Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ( „IMI-Verordnung“ )
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Das IMI dient der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission, die zur Umsetzung von Rechtsakten der Union im Bereich des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erforderlich ist, welche eine Verwaltungszusammenarbeit, einschließlich des Austauschs personenbezogener Daten, zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission vorsehen. ²Diese Rechtsakte der Union sind im Anhang aufgeführt.
(2) Diese Verordnung bewirkt in keiner Weise, dass nicht verbindliche Bestimmungen von Rechtsakten der Union Rechtsverbindlichkeit erhalten.
(1) Die Kommission kann Pilotprojekte durchführen, um zu bewerten, ob das IMI ein wirksames Instrument für die Anwendung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit von Rechtsakten der Union wäre, die nicht im Anhang aufgeführt sind. ²Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um diejenigen Bestimmungen der Rechtsakte der Union, zu denen ein Pilotprojekt durchzuführen ist, und die Modalitäten des jeweiligen Projekts festzulegen, insbesondere die grundlegenden technischen Funktionen und Verfahrensregelungen, die zur Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit erforderlich sind. ³Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts, einschließlich in Bezug auf Datenschutzfragen und effektive Übersetzungsfunktionen. ²Gegebenenfalls kann dieser Bewertung ein Legislativvorschlag zur Änderung des Anhangs beigefügt werden, um die Nutzung des IMI auf die einschlägigen Bestimmungen von Rechtsakten der Union auszuweiten.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
KAPITEL II: FUNKTIONEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN IM RAHMEN DES IMI
(1) Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen IMI-Koordinator, der unter anderem folgende Zuständigkeiten wahrnimmt:
(2) Jeder Mitgliedstaat kann entsprechend seiner internen Verwaltungsstruktur zusätzlich einen oder mehrere IMI-Koordinatoren zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben ernennen.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von den gemäß Absätzen 1 und 2 ernannten IMI-Koordinatoren sowie von den Aufgaben, für die sie zuständig sind. ²Die Kommission stellt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(4) Alle IMI-Koordinatoren können als zuständige Behörden agieren. ²In einem solchen Fall verfügt der IMI-Koordinator über dieselben Zugangsrechte wie eine zuständige Behörde. ³In Bezug auf seine eigenen Datenverarbeitungstätigkeiten ist jeder IMI-Koordinator in seiner Eigenschaft als IMI-Akteur der für die Verarbeitung Verantwortliche.
(1) Im Falle einer Zusammenarbeit über das IMI stellen die zuständigen Behörden, die über IMI-Nutzer im Einklang mit den Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit handeln, sicher, dass im Einklang mit dem anwendbaren Rechtsakt der Union innerhalb des kürzest möglichen Zeitraums, in jedem Fall aber innerhalb der in jenem Rechtsakt festgelegten Frist eine angemessene Antwort erteilt wird.
(2) Eine zuständige Behörde kann sämtliche Informationen, Dokumente, Erkenntnisse, Erklärungen oder beglaubigte Abschriften, die sie über das IMI auf elektronischem Weg erhalten hat, in gleicher Weise als Beweis geltend machen wie vergleichbare Informationen, die in ihrem eigenen Land für Zwecke erteilt werden, welche mit jenen vereinbar sind, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden.
(3) In Bezug auf ihre eigenen, von einem ihrer Aufsicht unterliegenden IMI-Nutzer durchgeführten Datenverarbeitungstätigkeiten ist jede zuständige Behörde der für die Verarbeitung Verantwortliche und stellt sicher, dass betroffene Personen ihre Rechte im Einklang mit Kapitel III und Kapitel IV und erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der Kommission ausüben können.
(1) Die Kommission ist für die Durchführung der folgenden Aufgaben zuständig:
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und zur Erstellung von statistischen Berichten hat die Kommission Zugang zu den erforderlichen Informationen über die im Rahmen des IMI durchgeführten Datenverarbeitungen.
(3) Die Kommission beteiligt sich nicht an Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit, in deren Rahmen personenbezogene Daten verarbeitet werden, es sei denn, dies ist in einer im Anhang aufgeführten Bestimmung eines Rechtsakts der Union vorgeschrieben.
(1) Zugang zum IMI haben ausschließlich IMI-Nutzer.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen die IMI-Koordinatoren und die zuständigen Behörden und legen fest, in welchen Binnenmarktbereichen sie Zuständigkeit besitzen. ²Die Kommission kann dabei eine beratende Funktion übernehmen.
(3) Jeder IMI-Akteur kann seinen IMI-Nutzern in dem seiner Zuständigkeit unterliegenden Binnenmarktbereich die erforderlichen Zugangsrechte gewähren und bei Bedarf wieder entziehen.
(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass IMI-Nutzer ausschließlich nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und nur für diejenigen Binnenmarktbereiche, für die ihnen gemäß Absatz 3 Zugangsrechte gewährt wurden, auf die im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten zugreifen dürfen.
(5) Die Nutzung von personenbezogenen Daten im IMI für einen spezifischen Zweck auf eine Weise, die nicht mit dem ursprünglichen Zweck zu vereinbaren ist, ist untersagt, sofern dies nicht ausdrücklich im nationalen Recht und im Einklang mit dem Unionsrecht vorgesehen ist.
(6) Beinhaltet ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit die Verarbeitung personenbezogener Daten, so erhalten nur die am betreffenden Verfahren beteiligten IMI-Akteure Zugang zu den entsprechenden personenbezogenen Daten.
(1) Jeder Mitgliedstaat wendet seine Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses oder vergleichbarer Verpflichtungen auf seine IMI-Akteure und IMI-Nutzer im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union an.
(2) Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die ihrer Aufsicht unterliegenden IMI-Nutzer den Ersuchen anderer IMI-Akteure um vertrauliche Behandlung von über das IMI ausgetauschten Informationen nachkommen.
Es können technische Mittel bereitgestellt werden, um externen Akteuren die Interaktion mit dem IMI zu ermöglichen, sofern diese Interaktion:
Diese technischen Mittel sind vom IMI getrennt und ermöglichen externen Akteuren keinen Zugriff auf das IMI.
KAPITEL III: VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN UND DATENSICHEREIT
Personenbezogene Daten werden von den IMI-Akteuren ausschließlich für die in den einschlägigen Bestimmungen der im Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union genannten Zwecke ausgetauscht und verarbeitet.
Die von einer betroffenen Person an das IMI übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke genutzt werden, für die sie übermittelt wurden.
(1)
Im IMI verarbeitete personenbezogene Daten werden im IMI gesperrt, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nach den Besonderheiten der jeweiligen Art der Verwaltungszusammenarbeit nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber sechs Monate nach dem förmlichen Abschluss eines Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit.
Ist jedoch in einem im Anhang aufgeführten anwendbaren Rechtsakt der Union ein längerer Zeitraum vorgesehen, so dürfen im IMI verarbeitete personenbezogene Daten höchstens 18 Monate nach dem förmlichen Abschluss eines Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit gespeichert werden.
(2) Ist gemäß einem im Anhang aufgeführten verbindlichen Rechtsakt der Union ein Datenspeicher erforderlich, auf den IMI-Akteure künftig zugreifen können, so können die darin enthaltenen personenbezogenen Daten – entweder mit Einwilligung der betroffenen Person oder wenn dies in dem vorgenannten Rechtsakt der Union vorgesehen ist – so lange verarbeitet werden, wie sie zu diesem Zweck erforderlich sind.
(3) Gemäß diesem Artikel gesperrte personenbezogene Daten werden mit Ausnahme ihrer Aufbewahrung nur verarbeitet, wenn sie zum Zwecke des Nachweises eines Informationsaustauschs über das IMI mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden, es sei denn, die Verarbeitung wird aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses verlangt.
(4) Drei Jahre nach dem förmlichen Abschluss eines Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit werden die gesperrten Daten im IMI automatisch gelöscht.
(5) Auf ausdrückliches Ersuchen einer zuständigen Behörde im Einzelfall und mit Einwilligung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch vor Ablauf der geltenden Speicherzeit gelöscht werden.
(6) Die Kommission gewährleistet durch technische Mittel das Sperren und das Löschen personenbezogener Daten bzw. ihr Auslesen gemäß Absatz 3.
(7) Es werden technische Vorkehrungen getroffen, damit IMI-Akteure Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit schnellstmöglich nach Abschluss des Informationsaustauschs förmlich abschließen und es IMI-Akteuren ermöglicht wird, IMI-Koordinatoren einzubeziehen, die für Verfahren zuständig sind, die seit mehr als zwei Monaten ohne Grund inaktiv sind.
(1) Abweichend von Artikel 14 gelten für die Speicherung personenbezogener Daten über IMI-Nutzer die Absätze 2 und 3 dieses Artikels. ²Zu diesen personenbezogenen Daten zählen der vollständige Name sowie alle Angaben zur elektronischen oder sonstigen Kontaktaufnahme, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind.
(2) Personenbezogene Daten über IMI-Nutzer werden so lange im IMI aufbewahrt, wie diese IMI-Nutzer sind, und können für mit den Zielen dieser Verordnung zu vereinbarenden Zwecken verarbeitet werden.
(3) Wenn eine natürliche Person aufhört, IMI-Nutzer zu sein, werden die diese Person betreffenden Daten durch entsprechende technische Mittel für einen Zeitraum von drei Jahren gesperrt. ²Mit Ausnahme ihrer Aufbewahrung werden diese Daten ausschließlich zum Zweck des Nachweises eines Informationsaustauschs über das IMI verarbeitet und nach Ablauf des Dreijahreszeitraums gelöscht.
