TITEL VI: REGISTRIERUNG UND AUFSICHT VON TRANSAKTIONSREGISTERN
KAPITEL 1: Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Transaktionsregisters
Art. 69 Kontrolle durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat.²Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Verordnung (EU) 2012/648
TITEL I: GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN