Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates
KAPITEL I: GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen und nach welchen Verfahren die Zollbehörden tätig werden, wenn Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften im Zollgebiet der Union der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen oder hätten unterliegen sollen, insbesondere Waren in folgenden Situationen:
(2) In Bezug auf die Waren, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrolle unterstehen, führen die Zollbehörden unbeschadet der Artikel 17 und 18 angemessene Zollkontrollen durch und treffen angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 im Einklang mit Risikoanalysekriterien, um Handlungen zu verhindern, die gegen die im Gebiet der Union geltenden Rechtsvorschriften im Bereich geistigen Eigentums verstoßen, und um mit Drittländern bei der Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums zusammenzuarbeiten.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die im Rahmen der Regelung der Verwendung zu besonderen Zwecken in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Waren ohne gewerblichen Charakter, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt wurden, sowie für Waren, die von einer vom Rechtsinhaber zur Herstellung einer bestimmten Menge von Waren ordnungsgemäß ermächtigten Person unter Überschreitung der zwischen dieser Person und dem Rechtsinhaber vereinbarten Mengen hergestellt wurden.
(6) Durch diese Verordnung werden nationales Recht oder Unionsrecht im Bereich geistigen Eigentums oder die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Strafverfahren nicht berührt.
a) | eine Marke; |
b) | ein Geschmacksmuster; |
c) | ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union; |
d) | eine geografische Angabe; |
e) | ein Patent nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union; |
f) | ein ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel; |
g) | ein ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel; |
h) | ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz; |
i) | ein Sortenschutzrecht nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften; |
j) | eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union; |
k) | ein Gebrauchsmuster, soweit es nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union als ein Recht geistigen Eigentums geschützt ist; |
l) | ein Handelsname, soweit er nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union als ein ausschließliches Recht geistigen Eigentums geschützt ist; |
a) | eine Gemeinschaftsmarke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; |
b) | eine in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim Benelux- Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marke; |
c) | eine aufgrund internationaler Vereinbarungen eingetragene Marke mit Wirkung in einem Mitgliedstaat oder in der Union; |
a) | ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster; |
b) | ein in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragenes Geschmacksmuster; |
c) | ein aufgrund internationaler Vereinbarungen eingetragenes Geschmacksmuster mit Wirkung in einem Mitgliedstaat oder in der Union; |
a) | eine geschützte geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel; |
b) | eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe für Wein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO); |
c) | eine geografische Angabe für aromatisierte Getränke aus Weinbauerzeugnissen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails; |
d) | eine geografische Angabe für Spirituosen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen; |
e) | eine geografische Angabe für Waren, die nicht unter die Buchstaben a bis d fallen, soweit sie nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union als ein ausschließliches Recht geistigen Eigentums gilt; |
f) | eine geografische Angabe gemäß Vereinbarungen zwischen der Union und Drittländern, die als solche in derartigen Vereinbarungen aufgeführt ist; |
a) | Waren, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie angetroffen werden, Gegenstand einer eine Marke verletzenden Handlung sind und auf denen ohne Genehmigung ein Zeichen angebracht ist, das mit der für derartige Waren rechtsgültig eingetragenen Marke identisch oder in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke zu unterscheiden ist; |
b) | Waren, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie angetroffen werden, Gegenstand einer eine geografische Angabe verletzenden Handlung sind und auf denen ein Name oder ein Begriff angebracht ist oder die mit einem Namen oder einem Begriff bezeichnet werden, der im Zusammenhang mit dieser geografischen Angabe geschützt ist; |
c) | jegliche Art von Verpackungen, Etiketten, Aufklebern, Prospekten, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumenten oder sonstigen ähnlichen Artikeln, auch gesondert gestellten, die Gegenstand einer eine Marke oder geografische Angabe verletzenden Handlung sind, auf denen ein Zeichen, Name oder Begriff angebracht ist, das bzw. der mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke oder geschützten geografischen Angabe identisch ist oder in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke oder geografischen Angabe zu unterscheiden ist, und die für die gleiche Art von Waren wie die, für die die Marke oder geografische Angabe eingetragen wurde, verwendet werden können; |
a) | Waren, die in diesem Mitgliedstaat Gegenstand einer ein Recht geistigen Eigentums verletzenden Handlung sind; |
b) | Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile, die hauptsächlich entworfen, hergestellt oder angepasst werden, um die Umgehung von Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteilen zu ermöglichen oder zu erleichtern, die im normalen Betrieb Handlungen verhindern oder einschränken, die sich auf Werke beziehen, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts genehmigt worden sind und die sich auf Handlungen beziehen, die diese Rechte in diesem Mitgliedstaat verletzen; |
c) | Formen oder Matrizen, die eigens zur Herstellung von Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen würden, entworfen wurden oder im Hinblick darauf angepasst wurden, wenn diese Formen oder Matrizen sich auf Handlungen beziehen, die Rechte geistigen Eigentums in diesem Mitgliedstaat verletzen; |
a) | höchstens drei Einheiten enthältoder |
b) | ein Bruttogewicht von weniger als zwei Kilogramm hat. |
KAPITEL II: ANTRÄGE
ABSCHNITT 1: Antragstellung
a) | Rechtsinhaber; |
b) | Verwertungsgesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums; |
c) | Berufsorganisationen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/48/EG; |
d) | Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Gruppen von Erzeugern im Sinne von Artikel 118e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder ähnliche im Unionsrecht über geografische Angaben, insbesondere in den Verordnungen (EWG) Nr. 1601/91 und (EG) Nr. 110/2008 bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen sowie Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, und für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden; |
a) | zur Nutzung von Rechten geistigen Eigentums ermächtigte Personen oder Einrichtungen, die vom Rechtsinhaber förmlich ermächtigt wurden, Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, einzuleiten; |
b) | in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geografische Angaben bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen und Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, sowie für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden; |
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Zolldienststelle, die für die Annahme und die Bearbeitung des Antrags auf Tätigwerden zuständig ist (im Folgenden „zuständige Zolldienststelle“). ²Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission hiervon, und die Kommission veröffentlicht eine Liste der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Zolldienststellen.
(2) Anträge werden bei der zuständigen Zolldienststelle gestellt. ²Für Anträge ist das Formblatt gemäß Artikel 6 zu verwenden; die Anträge haben die darin geforderten Informationen zu enthalten.
(3) Wird ein Antrag nach der Mitteilung der Zollbehörden über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren gemäß Artikel 18 Absatz 3 gestellt, so hat dieser Antrag folgende Anforderungen zu erfüllen:
(4) Mit der Ausnahme der Fälle nach Artikel 3 Nummer 3 kann je Mitgliedstaat nur ein nationaler Antrag und ein Unionsantrag für dasselbe in diesem Mitgliedstaat geschützte Recht geistigen Eigentums gestellt werden. ²In den Fällen gemäß Artikel 3 Nummer 3 ist mehr als ein Unionsantrag zulässig.
(5) Wird einem Unionsantrag für einen Mitgliedstaat stattgegeben, der bereits durch einen anderen Unionsantrag erfasst ist, dem für denselben Antragsteller und dasselbe Recht geistigen Eigentums stattgegeben wurde, so werden die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage des Unionsantrags tätig, dem zuerst stattgegeben wurde. ²Sie unterrichten die zuständige Zolldienststelle des Mitgliedstaats, in dem dem späteren Unionsantrag stattgegeben wurde, die die Entscheidung über das Stattgeben dieses späteren Unionsantrags ändert oder aufhebt.
(6) Stehen für die Entgegennahme und die Bearbeitung von Anträgen rechnergestützte Systeme zur Verfügung, sind die Anträge und ihre Anlagen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einzureichen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission entwickeln, warten und verwenden diese Systeme im Einklang mit dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel.
(1) Die Kommission erstellt ein Antragsformblatt im Wege von Durchführungsrechtsakten. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.
(2) Das Antragsformblatt bestimmt, welche Informationen der betroffenen Person gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG bereitgestellt werden müssen.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass vom Antragsteller auf dem Formblatt insbesondere folgende Informationen beizubringen sind:
ABSCHNITT 2: Entscheidungen über Anträge
(1)
Ist die zuständige Zolldienststelle bei Eingang eines Antrags der Ansicht, dass der Antrag nicht alle nach Artikel 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Angaben enthält, so fordert sie den Antragsteller auf, die fehlenden Angaben innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung nachzureichen.
In diesem Fall wird die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Frist ausgesetzt, bis die erforderlichen Angaben eingehen.
(2) Legt der Antragsteller die fehlenden Angaben nicht innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist vor, so lehnt die zuständige Zolldienststelle den Antrag ab.
(1) Die zuständige Zolldienststelle teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Stattgabe oder die Ablehnung des Antrags innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit. ²Im Fall der Ablehnung versieht die zuständige Zolldienststelle ihre Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
(2) Wurde der Antragsteller vor der Antragstellung über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren durch die Zollbehörden unterrichtet, so teilt die zuständige Zolldienststelle dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Stattgabe oder die Ablehnung des Antrags innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit.
(1)
Eine Entscheidung über die Stattgabe nationaler Anträge und Entscheidungen über ihre Aufhebung oder Änderung wird bzw. werden in dem Mitgliedstaat, in dem der nationale Antrag gestellt wurde, an dem Tag wirksam, der auf den Tag der Entscheidung über die Stattgabe folgt.
Eine Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden wird in dem Mitgliedstaat, in dem der nationale Antrag gestellt wurde, an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Ablaufs des zu verlängernden Zeitraums folgt.
(2)
Eine Entscheidung über die Stattgabe von Unionsanträgen und Entscheidungen über ihre Aufhebung oder Änderung wird bzw. werden wirksam:
Eine Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden wird in dem Mitgliedstaat, in dem der Unionsantrag gestellt wurde, und in allen anderen Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wurde, an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Ablaufs des zu verlängernden Zeitraums folgt.
(1)
Gibt die zuständige Zolldienststelle einem Antrag statt, so setzt sie den Zeitraum fest, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen.
Dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags gemäß Artikel 10 wirksam wird, und darf ein Jahr ab dem Tag, der auf den Tag der Entscheidung über die Stattgabe folgt, nicht überschreiten.
(2) Enthält ein Antrag, der nach der Mitteilung der Zollbehörden über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren gemäß Artikel 18 Absatz 3 gestellt wird, die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben g, h oder i genannten Informationen nicht, so wird ihm nur in Bezug auf die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der betreffenden Waren stattgegeben, es sei denn, diese Informationen werden innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren nachgereicht.
(3) Wird ein Recht geistigen Eigentums ungültig oder ist der Antragsteller aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstellung berechtigt, so werden die Zollbehörden nicht tätig. ²Die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags wird von der zuständigen Zolldienststelle, die sie erlassen hat, entsprechend aufgehoben oder geändert.
(1) Ist der Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden abgelaufen, so kann er auf Antrag des Inhabers der Entscheidung von der zuständigen Zolldienststelle, die die erste Entscheidung erlassen hat, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, die der Inhaber der Entscheidung gegenüber den Zollbehörden im Rahmen dieser Verordnung hat, verlängert werden.
(2) Geht der Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden weniger als 30 Arbeitstage vor Ablauf des zu verlängernden Zeitraums bei der zuständigen Zolldienststelle ein, so kann sie den Antrag ablehnen.
(3) Die zuständige Zolldienststelle teilt dem Inhaber der Entscheidung ihre Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 mit. ²Die zuständige Zolldienststelle setzt den Zeitraum fest, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen.
(4) Der verlängerte Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der vorherige Zeitraum abgelaufen ist, und darf ein Jahr nicht überschreiten.
(5) Wird ein Recht geistigen Eigentums ungültig oder ist der Antragsteller aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstellung berechtigt, so werden die Zollbehörden nicht tätig. ²Die Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums wird von der zuständigen Zolldienststelle, die sie erlassen hat, entsprechend aufgehoben oder geändert.
(6) Dem Inhaber der Entscheidung wird keine Gebühr zur Deckung der aus der Bearbeitung des Verlängerungsantrags entstehenden Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
(7) Die Kommission erstellt ein Formblatt für einen Verlängerungsantrag im Wege von Durchführungsrechtsakten. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.
Die zuständige Zolldienststelle, die die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags erlassen hat, kann die Liste der in der Entscheidung aufgeführten Rechte geistigen Eigentums auf Antrag des Inhabers der Entscheidung ändern.
Wird ein neues Recht geistigen Eigentums hinzugefügt, so muss der Antrag die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c, e, g, h und i enthalten.
Wird eine Entscheidung über die Stattgabe eines Unionsantrags dahin gehend geändert, dass Rechte geistigen Eigentums hinzugefügt werden, so können dies nur unter Artikel 4 fallende Rechte geistigen Eigentums sein.
(1) Die zuständige Zolldienststelle, bei der ein nationaler Antrag gestellt wurde, übermittelt den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats die folgenden Entscheidungen unverzüglich, nachdem diese erlassen wurden:
(2)
Die zuständige Zolldienststelle, bei der ein Unionsantrag gestellt wurde, übermittelt den zuständigen Zolldienststellen des in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaats oder der in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaaten die folgenden Entscheidungen unverzüglich, nachdem diese erlassen wurden:
Die zuständige Zolldienststelle des in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaats oder der in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaaten leitet diese Entscheidungen unverzüglich, nachdem sie diese erhalten hat, an ihre Zollstellen weiter.
