHANG VIII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
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