Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates
KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Diese Richtlinie gilt für Ausrüstung, mit der ein EU-Schiff ausgestattet oder auszustatten ist, für die nach den internationalen Instrumenten die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats vorgeschrieben ist, unabhängig davon, ob sich das Schiff zu dem Zeitpunkt, zu dem es mit der Ausrüstung ausgestattet wird, in der Union befindet.
(2) Ungeachtet der Tatsache, dass die in Absatz 1 genannte Ausrüstung auch in den Anwendungsbereich anderer Instrumente des Unionsrechts als dieser Richtlinie fallen kann, gilt für die Zwecke des Artikels 1 für diese Ausrüstung ausschließlich die vorliegende Richtlinie.
(1) Schiffsausrüstung, mit der die zu dem in Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt oder danach an Bord eines EU-Schiffs ausgestattet wird, muss hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung den Anforderungen der internationalen Instrumente entsprechen, die zum Zeitpunkt der Ausstattung an Bord gelten.
(2) Die Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit den Anforderungen nach Absatz 1 ist ausschließlich anhand der Prüfnormen und durch die in Artikel 15 genannten Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen.
(3) Die internationalen Instrumente finden unbeschadet des Verfahrens der Konformitätsprüfung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen und Normen sind entsprechend Artikel 35 Absatz 2 einheitlich anzuwenden.
(1) Wenn die Mitgliedstaaten für Schiffe, die ihre Flagge führen, nach den internationalen Übereinkommen erforderliche Bescheinigungen ausstellen, verlängern oder mit einem Vermerk versehen, stellen sie sicher, dass die Schiffsausrüstung an Bord dieser Schiffe den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffsausrüstung an Bord von Schiffen, die ihre Flagge führen, den Anforderungen der internationalen Instrumente entspricht, die für bereits an Bord befindliche Ausrüstung gelten. ²Damit eine einheitliche Anwendung dieser Maßnahmen sichergestellt ist, werden der Kommission im Einklang mit Artikel 35 Absatz 3 Durchführungsbefugnisse übertragen.
(1) Ein Nicht-EU-Schiff, das zur Flagge eines Mitgliedstaats umgeflaggt werden soll, muss im Zuge der Umflaggung von dem einflaggenden Mitgliedstaat daraufhin überprüft werden, ob der Zustand der Schiffsausrüstung den Sicherheitszeugnissen entspricht und ob die Ausrüstung entweder dieser Richtlinie genügt und mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist oder ob die Verwaltung dieses Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass sie gleichwertig ist mit Schiffsausrüstung, für die ab dem 18. September 2016 Bescheinigungen gemäß dieser Richtlinie ausgestellt wurden.
(2) Kann der Zeitpunkt der Ausstattung mit Schiffausrüstung an Bord nicht festgestellt werden, so können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Instrumente hinreichende Gleichwertigkeitsanforderungen festlegen.
(3) Ist die Ausrüstung nicht mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen oder wird sie von der Verwaltung nicht als gleichwertig eingestuft, so muss sie ersetzt werden.
(4) Für Schiffsausrüstung, die nach diesem Artikel als gleichwertig eingestuft wurde, wird von dem Mitgliedstaat eine Bescheinigung ausgestellt, die stets mit der Ausrüstung mitzuführen ist. ²Diese Bescheinigung enthält die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Beibehaltung der Ausrüstung an Bord des Schiffs und etwaige Einschränkungen oder Bestimmungen für deren Verwendung.
(1) Unbeschadet der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates , setzt sich die Union weiterhin dafür ein, dass die IMO und Normungsgremien angemessene internationale Normen, unter anderem ausführliche technische Spezifikationen und Prüfnormen, für Schiffsausrüstung ausarbeiten, deren Installation oder Verwendung an Bord für erforderlich gehalten wird, um die Sicherheit auf See und den Schutz vor Meeresverschmutzung zu verbessern. ²Die Kommission wird diese Entwicklung regelmäßig beobachten.
(2)
Fehlt für einen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung eine entsprechende internationale Norm, so wird der Kommission in Ausnahmefällen, soweit dies aufgrund einer geeigneten Analyse hinreichend begründet ist, zur Beseitigung einer unannehmbaren Bedrohung für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung festzulegen, wobei sie etwaigen laufenden Arbeiten im Rahmen der IMO Rechnung trägt.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.
Diese technischen Spezifikationen und Prüfnormen gelten vorläufig, bis die IMO eine Norm für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung verabschiedet hat.
(3)
In Ausnahmefällen, soweit dies aufgrund einer geeigneten Analyse hinreichend begründet und zur Beseitigung einer festgestellten unannehmbaren Bedrohung für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt erforderlich ist, die auf einen ernsten Mangel oder eine ernste Anomalie einer geltenden, von der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 oder 3 angegebenen Norm für einen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung zurückzuführen ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung festzulegen, jedoch nur insoweit, als dies für die Beseitigung des ernsten Mangels oder der ernsten Anomalie notwendig ist; dabei trägt die Kommission etwaigen laufenden Arbeiten im Rahmen der IMO Rechnung.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte angemessene Konsultationen mit Sachverständigen, auch auf der Ebene von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.
Diese technischen Spezifikationen und Prüfnormen gelten vorläufig, bis die IMO die für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung geltende Norm überarbeitet hat.
(4)
Die nach den Absätzen 2 und 3 festgelegten technischen Spezifikationen und Normen werden von der Kommission kostenfrei zugänglich gemacht.
KAPITEL 2: DAS STEUERRAD-KENNZEICHEN
(1) Schiffsausrüstung, für die entsprechend den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde, dass sie die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt, wird mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen.
(2) Das Steuerrad-Kennzeichen wird an keinem anderen Produkt angebracht.
(3) Das zu verwendende Steuerrad-Kennzeichen muss dem Muster in Anhang I entsprechen.
(4) Für die Verwendung des Steuerrad-Kennzeichens gelten die allgemeinen Grundsätze des Artikels 30 Absatz 1 sowie Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, wobei jede Bezugnahme auf die CE-Kennzeichnung als Bezugnahme auf das Steuerrad-Kennzeichen gilt.
(1) Das Steuerrad-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen und gegebenenfalls in seine Software zu integrieren. ²Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.
(2) Das Steuerrad-Kennzeichen ist am Ende der Produktionsphase anzubringen.
(3) Nach dem Steuerrad-Kennzeichen sind die Kennnummer der notifizierten Stelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie das Jahr anzugeben, in dem das Steuerrad-Kennzeichen angebracht wurde.
(4) Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder den Bevollmächtigten des Herstellers anzubringen.
(1) Um die Marktüberwachung zu erleichtern und die Fälschung der in Absatz 3 genannten spezifischen Gegenstände der Schiffsausrüstung zu verhindern, können die Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter und zuverlässiger Form ergänzen oder ersetzen. ²In diesem Fall gelten die Artikel 9 und 10 gegebenenfalls entsprechend.
(2) Die Kommission nimmt eine Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf die Verwendung der elektronischen Kennzeichnung als Ergänzung oder Ersatz für das Steuerrad-Kennzeichen vor.
(3) Die Kommission kann nach Artikel 37 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzulegen, welche spezifischen Gegenstände der Schiffsausrüstung mit einer elektronischen Kennzeichnung versehen werden können. ²Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.
(4) Der Kommission werden Durchführungsbefugnisse übertragen, um nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren in Form von Verordnungen der Kommission geeignete technische Kriterien für Entwurf, Leistung, Anbringung und Verwendung elektronischer Kennzeichnungen festzulegen.
(5) Im Falle von Ausrüstung, die nach Absatz 3 bestimmt wird, ist es zulässig, das Steuerrad-Kennzeichen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Tag der Festlegung der entsprechenden technischen Kriterien gemäß Absatz 4 durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter und zuverlässiger Form zu ergänzen.
(6)
Im Falle von Ausrüstung, die nach Absatz 3 bestimmt wird, ist es nach fünf Jahren nach dem Tag der Festlegung der entsprechenden technischen Kriterien gemäß Absatz 4 zulässig, das Steuerrad-Kennzeichen durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter und zuverlässiger Form zu ersetzen.
KAPITEL 3: VERPFLICHTUNGEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
(1) Durch das Anbringen des Steuerrad-Kennzeichens garantieren die Hersteller, dass die Schiffsausrüstung, auf der dieses Kennzeichen angebracht ist, entsprechend den nach Artikel 35 Absatz 2 umgesetzten technischen Spezifikationen und Normen entworfen und hergestellt wurde, und die in den Absätzen 2 bis 9 festgelegten Pflichten erfüllen.
(2) Die Hersteller erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen und lassen die anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
(3) Wurde durch das Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Schiffsausrüstung den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung entsprechend Artikel 16 aus und bringen das Steuerrad-Kennzeichen nach den Artikeln 9 und 10 an.
(4) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 16 nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens mindestens zehn Jahre lang auf; wobei die Aufbewahrungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung.
(5) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets die Konformität sichergestellt ist. ²Änderungen am Entwurf der Schiffsausrüstung oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der Anforderungen der internationalen Instrumente nach Artikel 4, anhand deren die Konformität von Schiffsausrüstung erklärt wird, werden berücksichtigt. ³Ist dies nach Anhang II erforderlich, lassen die Hersteller eine neue Konformitätsbewertung durchführen.
(6) Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder, soweit angemessen, in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder auf bzw. in beiden angegeben werden.
(7) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit angemessen, auf bzw. in beiden an. ²In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(8) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt Anleitungen und alle erforderlichen Informationen für die sichere Installation an Bord und die sichere Verwendung des Produkts, auch hinsichtlich eventueller Beschränkungen der Verwendung, beiliegen, die für den Benutzer leicht verständlich sind, sowie alle anderen aufgrund der internationalen Instrumente oder Prüfnormen vorgeschriebenen Unterlagen.
(9) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt, auf dem sie das Steuerrad-Kennzeichen angebracht haben, nicht den geltenden, nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 umgesetzten Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung und Prüfnormen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. ²Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(10) Die Hersteller händigen einer zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen umgehend alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer für diese Behörde leicht verständlichen oder annehmbaren Sprache aus, gewähren dieser Behörde entsprechend Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Zugang zu ihren Räumlichkeiten für Marktüberwachungsmaßnahmen und stellen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie Produktmuster bereit oder gewähren Zugang zu den Mustern. ²Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
(1) Ein Hersteller, der seinen Sitz nicht im Gebiet mindestens eines Mitgliedstaats hat, benennt schriftlich einen Bevollmächtigten für die Union; in dem betreffenden Auftrag sind der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten anzugeben.
(2) Die Erfüllung der Pflichten nach Artikel 12 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(3) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. ²Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(1) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit angemessen, auf bzw. in beiden an.
(2) Einführer und Händler händigen einer zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer für diese Behörde leicht verständlichen oder annehmbaren Sprache aus. ²Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
(3) Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 12, wenn er Schiffsausrüstung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein EU-Schiff damit ausstattet oder bereits auf dem Markt befindliche Schiffsausrüstung so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
(4)
Während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — müssen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes angeben:
KAPITEL 4: KONFORMITÄTSBEWERTUNG UND NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
(1) Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in Anhang II festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller oder der Bevollmächtigte des Herstellers im Hinblick auf die von einer notifizierten Stelle durchzuführende Konformitätsbewertung für einen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung auf eine der Optionen zurückgreift, die die Kommission durch Durchführungsrechtsakte vorgibt, die sie gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlässt, wobei er eines der folgenden Verfahren wählen kann:
(3) Die Kommission führt mittels des für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems eine aktuelle Liste zugelassener Schiffsausrüstung sowie widerrufener oder abgelehnter Anträge und macht diese Liste interessierten Beteiligten zugänglich.
(1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der entsprechend Artikel 4 festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. ²Sie enthält die in den einschlägigen Modulen in Anhang II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten.
(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung und die Pflichten nach Artikel 12 Absatz 1.
(4) Wenn ein EU-Schiff mit Schiffsausrüstung ausgestattet wird, ist eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die betreffende Ausrüstung auszustellen und an Bord mitzuführen, bis die betreffende Ausrüstung von dem Schiff entfernt wird. ²Sie ist vom Hersteller in die Sprache(n) zu übersetzen, die der Flaggenmitgliedstaat vorschreibt, darunter in mindestens eine Sprache, die im Seeverkehrssektor üblicherweise verwendet wird.
(5) Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung ist der notifizierten Stelle oder den Stellen zu übermitteln, die die einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat/haben.
(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems die Stellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.
(2) Notifizierte Stellen müssen die Anforderungen des Anhangs III erfüllen.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überprüfung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 20, zuständig ist.
(2) Notifizierte Stellen sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. ²Die Kommission kann als Beobachter am Überprüfungsverfahren teilnehmen.
(3) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und die Überprüfung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle auszuführen sind.
(4) Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überprüfung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Anhangs V entsprechend genügen. ²Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehendem Haftungsanspruch treffen.
(5) Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von der in Absatz 4 genannten Stelle ausgeführt werden.
(6) Die notifizierende Behörde muss die Anforderungen des Anhangs V erfüllen.
(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überprüfung solcher Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
(2) Die Kommission macht diese Informationen mittels des für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems der Öffentlichkeit zugänglich.
(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des Anhangs III erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
(2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(3) Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden.
(4) Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von dem Unterauftragnehmer oder dem Tochterunternehmens gemäß dieser Richtlinie ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.
(1) Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Anhang III genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten aus dieser Richtlinie nicht nachkommt, so schränkt sie, je nachdem wie schwerwiegend die Nichterfüllung der Anforderungen oder der Pflichten ist, die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie. ²Sie unterrichtet mittels des von der Kommission für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie aufgrund der ihr vorliegenden oder ihr zur Kenntnis gebrachten Informationen die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten aus dieser Richtlinie durch eine notifizierte Stelle anzweifelt.
(2) Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
(4) Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis und fordert ihn auf, unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.
(1) Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 15 durch oder lassen sie durchführen.
(2) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die in Artikel 12 festgelegten Pflichten nicht erfüllt hat, so fordert sie den Hersteller auf, unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.
(3) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie. ²Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so schränkt die notifizierte Stelle die Bescheinigung ein, setzt sie aus bzw. widerruft sie, je nachdem, was angemessen ist.
(1) Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde
(2)
Die notifizierten Stellen übermitteln der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen einschlägige Informationen über negative und positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. ²Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen notifizierten Stellen, die Konformitätsbewertungen für dieselben Produkte erstellen, Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
KAPITEL 5: ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTS, KONTROLLE DER PRODUKTE UND SCHUTZKLAUSELN
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen den Markt für Schiffsausrüstung im Einklang mit dem Rechtsrahmen für die Überwachung des EU-Marktes, der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt ist, unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3.
(2) Die nationalen Infrastrukturen und Programme für die Marktüberwachung müssen den Besonderheiten des Schiffsausrüstungssektors — einschließlich der verschiedenen Verfahren, die als Teil der Konformitätsbewertung durchgeführt werden — Rechnung tragen, insbesondere den Verantwortlichkeiten, die der Verwaltung des Flaggenstaats durch die internationalen Übereinkommen auferlegt werden.
(3) Im Rahmen der Marktüberwachung können auch Unterlagen und Schiffsausrüstung, die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist, überprüft werden, unabhängig davon, ob sich die Ausrüstung an Bord von Schiffen befindet. ²Überprüfungen bereits an Bord befindlicher Schiffsausrüstung sind auf Untersuchungen zu beschränken, die durchgeführt werden können, ohne die Funktion der Ausrüstung an Bord zu beeinträchtigen.
(4) Beabsichtigen die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Stichprobenkontrollen vorzunehmen, so können sie, wenn dies angemessen und praktisch möglich ist, den Hersteller auffordern, die erforderlichen Produktmuster bereitzustellen oder auf Kosten des Herstellers vor Ort Zugang zu den Mustern zu gewähren.
(1)
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in dieser Richtlinie geregelte Schiffsausrüstung eine Gefahr für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so beurteilen sie, ob die betreffende Schiffsausrüstung alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. ²Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Schiffsausrüstung die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die sie vorschreiben können, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit diesen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die zuständige notifizierte Stelle entsprechend.
Für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(2) Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder auf Schiffe unter seiner Flagge beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission zum Zweck der Marktüberwachung bereitgestellten Informationssystems über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 durchgeführten Beurteilung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat, beziehungsweise erforderlichenfalls auf Produkte, mit denen EU-Schiffe ausgestattet wurden oder die für die Ausstattung von solchen Schiffen bereitgestellt wurden.
(4)
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der von den Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen oder erfüllt er in anderer Weise seine Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nicht, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle angemessenen vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der Schiffsausrüstung auf ihrem nationalen Markt oder die Ausstattung der Schiffe unter ihrer Flagge damit zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(5) Aus den Informationen über die in Absatz 4 genannten Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die für die Identifizierung der nichtkonformen Schiffsausrüstung erforderlichen Daten, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
(6) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der betreffenden Schiffsausrüstung sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Informationen über die in Absatz 4 genannten Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Schiffsausrüstung ergriffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.
