Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(1) Unbeschadet der Rolle des Kollegiums überprüfen die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Prozesse und Mechanismen, die von CCPs angewandt werden, um dieser Verordnung nachzukommen, und bewertet die Risiken, denen diese ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Die Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 bezieht sich auf alle Anforderungen dieser Verordnung, die CCP zu erfüllen haben.
(3)
Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der betroffenen CCPs Häufigkeit und Umfang der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest. ²Die Überprüfung und die Bewertung werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.
Bei den CCPs werden Prüfungen vor Ort durchgeführt.
(4) Die zuständigen Behörden unterrichten das Kollegium regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, über die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1, einschließlich etwaiger getroffener Abhilfemaßnahmen oder auferlegter Sanktionen.
(5) Die zuständigen Behörden fordern jede CCP, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um frühzeitig Abhilfe zu schaffen.
(6)
Die ESMA nimmt eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien wahr, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden, einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden und eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird.
Für die Anwendung von Unterabsatz 1 führt die ESMA mindestens einmal jährlich folgende Maßnahmen durch:
Werden bei einer Bewertung nach Unterabsatz 2 Buchstabe b Mängel bei der Belastbarkeit einer oder mehrerer CCPs aufgedeckt, gibt die ESMA die notwendigen Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus.