TITEL VI: REGISTRIERUNG UND AUFSICHT VON TRANSAKTIONSREGISTERN
KAPITEL 1: Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Transaktionsregisters
Art. 70 Änderungen des Anhangs II
Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf Maßnahmen zur Änderung des Anhangs II delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Verordnung (EU) 2012/648
TITEL I: GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN