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Verordnung (EU) 2012/600

Verordnung (EU) 2012/600

Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Erwägungen

(1)
Für die Akkreditierung von Prüfstellen ist ein übergeordneter Rechtsrahmen erforderlich, damit gewährleistet ist, dass die Prüfung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegenden Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern im Rahmen des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten von Prüfstellen durchgeführt wird, die über die nötige fachliche Kompetenz verfügen, um die ihnen übertragene Aufgabe unabhängig und unparteiisch sowie in Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Grundsätzen durchzuführen.
(2)
Mit der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt wurde ein allgemeiner Rechtsrahmen geschaffen, um den freien Verkehr von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern in der Europäischen Union zu erleichtern und gleichzeitig eine hohe Qualität der Dienstleistungen zu wahren. Eine EU-weite Harmonisierung der Akkreditierungs- und Prüfungsregeln im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems trägt zu einem wettbewerbsorientierten Markt für Prüfstellen bei und gewährleistet gleichzeitig Transparenz und Information für Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber.
(3)
Bei der Durchführung von Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG muss die Synergie zwischen dem umfassenden Rahmen für die Akkreditierung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates und den verwandten Bestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates einerseits und den besonderen Merkmalen des EU-Systems für den Treibhausgasemissionshandel und den Anforderungen, die für die wirksame Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich sind, andererseits gewährleistet sein. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sollte weiterhin für die Aspekte der Akkreditierung von Prüfstellen gelten, die nicht durch die vorliegende Verordnung geregelt werden. Es sollte insbesondere dafür gesorgt werden, dass in den Fällen, in denen aufgrund der internen Verfahren eines Mitgliedstaats eine von diesem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannte nationale Behörde ein alternatives Verfahren zur Akkreditierung durchführt, nämlich die Zertifizierung von natürlichen Personen als Prüfstelle, der betreffende Mitgliedstaat Belege dafür beibringt, dass eine solche Behörde in demselben Maße glaubwürdig ist wie nationale Akkreditierungsstellen, die sich erfolgreich einer von einer gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung anerkannten Stelle organisierten Beurteilung unter Gleichrangigen unterzogen haben.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG sieht ein unabhängiges, neutrales Akkreditierungs- und Zulassungssystem für Umweltgutachter vor. Der Kohärenz wegen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsteilnehmer empfiehlt es sich, Synergien zwischen der genannten und der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen.
(5)
Das Prüf- und Akkreditierungssystem sollte vermeiden, dass Verfahren und Einrichtungen, die bereits nach Maßgabe anderer Rechtsinstrumente der Europäischen Union geschaffen wurden, unnötig verdoppelt werden. Deshalb sollte auf bewährte Verfahren zurückgegriffen werden, die sich aus der Anwendung der harmonisierten Normen ergeben, die das Europäische Komitee für Normung auf der Grundlage eines von der Kommission gemäß Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft erteilten Auftrags angenommen hat, wie die harmonisierte Norm betreffend allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren, die harmonisierte Norm betreffend Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen für Treibhausgase zur Anwendung bei der Akkreditierung oder anderen Formen der Anerkennung, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, sowie die Unterlage EA-6/03 und andere technische Unterlagen der Europäischen Organisation für die Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditierung (European Cooperation for Accreditation) oder anderer Stellen.
(6)
Bei der Aufstellung harmonisierter Regeln für die Prüfung der Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern oder für die Akkreditierung von Prüfstellen muss dafür gesorgt werden, dass die Belastung der Anlagenbetreiber, die jährlich eine geringe Menge Kohlendioxid (CO2) emittieren, der Luftfahrzeugbetreiber, die als Kleinemittenten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 gelten, und der verfügbaren Ressourcen der Mitgliedstaaten nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht.
(7)
Gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten kleinere Anlagen vorbehaltlich gleichwertiger Maßnahmen aus dem EU-System für den Treibhausgasemissionshandel ausschließen, wenn die im selben Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind. Die vorliegende Verordnung sollte für solche gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen nicht gelten, es sei denn, der Mitgliedstaat beschließt, dass die vorliegende Verordnung Anwendung finden soll.
(8)
In Einklang mit den Grundsätzen des Anhangs V der Richtlinie 2003/87/EG sollte die Prüfstelle einen risikobasierten Ansatz verfolgen, damit das Prüfgutachten hinreichende Sicherheit bietet, dass zu den Gesamtemissionen oder Tonnenkilometern keine wesentlichen Falschangaben gemacht werden und der Bericht als zufrieden stellend bewertet werden kann. Der Grad an Sicherheit sollte davon abhängen, wie ausführlich und detailliert die Prüftätigkeiten im Verlauf der Prüfung waren und wie das Prüfgutachten formuliert ist. Die Prüfstelle sollte verpflichtet sein, je nach den Feststellungen und Informationen, die sich im Verlauf der Prüfung ergeben haben, eine oder mehrere Tätigkeiten des Prüfprozesses anzupassen, um den Anforderungen an hinreichende Sicherheit zu genügen.
(9)
Um Verwechslungen zwischen der Rolle der zuständigen Behörde und der Rolle der Prüfstelle zu vermeiden, sollten die Aufgaben einer Prüfstelle bei einer Prüfung eindeutig festgelegt werden. Die Prüfstelle sollte das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept als Ausgangspunkt nehmen und beurteilen, ob dieses Konzept und die darin beschriebenen Verfahren richtig umgesetzt wurden. Stellt die Prüfstelle einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 fest, sollte sie diesen Verstoß in den Prüfbericht aufnehmen.
(10)
Eine wirksame Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers setzt ein umfassendes Verständnis der betreffenden Tätigkeiten voraus. Eine Prüfstelle sollte die verlangten Prüftätigkeiten erst ausführen, nachdem im Rahmen einer vorläufigen Begutachtung festgestellt wurde, dass sie die erforderliche Kompetenz besitzt. Im Bemühen um eine hohe Qualität der Prüftätigkeiten sollten harmonisierte Vorschriften für eine solche vorläufige Beurteilung erstellt werden, bei der ermittelt wird, ob eine Prüfstelle die Anforderungen an Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllt, um die verlangten Prüftätigkeiten in Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen dieser Verordnung auszuführen.
(11)
Für alle Aspekte des Prüfverfahrens und vor allem in der Phase vor einem Vertragsabschluss, bei einer strategischen Analyse seitens der Prüfstelle und im gesamten Prüfungsverlauf ist es wichtig, dass der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber der Prüfstelle alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung stellt. Diese Bereitstellung relevanter Informationen durch Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber an die Prüfstelle sollte jederzeit durch harmonisierte Vorschriften geregelt sein.
(12)
Sämtliche Prüftätigkeiten im Rahmen des Prüfverfahrens sind miteinander verbunden und sollten mit der Ausstellung eines Prüfberichts durch die Prüfstelle abgeschlossen werden, dessen Prüfvermerk dem Ergebnis der Prüfung entspricht. Es ist angezeigt, harmonisierte Anforderungen an Prüfberichte und Prüftätigkeiten einzuführen, damit gewährleistet ist, dass die Prüfberichte und Prüftätigkeiten in allen Mitgliedstaaten denselben Vorgaben genügen.
(13)
Ein entscheidender Teil des Prüfverfahrens besteht darin zu analysieren, inwieweit bei den gemeldeten Daten mit wesentlichen Falschangaben zu rechnen ist, und hiernach entscheidet sich, wie die Prüfstelle die Prüftätigkeiten durchführen sollte. Jeder Bestandteil des Prüfverfahrens ist somit eng an das Ergebnis der Risikoanalyse in Bezug auf Falschangaben gekoppelt.
(14)
Für die Prüfung des Berichts von Luftfahrzeugbetreibern und von Anlagenbetreibern, die unter die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallen, sollten besondere Vorschriften gelten.
(15)
Für die Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG ist es unerlässlich, dass die Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber korrekt und wirksam über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten. Damit die Überwachung und die Berichterstattung ordnungsgemäß funktionieren, sollte ein Teil der Prüftätigkeiten der Prüfstelle darin bestehen, Effizienz und Ergebnis der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber kontinuierlich zu verbessern.
(16)
Die Prüftätigkeiten und die Ausstellung von Prüfberichten sollten nur von qualifizierten Prüfstellen und qualifiziertem Prüfpersonal ausgeführt werden. Die Prüfstellen sollten interne Verfahren einführen und regelmäßig verbessern, die gewährleisten, dass das gesamte an den Prüftätigkeiten beteiligte Personal die erforderliche Kompetenz für die ihm übertragenen Aufgaben besitzt. Die Kriterien zur Feststellung der Kompetenz einer Prüfstelle sollten in allen Mitgliedstaaten gleich, nachprüfbar, objektiv und transparent sein.
(17)
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 eingerichtete nationale Akkreditierungsstelle sollte ermächtigt werden, Prüfstellen zu akkreditieren und deren Kompetenz für die Ausführung der Prüftätigkeiten gemäß dieser Verordnung verbindlich zu bestätigen, Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen und die Prüfstellen zu überwachen.
(18)
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass es wirtschaftlich nicht sinnvoll oder tragfähig ist, eine nationale Akkreditierungsstelle einzurichten oder bestimmte Akkreditierungstätigkeiten auszuführen, sollte er auf die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats zurückzugreifen. Die Akkreditierungstätigkeiten nach dieser Verordnung sollten nur von nationalen Akkreditierungsstellen ausgeführt werden dürfen, die erfolgreich eine von der anerkannten Stelle gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 organisierte Beurteilung unter Gleichrangigen durchlaufen haben.
(19)
Bei nationalen Akkreditierungsstellen, die nachweislich den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und bereits erfolgreich die von der anerkannten Stelle gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 organisierte Beurteilung unter Gleichrangigen durchlaufen haben, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die verfahrenstechnischen Anforderungen an nationale Akkreditierungsstellen erfüllen — wie die Anforderungen an die Struktur einer nationalen Akkreditierungsstelle, die Einführung eines Kompetenzprozesses, die Einführung der Verfahren, des Managementsystems und der Vorkehrungen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit der gewonnenen Informationen zu sichern, — und sie sollten daher davon befreit werden, sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung einer erneuten Beurteilung unter Gleichrangigen zu unterziehen. Der Transparenz halber ist es angezeigt, die Umweltinformationen in den geprüften Berichten von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern, die sich im Besitz der Behörden befinden, in Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates unter Beachtung bestimmter Vertraulichkeitsvorschriften zu veröffentlichen.
(20)
Die wirksame Zusammenarbeit der nationalen Akkreditierungsstellen oder gegebenenfalls anderer nationaler Behörden und der zuständigen Behörden ist für das reibungslose Funktionieren des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und die Überwachung der Prüfqualität wesentlich. Der Transparenz halber muss sichergestellt werden, dass die nationalen Akkreditierungsstellen oder gegebenenfalls andere nationale Behörden und die zuständigen Behörden wirksame Mittel für den Informationsaustausch einrichten. Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Stellen sowie zwischen zuständigen Stellen und nationalen Akkreditierungsstellen oder anderen nationalen Behörden sollte unter strikter Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses und in Einklang mit geltendem einzelstaatlichen oder EU-Recht erfolgen.
(21)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Prüfung von Berichten, die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorgelegt werden, sowie die Akkreditierung und die Überwachung von Prüfstellen.

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthält diese Verordnung außerdem die Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung von Prüfstellen und die Beurteilung unter Gleichrangigen von nationalen Akkreditierungsstellen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG.

