Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(1)
Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 17. August 2015 und erstellt einen allgemeinen Bericht über sie. ²Die Kommission legt den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.
Die Kommission wird insbesondere wie folgt tätig:
⁴Bei der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bewertung sind etwaige Ergebnisse der laufenden Arbeiten zwischen den Zentralbanken auf der Ebene der Union und auf internationaler Ebene in Betracht zu ziehen. ⁵Bei dieser Prüfung ist auch dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Zentralbanken und ihrem Recht, nach eigenem Ermessen Zugang zu Liquiditätsfazilitäten zu gewähren, sowie potenziellen unbeabsichtigten Auswirkungen auf das Verhalten der CCPs oder den Binnenmarkt Rechnung zu tragen. ⁶Etwaige Vorschläge, die dieser Bewertung beigegeben werden, dürfen einzelne Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten als Ort für die Erbringung von Clearingdiensten weder direkt noch indirekt diskriminieren.
(2) Bis zum 17. August 2014 arbeitet die Kommission nach Anhörung der ESMA und der EIOPA einen Bericht aus, in dem eine Bewertung der Fortschritte und Anstrengungen der CCPs bei der Erarbeitung technischer Lösungen für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschusszahlungen durch Altersversorgungssysteme sowie der gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung einer solchen Lösung vorgenommen wird. ²Für den Fall, dass die Kommission der Auffassung ist, dass die notwendigen Bemühungen um geeignete technische Lösungen nicht unternommen worden sind und dass die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Ruhestandseinkünfte künftiger Rentenempfänger bestehen bleiben, wird ihr die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf die Verlängerung des in Artikel 89 Absatz 1 genannten Dreijahreszeitraums einmal um zwei Jahre und einmal um ein Jahr delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(3)
Die ESMA unterbreitet der Kommission Berichte
Diese Berichte werden der Kommission bis zum 30. September 2014 für die Zwecke des Absatzes 1 übermittelt. Sie werden auch dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet.
(4)
Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der ESMA und nach Anforderung der Bewertung durch den ESRB einen jährlichen Bericht, in dem die möglichen Auswirkungen von Interoperabilitätsvereinbarungen auf das Systemrisiko und die Kosten bewertet werden.
²Der Bericht enthält zumindest Angaben zur Anzahl und zur Komplexität entsprechender Vereinbarungen und geht auf die Angemessenheit der Risikomanagementsysteme und -modelle ein. ³Die Kommission legt den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.
Der ESRB legt der Kommission seine Bewertung der möglichen Auswirkungen von Interoperabilitätsvereinbarungen auf das Systemrisiko vor.
(5) Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen jährlichen Bericht über die von den zuständigen Behörden verhängten Sanktionen, einschließlich Aufsichtsmaßnahmen, Geldbußen und Zwangsgelder, vor.