Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt
KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Zweck dieser Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche elektrische Betriebsmittel den Anforderungen entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie in Bezug auf Güter gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren.
Diese Richtlinie gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang II aufgeführt sind.
Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, wenn sie — entsprechend dem in der Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik — so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden.
Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.
KAPITEL 2: PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
(1) Die Hersteller stellen sicher, dass ihre elektrischen Betriebsmittel, die sie in Verkehr bringen, im Einklang mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I entworfen und hergestellt wurden.
(2)
Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang III und führen das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III durch oder lassen es durchführen.
Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nach Unterabsatz 1 nachgewiesen, dass ein elektrisches Betriebsmittel den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.
(3) Die Hersteller bewahren die in Anhang III genannten technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels auf.
(4)
Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit dieser Richtlinie sichergestellt ist. ²Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der in Artikel 12 genannten harmonisierten Normen, der in den Artikeln 13 und 14 genannten internationalen oder nationalen Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln vor, untersuchen die, und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der, Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel und Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(5) Die Hersteller gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten elektrischen Betriebsmittel eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des jeweiligen elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(6) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der sie erreicht werden können, auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen an. ²Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, bei der der Hersteller erreicht werden kann. ³Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind. ²Diese Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. ²Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(9) Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. ²Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
(1)
Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Die Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgaben wahr. ²Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(1) Einführer dürfen nur konforme elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringen.
(2)
Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. ²Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.
³Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I übereinstimmt, darf er dieses elektrische Betriebsmittel nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. ⁴Wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen an. ²Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(4) Die Einführer gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind.
(5) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I nicht beeinträchtigen.
(6) Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln vor, untersuchen die und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel und Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln und halten die Händler über solche Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.
(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. ²Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8) Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können.
(9) Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. ²Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
(1) Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen.
(2)
Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob dieses mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, ob ihm die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. von Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.
²Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I übereinstimmt, stellt er dieses elektrische Betriebsmittel nicht auf dem Markt bereit, bevor dessen Konformität hergestellt ist. ³Wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(3) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I nicht beeinträchtigen.
(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes elektrisches Betriebsmittel nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. ²Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. ²Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Unterabsatz 1 zehn Jahre ab dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels bzw. zehn Jahre ab der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.
KAPITEL 3: KONFORMITÄT ELEKTRISCHER BETRIEBSMITTEL
(1) Sind keine harmonisierten Normen nach Artikel 12 festgelegt und veröffentlicht worden, so treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit ihre zuständigen Behörden im Hinblick auf die in Artikel 3 genannte Bereitstellung auf dem Markt oder im Hinblick auf den in Artikel 4 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel als mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I übereinstimmend erachten, die den Sicherheitsanforderungen der von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission festgelegten internationalen Normen genügen, die gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels veröffentlicht worden sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsanforderungen werden den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt. ²Die Kommission weist nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf diejenigen Sicherheitsbestimmungen sowie namentlich auf diejenigen von deren Varianten hin, deren Veröffentlichung sie empfiehlt.
(3)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Monaten ihre etwaigen Einwände gegen die ihnen nach Absatz 2 übermittelten Sicherheitsbestimmungen mit und geben dabei die sicherheitstechnischen Gründe an, die der Anerkennung dieser Bestimmungen entgegenstehen.
Die Fundstellen der Sicherheitsbestimmungen, gegen die keine Einwände erhoben worden sind, werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Sicherheitsziele nach Artikel 3 und Anhang I nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV, enthält die in Modul A in Anhang III angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. ²Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt es bereitgestellt wird.
(3) Unterliegt ein elektrisches Betriebsmittel mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften der Union ausgestellt. ²In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
(1) Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem elektrischen Betriebsmittel oder seiner Datenplakette angebracht. ²Falls die Art des elektrischen Betriebsmittels dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.
(2) Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels angebracht.
(3) Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.
KAPITEL 4: ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTS, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTEL UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN DER UNION
(1)
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein von dieser Richtlinie erfasstes elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter ist, nehmen sie eine Bewertung des betreffenden Betriebsmittels im Hinblick auf alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen vor. ²Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Bewertung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Maßnahmen.
(2) Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4)
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das elektrische Betriebsmittel vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(5) Aus der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Unterrichtung gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen elektrischen Betriebsmittels, die Herkunft des elektrischen Betriebsmittels, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
(6) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des elektrischen Betriebsmittels sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden elektrischen Betriebsmittels getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des elektrischen Betriebsmittels vom Markt.
(1)
Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 Einwände gegen Maßnahmen eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. ²Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie feststellt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur/Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
(2) Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme elektrische Betriebsmittel vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. ²Gilt die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
(3) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des elektrischen Betriebsmittels mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 19 Absatz 1 fest, dass ein elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter darstellt, obwohl es mit dieser Richtlinie übereinstimmt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende elektrische Betriebsmittel bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
(2) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. ²Aus der Unterrichtung gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden elektrischen Betriebsmittels, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4)
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur(e) und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. ²Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit oder dem Schutz von Haus- und Nutztieren oder Gütern erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(5) Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.