Art. 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung der gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten Treibhausgasemissions- und Tonnenkilometerdaten, die ab dem 1. Januar 2013 angefallen sind.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2003/87/EG und in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
1.
„Entdeckungsrisiko“ das Risiko, dass die Prüfstelle eine wesentliche Falschangabe nicht entdeckt;
2.
„Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Prüfstelle die Anforderungen harmonisierter Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und die Anforderungen der vorliegenden Verordnung an die Prüfung der Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern erfüllt;
3.
„Prüfstelle“ eine juristische Person oder andere juristische Einheit, die Prüftätigkeiten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchführt und von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert wurde, oder eine natürliche Person, die unbeschadet Artikel 5 Absatz 2 der letztgenannten Verordnung zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Prüfberichts anderweitig ermächtigt ist;
4.
„Prüfung“ die Tätigkeiten, die eine Prüfstelle ausführt, um einen Prüfbericht gemäß dieser Verordnung zu erstellen;
5.
„wesentliche Falschangabe“ eine Falschangabe, die nach Einschätzung der Prüfstelle für sich allein oder zusammen mit anderen die Wesentlichkeitsschwelle übersteigt oder die Bearbeitung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers durch die zuständige Behörde beeinflussen könnte;
6.
„Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers“ den gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG jährlich zu erstattenden Emissionsbericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers oder den Tonnenkilometerbericht, den der Luftfahrzeugbetreiber für die Zwecke eines Antrags auf Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 3e und Artikel 3f der Richtlinie vorlegen muss;
7.
„Akkreditierungsbereich“ in Anhang I genannte Tätigkeiten, für die die Akkreditierung beantragt oder erteilt wurde;
8.
„Kompetenz“ die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und Fachkönnen einzusetzen, um eine Tätigkeit auszuführen;
9.
„Wesentlichkeitsschwelle“ den quantitativen Schwellen- oder Grenzwert, oberhalb dessen die Prüfstelle Falschangaben für sich allein oder in Verbindung mit anderen als wesentlich erachtet;
10.
„Kontrollsystem“ die Risikobewertung des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers und die Gesamtheit seiner Kontrolltätigkeiten, einschließlich deren fortlaufender Verwaltung, die ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eingeführt, dokumentiert, angewendet und aufrechterhalten hat;
11.
„Kontrolltätigkeiten“ Handlungen oder Maßnahmen des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers zur Minderung inhärenter Risiken;
12.
„Nichtkonformität“ entweder
a)für die Zwecke der Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung durch den Anlagenbetreiber, die der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und den Anforderungen des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts zuwiderläuft, oder
b)für die Zwecke der Prüfung des Emissionsberichts oder Tonnenkilometerberichts eines Luftfahrzeugbetreibers jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung durch den Luftfahrzeugbetreiber, die den Anforderungen des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts zuwiderläuft, oder
c)für die Zwecke der Akkreditierung gemäß Kapitel IV jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung der Prüfstelle, die den Anforderungen dieser Verordnung zuwiderläuft;
13.
„Standort“ für die Zwecke der Prüfung des Emissions- oder Tonnenkilometerberichts eines Luftfahrzeugbetreibers die Orte, an denen der Überwachungsprozess festgelegt und verwaltet wird, einschließlich der Orte, an denen sachdienliche Daten und Informationen kontrolliert und gespeichert werden;
14.
„Kontrollumfeld“ das Umfeld, in dem das interne Kontrollsystem funktioniert, und sämtliche Maßnahmen, die die Unternehmensleitung eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers trifft, um sicherzustellen, dass dieses interne Kontrollsystem bekannt ist;
15.
„inhärentes Risiko“ die Anfälligkeit eines Parameters im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten, bevor die Auswirkungen etwaiger einschlägiger Kontrolltätigkeiten berücksichtigt werden;
16.
„Kontrollrisiko“ die Anfälligkeit eines Parameters im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten und die vom Kontrollsystem weder rechtzeitig verhindert, noch erkannt und berichtigt werden;
17.
„Prüfrisiko“ das vom inhärenten Risiko, Kontrollrisiko und Entdeckungsrisiko abhängige Risiko, dass die Prüfstelle ein unangemessenes Prüfgutachten abgibt, wenn der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers wesentliche Falschangaben enthält;
18.
„hinreichende Sicherheit“ einen im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommenden hohen, jedoch nicht absoluten Grad an Sicherheit, dass der prüfungspflichtige Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält;
19.
„analytische Verfahren“ die Analyse der Datenfluktuationen und -trends, einschließlich der Analyse der Datenbeziehungen, die nicht mit anderen einschlägigen Informationen vereinbar sind oder die von den erwarteten Mengen abweichen;
20.
„interne Prüfunterlagen“ alle internen Unterlagen, die eine Prüfstelle zusammengestellt hat, um alle dokumentarischen Belege und Begründungen von Tätigkeiten aufzuzeichnen, die zur Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers ausgeführt wurden;
21.
„leitender EU-EHS-Prüfer“ einen EU-EHS-Prüfer, dem die Leitung und Überwachung des Prüfteams übertragen wurde und der dafür verantwortlich ist, dass der Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers geprüft und darüber Bericht erstattet wird;
22.
„EU-EHS-Prüfer“ ein einzelnes Mitglied eines mit der Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers beauftragten Prüfteams, das nicht der leitende EU-EHS-Prüfer ist;
23.
„technischer Sachverständiger“ eine Person, die eingehende Kenntnisse und Fachwissen zu einem bestimmten Gegenstand liefert, die für die Ausführung der Prüftätigkeiten im Sinne von Kapitel III und der Akkreditierungstätigkeiten im Sinne von Kapitel V erforderlich sind;
24.
„Grad an Sicherheit“ das Maß an Sicherheit, das die Prüfstelle im Prüfbericht unter Berücksichtigung des Ziels bietet, das Prüfrisiko entsprechend den Rahmenbedingungen der Prüfverpflichtung zu verringern;
25.
„Begutachter“ eine Person, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle beauftragt wurde, allein oder als Teil eines Begutachtungsteams eine Prüfstelle nach Maßgabe dieser Verordnung zu begutachten;
26.
„leitender Begutachter“ einen Begutachter, dem die Gesamtverantwortung für die Begutachtung einer Prüfstelle gemäß dieser Verordnung übertragen wurde;
27.
„Falschangabe“ eine Auslassung, Fehlinterpretation oder ein Fehler in den Berichtsdaten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, zulässige Unsicherheiten gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 ausgenommen.

Art. 4 Konformitätsvermutung

Weist eine Prüfstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie auch die Anforderungen nach den Kapiteln II und III der vorliegenden Verordnung erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Art. 5 Allgemeiner Rahmen für die Akkreditierung

Sind in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen über die Zusammensetzung der nationalen Akkreditierungsstellen oder die Tätigkeiten und Anforderungen im Zusammenhang mit der Akkreditierung enthalten, so gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

KAPITEL II: PRÜFUNG

Art. 6 Zuverlässigkeit der Prüfung

Die Adressaten eines geprüften Emissionsberichts müssen sich auf diesen verlassen können. ²Er muss zutreffend das darstellen, was er vorgibt darzustellen bzw. was berechtigterweise erwartet werden kann, dass er es darstellt.

Die Prüfung der Emissionsberichte muss ein wirksames und verlässliches Mittel zur Unterstützung der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle sein und Informationen liefern, auf deren Grundlage der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber seine Emissionsüberwachung und -berichterstattung verbessern kann.

Art. 7 Allgemeine Pflichten der Prüfstelle

(1) Die Prüfstelle führt die Prüfung und die in diesem Kapitel vorgesehenen Tätigkeiten mit dem Ziel aus, einen Prüfbericht zu erstellen, in dem sie mit hinreichender Sicherheit zu dem Ergebnis kommt, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.

(2) Die Prüfstelle geht bei der Planung und Durchführung der Prüfung mit professioneller Skepsis vor und ist sich insbesondere darüber im Klaren, dass Umstände vorliegen können, die dazu führen, dass die Informationen im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers wesentliche Falschangaben enthalten.

(3) Die Prüfstelle muss die Prüfung im öffentlichen Interesse ausführen, unabhängig vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und von den für die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG zuständigen Behörden.

(4) 

Die Prüfstelle beurteilt im Laufe der Prüfung, ob

a)
der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers vollständig ist und den Anforderungen in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genügt;
b)
der jeweilige Betreiber im Falle der Prüfung eines Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers in Einklang mit der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept und im Falle der Prüfung eines Emissions- oder Tonnenkilometerberichts eines Luftfahrzeugbetreibers in Einklang mit dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept gehandelt hat;
c)
die Daten im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthalten;
d)
Informationen verfügbar sind, aus denen die Datenflussaktivitäten, das Kontrollsystem und die damit zusammenhängenden Verfahren ersichtlich werden, so dass die Überwachung und die Berichterstattung verbessert werden können.

Für die Zwecke von Buchstabe c beschafft sich die Prüfstelle vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber unter Beachtung aller übrigen Informationen im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers eindeutige, objektive Belege für die angegebenen aggregierten Emissionen oder Tonnenkilometer.

(5) Stellt die Prüfstelle fest, dass ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 nicht befolgt, so wird diese Unregelmäßigkeit in den Prüfbericht aufgenommen, selbst wenn die zuständige Behörde das betreffende Monitoringkonzept genehmigt hat.

(6) 

Hat die zuständige Behörde das Monitoringkonzept nicht gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genehmigt, ist dieses unvollständig oder wurden im Berichtszeitraum erhebliche Änderungen gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung vorgenommen, die die zuständige Behörde nicht genehmigt hat, so hält die Prüfstelle den Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber dazu an, die notwendige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.

Sobald die zuständige Behörde ihre Genehmigung erteilt hat, setzt die Prüfstelle ihre Prüftätigkeiten fort bzw. wiederholt sie oder passt sie an.

Wird die Genehmigung nicht vor der Erstellung des Prüfberichts erteilt, hält die Prüfstelle das im Prüfbericht fest.

Art. 8 Verpflichtungen vor Vertragsschluss

(1) Bevor die Prüfstelle eine Prüfverpflichtung übernimmt, verschafft sie sich ein gutes Bild von dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und beurteilt, ob sie die Prüfung vornehmen kann. Zu diesem Zweck unternimmt die Prüfstelle mindestens Folgendes:

a)
Sie bewertet die Risiken, die mit der Übernahme der Prüfung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers gemäß dieser Verordnung verbunden sind;
b)
sie wertet die Angaben des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers aus, um den Prüfumfang zu bestimmen;
c)
sie bewertet, ob die Verpflichtung in ihren Akkreditierungsbereich fällt;
d)
sie bewertet, ob sie über die Kompetenz, das Personal und die Mittel verfügt, die notwendig sind, um ein Prüfteam zusammenzustellen, das sich mit der Komplexität der Anlage oder der Tätigkeit und der Flotte des Luftfahrzeugbetreibers befassen kann, und ob sie die Prüftätigkeiten innerhalb der verlangten Frist ausführen kann;
e)
sie bewertet, ob sie sicherstellen kann, dass das potenzielle Prüfteam über die notwendige Kompetenz und das nötige Personal verfügt, um die Prüftätigkeiten für den betreffenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber auszuführen;
f)
sie legt für jede verlangte Prüfverpflichtung fest, wie viel Zeit sie für eine ordnungsgemäße Prüfung braucht.

(2) Der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber liefert der Prüfstelle alle sachdienlichen Informationen, die sie braucht, um die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 ausführen zu können.

Art. 9 Zeitaufwand

(1) Bei der Feststellung des Zeitaufwands für eine Prüfverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f berücksichtigt die Prüfstelle mindestens

a)
die Komplexität der Anlage oder der Tätigkeiten und der Flotte des Luftfahrzeugbetreibers;
b)
den Umfang der Informationen und die Komplexität des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts;
c)
die erforderliche Wesentlichkeitsschwelle;
d)
die Komplexität und Vollständigkeit der Datenflussaktivitäten und des Kontrollsystems des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
e)
den Ort der mit den Treibhausgasemissionen oder den Tonnenkilometerdaten zusammenhängenden Informationen und Daten.

(2) Die Prüfstelle sorgt dafür, dass der Prüfvertrag die Möglichkeit vorsieht, gegenüber der vertraglich vereinbarten Zeit zusätzliche Zeit in Rechnung zu stellen, wenn sich zeigt, dass für die strategische Analyse, die Risikoanalyse oder andere Prüftätigkeiten mehr Zeit benötigt wird. In mindestens folgenden Fällen kann zusätzliche Zeit in Anspruch genommen werden:

a)
Im Laufe der Prüfung erweisen sich die Datenflussaktivitäten, die Kontrolltätigkeiten oder die Logistik des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers als komplexer als ursprünglich erwartet;
b)
die Prüfstelle stellt im Laufe der Prüfung Falschangaben, Nichtkonformitäten, unzureichende Daten oder Fehler in den Datensätzen fest.

(3) Die Prüfstelle dokumentiert die aufgewendete Zeit in den internen Prüfunterlagen.

Art. 10 Angaben eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers

(1) Vor der strategischen Analyse und in weiteren Phasen der Prüfung stellt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber der Prüfstelle Folgendes zur Verfügung:

a)
die dem Anlagenbetreiber erteilte Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, wenn sie die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers betrifft;
b)
die neueste Version des Monitoringkonzepts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers sowie jede andere sachdienliche Version des Monitoringkonzepts, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, einschließlich des Nachweises der Genehmigung;
c)
eine Beschreibung der Datenflussaktivitäten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
d)
die in Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genannte Risikobewertung und einen Überblick über das Kontrollsystem als Ganzes;
e)
die in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept genannten Verfahren, einschließlich der Verfahren für Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten;
f)
den jährlichen Emissions- oder Tonnenkilometerbericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
g)
gegebenenfalls den von der zuständigen Behörde genehmigten Probenahmeplan des Anlagenbetreibers gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012;
h)
die Aufzeichnungen aller Änderungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012, wenn das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum geändert wurde;
i)
gegebenenfalls den Bericht gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012;
j)
den Prüfbericht des Vorjahres, wenn diese Prüfstelle den betreffenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber im Vorjahr nicht geprüft hat;
k)
die gesamte einschlägige Korrespondenz mit der zuständigen Behörde, insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts;
l)
Angaben zu den Datenbanken und -quellen, einschließlich der von Eurocontrol, die für Überwachungs- und Berichterstattungszwecke herangezogen wurden;
m)
wenn die Prüfung den Emissionsbericht einer Anlage betrifft, die gemäß Richtlinie 2009/31/EG Treibhausgase geologisch in einer Speicherstätte speichern darf, den gemäß der Richtlinie erforderlichen Überwachungsplan und die gemäß Artikel 14 der Richtlinie erforderlichen Berichte, die zumindest den Berichtszeitraum des zu prüfenden Emissionsberichts betreffen;
n)
gegebenenfalls die Genehmigung der zuständigen Behörden zum Verzicht auf Anlagebegehungen gemäß Artikel 31 Absatz 1;
o)
jede andere sachdienliche Information, die für die Planung und Ausführung der Prüfung notwendig ist.

(2) Bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, legt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber ihr einen autorisierten und intern validierten Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers vor.

Art. 11 Strategische Analyse

(1) Zu Beginn der Prüfung untersucht die Prüfstelle, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die Prüfaufgaben voraussichtlich sind, indem sie alle Tätigkeiten, die für die Anlage oder den Luftfahrzeugbetreiber relevant sind, einer strategischen Analyse unterzieht.

(2) Um die Tätigkeiten der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers zu verstehen, erhebt und bewertet die Prüfstelle die Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob das Prüfteam hinreichende Kompetenz für die Prüfung besitzt, um festzustellen, ob der vertraglich vorgesehene Zeitaufwand angemessen ist, und um sich zu vergewissern, dass sie die notwendige Risikoanalyse durchführen kann. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)
die Informationen nach Artikel 10 Absatz 1;
b)
die erforderliche Wesentlichkeitsschwelle;
c)
die Informationen aus der Vorjahresprüfung, wenn die Prüfstelle die Prüfung für denselben Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber wie im Vorjahr ausführt.

(3) Bei der Bewertung der in Absatz 2 genannten Informationen beurteilt die Prüfstelle mindestens Folgendes:

a)
für die Prüfung des Emissionsberichts des Anlagenbetreibers die Anlagenkategorie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 und die in der Anlage ausgeführten Tätigkeiten;
b)
für die Prüfung des Emissions- oder Tonnenkilometerberichts des Luftfahrzeugbetreibers Art und Größe des Luftfahrzeugbetreibers, die Verteilung der Informationen auf verschiedene Orte und Zahl und Art der Flüge;
c)
das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept sowie die Einzelheiten der in diesem Konzept vorgesehenen Monitoringmethode;
d)
Art, Größe und Komplexität der Emissionsquellen und Stoffströme sowie die Geräte und Verfahren, mit denen die Emissions- oder Tonnenkilometerdaten ermittelt wurden, einschließlich der im Monitoringkonzept beschriebenen Messgeräte, Herkunft und Anwendung von Berechnungsfaktoren und andere Primärdatenquellen;
e)
die Datenflussaktivitäten, das Kontrollsystem und das Kontrollumfeld.

(4) Bei der strategische Analyse untersucht die Prüfstelle, ob

a)
das vorgelegte Monitoringkonzept die neueste von der zuständigen Behörde genehmigte Version ist;
b)
das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum geändert wurde;
c)
diese Änderungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 mitgeteilt oder gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

Art. 12 Risikoanalyse

(1) Um eine wirksame Prüfung zu konzipieren, zu planen und durchzuführen, ermittelt und analysiert die Prüfstelle folgende Aspekte:

a)
die inhärenten Risiken;
b)
Kontrolltätigkeiten;
c)
die Kontrollrisiken in Bezug auf die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten, wenn Kontrolltätigkeiten gemäß Buchstabe b durchgeführt wurden.

(2) Zur Ermittlung und Analyse der in Absatz 1 genannten Aspekte zieht die Prüfstelle mindestens Folgendes heran:

a)
die Ergebnisse der strategischen Analyse gemäß Artikel 11 Absatz 1;
b)
die Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c;
c)
die Wesentlichkeitsschwelle gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b.

(3) Hat die Prüfstelle festgestellt, dass der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber in seiner Risikobewertung die einschlägigen inhärenten Risiken und Kontrollrisiken nicht ermittelt hat, so teilt sie dies dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber mit.

(4) Die Prüfstelle revidiert die Risikoanalyse und ändert oder wiederholt die vorzunehmenden Prüftätigkeiten, wenn dies angesichts der bei der Prüfung erhaltenen Informationen angezeigt ist.

Art. 13 Prüfplan

(1) Die Prüfstelle entwirft einen Prüfplan, der in einem angemessenen Verhältnis zu den im Laufe der strategischen Analyse und der Risikoanalyse erhaltenen Informationen und ermittelten Risiken steht und zumindest Folgendes umfasst:

a)
ein Prüfprogramm, in dem Art und Umfang der Prüftätigkeiten sowie die Dauer und die Art und Weise ihrer Ausführung beschrieben sind;
b)
einen Testplan, der vorgibt, in welchem Umfang und mit welchen Methoden die Kontrolltätigkeiten und die dafür geltenden Verfahren getestet werden;
c)
einen Plan für Datenstichproben, der vorgibt, in welchem Umfang und nach welchen Methoden Datenstichproben in Bezug auf die Datenpunkte genommen werden, die den aggregierten Emissionen im Emissionsbericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers oder den aggregierten Tonnenkilometerdaten im Tonnenkilometerbericht des Luftfahrzeugbetreibers zugrunde liegen.

(2) 

Die Prüfstelle stellt den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Testplan so auf, dass sie feststellen kann, inwieweit die betreffenden Kontrolltätigkeiten eine zuverlässige Einschätzung erlauben, dass die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllt sind.

Bei der Bestimmung der Stichprobengröße und der Probenahmen für die Tests der Kontrolltätigkeiten berücksichtigt die Prüfstelle

a)
die inhärenten Risiken;
b)
das Kontrollumfeld;
c)
die einschlägigen Kontrolltätigkeiten;
d)
die Vorgabe, ein Prüfgutachten vorzulegen, das hinreichende Sicherheit bietet.

(3) Bei der Bestimmung der Stichprobengröße und der Probenahmen für die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Datenstichproben berücksichtigt die Prüfstelle Folgendes:

a)
die inhärenten Risiken und Kontrollrisiken;
b)
die Ergebnisse der analytischen Verfahren;
c)
die Vorgabe, ein Prüfgutachten vorzulegen, das hinreichende Sicherheit bietet;
d)
die Wesentlichkeitsschwelle;
e)
die Wesentlichkeit des Beitrags eines einzelnen Datenelements zum gesamten Datensatz.

(4) Der Prüfplan wird von der Prüfstelle so aufgestellt und angewendet, dass das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß gesenkt wird und so hinreichende Sicherheit besteht, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine Falschangaben enthält

(5) Die Prüfstelle aktualisiert die Risikoanalyse und den Prüfplan und passt die Prüftätigkeiten an, wenn sie im Laufe der Prüfung zusätzliche Risiken entdeckt, die gesenkt werden müssen, oder wenn die tatsächlichen Risiken geringer sind als ursprünglich erwartet.

Art. 14 Prüftätigkeit

Die Prüfstelle führt den Prüfplan durch und überprüft die Durchführung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts auf der Grundlage der Risikoanalyse.

Zu diesem Zweck führt die Prüfstelle ausführliche Tests in Form von analytischen Verfahren, Datenprüfung und Überprüfung der Überwachungsmethode durch und

a)
überprüft die Datenflussaktivitäten und die im Datenfluss eingesetzten Systeme, einschließlich der Informationstechnologiesysteme;
b)
überprüft, ob die Kontrolltätigkeiten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers angemessen dokumentiert, angewandt und aufrechterhalten werden und wirksam genug sind, um die inhärenten Risiken zu verringern;
c)
überprüft, ob die im Monitoringkonzept aufgeführten Verfahren die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken wirksam verringern und ob die Verfahren angewandt, hinreichend dokumentiert und ordnungsgemäß aufrechterhalten werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe a verfolgt die Prüfstelle den Datenfluss, indem sie der Abfolge und dem Zusammenwirken der Datenflussaktivitäten von der Primärdatenquelle bis zur Zusammenstellung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers nachgeht.

Art. 15 Analytische Verfahren

(1) Die Prüfstelle beurteilt die Plausibilität und Vollständigkeit der Daten mit analytischen Verfahren, wenn das inhärente Risiko, das Kontrollrisiko und die Eignung der Kontrolltätigkeiten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers analytische Verfahren notwendig machen.

(2) Bei den analytischen Verfahren gemäß Absatz 1 beurteilt die Prüfstelle gemeldete Daten, um potenzielle Risikobereiche zu ermitteln und anschließend die geplanten Prüftätigkeiten zu validieren und anzupassen. Die Prüfstelle muss mindestens

a)
die Plausibilität von Fluktuationen und Trends im Zeitverlauf oder zwischen vergleichbaren Objekten bewerten;
b)
direkte Ausreißer, unerwartete Daten und Datenlücken ermitteln.

(3) Bei den analytischen Verfahren gemäß Absatz 1 wendet die Prüfstelle

a)
vorläufige analytische Verfahren auf die aggregierten Daten an, bevor sie die Tätigkeiten gemäß Artikel 14 ausführt, um die Art, Komplexität und Relevanz der gemeldeten Daten zu verstehen;
b)
vertiefte analytische Verfahren auf die aggregierten Daten und die zugrunde liegenden Datenpunkte an, um potenzielle strukturelle Fehler und direkte Ausreißer zu ermitteln;
c)
endgültige analytische Verfahren auf die aggregierten Daten an, um zu gewährleisten, dass alle Fehler, die im Prüfprozess ermittelt wurden, ordentlich behoben wurden.

(4) 

Ermittelt die Prüfstelle Ausreißer, Fluktuationen, Trends, Datenlücken oder Daten, die mit anderen einschlägigen Informationen nicht vereinbar sind oder die erheblich von den erwarteten Mengen oder Kennziffern abweichen, so ersucht die Prüfstelle den Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber um Erklärungen, die durch zusätzliche sachdienliche Nachweise gestützt werden.

Die Prüfstelle beurteilt, wie sich diese Erklärungen und zusätzlichen Nachweise auf den Prüfplan und die durchzuführenden Prüftätigkeiten auswirken.

Art. 16 Datenprüfung

(1) Die Prüfstelle prüft die Daten im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers durch eingehende Tests, wie Rückverfolgung der Daten zur Primärdatenquelle, Gegenprüfung von Daten mit externen Datenquellen, Abgleiche, Kontrolle von Grenzwerten für entsprechende Daten und Neuberechnungen.

(2) Als Teil der Datenprüfung gemäß Absatz 1 überprüft die Prüfstelle unter Berücksichtigung des genehmigten Monitoringkonzepts einschließlich der darin beschriebenen Verfahren

a)
für die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers die Grenzen einer Anlage;
b)
für die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagebetreibers die Vollständigkeit der Stoffströme und Emissionsquellen, die im von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept beschrieben sind;
c)
für die Prüfung des Emissionsberichts und des Tonnenkilometerberichts eines Luftfahrzeugbetreibers die Vollständigkeit der Flüge, die unter eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen und für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist, sowie die Vollständigkeit der Emissionsdaten bzw. der Tonnenkilometerdaten;
d)
für die Prüfung des Emissionsberichts und des Tonnenkilometerberichts eines Luftfahrzeugbetreibers die Übereinstimmung zwischen gemeldeten Daten und den Angaben in den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage;
e)
für die Prüfung des Emissionsberichts eines Luftfahrzeugbetreibers die Übereinstimmung zwischen den aggregierten Daten über den Treibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Versorgung der für die Luftverkehrstätigkeiten eingesetzten Luftfahrzeuge mit Treibstoff;
f)
die Übereinstimmung der gemeldeten aggregierten Daten im Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers mit Primärdaten;
g)
die Messwerte unter Verwendung der Ergebnisse der Berechnungen des Anlagenbetreibers gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012, wenn der Anlagenbetreiber eine auf Messung beruhende Methodik gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Verordnung verwendet;
h)
die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Daten.

(3) Für die Überprüfung der Vollständigkeit der Flüge gemäß Absatz 2 Buchstabe c zieht die Prüfstelle die Luftverkehrsdaten eines Luftfahrzeugbetreibers heran, einschließlich Daten von Eurocontrol oder anderen einschlägigen Einrichtungen, die Luftverkehrsinformationen, wie sie Eurocontrol zur Verfügung stehen, verarbeiten können.

Art. 17 Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Überwachungsmethode

(1) Die Prüfstelle kontrolliert, ob die im Monitoringkonzept von der zuständigen Behörde genehmigte Überwachungsmethode einschließlich spezifischer Einzelheiten ordnungsgemäß angewendet wurde.

(2) Zur Prüfung des Emissionsberichts des Anlagenbetreibers kontrolliert die Prüfstelle, ob der von der zuständigen Behörde genehmigte Probenahmeplan gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 ordnungsgemäß angewendet und durchgeführt wird.

(3) 

Wird CO2 gemäß den Artikeln 48 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 weitergeleitet und wird das weitergeleitete CO2 von der weiterleitenden und der empfangenden Anlage gemessen, so überprüft die Prüfstelle, ob sich Differenzen zwischen den Messwerten in beiden Anlagen durch die Unsicherheit der Messsysteme erklären lassen und ob in den Emissionsberichten beider Anlagen das korrekte arithmetische Mittel der Messwerte verwendet wurde.

Lassen sich die Differenzen der Messwerte in den beiden Anlagen nicht durch die Unsicherheit der Messsysteme erklären, so überprüft die Prüfstelle, ob zum Ausgleich der Messwertdifferenzen Anpassungen vorgenommen wurden, ob es konservative Anpassungen waren und ob die zuständige Behörde diese Anpassungen genehmigt hat.

(4) Müssen Anlagenbetreiber gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 weitere Elemente, die für die Einhaltung von Artikel 24 Absatz 1 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission relevant sind, in das Monitoringkonzept aufnehmen, so überprüft die Prüfstelle, ob die in Artikel 12 Absatz 3 jener Verordnung genannten Verfahren ordnungsgemäß angewandt und durchgeführt werden. ²Dabei überprüft die Prüfstelle auch, ob der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde bis 31. Dezember des Berichtszeitraums die Angaben zu geplanten oder tatsächlichen Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebs einer Anlage übermittelt hat.

Art. 18 Prüfung der Verfahren für fehlende Daten

(1) 

Wurden fehlende Daten gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 mit Methoden ergänzt, die in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept niedergelegt sind, so überprüft die Prüfstelle, ob die verwendeten Methoden der speziellen Situation angemessen waren und ordnungsgemäß angewendet wurden.

Hat der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber die Genehmigung der zuständigen Behörde erlangt, in Einklang mit Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 andere Methoden als die in Unterabsatz 1 genannten zu verwenden, so überprüft die Prüfstelle, ob das genehmigte Konzept ordnungsgemäß angewendet und in geeigneter Weise dokumentiert wurde.

Kann ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber diese Genehmigung nicht rechtzeitig einholen, so überprüft die Prüfstelle, ob das vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber verwendete Konzept zur Ergänzung fehlender Daten gewährleistet, dass die Emissionen nicht zu niedrig veranschlagt werden, und dass dieses Konzept nicht zu wesentlichen Falschangaben führt.

(2) Die Prüfstelle kontrolliert die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten, mit denen der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber Datenlücken gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zu vermeiden sucht.

Art. 19 Unsicherheitsbewertung

(1) Muss der Anlagenbetreiber nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 für Tätigkeitsdaten und Berechnungsfaktoren die Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten nachweisen, so bestätigt die Prüfstelle die Validität der Angaben, mit denen die Unsicherheitsschwellenwerte gemäß dem genehmigten Monitoringkonzept berechnet wurden.

(2) Wendet ein Anlagenbetreiber die in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genannte, nicht auf Ebenen basierende Überwachungsmethode an, so untersucht die Prüfstelle, ob

a)
der Anlagenbetreiber die Unsicherheiten bewertet und quantifiziert und dabei nachgewiesen hat, dass die geltenden Gesamtunsicherheitsschwellen für die jährlichen Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 22 Buchstabe c dieser Verordnung nicht überschritten wurden;
b)
die Informationen, die für die Bewertung und Quantifizierung der Unsicherheit herangezogen wurden, stichhaltig sind;
c)
das Gesamtkonzept für die Bewertung und Quantifizierung der Unsicherheit mit Artikel 22 Buchstabe b der genannten Verordnung vereinbar ist;
d)
der Nachweis erbracht wurde, dass die in Artikel 22 Buchstabe a jener Verordnung genannten Bedingungen für die Überwachungsmethode erfüllt wurden.

(3) Muss der Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 nachweisen, dass die geltenden Unsicherheitsschwellen nicht überschritten wurden, so untersucht die Prüfstelle die Stichhaltigkeit der Informationen, mit denen nachgewiesen wurde, dass die Unsicherheitsschwellen des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts nicht überschritten wurden.

Art. 20 Probenahmen

(1) Bei der Untersuchung der Konformität der in Artikel 14 Buchstaben b und c genannten Kontrolltätigkeiten und -verfahren oder bei den in den Artikeln 15 und 16 genannten Untersuchungen kann die Prüfstelle für einen Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber spezifische Probenahmeverfahren anwenden, sofern aufgrund der Risikoanalyse eine Probenahme gerechtfertigt ist.