(3) Die zuständige Zolldienststelle des in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaats oder der in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaaten kann die zuständige Zolldienststelle, die die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags erlassen hat, auffordern, ihr zusätzliche für die Umsetzung dieser Entscheidung als notwendig erachtete Informationen zu übermitteln.
(4) Die zuständige Zolldienststelle leitet ihre Entscheidung über die Aussetzung des Tätigwerdens der Zollbehörden nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2 unmittelbar, nachdem diese erlassen wurde, an die Zollbehörden ihres Mitgliedstaats weiter.
(1) Verwendet der Inhaber der Entscheidung die von den Zollbehörden übermittelten Informationen für andere als die in Artikel 21 vorgesehenen Zwecke, so kann die zuständige Zolldienststelle des Mitgliedstaats, in dem die Informationen bereitgestellt oder missbraucht wurden,
(2)
Die zuständige Zolldienststelle kann entscheiden, das Tätigwerden der Zollbehörden bis zum Ende des Zeitraums für das Tätigwerden dieser Behörden auszusetzen, wenn der Inhaber der Entscheidung
Bei einem Unionsantrag wird die Entscheidung über die Aussetzung des Tätigwerdens der Zollbehörden nur in dem Mitgliedstaat wirksam, in dem diese Entscheidung erlassen wird.
KAPITEL III: TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN
ABSCHNITT 1: Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen
(1) Ermitteln die Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, das in einer Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags aufgeführt ist, so setzen sie die Überlassung der Waren aus oder halten die Waren zurück.
(2) Vor der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung der Waren können die Zollbehörden den Inhaber der Entscheidung auffordern, ihnen sachdienliche Informationen zu diesen Waren zu übermitteln. ²Die Zollbehörden können dem Inhaber der Entscheidung auch Informationen über die tatsächliche oder geschätzte Menge der Ware und ihre tatsächliche oder vermutete Art sowie gegebenenfalls Abbildungen davon übermitteln.
(3)
Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder oder den Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung der Überlassung der Waren oder der Zurückhaltung der Waren über diese Aussetzung oder diese Zurückhaltung.
Beschließen die Zollbehörden, den Besitzer der Waren zu unterrichten, und sind mehrere Personen als Besitzer der Waren anzusehen, so sind die Zollbehörden nicht verpflichtet, mehr als eine dieser Personen zu unterrichten.
Die Zollbehörden unterrichten den Inhaber der Entscheidung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder die Zurückhaltung am gleichen Tag wie den Anmelder oder den Besitzer der Waren, oder umgehend im Anschluss an deren Unterrichtung.
Die Mitteilungen enthalten Angaben zu dem in Artikel 23 genannten Verfahren.
(4) Die Zollbehörden informieren den Inhaber der Entscheidung und den Anmelder oder den Besitzer der Waren über die tatsächliche oder geschätzte Menge und die tatsächliche oder vermutete Art der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, und übermitteln gegebenenfalls verfügbare Abbildungen davon. ²Die Zollbehörden informieren den Inhaber der Entscheidung ferner, auf Antrag und soweit ihnen diese Informationen vorliegen, über die Namen und Anschriften des Empfängers, des Versenders und des Anmelders oder des Besitzers der Waren, das Zollverfahren sowie den Ursprung, die Herkunft und die Bestimmung der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden.
(1) Erkennen die Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, die nicht von einer einem Antrag stattgebenden Entscheidung umfasst sind, so können sie die Überlassung dieser Waren aussetzen oder diese Waren zurückhalten, es sei denn, es handelt sich um verderbliche Waren.
(2) Bevor die Zollbehörden die Überlassung der Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, aussetzen oder derartige Waren zurückhalten, können sie — ohne hierbei andere Informationen verfügbar zu machen als solche über die tatsächliche oder geschätzte Anzahl der Waren und ihre tatsächliche oder vermutete Art sowie gegebenenfalls Abbildungen davon — Personen oder Einrichtungen, die im Zusammenhang mit der vermuteten Verletzung von Rechten geistigen Eigentums möglicherweise zur Antragstellung berechtigt sind, auffordern, ihnen sachdienliche Informationen zu übermitteln.
(3)
Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder oder den Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung über diese Aussetzung oder Zurückhaltung.
Beschließen die Zollbehörden, den Besitzer der Waren zu unterrichten, und sind mehrere Personen als Besitzer der Waren anzusehen, so sind die Zollbehörden nicht verpflichtet, mehr als eine dieser Personen zu unterrichten.
Die Zollbehörden unterrichten Personen oder Einrichtungen, die im Zusammenhang mit der vermuteten Verletzung von Rechten geistigen Eigentums zur Antragstellung berechtigt sind, am gleichen Tag wie den Anmelder oder den Besitzer der Waren, oder umgehend im Anschluss an deren Unterrichtung, von der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung der Waren.
Die Zollbehörden können die zuständigen Behörden konsultieren, um zur Antragstellung berechtigte Person oder Einrichtungen zu ermitteln.
Die Mitteilung an den Anmelder oder den Besitzer der Waren enthält Angaben zu dem in Artikel 23 genannten Verfahren.
(4) Unmittelbar nach Erfüllung aller Zollförmlichkeiten genehmigen die Zollbehörden die Überlassung der Waren oder beenden deren Zurückhaltung, sofern sie
(5) Wird einem Antrag stattgegeben, so informieren die Zollbehörden den Inhaber der Entscheidung auf Antrag und soweit ihnen diese Informationen vorliegen, über die Namen und Anschriften des Empfängers, des Versenders und des Anmelders oder des Besitzers der Waren, das Zollverfahren sowie den Ursprung, die Herkunft und die Bestimmung der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden.
(1) Die Zollbehörden geben dem Inhaber der Entscheidung und dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren Gelegenheit, die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu prüfen.
(2) Die Zollbehörden können Proben oder Muster, die für die Waren repräsentativ sind, entnehmen. ²Sie können diese Proben oder Muster dem Inhaber der Entscheidung auf dessen Antrag hin und ausschließlich zum Zweck der Analyse und zur Vereinfachung des darauf folgenden Verfahrens in Verbindung mit nachgeahmten und unerlaubt hergestellten Waren zur Verfügung stellen oder übermitteln. ³Analysen dieser Proben oder Muster werden unter der alleinigen Verantwortung des Inhabers der Entscheidung durchgeführt.
(3) Sofern die Umstände es gestatten, gibt der Inhaber der Entscheidung die Proben und Muster nach Absatz 2 nach Abschluss der technischen Analyse, spätestens aber vor der Überlassung der Waren oder der Beendigung ihrer Zurückhaltung zurück.
(1) Um einen Beitrag zur Unterbindung des internationalen Handels mit Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen, zu leisten, können die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen bestimmte ihnen vorliegende Daten und Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern entsprechend den praktischen Modalitäten nach Absatz 3 austauschen.
(2) Die Daten und Informationen gemäß Absatz 1 werden ausgetauscht, um ein zügiges und wirksames Vorgehen gegen Sendungen von Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, zu ermöglichen. ²Diese Daten und Informationen können Sicherstellungen, Trends und allgemeine risikorelevante Informationen betreffen, auch in Bezug auf Waren, die sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet der Union befinden und ihren Ursprung im Hoheitsgebiet von Drittländern haben oder für ein solches Hoheitsgebiet bestimmt sind. Diese Daten und Informationen können, wo es zweckmäßig erscheint, gegebenenfalls Folgendes umfassen:
i) | Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Verkehrsmittels, |
ii) | Referenznummern des Frachtbriefs oder anderer Transportdokumente, |
iii) | Anzahl der Behälter, |
iv) | Gewicht der Ladung, |
v) | Bezeichnung und/oder Codierung der Waren, |
vi) | Reservierungsnummer, |
vii) | Plombennummer, |
viii) | Ort der ersten Beladung, |
ix) | Ort der abschließenden Entladung, |
x) | Orte der Umladung, |
xi) | voraussichtliches Datum der Ankunft am Ort der abschließenden Entladung; |
i) | Behälternummer, |
ii) | Ladezustand, |
iii) | Datum der Beförderung, |
iv) | Art der Beförderung (Beladen, Entladen, Umladen, Einfuhr, Ausfuhr usw.), |
v) | Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Verkehrsmittels, |
vi) | Nummer der Reise/Fahrt, |
vii) | Ort, |
viii) | Frachtbrief oder anderes Transportdokument. |
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der notwendigen praktischen Modalitäten für den Daten- und Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1 und 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 3 erlassen.
ABSCHNITT 2: Vernichtung von Waren, Einleitung von Verfahren und frühzeitige Überlassung von Waren
(1)
Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, können unter zollamtlicher Überwachung vernichtet werden, ohne dass festgestellt werden muss, ob gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Waren angetroffen wurden, ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, sofern alle nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:
Unmittelbar nach Erfüllung aller Zollförmlichkeiten überlassen die Zollbehörden die Waren oder beenden deren Zurückhaltung, wenn sie vom Inhaber der Entscheidung innerhalb der Fristen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b nicht sowohl die schriftliche Bestätigung, dass seines Erachtens ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, als auch seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren erhalten haben, es sei denn, diese Behörden sind über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, ordnungsgemäß unterrichtet worden.
(2) Die Vernichtung der Waren erfolgt unter zollamtlicher Überwachung auf Verantwortung des Inhabers der Entscheidung, sofern die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Waren vernichtet werden, nichts anderes vorsehen. ²Vor der Vernichtung der Waren können Proben oder Muster durch die zuständigen Behörden entnommen werden. ³Vor der Vernichtung entnommene Proben oder Muster können zu Bildungszwecken verwendet werden.
(3) Wenn der Anmelder oder der Besitzer der Waren seine Zustimmung zur Vernichtung nicht schriftlich bestätigt hat und nicht nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c unter Beachtung der dort genannten Fristen davon ausgegangen wird, dass er mit der Vernichtung einverstanden ist, teilen die Zollbehörden dem Inhaber der Entscheidung dies unverzüglich mit. ²Der Inhaber der Entscheidung leitet innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung ein Verfahren zur Feststellung ein, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde.
(4) Außer im Falle von verderblichen Waren können die Zollbehörden die Fristen gemäß Absatz 3 gegebenenfalls auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Inhabers der Entscheidung um höchstens zehn Arbeitstage verlängern.
(5) Unmittelbar nach Erfüllung aller Zollförmlichkeiten überlassen die Zollbehörden die Waren oder beenden deren Zurückhaltung, wenn sie innerhalb der Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 über die Einleitung von Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde, nicht ordnungsgemäß nach Absatz 3 unterrichtet worden sind.
(1) Wenn die Zollbehörden über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, unterrichtet wurden, kann der Anmelder oder der Besitzer der Waren bei den Zollbehörden die Überlassung der Waren oder die Beendung ihrer Zurückhaltung vor Ende dieses Verfahrens beantragen.
(2) Die Zollbehörden überlassen die Waren oder beenden deren Zurückhaltung nur dann, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Die Leistung der Sicherheit nach Absatz 2 Buchstabe a lässt andere Rechtsbehelfe, die der Inhaber der Entscheidung in Anspruch nehmen kann, unberührt.
(1) Gemäß Artikel 23 oder 26 zur Vernichtung bestimmte Waren dürfen nicht
(2) Die Zollbehörden können die Beförderung der in Absatz 1 genannten Waren zwischen verschiedenen Orten des Zollgebiets der Union unter zollamtlicher Überwachung zum Zweck der Vernichtung unter zollamtlicher Kontrolle zulassen.
(1) Dieser Artikel gilt für Waren, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
(2) Wird das Verfahren nach diesem Artikel angewendet, gelten Artikel 17 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 19 Absätze 2 und 3 nicht.
(3) Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder oder den Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung. Die Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung enthält folgende Informationen:
(4) Der Anmelder oder der Besitzer der Waren erhält Gelegenheit, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung Stellung zu nehmen.
(5) Die betreffenden Waren können vernichtet werden, wenn der Anmelder oder der Besitzer der Waren innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren bestätigt hat.
(6) Hat der Anmelder oder der Besitzer der Waren den Zollbehörden innerhalb der Frist gemäß Absatz 5 weder seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren noch seinen Widerspruch gegen diese Vernichtung bestätigt, so können die Zollbehörden davon ausgehen, dass der Anmelder oder der Besitzer der Waren mit der Vernichtung einverstanden ist.
(7) Die Vernichtung erfolgt unter zollamtlicher Überwachung. ²Die Zollbehörden übermitteln dem Inhaber der Entscheidung auf Antrag und soweit angemessen Informationen über die tatsächliche oder vermutete Menge und die Art der vernichteten Waren.
(8) Wenn der Anmelder oder der Besitzer der Waren seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren nicht bestätigt hat und nicht gemäß Absatz 6 davon ausgegangen wird, dass er seine Zustimmung hierzu bestätigt hat, unterrichten die Zollbehörden den Inhaber der Entscheidung unverzüglich hierüber und über Menge und Art der Waren und übermitteln gegebenenfalls Abbildungen davon. ²Die Zollbehörden informieren den Inhaber der Entscheidung ferner, auf Antrag und soweit ihnen diese Informationen vorliegen, über die Namen und Anschriften des Empfängers, des Versenders, des Anmelders und des Besitzers der Waren, das Zollverfahren sowie den Ursprung, die Herkunft und die Bestimmung der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden.