(1) Unbeschadet des Artikels 19 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
KAPITEL 5: AUSSCHUSS, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für elektrische Betriebsmittel unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4)
Der Ausschuss wird von der Kommission zu allen Angelegenheiten konsultiert, für die die Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder einer anderen Rechtsvorschrift der Union erforderlich ist.
Der Ausschuss kann darüber hinaus jegliche anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die im Einklang mit seiner Geschäftsordnung entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen von Wirtschaftsakteuren gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. ²Diese Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. April 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4, den Artikeln 6 bis 12, Artikel 13 Absatz 1, den Artikeln 14 bis 25 sowie den Anhängen II, III und IV nachzukommen. ²Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. April 2016 an.
⁴Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ⁵In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. ⁶Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 2006/95/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und der Zeitpunkte der Anwendung der Richtlinien gemäß Anhang V mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5, Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie die Anhänge I, V und VI gelten ab dem 20. April 2016.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
WICHTIGSTE ANGABEN ÜBER DIE SICHERHEITSZIELE FÜR ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL ZUR VERWENDUNG INNERHALB BESTIMMTER SPANNUNGSGRENZEN
1. Allgemeine Bedingungen
a) | Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem Begleitdokument angegeben. |
b) | Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen, dass sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können. |
c) | Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und angemessener Wartung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist. |
2. Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können
Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 festzulegen, damit
3. Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können
Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 festzulegen, damit die elektrischen Betriebsmittel
ANHANG II
BETRIEBSMITTEL UND BEREICHE, DIE NICHT UNTER DIESE RICHTLINIE FALLEN
Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre
Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel
Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen
Elektrizitätszähler
Haushaltssteckvorrichtungen
Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen
Funkentstörung
Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören
Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.
ANHANG III
MODUL A
Interne Fertigungskontrolle
1. Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden elektrischen Betriebsmittel den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie genügen.
2. Technische Unterlagen
Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. ¹⁰Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung eines elektrischen Betriebsmittels mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. ¹¹In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des elektrischen Betriebsmittels zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
3. Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten elektrischen Betriebsmittel mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.
4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
4.1. | Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an jedem einzelnen elektrischen Betriebsmittel an, das den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. |
4.2. | Der Hersteller stellt für ein Produktmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels für die nationalen Marktüberwachungsbehörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches elektrische Betriebsmittel sie ausgestellt wurde.Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. |
5. Bevollmächtigter
Die unter Nummer 4 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
ANHANG IV
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXXX)
1. | Produktmodell/Produkt (Produkt-, Chargen- Typen- oder Seriennummer): |
2. | Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten: |
3. | Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller. |
4. | Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des elektrischen Betriebsmittels zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann eine hinreichend deutliche Farbabbildung enthalten, wenn dies zur Identifikation des elektrischen Betriebsmittels notwendig ist.): |
5. | Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: |
6. | Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, in Bezug auf die die Konformität erklärt wird: |
7. | Zusatzangaben:Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung): (Name, Funktion) (Unterschrift): |
Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.
ANHANG V
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Zeitpunkte der Anwendung der in Anhang V Teil B der Richtlinie 2006/95/EG genannten Richtlinien
(gemäß Artikel 27)
Richtlinie | Umsetzungsfrist | Datum der Anwendung |
73/23/EWG | 21. August 1974 | — |
93/68/EWG | 1. Juli 1994 | 1. Januar 1995 |
Für Dänemark war die Frist auf fünf Jahre verlängert worden, d. h. bis 21. Februar 1978. Siehe Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 73/23/EWG.
²¹ Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 1. Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprachen, gestatten. ²²Siehe Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 93/68/EWG.
ANHANG VI
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 2006/95/EG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 | Artikel 3 |
Artikel 3 | Artikel 4 |
Artikel 4 | Artikel 5 |
Artikel 5 | Artikel 12 |
Artikel 6 | Artikel 13 |
Artikel 7 | Artikel 14 |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 16 und 17 |
Artikel 8 Absatz 2 | — |
Artikel 8 Absatz 3 | — |
Artikel 9 | Artikel 18 bis 20 |
Artikel 10 | Artikel 16 und 17 |
Artikel 11 | — |
Artikel 12 | — |
Artikel 13 | Artikel 26 Absatz 2 |
Artikel 14 | Artikel 27 |
Artikel 15 | Artikel 28 |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II | Anhang II |
Anhang III | Artikel 15 und 16 und Anhang IV |
Anhang IV | Anhang III |
Anhang V | Anhang V |
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.
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