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Verordnung (EU) 2012/648

Verordnung (EU) 2012/648

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

  • TITEL VI: REGISTRIERUNG UND AUFSICHT VON TRANSAKTIONSREGISTERN
    • KAPITEL 1: Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Transaktionsregisters

Art. 58 Prüfung des Antrags

(1) Die ESMA prüft den Registrierungsantrag innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 3 daraufhin, ob das Transaktionsregister die Artikel 78 bis 81 einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.

(2) Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.