(1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 26 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme möglicherweise nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der entsprechenden nationalen Maßnahme vor. ²Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die entsprechende nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
(2) Hat sich die Kommission für die Zwecke des Absatzes 1 davon überzeugt, dass das bei der Festlegung der nationalen Maßnahme angewandte Verfahren angemessen ist, die Gefahr umfassend und objektiv zu bewerten, und dass die nationale Maßnahme dem Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entspricht, so kann sie sich auf die Überprüfung beschränken, ob die nationale Maßnahme hinsichtlich der genannten Gefahr angemessen und verhältnismäßig ist.
(3) Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und übermittelt ihn unverzüglich allen Mitgliedstaaten und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren.
(4) Wird die entsprechende nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonforme Schiffsausrüstung von ihrem Markt genommen und erforderlichenfalls zurückgerufen wird. ²Sie unterrichten die Kommission entsprechend.
(5) Wird die entsprechende nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
(6)
Wird die Nichtkonformität der Schiffsausrüstung auf Mängel in den Prüfnormen nach Artikel 4 zurückgeführt, so kann die Kommission eine nationale Schutzmaßnahme im Wege von Durchführungsrechtsakten, die gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden, bestätigen, ändern oder aufheben, um das Ziel dieser Richtlinie zu erreichen.
²Ferner wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte gemäß dem in Artikel 37 genannten Verfahren vorläufige harmonisierte Anforderungen und Prüfnormen für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung festzulegen. ³Die in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Kriterien gelten entsprechend. ⁴Diese Anforderungen und Prüfnormen werden von der Kommission kostenfrei zugänglich gemacht.
(7) Handelt es sich bei der betreffenden Prüfnorm um eine europäische Norm, so unterrichtet die Kommission das bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und befasst den mit Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss mit dieser Angelegenheit. ²Dieser Ausschuss konsultiert das bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und nimmt dazu umgehend Stellung.
(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 26 Absatz 1 fest, dass Schiffsausrüstung, die die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt, dennoch eine Gefahr für die Seeverkehrssicherheit, für die Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass von der betreffenden Schiffsausrüstung bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr ausgeht oder dass sie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
(2) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die Korrekturmaßnahmen, die ergriffen werden, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt oder mit denen er EU-Schiffe ausgestattet hat.
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. ²Aus den bereitgestellten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die für die Identifizierung der betreffenden Schiffsausrüstung erforderlichen Daten, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. ²Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung beschließt die Kommission, ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, und schlägt, soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen vor; für diese Zwecke gilt Artikel 27 Absatz 2 entsprechend.
(5) Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und übermittelt ihn unverzüglich allen Mitgliedstaaten und dem bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren.
(1) Unbeschadet des Artikels 26 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, wenn er einen der folgenden Fälle feststellt:
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Schiffsausrüstung auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
(1) Im Falle technischer Neuerungen kann die Verwaltung des Flaggenstaats ausnahmsweise die Installation von Schiffsausrüstung an Bord eines EU-Schiffs zulassen, die nicht den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht, wenn sie sich durch Versuche oder auf andere Art und Weise hinreichend davon überzeugt hat, dass diese Ausrüstung die Ziele dieser Richtlinie erfüllt.
(2) Bei den Versuchsverfahren darf keinerlei Unterschied zwischen im Flaggenmitgliedstaat selbst und in anderen Staaten hergestellter Schiffsausrüstung gemacht werden.
(3) Der Flaggenmitgliedstaat stellt für Schiffsausrüstung, für die dieser Artikel gilt, eine Bescheinigung aus, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muss und die die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Installation der Ausrüstung auf dem Schiff und etwaige Einschränkungen oder Bestimmungen für deren Verwendung enthält.
(4) Gestattet ein Mitgliedstaat die Ausstattung eines EU-Schiffs mit Schiffsausrüstung, für die dieser Artikel gilt, so benachrichtigt der Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon und legt die Berichte über alle einschlägigen Versuche, Bewertungen und Konformitätsbewertungsverfahren vor.
(5) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Bedingungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so kann sie innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 4 den betroffenen Mitgliedstaat auffordern, die erteilte Genehmigung innerhalb einer festgesetzten Frist zurückzuziehen. ²Zu diesem Zweck wird die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten tätig. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Wird ein Schiff mit Schiffsausrüstung, die unter Absatz 1 fällt, in einem anderen Mitgliedstaat registriert, so kann der einflaggende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich unter anderem durch Versuche oder praktische Vorführungen davon zu überzeugen, dass diese Ausrüstung mindestens genauso wirksam ist wie Ausrüstung, die den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht.
(1) Muss Schiffsausrüstung in einem Hafen außerhalb der Union ersetzt werden, so kann in gegenüber der Verwaltung des Flaggenstaats hinreichend zu begründenden Ausnahmefällen, in denen es aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich ist, das Schiff mit Ausrüstung auszustatten, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt, das Schiff vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit anderer Schiffsausrüstung an Bord ausgestattet werden.
(2) Der Schiffsausrüstung, mit der das Schiff ausgestattet wird, ist ein von einem Mitgliedstaat der IMO, der Vertragspartei der einschlägigen Übereinkommen ist, ausgestelltes Dokument beizufügen, durch das die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der IMO bescheinigt wird.
(3) Die Verwaltung des Flaggenstaats ist sofort von der Art und den Merkmalen einer solchen anderen Schiffsausrüstung in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Verwaltung des Flaggenstaats stellt so bald wie möglich sicher, dass die unter Absatz 1 fallende Schiffsausrüstung nebst ihren Prüfunterlagen den einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente und dieser Richtlinie entspricht.
(5) Wurde nachgewiesen, dass eine spezifische Schiffsausrüstung, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt, auf dem Markt nicht verfügbar ist, so kann der Flaggen-Mitgliedstaat vorbehaltlich der Absätze 6 bis 8 die die Ausstattung des Schiffs mit anderer Schiffsausrüstung zulassen.
(6) Die zugelassene Ausrüstung muss so weit wie möglich den Anforderungen und Prüfnormen nach Artikel 4 entsprechen.
(7) Der Schiffsausrüstung an Bord ist eine vom Flaggenmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte vorläufige Zulassungsbescheinigung beizufügen, in der Folgendes aufgeführt ist:
(8)
Der Mitgliedstaat, der eine vorläufige Zulassungsbescheinigung ausstellt, unterrichtet davon unverzüglich die Kommission. ²Sind nach Ansicht der Kommission die Voraussetzungen der Absätze 6 und 7 nicht erfüllt, so kann sie diesen Mitgliedstaat auffordern, diese Bescheinigung zurückzuziehen, oder andere geeignete Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten ergreifen. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL 6: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit der sektoralen Gruppe direkt oder über benannte Vertreter beteiligen.
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mittels des von der Kommission für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems Namen und Kontaktdaten der für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behörden mit. ²Die Kommission erstellt eine Liste dieser Behörden, aktualisiert sie regelmäßig und veröffentlicht sie.
(2) Die Kommission gibt für jeden Gegenstand der Schiffsausrüstung, für den nach den internationalen Übereinkommen die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats vorgeschrieben ist, die entsprechenden Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung sowie die in den internationalen Instrumenten festgelegten Prüfnormen mittels Durchführungsrechtsakten an. ²Bei Erlass dieser Rechtsakte gibt die Kommission ausdrücklich die Zeitpunkte an, ab denen diese Anforderungen und Prüfnormen anzuwenden sind, einschließlich der diesbezüglichen Zeitpunkte für das Inverkehrbringen und die Ausstattung von Schiffen, und zwar im Einklang mit den internationalen Instrumenten und unter Berücksichtigung der Zeiträume für den Bau von Schiffen. ³Die Kommission kann außerdem einheitliche Kriterien und detaillierte Verfahren für ihre Anwendung festlegen.
(3) Die Kommission gibt im Wege von Durchführungsrechtsakten neue, in den internationalen Instrumenten vorgesehene Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen an, die für bereits an Bord vorhandene Ausrüstung gelten, um sicherzustellen, dass Ausrüstung, die an Bord von EU-Schiffen vorhanden ist, den Bestimmungen der internationalen Instrumente entspricht.
(4)
Die Kommission erstellt und pflegt eine Datenbank, die mindestens folgende Informationen enthält:
²Die Mitgliedstaaten erhalten Zugang zu dieser Datenbank. ³Sie wird — ausschließlich für Informationszwecke — auch für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren in Form von Verordnungen der Kommission erlassen.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 11, 27 und 36 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. September 2014 übertragen. ²Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. ³Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 8, 11, 27 und 36 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8, 11, 27 und 36 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 18. September 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. ²Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. September 2016 an.
⁴Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ⁵Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(1) Die Richtlinie 96/98/EG wird mit Wirkung vom 18. September 2016 aufgehoben.