(2) Stellt die Prüfstelle im Laufe der Probenahme eine Nichtkonformität oder eine Falschangabe fest, so fordert sie den Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber auf, die wesentlichen Gründe der Nichtkonformität oder der Falschangabe zu erklären, um deren Auswirkungen auf die gemeldeten Daten beurteilen zu können. ²Anhand des Ergebnisses dieser Beurteilung legt die Prüfstelle fest, ob zusätzliche Prüftätigkeiten erforderlich sind, ob der Probenumfang erweitert werden muss und welcher Teil der Datengesamtheit vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber berichtigt werden muss.

(3) Die Prüfstelle dokumentiert in den internen Prüfunterlagen das Ergebnis der in den Artikeln 14 bis 17 genannten Überprüfungen, einschließlich der Einzelheiten zusätzlicher Proben.

Art. 21 Standortbegehungen

(1) Einmal oder mehrfach im Laufe des Prüfverfahrens führt die Prüfstelle zu einem geeigneten Zeitpunkt eine Begehung durch, um das Funktionieren der Messgeräte und Überwachungssysteme zu bewerten, Interviews zu führen, die in diesem Kapitel vorgesehenen Tätigkeiten auszuführen und hinreichende Informationen und Nachweise zu sammeln, um den Schluss ziehen zu können, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.

(2) Der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber gewährt der Prüfstelle Zugang zu seinen Standorten.

(3) Zur Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers nutzt die Prüfstelle eine Begehung auch dafür, die Anlagengrenzen und die Vollständigkeit der Stoffströme und Emissionsquellen zu überprüfen.

(4) Zur Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers entscheidet die Prüfstelle anhand der Risikoanalyse, ob weitere Orte begangen werden müssen, und insbesondere, ob wichtige Teile der Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten an anderen Orten, z. B. im Firmensitz und anderen Büros außerhalb des Standorts, durchgeführt werden.

Art. 22 Berichtigung von Falschangaben und Beseitigung von Nichtkonformitäten

(1) 

Hat die Prüfstelle im Verlauf der Prüfung Falschangaben oder Nichtkonformitäten festgestellt, so teilt sie dies dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich mit und fordert ihn auf, diese zu berichtigen.

Der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber berichtigt mitgeteilte Falschangaben und beseitigt mitgeteilte Nichtkonformitäten.

(2) Die Prüfstelle dokumentiert in den internen Prüfunterlagen alle Falschangaben oder Nichtkonformitäten, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber im Verlauf der Prüfung berichtigt bzw. beseitigt hat, und markiert sie als behoben.

(3) 

Berichtigt oder beseitigt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber die Falschangabe oder Nichtkonformität, die ihm die Prüfstelle gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, nicht, bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, so fordert die Prüfstelle ihn auf, die Hauptursachen der Nichtkonformität oder Falschangabe zu erklären, um deren Auswirkungen auf die gemeldeten Daten bewerten zu können.

²Die Prüfstelle ermittelt, ob sich die nicht berichtigten Falschangaben für sich allein oder zusammen mit anderen wesentlich auf die insgesamt gemeldeten Emissionen oder Tonnenkilometerdaten auswirken. ³Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von Falschangaben berücksichtigt die Prüfstelle den Umfang und die Art der Falschangabe sowie die besonderen Umstände ihres Auftretens.

Die Prüfstelle bewertet, ob sich die nicht beseitigte Nichtkonformität für sich allein oder zusammen mit anderen auf die gemeldeten Daten auswirkt und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.

Die Prüfstelle kann Falschangaben als wesentlich einstufen, selbst wenn sie für sich allein oder zusammen mit anderen unter der Wesentlichkeitsschwelle gemäß Artikel 23 liegen, wenn dies durch den Umfang und die Art der Falschangaben sowie die besonderen Umstände, unter denen sie auftreten, gerechtfertigt ist.

Art. 23 Wesentlichkeitsschwelle

(1) Eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % der im zu prüfenden Berichtszeitraum insgesamt gemeldeten Emissionen gilt für

a)
die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genannten Anlagen der Kategorie A und die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anlagen der Kategorie B und
b)
Luftfahrzeugbetreiber mit Jahresemissionen von höchstens 500 Kilotonnen fossilem CO2.

(2) Eine Wesentlichkeitsschwelle von 2 % der im zu prüfenden Berichtszeitraum insgesamt gemeldeten Emissionen gilt für

a)
die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genannten Anlagen der Kategorie C und
b)
Luftfahrzeugbetreiber mit Jahresemissionen von mehr als 500 Kilotonnen fossilem CO2.

(3) Für die Prüfung der Tonnenkilometerberichte von Luftfahrzeugbetreibern gilt eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % der im zu prüfenden Berichtszeitraum insgesamt gemeldeten Tonnenkilometerdaten.

Art. 24 Schlussfolgerungen aus den Prüferkenntnissen

Nach Abschluss der Prüfung führt die Prüfstelle unter Berücksichtigung der im Laufe der Prüfung erhaltenen Informationen Folgendes durch:
a)
Sie überprüft die endgültigen Daten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers einschließlich Daten, die aufgrund von Informationen aus der Prüfung angepasst wurden;
b)
sie überprüft die Begründung des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers für Differenzen zwischen den endgültigen Daten und den zuvor vorgelegten Daten;
c)
sie überprüft das Ergebnis der Bewertung, mit der ermittelt wird, ob das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept und die darin beschriebenen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
d)
sie beurteilt, ob das Prüfrisiko gering genug ist, um hinreichende Sicherheit zu bieten;
e)
sie stellt sicher, dass genügend Belege gesammelt wurden, um mit hinreichender Sicherheit ein Prüfgutachten dahingehend abgeben zu können, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält;
f)
sie sorgt dafür, dass das Prüfverfahren vollständig in den internen Prüfunterlagen dokumentiert wird und im Prüfbericht ein endgültiges Urteil festgehalten werden kann.

Art. 25 Unabhängige Überprüfung

(1) Vor Ausstellung des Prüfberichts legt die Prüfstelle die internen Prüfunterlagen und den Prüfbericht einem unabhängigen Überprüfer vor.

(2) Der unabhängige Überprüfer darf keine der Prüftätigkeiten ausgeführt haben, die Gegenstand seiner Überprüfung sind.

(3) 

Der Umfang der unabhängigen Überprüfung schließt das gesamte in diesem Kapitel beschriebene und in den internen Prüfunterlagen aufgezeichnete Prüfverfahren ein.

Der unabhängige Überprüfer führt die Überprüfung so aus, dass sichergestellt ist, dass das Prüfverfahren in Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt wird, dass die Verfahren für die Prüftätigkeiten gemäß Artikel 40 ordnungsgemäß durchgeführt wurden und dass die erforderliche fachliche Sorgfalt und das erforderliche fachliche Ermessen angewandt wurden.

Der unabhängige Überprüfer beurteilt außerdem, ob die gesammelten Belege ausreichen, dass die Prüfstelle einen Prüfbericht mit hinreichender Sicherheit ausstellen kann.

(4) Treten Umstände ein, die nach der Überprüfung zu Änderungen des Prüfberichts führen können, so überprüft der unabhängige Überprüfer auch diese Änderungen und die entsprechenden Belege.

(5) Die Prüfstelle ermächtigt ordnungsgemäß eine Person, den Prüfbericht auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des unabhängigen Überprüfers und der Belege in den internen Prüfunterlagen zu beglaubigen.

Art. 26 Interne Prüfunterlagen

(1) Die Prüfstelle erstellt und erarbeitet interne Prüfunterlagen, die mindestens Folgendes enthalten:

a)
die Ergebnisse der Prüftätigkeiten;
b)
die strategische Analyse, die Risikoanalyse und den Prüfplan;
c)
hinreichende Informationen zur Untermauerung des Prüfgutachtens einschließlich Begründungen für die Einschätzung, ob sich die festgestellten Falschangaben wesentlich auf die gemeldeten Emissions- oder Tonnenkilometerdaten auswirken oder nicht.

(2) 

Die in Absatz 1 genannten internen Prüfunterlagen werden so zusammengestellt, dass der in Artikel 25 genannte unabhängige Überprüfer und die nationale Akkreditierungsstelle beurteilen können, ob die Prüfung in Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt wurde.

Nach der Beglaubigung des Prüfberichts gemäß Artikel 25 Absatz 5 nimmt die Prüfstelle die Ergebnisse der unabhängigen Überprüfung in die internen Prüfunterlagen auf.

(3) Die Prüfstelle gewährt der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen Zugang zu den internen Prüfunterlagen, um ihr eine Bewertung der Prüfung zu vereinfachen.

Art. 27 Prüfbericht

(1) 

Anhand der im Verlauf der Prüfung gesammelten Informationen stellt die Prüfstelle dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber zu jedem geprüften Emissions- oder Tonnenkilometerbericht einen Prüfbericht aus. ²Der Prüfbericht enthält mindestens eine der folgenden Feststellungen:

a)
der Bericht wird laut Prüfung für zufriedenstellend befunden;
b)
der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers enthält wesentliche Falschangaben, die vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt wurden;
c)
der Umfang der Prüfung ist zu eingeschränkt im Sinne von Artikel 28, und die Prüfstelle hat nicht genügend Belege gefunden, um mit hinreichender Sicherheit in einem Prüfgutachten zu bescheinigen, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält;
d)
Nichtkonformitäten führen für sich allein oder zusammen mit anderen zu unzureichender Klarheit und bewirken, dass die Prüfstelle nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.

Im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers nur dann für zufriedenstellend befunden werden, wenn er keine wesentlichen Falschangaben enthält.

(2) Der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber legt der zuständigen Behörde den Prüfbericht zusammen mit dem betreffenden eigenen Bericht vor.

(3) Der Prüfbericht umfasst mindestens folgende Elemente:

a)
den Namen des geprüften Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
b)
die Prüfziele;
c)
den Prüfumfang;
d)
einen Verweis auf den geprüften Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
e)
die Kriterien, anhand deren der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers geprüft wurde, einschließlich gegebenenfalls der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, der verschiedenen Versionen des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts und der Geltungsdauer jedes Monitoringkonzepts;
f)
die aggregierten Emissionen oder Tonnenkilometer, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten und den Anlagen bzw. den Luftfahrzeugbetreibern;
g)
den Berichtszeitraum, auf den sich die Prüfung bezieht;
h)
die jeweiligen Zuständigkeiten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, der zuständigen Behörde und der Prüfstelle;
i)
das Prüfgutachten;
j)
eine Beschreibung jeder festgestellten Falschangabe und Nichtkonformität, die vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt oder beseitigt wurde;
k)
die Zeitpunkte von Standortbegehungen und die Personen, die diese Begehungen vorgenommen haben;
l)
Angaben dazu, ob auf Standortbegehungen verzichtet wurde, sowie die Gründe für einen solchen Verzicht;
m)
etwaige Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012, die im Verlauf der Prüfung entdeckt wurden;
n)
wenn gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3 die Zustimmung der zuständigen Behörde zu der verwendeten Methode zur Schließung von Datenlücken nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, eine Bestätigung, dass das Konzept konservativ ist, und eine Aussage dazu, ob es zu wesentlichen Falschangaben führt oder nicht;
o)
wenn die Prüfstelle Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebs einer Anlage festgestellt hat, die sich auf die Zuteilung von Emissionszertifikaten an die Anlage auswirken können und die der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember des Berichtszeitraums nicht gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Beschlusses 2011/278/EU gemeldet wurden, eine Beschreibung dieser Änderungen und erläuternde Anmerkungen;
p)
gegebenenfalls Empfehlungen für Verbesserungen;
q)
die Namen des leitenden EU-EHS-Prüfers, des unabhängigen Überprüfers und gegebenenfalls des EU-EHS-Prüfers und des technischen Sachverständigen, die an der Prüfung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers beteiligt waren;
r)
Datum und Unterschrift eines Bevollmächtigten der Prüfstelle mit dessen Namen.

(4) Die Prüfstelle beschreibt in dem Prüfbericht die Falschangaben und Nichtkonformitäten so genau, dass sich dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und der zuständigen Behörde Folgendes erschließt:

a)
Umfang und Art der Falschangabe oder Nichtkonformität;
b)
warum sich die Falschangabe wesentlich auswirkt bzw. warum nicht;
c)
auf welches Element im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers sich die Falschangabe bzw. auf welches Element des Monitoringkonzepts sich die Nichtkonformität bezieht.

(5) Verlangt ein Mitgliedstaat von der Prüfstelle zusätzlich zu den in Absatz 3 beschriebenen Angaben weitere Informationen zum Prüfverfahren, die zum Verständnis des Prüfgutachtens nicht notwendig sind, so kann der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde diese zusätzlichen Informationen der Effizienz halber gesondert vom Prüfbericht zu einem anderen Zeitpunkt, spätestens aber bis 15. Mai desselben Jahres, vorlegen.

Art. 28 Eingeschränkter Prüfumfang

In folgenden Fällen kann die Prüfstelle beschließen, dass der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c genannte Prüfumfang zu eingeschränkt ist:
a)
Es fehlen Daten, weswegen sich die Prüfstelle die notwendigen Belege nicht beschaffen kann, die nötig sind, um das Prüfrisiko so weit zu senken, dass hinreichende Sicherheit gegeben ist;
b)
die zuständige Behörde hat das Monitoringkonzept nicht genehmigt;
c)
das Monitoringkonzept ist nicht umfassend oder klar genug, um Schlussfolgerungen aus der Prüfung zu ziehen;
d)
die Prüfstelle hat vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber zu wenige Informationen erhalten, um die Prüfung durchführen zu können.

Art. 29 Behandlung noch offener nichtwesentlicher Nichtkonformitäten

(1) 

Die Prüfstelle beurteilt, ob der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber gegebenenfalls die im Prüfbericht zum vorangegangenen Überwachungszeitraum genannten Nichtkonformitäten gemäß den an ihn gerichteten Vorgaben in Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 behoben hat.

Hat der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber diese Nichtkonformitäten nicht gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 behoben, so erwägt die Prüfstelle, ob diese Unterlassung das Risiko von Falschangaben erhöht oder erhöhen kann.

Die Prüfstelle gibt im Prüfbericht an, ob der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber diese Nichtkonformitäten behoben hat.

(2) Die Prüfstelle nimmt in die internen Prüfunterlagen nähere Angaben dazu auf, wann und wie der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber festgestellte Nichtkonformitäten im Verlauf der Prüfung behoben hat.

Art. 30 Verbesserung des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens

(1) Hat die Prüfstelle Bereiche ermittelt, in denen der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber seine Ergebnisse in Bezug auf die nachstehenden Buchstaben a bis d verbessern kann, so nimmt sie in den Prüfbericht Empfehlungen für Verbesserungen in diesen Bereichen auf:

a)
die Risikobewertung des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
b)
die Entwicklung, Dokumentation, Durchführung und Aufrechterhaltung von Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten sowie die Bewertung des Kontrollsystems;
c)
die Entwicklung, Dokumentation, Durchführung und Aufrechterhaltung von Verfahren für Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten sowie von anderen Verfahren, die ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 einführen muss;
d)
die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen oder Tonnenkilometer, auch mit Blick auf das Erreichen höherer Ebenen, die Risikominderung und eine gesteigerte Effizienz der Überwachung und Berichterstattung.

(2) 

Bei der Prüfung, die auf das Jahr folgt, in dem die Verbesserungsempfehlungen im Prüfbericht festgehalten wurden, kontrolliert die Prüfstelle, ob und wie der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber den Verbesserungsempfehlungen nachgekommen ist.

Ist der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber diesen Empfehlungen nicht oder nicht in geeigneter Weise nachgekommen, bewertet die Prüfstelle, wie sich dies auf das Risiko von Falschangaben und Nichtkonformitäten auswirkt.

Art. 31 Vereinfachte Prüfung von Anlagen

(1) 

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 kann die Prüfstelle vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Unterabsatz 2 aufgrund des Ergebnisses der Risikoanalyse beschließen, auf Standortbegehungen zu verzichten, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten möglich ist und die Vorgaben der Kommission für den Verzicht auf Standortbegehungen erfüllt sind. ²Die Prüfstelle teilt dies dem Anlagenbetreiber unverzüglich mit.

Der Anlagenbetreiber beantragt bei der zuständigen Behörde, den Verzicht der Prüfstelle auf die Standortbegehung zu genehmigen.

Auf Antrag des betreffenden Anlagenbetreibers entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller nachstehend genannten Elemente, ob sie den Verzicht der Prüfstelle auf Standortbegehungen genehmigt:

a)
die Informationen der Prüfstelle zum Ergebnis der Risikoanalyse;
b)
die Information, dass der Fernzugriff auf die einschlägigen Daten möglich ist;
c)
der Nachweis, dass die Umstände in Absatz 3 nicht auf die Anlage zutreffen;
d)
der Nachweis, dass die Vorgaben der Kommission für den Verzicht auf Standortbegehungen erfüllt sind.

(2) Für den Verzicht auf Standortbegehungen von Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 ist die Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 nicht erforderlich.

(3) Die Prüfstelle führt in jedem Fall Standortbegehungen durch, wenn

a)
sie zum ersten Mal einen Emissionsbericht des Anlagenbetreibers prüft;
b)
in den beiden dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorausgehenden Berichtszeiträumen keine Standortbegehungen einer Prüfstelle durchgeführt wurden;
c)
das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum erheblichen Änderungen einschließlich der Änderungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 unterzogen wurde.

Art. 32 Vereinfachte Prüfung für Luftfahrzeugbetreiber

(1) Ergibt die Risikoanalyse der Prüfstelle, dass der Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten möglich ist, so kann die Prüfstelle abweichend von Artikel 21 Absatz 1 bei einem Kleinemittenten gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 auf Standortbegehungen verzichten.

(2) Verwendet ein Luftfahrzeugbetreiber die in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genannten vereinfachten Instrumente für die Schätzung des Treibstoffverbrauchs und wurden die gemeldeten Daten mit diesen Instrumenten ohne jeglichen Beitrag des Luftfahrzeugbetreibers generiert, so kann die Prüfstelle aufgrund der Risikoanalyse beschließen, auf die Kontrollen gemäß den Artikeln 14, 16, 17 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 18 der vorliegenden Verordnung zu verzichten.

Art. 33 Vereinfachte Prüfpläne

Wendet eine Prüfstelle einen vereinfachten Prüfplan an, so hält sie die Gründe für die Anwendung solcher Pläne in den internen Prüfunterlagen fest, einschließlich des Nachweises, dass die Voraussetzungen für die Anwendung vereinfachter Prüfpläne gegeben waren.

KAPITEL III: ANFORDERUNGEN AN PRÜFSTELLEN

Art. 34 Akkreditierungsbereiche

Die Prüfstelle stellt einem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nur dann einen Prüfbericht aus, wenn dieser eine Tätigkeit ausübt, die in den in Anhang I dieser Verordnung genannten Tätigkeitsbereich fällt, für den die Prüfstelle im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der vorliegenden Verordnung akkreditiert wurde.

Art. 35 Kontinuierliche Kompetenzentwicklung

(1) Die Prüfstelle muss einen Kompetenzprozess begründen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten, der sicherstellt, dass das gesamte mit Prüftätigkeiten betraute Personal die erforderliche Kompetenz für die ihm übertragenen Aufgaben besitzt.

(2) 

Als Teil des in Absatz 1 genannten Kompetenzprozesses muss die Prüfstelle mindestens Folgendes festlegen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten:

a)
allgemeine Kompetenzkriterien für alle Mitarbeiter, die Prüftätigkeiten ausführen;
b)
besondere Kompetenzkriterien für jede Funktion innerhalb der Prüfstelle, die mit Prüftätigkeiten einhergeht, insbesondere für den EU-EHS-Prüfer, den leitenden EU-EHS-Prüfer, den unabhängigen Überprüfer und den technischen Sachverständigen;
c)
eine Methode, um die anhaltende Kompetenz und regelmäßige Leistungsbewertung aller Mitarbeiter, die Prüftätigkeiten ausführen, zu gewährleisten;
d)
ein Verfahren, um die ständige Weiterbildung von Mitarbeitern, die Prüftätigkeiten ausführen, zu gewährleisten;
e)
ein Verfahren zur Beurteilung, ob die Prüfungsverpflichtung in den Akkreditierungsbereich der Prüfstelle fällt und ob die Prüfstelle über die Kompetenz, das Personal und die Ressourcen verfügt, die erforderlich sind, um das Prüfteam auszuwählen und die Prüftätigkeiten innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgreich zu Ende zu führen.

Die Kompetenzkriterien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b müssen gezielt auf die einzelnen Akkreditierungsbereiche zugeschnitten sein, in denen die betreffenden Personen Prüftätigkeiten ausführen.

Bei der Bewertung der Kompetenz der Mitarbeiter gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c beurteilt die Prüfstelle die Kompetenz anhand der Kompetenzkriterien gemäß den Buchstaben a und b.

Das in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannte Verfahren umfasst außerdem ein Verfahren zur Bewertung, ob die Prüfteams über alle Kompetenzen und Personen verfügen, die erforderlich sind, um die Prüftätigkeiten für einen bestimmten Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber auszuführen.

Die Prüfstelle stellt allgemeine und besondere Kompetenzkriterien auf, die mit den in Artikel 36 Absatz 4 sowie den Artikeln 37, 38 und 39 genannten Kriterien in Einklang stehen.

(3) Die Prüfstelle überwacht regelmäßig die Leistungen aller Mitarbeiter, die Prüftätigkeiten ausführen, um die anhaltende Kompetenz dieser Mitarbeiter zu bestätigen.

(4) Die Prüfstelle überprüft regelmäßig den in Absatz 1 genannten Kompetenzprozess, um sicherzustellen, dass

a)
die Kompetenzkriterien gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b nach Maßgabe der Kompetenzanforderungen im Rahmen dieser Verordnung aufgestellt werden;
b)
alle Fragen, die im Zusammenhang mit der Vorgabe der allgemeinen und der besonderen Kompetenzkriterien gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b identifiziert werden, angesprochen werden und
c)
alle Anforderungen im Rahmen des Kompetenzprozesses zutreffend aktualisiert und aufrechterhalten werden.

(5) Die Prüfstelle verfügt über ein System zur Aufzeichnung der Ergebnisse der im Rahmen des Kompetenzprozesses gemäß Absatz 1 ausgeführten Tätigkeiten.

(6) 

Die Kompetenz und Leistung eines EU-EHS-Prüfers und des leitenden EU-EHS-Prüfers wird von einem hinreichend kompetenten Bewerter beurteilt.

Für diesen Zweck beobachtet der kompetente Bewerter diese Prüfer während der Prüfung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers gegebenenfalls am Standort der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers, um festzustellen, ob sie den Kompetenzkriterien genügen.

(7) Kann ein Mitarbeiter nicht nachweisen, dass er die Kompetenzkriterien für eine bestimmte, ihm übertragene Aufgabe vollständig erfüllt, so ermittelt die Prüfstelle den Bedarf und organisiert zusätzliche Schulungen oder den Erwerb praktischer Erfahrung unter Aufsicht und beobachtet diesen Mitarbeiter, bis er zur Zufriedenheit der Prüfstelle nachweist, dass er die Kompetenzkriterien erfüllt.

Art. 36 Prüfteams

(1) Für jede einzelne Prüfverpflichtung stellt die Prüfstelle ein Prüfteam zusammen, das in der Lage ist, die in Kapitel II genannten Prüftätigkeiten auszuführen.

(2) Das Prüfteam besteht mindestens aus einem leitenden EU-EHS-Prüfer und, wenn die Schlussfolgerungen der Prüfstelle aus der Bewertung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e und die strategische Analyse dies notwendig erscheinen lassen, einer geeigneten Anzahl von EU-EHS-Prüfern und technischen Sachverständigen.

(3) Mit der unabhängigen Überprüfung der Prüftätigkeiten im Zusammenhang mit einer bestimmten Prüfverpflichtung betraut die Prüfstelle einen unabhängigen Überprüfer, der nicht Teil des Prüfteams ist.

(4) Jedes Teammitglied

a)
hat ein klares Verständnis seiner eigenen Rolle im Prüfverfahren und
b)
ist in der Lage, sich in der für die Wahrnehmung seiner spezifischen Aufgaben nötigen Sprache verständlich auszudrücken.

(5) Mindestens ein Mitglied des Prüfteams verfügt über die technische Kompetenz und die Kenntnisse, die erforderlich sind, um die speziellen technischen Aspekte der Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten zu beurteilen, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber ausübt, und mindestens ein Mitglied kann sich in der Sprache ausdrücken, die für die Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers in dem Mitgliedstaat, in dem die Prüfstelle die betreffenden Prüfung vornimmt, erforderlich ist.

(6) Besteht das Prüfteam aus nur einer Person, so muss diese sämtliche Kompetenzanforderungen an den EU-EHS-Prüfer und den leitenden EU-EHS-Prüfer sowie sämtliche Anforderungen der Absätze 4 und 5 erfüllen.

Art. 37 Kompetenzanforderungen an EU-EHS-Prüfer und leitende EU-EHS-Prüfer

(1) Ein EU-EHS-Prüfer muss die Prüfung kompetent vornehmen können. ²Daher muss der EU-EHS-Prüfer mindestens

a)
mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 601/2012, der vorliegenden Verordnung, einschlägigen Normen und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften, geltenden Leitlinien sowie den einschlägigen Leitlinien und Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle eine Prüfung vornimmt, vertraut sein;
b)
über Kenntnisse und Erfahrung mit Daten- und Informations-Audits verfügen, unter anderem in den Bereichen
i)Daten- und Informationsauditmethoden, einschließlich der Anwendung der Wesentlichkeitsschwellen und der Beurteilung der Wesentlichkeit von Falschangaben;
ii)Analyse inhärenter Risiken und Kontrollrisiken;
iii)Probenahmetechniken für Datenstichproben und die Überprüfung der Kontrolltätigkeiten;
iv)Beurteilung von Daten- und Informationssystemen, IT-Systemen, Datenflussaktivitäten, Kontrolltätigkeiten, Kontrollsystemen und Verfahren für Kontrolltätigkeiten;
c)
fähig sein, die Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers gemäß Kapitel II auszuführen;
d)
über Kenntnisse der und Erfahrung mit den sektorspezifischen technischen Aspekten der Überwachung und Berichterstattung verfügen, die für den in Anhang I genannten Tätigkeitsbereich, in dem der EU-EHS-Prüfer die Prüfung vornimmt, wichtig sind.

(2) Ein leitender EU-EHS-Prüfer erfüllt die Kompetenzanforderungen an einen EU-EHS-Prüfer und verfügt nachweislich über die Kompetenz, ein Prüfteam zu leiten und die Verantwortung für die Ausführung der Prüftätigkeiten in Einklang mit dieser Verordnung zu übernehmen.

Art. 38 Kompetenzanforderungen an unabhängige Überprüfer

(1) Der unabhängige Überprüfer besitzt die notwendige Befugnis, den Entwurf des Prüfberichts und die internen Prüfunterlagen gemäß Artikel 25 zu überprüfen.

(2) Der unabhängige Überprüfer erfüllt die in Artikel 37 Absatz 2 genannten Kompetenzanforderungen an einen leitenden EU-EHS-Prüfer.

(3) Der unabhängige Überprüfer verfügt über die erforderliche Kompetenz für die Analyse der Vollständigkeit und Integrität der verfügbaren Informationen, die Beanstandung fehlender oder widersprüchlicher Informationen und die Kontrolle von Datenwegen, um beurteilen zu können, ob die internen Prüfunterlagen vollständig sind und genügend Informationen zur Bestätigung des Entwurfs des Prüfberichts enthalten.

Art. 39 Einsatz von technischen Sachverständigen

(1) Die Prüfstelle kann technische Sachverständige zu den Prüftätigkeiten hinzuziehen, die die eingehenden Kenntnisse und das erforderliche Fachwissen zu einem bestimmten Thema haben, um den EU-EHS-Prüfer und den leitenden EU-EHS-Prüfer bei der Ausführung der Prüftätigkeiten zu unterstützen.

(2) Fehlt dem unabhängigen Überprüfer die Kompetenz, einen bestimmten Aspekt im Überprüfungsprozess zu beurteilen, so fordert die Prüfstelle die Unterstützung eines technischen Sachverständigen an.

(3) Der technische Sachverständige verfügt über die notwendige Kompetenz und das notwendige Fachwissen, um den EU-EHS-Prüfer und den leitenden EU-EHS-Prüfer oder erforderlichenfalls den unabhängigen Überprüfer wirksam bei der Aufgabe unterstützen zu können, zu dem seine Kenntnisse und sein Fachwissen gefragt sind. ²Darüber hinaus ist der technische Sachverständige hinreichend mit den Fertigkeiten vertraut, die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a, b und c verlangt werden.

(4) Der technische Sachverständige nimmt genau beschriebene Aufgaben unter der Leitung und vollen Verantwortung des leitenden EU-EHS-Prüfers des Prüfteams, in dem der technische Sachverständige tätig ist, oder des unabhängigen Überprüfers wahr.

Art. 40 Verfahren für Prüftätigkeiten

(1) Eine Prüfstelle muss eines oder mehrere der in Kapitel II beschriebenen Verfahren für Prüftätigkeiten sowie die in Anhang II verlangten Verfahren und Prozesse einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten. ²Bei der Einführung und Anwendung dieser Verfahren und Prozesse führt die Prüfstelle die Tätigkeiten in Einklang mit den in Anhang II genannten harmonisierten Normen aus.

(2) Eine Prüfstelle muss ein Qualitätsmanagementsystem einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten, das gewährleistet, dass die Verfahren und Prozesse gemäß Absatz 1 in Einklang mit den harmonisierten Normen gemäß Anhang II einheitlich entwickelt, angewendet, verbessert und überprüft werden.

Art. 41 Aufzeichnung und Kommunikation

(1) Eine Prüfstelle führt Aufzeichnungen, auch über die Kompetenz und Unparteilichkeit ihres Personals, um die Einhaltung dieser Verordnung nachzuweisen.

(2) Eine Prüfstelle stellt dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und anderen Beteiligten in Einklang mit den harmonisierten Normen gemäß Anhang II regelmäßig Informationen zur Verfügung.

(3) Eine Prüfstelle wahrt in Einklang mit den harmonisierten Normen gemäß Anhang II die Vertraulichkeit der im Rahmen der Prüfung gewonnenen Informationen.

Art. 42 Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

(1) 

Eine Prüfstelle ist unabhängig von einem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und führt ihre Prüftätigkeiten unparteiisch aus.

²Deswegen darf die Prüfstelle und jeder Teil derselben Rechtsperson kein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, Eigner eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers oder Eigentum eines solchen sein, noch darf sie mit dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber Beziehungen unterhalten, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. ³Darüber hinaus ist die Prüfstelle unabhängig von Einrichtungen, die im Rahmen des mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten mit Emissionszertifikaten handeln.

(2) Eine Prüfstelle wird in einer Weise organisiert, die ihre Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wahrt. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang II.

(3) 

Eine Prüfstelle führt keine Prüftätigkeiten für einen Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber aus, der ein untragbares Risiko für die Unparteilichkeit der Prüfstelle darstellt oder diese in einen Interessenkonflikt bringt. ²Die Prüfstelle setzt ihr Personal oder unter Vertrag genommenes Personal nicht für eine Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers ein, die zu einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt führt. ³Außerdem stellt die Prüfstelle sicher, dass die Tätigkeiten von Mitarbeitern oder Organisationen die Vertraulichkeit, Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Prüfung nicht beeinträchtigen.

Ein untragbares Risiko für die Unparteilichkeit oder ein Interessenkonflikt gemäß Unterabsatz 1 Satz 1 gilt unter anderem als gegeben, wenn

a)
eine Prüfstelle oder ein Teil derselben Rechtsperson Beratungsdienste für die Entwicklung eines Teils des Überwachungs- und Berichterstattungsprozesses leistet, der in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept beschrieben ist, einschließlich der Entwicklung der Überwachungsmethode, des Abfassens des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers und des Abfassens des Monitoringkonzepts,
b)
eine Prüfstelle oder ein Teil derselben Rechtsperson technische Hilfe bei der Aufstellung oder Unterhaltung des Systems leistet, mit dem Emissions- oder Tonnenkilometerdaten überwacht und gemeldet werden.

(4) 

Ein Interessenkonflikt in den Beziehungen zum Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber gilt für eine Prüfstelle unter anderem als gegeben, wenn

a)
die Beziehung zwischen der Prüfstelle und dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber auf gemeinsamem Eigentum, gemeinsamen Verwaltungsstrukturen, gemeinsamer Leitung oder gemeinsamem Personalbestand, gemeinsam genutzten Ressourcen, gemeinsamen Finanzen oder gemeinsamen Verträgen oder Vertriebsstrukturen beruht,
b)
der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Beratungsleistungen oder in Absatz 3 Buchstabe b genannte technische Hilfe von einer Beratungsstelle, einer Einrichtung der technischen Hilfe oder einer sonstigen Einrichtung erhalten hat, die Beziehungen zu der Prüfstelle unterhält und deren Unparteilichkeit gefährdet.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt die Unparteilichkeit der Prüfstelle als gefährdet, wenn die Beziehungen zwischen ihr und der Beratungsstelle, der Einrichtung der technischen Hilfe oder der sonstigen Einrichtung auf gemeinsamem Eigentum, gemeinsamen Verwaltungsstrukturen, gemeinsamer Leitung oder gemeinsamem Personalbestand, gemeinsam genutzten Ressourcen, gemeinsamen Finanzen, gemeinsamen Verträgen oder Vertriebsstrukturen oder der gemeinsamen Zahlung von Verkaufsprovisionen oder sonstigen Anreizen für die Empfehlung neuer Kunden beruhen.

(5) 

Eine Prüfstelle darf die unabhängige Überprüfung und die Ausstellung des Prüfberichts nicht ausgliedern. ²Wenn sie andere Prüftätigkeiten ausgliedert, erfüllt die Prüfstelle für die Zwecke dieser Verordnung die einschlägigen Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang II.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gilt der Abschluss von Verträgen mit Einzelpersonen über die Ausführung von Prüftätigkeiten jedoch nicht als Ausgliederung, wenn die Prüfstelle bei der Untervertragnahme dieser Personen die einschlägigen Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang II erfüllt.

(6) Die Prüfstelle muss ein Verfahren einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten, das die dauerhafte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Prüfstelle, von Teilen derselben Rechtsperson wie die Prüfstelle, von sonstigen in Absatz 4 genannten Einrichtungen und des gesamten an der Prüfung beteiligten Personals und Vertragspersonals sicherstellt. ²Das Verfahren schließt einen Mechanismus ein, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Prüfstelle wahrt und den einschlägigen Anforderungen der harmonisierten Normen in Anhang II genügt.

KAPITEL IV: AKKREDITIERUNG

Art. 43 Akkreditierung

Eine Prüfstelle, die einem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber einen Prüfbericht ausstellt, muss für den in Anhang I genannten Tätigkeitsbereich akkreditiert worden sein, für den sie den Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers prüft.

Art. 44 Ziele der Akkreditierung

Im Laufe des Akkreditierungsverfahrens und bei der Überwachung der akkreditierten Prüfstellen bewertet die nationale Akkreditierungsstelle, ob die Prüfstelle und ihr Personal, das Prüftätigkeiten ausführt,
a)
über die Kompetenz verfügen, die Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern gemäß dieser Verordnung zu prüfen;
b)
die Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern in Einklang mit dieser Verordnung prüfen;
c)
die in Kapitel III genannten Anforderungen erfüllen.

Art. 45 Antrag auf Akkreditierung

(1) 

Jede juristische Person oder andere juristische Einheit kann die Akkreditierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und gemäß diesem Kapitel beantragen.

Der Antrag enthält die Angaben, die nach den harmonisierten Normen gemäß Anhang III erforderlich sind.

(2) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 stellt ein Antragsteller der nationalen Akkreditierungsstelle vor Beginn der Bewertung gemäß Artikel 44 Folgendes zur Verfügung:

a)
alle von der nationalen Akkreditierungsstelle verlangten Informationen;
b)
die Verfahren und Informationen zu den Prozessen gemäß Artikel 40 Absatz 1 und die Informationen zum Qualitätsmanagementsystem gemäß Artikel 40 Absatz 2;
c)
die Kompetenzkriterien gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a und b, die Ergebnisse des Kompetenzprozesses gemäß Artikel 35 und andere sachdienliche Unterlagen zur Kompetenz des gesamten an Prüftätigkeiten beteiligten Personals;
d)
Informationen zu dem in Artikel 42 Absatz 6 genannten Verfahren zur Gewährleistung der dauerhaften Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, einschließlich sachdienlicher Aufzeichnungen zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Antragstellers und seines Personals;
e)
Informationen zu den technischen Sachverständigen und zum Schlüsselpersonal, die an der Prüfung der Berichte eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers beteiligt sind;
f)
System und Prozess zur Gewährleistung geeigneter interner Prüfunterlagen;
g)
sonstige in Artikel 41 Absatz 1 genannte sachdienliche Aufzeichnungen.

Art. 46 Vorbereitung der Bewertung

(1) Bei der Vorbereitung der in Artikel 44 genannten Bewertung berücksichtigt jede nationale Akkreditierungsstelle die Komplexität des Bereichs, für den der Antragsteller die Akkreditierung beantragt, sowie die Komplexität des Qualitätsmanagementsystems gemäß Artikel 40 Absatz 2, die Verfahren und Informationen zu in Artikel 40 Absatz 1 genannten Prozessen und die geografischen Gebiete, in denen der Antragsteller Prüfungen vornimmt oder vornehmen will.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung erfüllt die nationale Akkreditierungsstelle die Mindestanforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III.

Art. 47 Begutachtung

(1) 

Für die Zwecke der Bewertung gemäß Artikel 44 führt das in Artikel 57 genannte Begutachtungsteam mindestens die folgenden Tätigkeiten aus:

a)
eine Überprüfung aller in Artikel 45 genannten sachdienlichen Unterlagen und Aufzeichnungen;
b)
eine Standortbegehung des Antragstellers, um Einsicht in eine repräsentative Probe der internen Prüfunterlagen zu nehmen und die Durchführung des Qualitätsmanagementsystems der Prüfstelle und der Verfahren und Prozesse gemäß Artikel 40 zu begutachten;
c)
eine Beobachtung eines repräsentativen Teils des beantragten Akkreditierungsbereichs und der Leistung und Kompetenz eines repräsentativen Teils des Personals des Antragstellers, das an der Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers beteiligt ist, um sicherzustellen, dass dieses Personal in Einklang mit dieser Verordnung tätig ist.

Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten erfüllt das Begutachtungsteam die Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III.

(2) Das Begutachtungsteam teilt dem Antragsteller die Feststellungen und Nichtkonformitäten gemäß den Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III mit und fordert ihn auf, in Einklang mit den Bestimmungen dieser Normen zu den mitgeteilten Feststellungen und Nichtkonformitäten Stellung zu nehmen.

(3) Der Antragsteller trifft Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die gemäß Absatz 2 mitgeteilten Nichtkonformitäten und gibt in seiner Stellungnahme zu den vom Begutachtungsteam mitgeteilten Feststellungen und Nichtkonformitäten an, welche Maßnahmen er getroffen hat oder innerhalb der von der nationalen Akkreditierungsstelle gesetzten Frist treffen will, um die mitgeteilten Nichtkonformitäten zu beheben.

(4) 

Die nationale Akkreditierungsstelle prüft die gemäß Absatz 3 übermittelten Stellungnahmen des Antragstellers zu den Feststellungen und Nichtkonformitäten.

²Hält die nationale Akkreditierungsstelle die Stellungnahme des Antragstellers für unzureichend oder unwirksam, so verlangt sie von ihm weitere Informationen oder Maßnahmen. ³Die nationale Akkreditierungsstelle kann Belege für die wirksame Durchführung der getroffenen Maßnahmen verlangen oder eine Folgebegutachtung vornehmen, um die wirksame Durchführung von Korrekturmaßnahmen zu bewerten.

Art. 48 Entscheidung über die Akkreditierung und Akkreditierungsurkunde

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle beachtet die Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III, wenn sie die Entscheidung über die Gewährung, Erweiterung oder Erneuerung der Akkreditierung eines Antragstellers vorbereitet oder trifft.

(2) 

Hat die nationale Akkreditierungsstelle beschlossen, die Akkreditierung eines Antragstellers zu gewähren, zu erweitern oder zu erneuern, so stellt sie ihm eine Akkreditierungsurkunde aus.

Die Akkreditierungsurkunde enthält zumindest die Angaben, die nach den harmonisierten Normen gemäß Anhang III erforderlich sind.

Die Akkreditierungsurkunde gilt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die nationale Akkreditierungsstelle die Urkunde ausgestellt hat.

Art. 49 Überwachung

(1) 

Die nationale Akkreditierungsstelle nimmt eine jährliche Überwachung jeder Prüfstelle vor, der sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt hat.

Die Überwachung umfasst mindestens

a)
eine Standortbegehung der Prüfstelle, um die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten auszuführen;
b)
eine Beobachtung der Leistungen und der Kompetenz einer repräsentativen Anzahl von Bediensteten der Prüfstelle gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c.

(2) Die nationale Akkreditierungsstelle nimmt die erste Überwachung einer Prüfstelle gemäß Absatz 1 spätestens zwölf Monate nach der Ausstellung der Akkreditierungsurkunde für die Prüfstelle vor.

(3) Den Überwachungsplan für jede Prüfstelle erstellt die nationale Akkreditierungsstelle so, dass repräsentative Proben des Akkreditierungsbereichs in Einklang mit den Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III begutachtet werden können.

(4) Die nationale Akkreditierungsstelle entscheidet anhand der Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz 1, ob sie die Fortführung der Akkreditierung bestätigt.

(5) Führt eine Prüfstelle eine Prüfung in einem anderen Mitgliedstaat aus, so kann die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, die nationale Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung stattfindet, ersuchen, in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung Überwachungstätigkeiten auszuführen.

Art. 50 Wiederbegutachtung

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle, die einer Prüfstelle eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt hat, begutachtet die Prüfstelle vor Auslaufen der Urkunde erneut, um festzustellen, ob die Gültigkeit der Urkunde verlängert werden kann.

(2) Den Plan für die Wiederbegutachtung jeder Prüfstelle erstellt die nationale Akkreditierungsstelle so, dass repräsentative Proben des Akkreditierungsbereichs begutachtet werden können. Bei der Planung und Ausführung der Überwachungstätigkeiten erfüllt die nationale Akkreditierungsstelle die Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III.

Art. 51 Außerordentliche Begutachtung

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle kann jederzeit eine außerordentliche Begutachtung der Prüfstelle vornehmen, um sicherzustellen, dass diese die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(2) Damit die nationale Akkreditierungsstelle beurteilen kann, ob eine außerordentliche Begutachtung erforderlich ist, teilt die Prüfstelle der Akkreditierungsstelle unverzüglich jede signifikante Änderung mit, die in Bezug auf Status oder Funktionsweise für ihre Akkreditierung wichtig ist. ²Die signifikanten Änderungen umfassen die Änderungen, die in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III genannt sind.

Art. 52 Erweiterung des Akkreditierungsbereiches

Beantragt eine Prüfstelle die Erweiterung des Bereichs einer bereits gewährten Akkreditierung, so trifft die nationale Akkreditierungsstelle die erforderlichen Vorkehrungen, um festzustellen, ob die Prüfstelle die in Artikel 44 genannten Anforderungen für die beantragte Erweiterung des Akkreditierungsbereichs erfüllt.

Art. 53 Verwaltungsmaßnahmen

(1) 

Die nationale Akkreditierungsstelle kann die Akkreditierung einer Prüfstelle aussetzen oder zurückziehen oder den Akkreditierungsbereich einschränken, wenn die Prüfstelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

Auf Wunsch einer Prüfstelle setzt die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierung der Prüfstelle aus oder zieht sie zurück oder schränkt den Akkreditierungsbereich der Prüfstelle ein.

Die nationale Akkreditierungsstelle muss ein Verfahren für die Aussetzung oder Zurückziehung der Akkreditierung oder die Einschränkung des Akkreditierungsbereichs einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten.

(2) Die nationale Akkreditierungsstelle setzt eine Akkreditierung aus oder schränkt den Geltungsbereich einer Akkreditierung ein, wenn

a)
die Prüfstelle gravierend gegen diese Verordnung verstoßen hat;
b)
die Prüfstelle fortgesetzt und wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat;
c)
die Prüfstelle gegen andere Auflagen und Bedingungen der nationalen Akkreditierungsstelle verstoßen hat.

(3) Die nationale Akkreditierungsstelle zieht eine Akkreditierung zurück, wenn

a)
die Prüfstelle die Gründe für die Aussetzung der Akkreditierung nicht behoben hat;
b)
ein Mitglied des obersten Führungsgremiums der Prüfstelle des Betrugs für schuldig befunden wurde;
c)
die Prüfstelle absichtlich Falschangaben gemacht hat.

(4) 

Gegen den Beschluss einer nationalen Akkreditierungsstelle, die Akkreditierung gemäß den Absätzen 2 und 3 auszusetzen oder zurückzuziehen oder den Akkreditierungsbereich einzuschränken, kann Einspruch eingelegt werden.

Die Mitgliedstaaten führen Verfahren für die Behandlung solcher Einsprüche ein.

(5) 

Die Entscheidung einer nationalen Akkreditierungsstelle über die Aussetzung oder Zurückziehung einer Akkreditierung oder die Einschränkung des Akkreditierungsbereichs wird mit der Mitteilung an die Prüfstelle wirksam.

Die nationale Akkreditierungsstelle beendet die Aussetzung der Akkreditierung, wenn sie zufriedenstellende Informationen erhalten hat und überzeugt ist, dass die Prüfstelle die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

KAPITEL V: ANFORDERUNGEN AN AKKREDITIERUNGSSTELLEN FÜR DIE AKKREDITIERUNG VON EHS-PRÜFERN

Art. 54 Nationale Akkreditierungsstelle

(1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Akkreditierung nach Maßgabe dieser Verordnung werden von den gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannten nationalen Akkreditierungsstellen wahrgenommen.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, im Rahmen dieser Verordnung die Zertifizierung von Prüfstellen zuzulassen, die natürliche Personen sind, so wird eine andere nationale Behörde als die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannte Akkreditierungsstelle mit den Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung dieser Prüfstellen betraut.

(3) Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 2 genannte Option wahrzunehmen, so sorgt er dafür, dass die betreffende nationale Behörde die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, einschließlich der Anforderungen in Artikel 70, und in Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die erforderlichen Unterlagen vorlegt.

(4) Die nationale Akkreditierungsstelle ist Mitglied der nach Artikel 14 der vorgenannten Verordnung anerkannten Stelle.

(5) Eine nationale Akkreditierungsstelle wird mit der Durchführung der Akkreditierung als amtliche Tätigkeit betraut und formell von dem Mitgliedstaat anerkannt, sofern die Akkreditierung nicht direkt von Behörden durchgeführt wird.

(6) Im Sinne dieser Verordnung kommt die nationale Akkreditierungsstelle ihren Aufgaben in Einklang mit den Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III nach.

Art. 55 Grenzüberschreitende Akkreditierung

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass es wirtschaftlich nicht sinnvoll oder tragfähig ist, über eine nationale Akkreditierungsstelle zu verfügen oder Akkreditierungsleistungen im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG zu erbringen, so greift er auf die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats zurück.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon.

Art. 56 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle wird so organisiert, dass ihre völlige Unabhängigkeit von den Prüfstellen, die sie begutachtet, und ihre Unparteilichkeit bei der Ausführung ihrer Akkreditierungstätigkeiten gewährleistet sind.

(2) Die nationale Akkreditierungsstelle darf daher weder Tätigkeiten oder Dienstleistungen anbieten oder ausführen, die von Prüfstellen ausgeführt werden, noch kommerzielle Beratungsdienste ausführen, Anteilseigner einer Prüfstelle sein oder ein anderweitiges finanzielles oder geschäftliches Interesse an einer Prüfstelle haben.

(3) Unbeschadet des Artikels 54 Absatz 2 sind die Struktur, die Verantwortlichkeiten und die Aufgaben der nationalen Akkreditierungsstelle von denen der zuständigen Behörde und anderer nationaler Behörden klar abgegrenzt.

(4) 

Die nationale Akkreditierungsstelle trifft alle endgültigen Entscheidungen in Bezug auf die Akkreditierung von Prüfstellen.

Sie kann jedoch bestimmte Tätigkeiten untervergeben, sofern dabei die Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III erfüllt werden.

Art. 57 Begutachtungsteam

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle benennt für jede einzelne Begutachtung ein Begutachtungsteam.

(2) 

Das Begutachtungsteam besteht aus einem leitenden Begutachter und bei Bedarf einer angemessenen Anzahl von Begutachtern oder technischen Sachverständigen für einen bestimmten Akkreditierungsbereich.

Dem Begutachtungsteam gehört mindestens eine Person an, die über die für den Akkreditierungsbereich relevanten Kenntnisse auf dem Gebiet der Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 sowie die notwendigen Qualifikationen und Kenntnisse verfügt, die erforderlich sind, um die in diesen Bereich fallenden Prüftätigkeiten in der Anlage oder beim Luftfahrzeugbetreiber zu begutachten, und mindestens eine Person mit Kenntnissen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Leitlinien.

Art. 58 Kompetenzanforderungen an Begutachter

(1) Ein Begutachter besitzt die Kompetenz, bei der Begutachtung der Prüfstelle die in Kapitel IV verlangten Tätigkeiten auszuführen. ²Der Begutachter

a)
erfüllt die Anforderungen der in Anhang III genannten harmonisierten Normen gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
b)
ist mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 601/2012, der vorliegenden Verordnung, einschlägigen Normen, anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und geltenden Leitlinien vertraut;
c)
ist durch Schulungen mit den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten- und Informationsaudits vertraut oder hat Zugang zu einer Person, die über Kenntnisse und Erfahrungen mit solchen Daten und Informationen verfügt.

(2) Ein leitender Begutachter erfüllt die in Absatz 1 genannten Kompetenzanforderungen, hat nachweislich die Kompetenz für die Leitung eines Begutachtungsteams und ist verantwortlich dafür, dass eine Begutachtung in Einklang mit dieser Verordnung ausgeführt wird.

(3) Interne Überprüfer und Personen, die über die Gewährung, Erweiterung oder Erneuerung der Akkreditierung entscheiden, erfüllen nicht nur die in Absatz 1 genannten Kompetenzanforderungen, sondern verfügen außerdem über hinreichende Kenntnisse und Erfahrung, um die Akkreditierung bewerten zu können.

Art. 59 Technische Sachverständige

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle kann technische Sachverständige in das Begutachtungsteam aufnehmen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf einem bestimmten Fachgebiet verfügen, um den leitenden Begutachter oder den Begutachter bei den Begutachtungstätigkeiten zu unterstützen.

(2) Der technische Sachverständige verfügt über die notwendige Kompetenz, um den leitenden Begutachter und den Begutachter wirksam in dem Fachgebiet unterstützen zu können, zu dem seine Kenntnisse und sein Fachwissen gefragt sind. Der technische Sachverständige ist darüber hinaus

a)
mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 601/2012, der vorliegenden Verordnung, einschlägigen Normen, anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und geltenden Leitlinien vertraut,
b)
hinreichend mit Prüftätigkeiten vertraut.

(3) Ein technischer Sachverständiger nimmt genau beschriebene Aufgaben unter der Leitung und vollen Verantwortung des leitenden Begutachters des betreffenden Begutachtungsteams wahr.

Art. 60 Verfahren

Die nationale Akkreditierungsstelle erfüllt die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Anforderungen.

Art. 61 Beschwerden

Richtet die zuständige Behörde, der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber oder ein anderer Beteiligter eine Beschwerde bezüglich der Prüfstelle an die nationale Akkreditierungsstelle, so reagiert diese innerhalb einer angemessenen Frist wie folgt:
a)
sie beurteilt die Stichhaltigkeit der Beschwerde;
b)
sie sorgt dafür, dass die betreffende Prüfstelle Stellung nehmen kann;
c)
sie trifft geeignete Maßnahmen zur Behandlung der Beschwerde;
d)
sie zeichnet die Beschwerde und die ergriffenen Maßnahmen auf, und
e)
sie antwortet dem Beschwerdeführer.

Art. 62 Aufzeichnungen und Dokumentation

Die nationale Akkreditierungsstelle führt Aufzeichnungen zu jeder am Akkreditierungsprozess beteiligten Person. ²Diese Aufzeichnungen umfassen Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen und Schulungen, die Erfahrung, die Unparteilichkeit und die Kompetenz, die für die Beachtung dieser Verordnung erforderlich sind.

Art. 63 Zugang zu Informationen und Vertraulichkeit

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle macht die im Laufe ihrer Akkreditierungstätigkeiten erhaltenen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.

(2) Die nationale Akkreditierungsstelle trifft in Einklang mit Artikel 8 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 geeignete Vorkehrungen, um gegebenenfalls die Vertraulichkeit von erhaltenen Informationen sicherzustellen.

Art. 64 Beurteilung unter Gleichrangigen

(1) 

Die nationalen Akkreditierungsstellen unterziehen sich selbst regelmäßig einer Beurteilung unter Gleichrangigen.

Die Beurteilung unter Gleichrangigen wird von der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten Stelle organisiert.

(2) 

Die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 genannte Stelle führt geeignete Kriterien und ein wirksames, unabhängiges Verfahren für die Beurteilung unter Gleichrangigen ein, um zu begutachten, ob

a)
die nationale Akkreditierungsstelle, die Gegenstand der Beurteilung unter Gleichrangigen ist, ihre Akkreditierungstätigkeiten in Einklang mit Kapitel IV ausgeführt hat;
b)
die nationale Akkreditierungsstelle, die Gegenstand der Beurteilung unter Gleichrangigen ist, die in diesem Kapitel genannten Anforderungen erfüllt hat.

Die Kriterien umfassen Kompetenzanforderungen an die für diese Beurteilung zuständigen Begutachter und Begutachtungsteams, die speziell für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gelten.

(3) Die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle veröffentlicht das Ergebnis der Beurteilung einer nationalen Akkreditierungsstelle unter Gleichrangigen und teilt es der Kommission, den für nationale Akkreditierungsstellen zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats oder der in Artikel 69 Absatz 2 genannten Zentralstelle mit.

(4) 

Hat sich eine nationale Akkreditierungsstelle vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich einer Beurteilung unter Gleichrangigen unterzogen, die von der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten Stelle organisiert wurde, so braucht sich diese nationale Akkreditierungsstelle unbeschadet Absatz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht erneut einer solchen Beurteilung zu unterziehen, wenn sie die Einhaltung der vorliegenden Verordnung nachweisen kann.

Zu diesem Zweck richtet die betreffende nationale Akkreditierungsstelle einen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle.

Die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle entscheidet, ob die Bedingungen für eine Ausnahme gegeben sind.

Die Ausnahme gilt für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung an die nationale Akkreditierungsstelle.

(5) 

Die nationale Behörde, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 mit den Aufgaben im Zusammenhang mit der in dieser Verordnung vorgesehenen Zertifizierung von Prüfstellen, die natürliche Personen sind, betraut wurde, muss in demselben Maße glaubwürdig sein wie nationale Akkreditierungsstellen, die sich erfolgreich einer Beurteilung unter Gleichrangigen unterzogen haben.

²Zu diesem Zweck übermittelt der betreffende Mitgliedstaat unmittelbar nach der Entscheidung, mit der die nationale Behörde zur Zertifizierung ermächtigt wurde, der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die einschlägigen Unterlagen. ³Keine nationale Behörde zertifiziert Prüfstellen im Sinne dieser Verordnung, bevor der betreffende Mitgliedstaat die Unterlagen übermittelt hat.

Der betreffende Mitgliedstaat überprüft regelmäßig das Funktionieren der nationalen Behörde, um sich zu vergewissern, dass sie weiterhin das genannte Maß an Glaubwürdigkeit aufweist, und teilt der Kommission dies mit.

Art. 65 Korrekturmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre nationalen Akkreditierungsstellen in regelmäßigen Abständen, um sicherzustellen, dass diese weiterhin die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wobei sie den Ergebnissen der in Einklang mit Artikel 64 durchgeführten Beurteilung unter Gleichrangigen Rechnung tragen.

(2) Erfüllt eine nationale Akkreditierungsstelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder kommt sie ihren Verpflichtungen nach dieser Verordnung nicht nach, trifft der betreffende Mitgliedstaat geeignete Korrekturmaßnahmen oder stellt sicher, dass derartige Korrekturmaßnahmen getroffen werden, und informiert die Kommission darüber.

Art. 66 Gegenseitige Anerkennung von Prüfstellen

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen die Gleichwertigkeit der Dienstleistungen an, die die nationalen Akkreditierungsstellen erbringen, die erfolgreich eine Beurteilung unter Gleichrangigen durchlaufen haben. ²Die Mitgliedstaaten erkennen die Akkreditierungsurkunden von Prüfstellen an, die von diesen nationalen Akkreditierungsstellen akkreditiert wurden, und achten das Recht dieser Prüfstellen, Prüfungen für ihren Akkreditierungsbereich durchzuführen.

(2) Hat eine nationale Akkreditierungsstelle vor dem 31. Dezember 2014 keine vollständige Beurteilung unter Gleichrangigen durchlaufen, so erkennen die Mitgliedstaaten die Akkreditierungsurkunden von Prüfstellen, die von der betreffenden nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, an, wenn die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle für diese nationale Akkreditierungsstelle eine Beurteilung unter Gleichrangigen eingeleitet und keinen Verstoß der nationalen Akkreditierungsstelle gegen diese Verordnung festgestellt hat.

(3) Wird gemäß Artikel 54 Absatz 2 die Zertifizierung von Prüfstellen von einer nationalen Behörde vorgenommen, so akzeptieren die Mitgliedstaaten die von einer solchen Behörde ausgestellte Zertifizierungsurkunde und achten das Recht zertifizierter Prüfstellen, Prüfungen für ihren Zertifizierungsbereich durchzuführen.

Art. 67 Überwachung von erbrachten Dienstleistungen

Hat ein Mitgliedstaat im Laufe einer Kontrolle gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG festgestellt, dass eine Prüfstelle diese Verordnung nicht befolgt, so informiert die zuständige Behörde oder die nationale Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaats unverzüglich die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat.

Die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, betrachtet die Mitteilung dieser Information als Beschwerde im Sinne von Artikel 61 dieser Verordnung; sie trifft geeignete Maßnahmen und reagiert gegenüber der zuständigen Behörde oder der nationalen Akkreditierungsstelle in Einklang mit Artikel 72 Absatz 2 Unterabsatz 2.

Art. 68 Elektronischer Datenaustausch und Verwendung automatisierter Systeme

(1) Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 von den Prüfstellen verlangen, dass sie für die Prüfberichte elektronische Vorlagen oder besondere Dateiformate verwenden.

(2) Für die Einreichung eines Prüfberichts und für andere Arten der Kommunikation zwischen Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber, Prüfstelle, zuständiger Behörde und nationaler Akkreditierungsstelle können gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 elektronische Standardvorlagen oder das Dateiformat vorgegeben werden.

KAPITEL VI: INFORMATIONSAUSTAUSCH

Art. 69 Informationsaustausch und Zentralstellen

(1) Die Mitgliedstaaten richten einen wirksamen Austausch zweckmäßiger Informationen und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen ihren nationalen Akkreditierungsstellen oder gegebenenfalls der mit der Zertifizierung von Prüfern betrauten nationalen Behörde und der zuständigen Behörde ein.

(2) Wird in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG mehr als eine zuständige Behörde benannt, so ermächtigt der Mitgliedstaat eine der zuständigen Behörden, als Zentralstelle für den Informationsaustausch, für die Koordination der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 und für die in diesem Kapitel genannten Tätigkeiten zu fungieren.

Art. 70 Akkreditierungsprogramm und Managementbericht

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle legt der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats jährlich bis zum 31. Dezember ein Akkreditierungsprogramm zusammen mit einer Liste der von ihr akkreditierte Prüfstellen vor, die ihr gemäß Artikel 76 mitgeteilt haben, dass sie beabsichtigen, in dem betreffenden Mitgliedstaat Prüfungen vorzunehmen. Das Akkreditierungsprogramm enthält zu jeder Prüfstelle mindestens die folgenden Angaben:

a)
voraussichtlicher Zeitpunkt und Ort der Prüfung;
b)
Tätigkeiten, die die nationale Akkreditierungsstelle für diese Prüfstelle vorgesehen hat, insbesondere Überwachungs- und Wiederbegutachtungstätigkeiten;
c)
Zeitpunkte der geplanten Überwachungsprüfungen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle zur Begutachtung der Prüfstelle durchgeführt werden, einschließlich Anschriften und Kontaktdaten der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, die im Verlauf der Überwachungsprüfung besucht werden;
d)
die Angabe, ob die nationale Akkreditierungsstelle die nationale Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle Prüfungen vornimmt, um Überwachungstätigkeiten ersucht hat.

(2) Nach Eingang des Akkreditierungsprogramms gemäß Absatz 1 übermittelt die zuständige Behörde der nationalen Akkreditierungsstelle alle sachdienlichen Informationen, insbesondere einschlägige Rechtsvorschriften oder geltende Leitlinien.

(3) Die nationale Akkreditierungsstelle legt der zuständigen Behörde jährlich bis 1. Juni einen Managementbericht vor. ²Der Managementbericht enthält zu jeder von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstelle mindestens die folgenden Angaben:

a)
Einzelheiten zur Akkreditierung der Prüfstellen, die erstmals von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, einschließlich des Akkreditierungsbereichs dieser Prüfstellen;
b)
Änderungen des Akkreditierungsbereichs von Prüfstellen;
c)
zusammengefasste Ergebnisse der Überwachungs- und Wiederbegutachtungstätigkeiten der nationalen Akkreditierungsstelle;
d)
zusammengefasste Ergebnisse erfolgter außerordentlicher Begutachtungen, einschließlich der Gründe für ihre Einleitung;
e)
etwaige Beschwerden, die seit dem letzten Managementbericht gegen eine Prüfstelle erhoben wurden, und entsprechende Maßnahmen der nationalen Akkreditierungsstelle.

Art. 71 Informationsweitergabe zu Verwaltungsmaßnahmen

Hat die nationale Akkreditierungsstelle einer Prüfstelle gemäß Artikel 53 Verwaltungsmaßnahmen auferlegt oder wurde die Aussetzung einer Akkreditierung beendet oder hat eine Einspruchsentscheidung die Entscheidung einer nationalen Akkreditierungsstelle über die Auferlegung von Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 53 aufgehoben, so unterrichtet die nationale Akkreditierungsstelle die folgenden Beteiligten:
a)
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle akkreditiert ist;
b)
die zuständige Behörde und die nationale Akkreditierungsstelle jedes Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle Prüfungen ausführt.

Art. 72 Informationsweitergabe der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle die Prüfung ausführt, teilt der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, jährlich mindestens Folgendes mit:

a)
wichtige Ergebnisse aus der Kontrolle des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers und der Prüfberichte, insbesondere festgestellte Verstöße der Prüfstelle gegen diese Verordnung;
b)
die Ergebnisse der Vor-Ort-Prüfung des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, wenn diese Ergebnisse für die nationale Akkreditierungsstelle hinsichtlich der Akkreditierung und Überwachung der Prüfstelle wichtig sind oder wenn sie einen festgestellten Verstoß der Prüfstelle gegen diese Verordnung umfassen;
c)
die Ergebnisse der Bewertung der internen Prüfunterlagen der betreffenden Prüfstelle, wenn die zuständige Behörde die internen Prüfunterlagen gemäß Artikel 26 Absatz 3 bewertet hat;
d)
der zuständigen Behörde vorliegende Beschwerden über die Prüfstelle.

(2) 

Schließen die in Absatz 1 genannten Informationen Hinweise darauf ein, dass die zuständige Behörde einen Verstoß der Prüfstelle gegen diese Verordnung festgestellt hat, so betrachtet die nationale Akkreditierungsstelle die Mitteilung dieser Information als Beschwerde der zuständigen Behörde über die Prüfstelle im Sinne von Artikel 61.

Die nationale Akkreditierungsstelle ergreift geeignete Maßnahmen, um auf solche Informationen einzugehen, und antwortet der zuständigen Behörde binnen drei Monaten nach Erhalt der Informationen. Die nationale Akkreditierungsstelle teilt der zuständigen Behörde in ihrer Antwort die ergriffenen Maßnahmen und gegebenenfalls die der Prüfstelle auferlegten Verwaltungsmaßnahmen mit.

Art. 73 Informationsweitergabe zur Überwachung

(1) Wurde die nationale Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem eine Prüfstelle eine Prüfung vornimmt, gemäß Artikel 49 Absatz 5 ersucht, Überwachungstätigkeiten auszuführen, so teilt diese nationale Akkreditierungsstelle ihre Feststellungen der nationalen Akkreditierungsstelle mit, die die Prüfstelle akkreditiert hat, es sei denn, die beiden nationalen Akkreditierungsstellen haben etwas anderes vereinbart.

(2) Die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, berücksichtigt die Feststellungen gemäß Absatz 1 bei der Begutachtung, ob die Prüfstelle die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(3) Geben die Feststellungen gemäß Absatz 1 Hinweise darauf, dass die Prüfstelle diese Verordnung nicht befolgt, so ergreift die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, geeignete Maßnahmen nach Maßgabe dieser Verordnung und teilt der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Überwachungstätigkeiten ausgeführt hat, mit,

a)
welche Maßnahmen die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, ergriffen hat;
b)
wie die Prüfstelle zu den Feststellungen gegebenenfalls Abhilfe geschaffen hat;
c)
welche Verwaltungsmaßnahmen der Prüfstelle gegebenenfalls auferlegt wurden.

Art. 74 Informationsweitergabe an den Mitgliedstaat, in dem die Prüfstelle niedergelassen ist

Wurde eine Prüfstelle von der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung akkreditiert, so werden das Akkreditierungsprogramm, der in Artikel 70 genannte Managementbericht und die in Artikel 71 genannten Informationen auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt, in dem die Prüfstelle niedergelassen ist.

Art. 75 Datenbank akkreditierter Prüfstellen

(1) 

Die nationalen Akkreditierungsstellen oder gegebenenfalls die in Artikel 54 Absatz 2 genannten nationalen Behörden unterhalten eine Datenbank, zu der sie anderen nationalen Akkreditierungsstellen, nationalen Behörden, Prüfstellen, Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern sowie zuständigen Behörden Zugang gewähren.

Die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle erleichtert und harmonisiert den Zugang zu den einzelnen Datenbanken, um eine effiziente, kostenwirksame Kommunikation zwischen nationalen Akkreditierungsstellen, nationalen Behörden, Prüfstellen, Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern sowie zuständigen Behörden zu ermöglichen, und kann diese zu einer einzigen, zentralen Datenbank zusammenführen.

(2) 

Die in Absatz 1 genannte Datenbank enthält mindestens die folgenden Informationen:

a)
Name und Anschrift jeder von der betreffenden nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstelle;
b)
die Mitgliedstaaten, in denen die Prüfstelle Prüfungen vornimmt;
c)
den Akkreditierungsbereich jeder Prüfstelle;
d)
den Zeitpunkt, zu dem die Akkreditierung gewährt wurde, und den Zeitpunkt, zu dem sie abläuft;
e)
Angaben zu Verwaltungsmaßnahmen, die der Prüfstelle auferlegt wurden.

Die Informationen sind öffentlich einsehbar.

Art. 76 Mitteilungen von Prüfstellen

(1) Damit die nationale Akkreditierungsstelle das Akkreditierungsprogramm aufstellen und den Managementbericht gemäß Artikel 70 verfassen kann, teilt jede Prüfstelle jährlich bis 15. November der nationalen Akkreditierungsstelle, die sie akkreditiert hat, Folgendes mit:

a)
vorgesehener Zeitpunkt und Ort der Prüfungen, die die Prüfstelle ausführen soll,
b)
Anschrift und Kontaktdaten der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, deren Emissions- oder Tonnenkilometerbericht zu prüfen ist.

(2) Die Prüfstelle teilt der nationalen Akkreditierungsstelle Änderungen der in Absatz 1 genannten Informationen innerhalb der mit ihr vereinbarten Frist mit.

KAPITEL VII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 77 Übergangsbestimmungen

Vor dem 1. Januar 2013 generierte Emissionsdaten und gegebenenfalls Tätigkeitsdaten werden gemäß der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission geprüft.

Art. 78 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2013.

ANHANG I

Akkreditierungsbereiche von Prüfstellen

Die Angabe des Akkreditierungsbereichs von Prüfstellen in der Akkreditierungsurkunde erfolgt anhand der nachstehenden Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und anderer Tätigkeiten gemäß Artikel 10a und Artikel 24 derselben Richtlinie. Diese Bestimmungen gelten auch für Prüfstellen, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 von einer nationalen Behörde zertifiziert wurden.

Tätigkeitsgruppe Nr.Akkreditierungsbereich
1aVerbrennung von Brennstoffen in Anlagen, wenn lediglich kommerzielle Standardbrennstoffe gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 verwendet werden oder wenn in Anlagen der Kategorie A oder B Erdgas verwendet wird.
1bVerbrennung von Brennstoffen in Anlagen, ohne Einschränkungen
2Raffination von Mineralöl
3
Herstellung von Koks
Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz)
Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb) einschließlich Stranggießen
4
Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen)
Herstellung von Sekundäraluminium
Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen
5Herstellung von Primäraluminium (CO2 und PFC-Emissionen)
6
Herstellung von Zementklinker
Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit
Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern
Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen
Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle
Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen
7
Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen
Herstellung von Papier oder Karton
8
Herstellung von Industrieruß
Herstellung von Ammoniak
Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren
Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation
Herstellung von Sodaasche (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3)
9
Herstellung von Salpetersäure (CO2- und N2O-Emissionen)
Herstellung von Adipinsäure (CO2- und N2O-Emissionen)
Herstellung von Glyoxal und Glyxolsäure (CO2- und N2O-Emissionen)
Herstellung von Caprolactam
10
Abscheidung von Treibhausgasen aus unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte
Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte
11Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte
12Luftverkehr (Emissionen und Tonnenkilometerdaten)
98Andere Tätigkeitsbereiche gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG
99Andere, gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG von einem Mitgliedstaat einbezogene Tätigkeiten, deren Einzelheiten in der Akkreditierungsurkunde anzugeben sind

ANHANG II

Anforderungen an Prüfstellen

In Bezug auf die Anforderungen an Prüfstellen gelten die harmonisierten Normen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 betreffend Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen für Treibhausgase zur Anwendung bei der Akkreditierung oder anderen Formen der Anerkennung. Darüber hinaus umfassen die Verfahren, Prozesse und Vorkehrungen gemäß Artikel 40 Absatz 1

a)
einen Prozess und grundlegende Regeln für die Kommunikation mit dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und anderen Beteiligten;
b)
geeignete Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen zu wahren;
c)
einen Prozess für die Behandlung von Einsprüchen;
d)
einen Prozess für die Behandlung von Beschwerden (mit vorläufigem Zeitplan);
e)
einen Prozess für die Ausstellung eines überarbeiteten Prüfberichts, wenn ein Fehler im Prüfbericht oder im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers entdeckt wurde, nachdem die Prüfstelle dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber den Prüfbericht zur Weiterleitung an die zuständige Behörde übermittelt hat;
f)
ein Verfahren oder einen Prozess für die Ausgliederung von Prüftätigkeiten an andere Einrichtungen.

ANHANG III

Mindestanforderungen an das Akkreditierungsverfahren und Anforderungen an Akkreditierungsstellen

Für die Mindestanforderungen an die Akkreditierung und die Anforderungen an Akkreditierungsstellen gelten die harmonisierten Normen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 betreffend allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren.

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