(9) Unmittelbar nach Erfüllung aller Zollförmlichkeiten genehmigen die Zollbehörden die Überlassung der Waren oder beenden deren Zurückhaltung, wenn sie vom Inhaber der Entscheidung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 8 über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, unterrichtet wurden.
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 zur Änderung der Mengenangaben in der Definition des Begriffs „Kleinsendung“ delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn sich diese Definition angesichts der Notwendigkeit, die wirksame Abwicklung des im vorliegenden Artikel vorgesehenen Verfahrens zu gewährleisten, als unpraktikabel erweist, oder um erforderlichenfalls eine Umgehung dieses Verfahrens hinsichtlich der Zusammensetzung der Sendungen zu vermeiden.
KAPITEL IV: HAFTUNG, KOSTEN UND SANKTIONEN
(1)
Auf Verlangen der Zollbehörden erstattet der Inhaber der Entscheidung die Kosten, die den Zollbehörden oder anderen im Auftrag der Zollbehörden handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren, einschließlich Lagerung und Behandlung der Waren, gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absätze 2 und 3 sowie bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen wie z. B. der Vernichtung der Waren gemäß den Artikeln 23 und 26 entstehen.
²Der Inhaber einer Entscheidung, dem die Aussetzung der Überlassung der Waren oder ihre Zurückhaltung mitgeteilt wurde, wird auf Antrag von den Zollbehörden darüber unterrichtet, wo und in welcher Weise die betreffenden Waren gelagert werden und welche Kosten schätzungsweise mit ihrer Lagerung nach diesem Absatz verbunden sind. ³Die Informationen zu den geschätzten Kosten können je nach den Umständen der Lagerung und der Art der Waren bezogen auf Zeit, Erzeugnisse, Volumen, Gewicht oder Dienstleistung angegeben werden.
(2) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts des Inhabers der Entscheidung, vom Rechtsverletzer oder von anderen Personen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Schadenersatz zu fordern.
(3) Der Inhaber einer Entscheidung über die Stattgabe eines Unionsantrags stellt der zuständigen Zolldienststelle oder den Zollbehörden, die im Zusammenhang mit Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, tätig werden sollen, die erforderlichen Übersetzungen zur Verfügung und trägt deren Kosten.
Die Mitgliedstaaten tragen — gegebenenfalls auch durch Festlegung von Bestimmungen über die Einführung von Sanktionen — dafür Sorge, dass der Inhaber der Entscheidung den Verpflichtungen nach dieser Verordnung nachkommt. ²Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Bestimmungen und jede spätere Änderung dieser Bestimmungen unverzüglich mit.
KAPITEL V: INFORMATIONSAUSTAUSCH
(1) Die zuständigen Zolldienststellen übermitteln der Kommission unverzüglich Folgendes:
(2) Unbeschadet des Artikels 24 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 515/97 übermitteln die Zollbehörden der Kommission, wenn die Überlassung der Waren ausgesetzt wird oder die Waren zurückgehalten werden, alle sachdienlichen Informationen, einschließlich Angaben zu Menge und Art der Waren, Wert, Rechten geistigen Eigentums, Zollverfahren, Herkunfts-, Ursprungs- und Bestimmungsländern und Verkehrswegen und -mitteln, mit der Ausnahme von persönlichen Daten.
(3) Die Übermittlung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und der gesamte Austausch von Daten über Entscheidungen zu Anträgen gemäß Artikel 14 zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erfolgt über eine zentrale Datenbank der Kommission. ²Die Informationen und Daten werden in dieser Datenbank gespeichert.
(4) Zur Verarbeitung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen wird die in Absatz 3 dieses Artikels genannte zentrale Datenbank in elektronischer Form eingerichtet. ²Die zentrale Datenbank enthält die in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 14 und diesem Artikel genannten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten.
(5) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission haben zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verantwortlichkeiten bei der Anwendung dieser Verordnung den erforderlichen Zugang zu den Informationen in der zentralen Datenbank. ²Der Zugang zu Informationen, die nach Artikel 6 Absatz 3 einer beschränkten Verarbeitung unterliegen sollen, ist auf die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begrenzt, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wurde. ³Auf begründeten Antrag der Kommission können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission Zugang zu diesen Informationen gewähren, wenn dies für die Anwendung dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist.
(6) Die Zollbehörden geben die Informationen über Anträge, die der zuständigen Zolldienststelle übermittelt wurden, in die zentrale Datenbank ein. ²Die Zollbehörden, die Informationen in die zentrale Datenbank eingestellt haben, ändern, ergänzen, korrigieren oder löschen diese Informationen soweit erforderlich. ³Jede Zollbehörde, die Informationen in die zentrale Datenbank eingestellt hat, ist dafür verantwortlich, dass diese Informationen zutreffend, zweckmäßig und sachdienlich sind.
(7) Die Kommission trifft geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen für den zuverlässigen und sicheren Betrieb der zentralen Datenbank. ²Die Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten treffen geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen für die Wahrung der Vertraulichkeit und die Sicherheit der Datenverarbeitung, was die Bearbeitungsvorgänge durch ihre Zolldienststellen und die im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats für den Zugriff auf die zentrale Datenbank genutzten Geräte betrifft.
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der zentralen Datenbank der Kommission erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und unter Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und unter Aufsicht der unabhängigen öffentlichen Kontrollstelle des Mitgliedstaats gemäß Artikel 28 jener Richtlinie.
(3) Personenbezogene Daten werden ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung erfasst und genutzt. ²Die entsprechend erfassten personenbezogenen Daten müssen zutreffend sein und ständig aktualisiert werden.
(4) Jede Zollbehörde, die personenbezogene Daten in die zentrale Datenbank eingestellt hat, kontrolliert die Verarbeitung dieser Daten.
(5) Betroffene Personen haben das Recht auf Zugang zu den personenbezogenen Daten, die sie betreffen und die in der zentralen Datenbank verarbeitet werden, und gegebenenfalls auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung der personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.
(6) Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung werden den Zollbehörden übermittelt und von ihnen bearbeitet. ²Hat eine betroffene Person einen Antrag auf Ausübung dieses Rechts bei der Kommission gestellt, so leitet die Kommission diesen Antrag an die zuständigen Zollbehörden weiter.
(7) Personenbezogene Daten werden ab dem Tag, an dem die einschlägige Entscheidung über die Stattgabe des Antrags aufgehoben wurde oder an dem der für das Tätigwerden der Zollbehörden maßgebliche Zeitraum abgelaufen ist, für höchstens sechs Monate gespeichert.
(8) Hat der Inhaber der Entscheidung Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 3 oder Artikel 26 Absatz 9 eingeleitet und die Zollbehörden über die Einleitung dieser Verfahren unterrichtet, so werden personenbezogene Daten für sechs Monate gespeichert, nachdem in den Verfahren endgültig festgestellt worden ist, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde.
KAPITEL VI: AUSSCHUSS, BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch die Artikel 247a und 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26 Absatz 10 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 19. Juli 2013 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 Absatz 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig an das Europäische Parlament und den Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 26 Absatz 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Verordnung. ²Dieser Bericht enthält erforderlichenfalls geeignete Empfehlungen.
Dieser Bericht nimmt Bezug auf etwaige nach dieser Verordnung eingetretene einschlägige Vorfälle im Zusammenhang mit auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befindlichen Arzneimitteln, einschließlich einer Beurteilung ihrer möglichen Auswirkungen auf die Verpflichtungen, die die Union im Rahmen der auf der WTO-Ministerkonferenz in Doha vom 14. November 2001 verabschiedeten „Erklärung über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit“ hinsichtlich des Zugangs zu Arzneimitteln eingegangen ist, sowie der Maßnahmen, die zur Behebung nachteiliger Auswirkungen ergriffen wurden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der im Anhang festgelegten Entsprechungstabelle zu lesen.
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014, mit folgenden Ausnahmen:
ANHANG
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 1 |
Artikel 4 | Artikel 18 |
Artikel 5 | Artikel 3 bis 9 |
Artikel 6 | Artikel 6 und 29 |
Artikel 7 | Artikel 12 |
Artikel 8 | Artikel 10, 11, 12, 14 und 15 |
Artikel 9 | Artikel 17 und 19 |
Artikel 10 | — |
Artikel 11 | Artikel 23 |
Artikel 12 | Artikel 16 und 21 |
Artikel 13 | Artikel 23 |
Artikel 14 | Artikel 24 |
Artikel 15 | Artikel 20 |
Artikel 16 | Artikel 25 |
Artikel 17 | — |
Artikel 18 | Artikel 30 |
Artikel 19 | Artikel 27 und 28 |
Artikel 20 | Artikel 6, 12, 22 und 26 |
Artikel 21 | Artikel 34 |
Artikel 22 | Artikel 31 und 36 |
Artikel 23 | — |
Artikel 24 | Artikel 38 |
Artikel 25 | Artikel 40 |
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