(2) Die Anforderungen und Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen haben, um der Richtlinie 96/98/EG nachzukommen, am 18. September 2016 gelten, finden bis zum Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 35 Absatz 2 weiterhin Anwendung.
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
STEUERRAD-KENNZEICHEN
Das Konformitätskennzeichen besteht aus folgendem Symbol:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des Steuerrads müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile des Kennzeichens sind etwa gleich hoch; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Bei kleinen Geräten kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
ANHANG II
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN
I. MODUL B: EG-BAUMUSTERPRÜFUNG
Der Antrag enthält Folgendes:
Bezogen auf die Schiffsausrüstung:
Bezogen auf das/die Muster:
Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.
Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente, so verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.
Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit den Anforderungen der einschlägigen internationalen Instrumente oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und informiert sie, wenn sie dazu aufgefordert wird, über alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu.
Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen können auf Verlangen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen erhalten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen erhalten. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EG-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet.
II. MODUL D: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS
1. | Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Schiffsausrüstung der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt. |
2. | HerstellungDer Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Produkte gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4. |
3. | Qualitätssicherungssystem
|
4. | Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle
|
5. | Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
|
6. | Der Hersteller hält nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — die folgenden Unterlagen zur Verfügung der zuständigen Behörden:
|
7. | Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder widerrufen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, widerrufen oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Aufforderung über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat. |
8. | BevollmächtigterDie in den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind. |
III. MODUL E: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DAS PRODUKT
1. | Die Gewährleistung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Schiffsausrüstung dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt. |
2. | HerstellungDer Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung der betreffenden Produkte gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4. |
3. | Qualitätssicherungssystem
|
4. | Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle
|
5. | Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
|
6. | Der Hersteller hält nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — die folgenden Unterlagen zur Verfügung der zuständigen Behörden:
|
7. | Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder widerrufen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder widerrufen hat, und auf Verlangen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat. |
8. | BevollmächtigterDie in den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind. |
IV. MODUL F: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER PRODUKTPRÜFUNG
1. | Bei der Gewährleistung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 5.1 und 6 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden unter die Bestimmungen von Nummer 3 fallenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente genügen. |
2. | HerstellungDer Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente gewährleisten. |
3. | KontrolleEine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Prüfungen und Erprobungen durch, um die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und den entsprechenden Anforderungen der internationalen Instrumente zu prüfen.Die Prüfungen und Erprobungen zur Kontrolle der Konformität der Produkte mit den entsprechenden Anforderungen werden nach Wahl des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäß Nummer 4 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Produkte gemäß Nummer 5 durchgeführt. |
4. | Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Produkts
|
5. | Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln
|
6. | Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
|
7. | Stimmt die notifizierte Stelle zu, so kann der Hersteller unter der Verantwortung dieser notifizierten Stelle die Kennnummer der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses auf den Produkten anbringen. |
8. | BevollmächtigterDie Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind. Ein Bevollmächtigter kann die in den Nummern 2 und 5.1 festgelegten Verpflichtungen des Herstellers nicht erfüllen. |
V. MODUL G: KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG
1. | Bei der Gewährleistung der Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das betreffende unter die Bestimmungen der Nummer 4 fallende Produkt die für es geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt. |
2. | Technische UnterlagenDer Hersteller erstellt die technischen Unterlagen und stellt sie der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle zur Verfügung. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und die Funktionsweise des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest Folgendes:
|
3. | HerstellungDer Hersteller ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung des hergestellten Produkts mit den anwendbaren Anforderungen der internationalen Instrumente gewährleisten. |
4. | KontrolleEine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt im Einklang mit dieser Richtlinie die entsprechenden Prüfungen und Erprobungen durch, um die Übereinstimmung des Produkts mit den anzuwendenden Anforderungen der internationalen Instrumente zu überprüfen.Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Prüfungen und Erprobungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen. Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der nationalen Behörden. |
5. | Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
|
6. | BevollmächtigterDie in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind. |
ANHANG III
VON DEN KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN ZU ERFÜLLENDE ANFORDERUNGEN, UM NOTIFIZIERTE STELLEN ZU WERDEN
ANHANG IV
NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN
1. Anträge auf Notifizierung
2. Notifizierungsverfahren
3. Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
ANHANG V
VON DEN NOTIFIZIERENDEN BEHÖRDEN ZU ERFÜLLENDE ANFORDERUNGEN
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