(1) Die Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch das IMI ist nur aus einem der in Artikel 8 Absätze 2 und 4 der genannten Richtlinie und in Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung angeführten besonderen Gründe und vorbehaltlich geeigneter Garantien gemäß jenen Artikeln erlaubt, um die Rechte der Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu gewährleisten.
(2) Das IMI kann genutzt werden zur Verarbeitung von Daten, die Zuwiderhandlungen, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 betreffen, vorbehaltlich der in diesen Artikeln vorgesehenen Garantien, einschließlich Informationen über Disziplinarmaßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen sowie anderer Informationen zum Nachweis der Zuverlässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, wenn die Verarbeitung entsprechender Daten in einem Rechtsakt der Union vorgesehen ist, der die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bildet, oder wenn die Verarbeitung der Daten mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt und besondere Garantien gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehen sind.
(1) Die Kommission gewährleistet, dass das IMI die von der Kommission gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Vorschriften zur Datensicherheit einhält.
(2) Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Datenzugangskontrolle und eines Sicherheitsplans, der regelmäßig zu aktualisieren ist.
(3) Die Kommission gewährleistet, dass es bei einem sicherheitsrelevanten Ereignis möglich ist, festzustellen, welche personenbezogenen Daten im Rahmen des IMI verarbeitet wurden und wann, durch wen und zu welchem Zweck dies geschehen ist.
(4)
Die IMI-Akteure treffen alle erforderlichen verfahrenstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der von ihnen im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG zu gewährleisten.
KAPITEL IV: RECHTE DER BETROFFENEN PERSONEN UND ÜBERWACHUNG
(1) Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des IMI so schnell wie möglich unterrichtet werden und dass sie Zugang zu Informationen über ihre Rechte und die Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Identität und der Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls des Vertreters des für die Verarbeitung Verantwortlichen, im Einklang mit Artikel 10 oder Artikel 11 der Richtlinie 95/46/EG und mit den der Richtlinie entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften haben.
(2) Die Kommission veröffentlicht folgende Informationen, so dass sie leicht zugänglich sind:
(1) Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die betroffenen Personen ihr Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden Daten im IMI, das Recht auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten sowie auf Löschung von unberechtigterweise verarbeiteten Daten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriftenwirksam ausüben können. ²Die Berichtigung oder Löschung hat so schnell wie möglich und spätestens 30 Tage nach Erhalt des von der betroffenen Person gestellten Ersuchens durch den zuständigen IMI-Akteur zu erfolgen.
(2) Wird die Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit von Daten, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 gesperrt wurden, von der betroffenen Person in Zweifel gezogen, werden sowohl dieser Umstand als auch die korrekte bzw. korrigierte Information erfasst.
(1) Die in den einzelnen Mitgliedstaaten benannte(n) und mit den in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG genannten Befugnissen ausgestattete(n) nationale(n) Stelle(n) (im Folgenden „nationale Kontrollstellen“) überwachen unabhängig die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die IMI-Akteure ihres Mitgliedstaats und gewährleisten insbesondere den Schutz der in diesem Kapitel festgelegten Rechte der betroffenen Personen im Einklang mit dieser Verordnung.
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht und stellt im Rahmen des Möglichen sicher, dass die Tätigkeiten der Kommission im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten – in ihrer Funktion als IMI-Akteur – im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. ²Die Aufgaben und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gelten entsprechend.
(3) Die nationalen Kontrollstellen und der Europäische Datenschutzbeauftragte gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse eine koordinierte Überwachung des IMI und seiner Nutzung durch die IMI-Akteure.
(4)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann die nationalen Kontrollstellen bei Bedarf zu Zusammenkünften einladen, um die Überwachung des IMI und seiner Nutzung durch IMI-Akteure gemäß Absatz 3 zu gewährleisten. ²Die Kosten solcher Sitzungen werden vom Europäischen Datenschutzbeauftragten getragen. ³Soweit erforderlich, können einvernehmlich weitere diesbezügliche Arbeitsmethoden einschließlich Verfahrensregeln festgelegt werden. ⁴Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mindestens alle drei Jahre übermittelt.
KAPITEL V: GEOGRAFISCHER ANWENDUNGSBEREICH DES IMI
(1) Ein Mitgliedstaat kann das IMI zum Zweck der Verwaltungszusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden innerhalb seines Hoheitsgebiets im Einklang mit dem nationalen Recht nur dann nutzen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, das IMI systematisch für nationale Zwecke zu nutzen, unterrichtet er die Kommission über diese Absicht und holt deren vorherige Zustimmung ein. ²Die Kommission prüft, ob die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind. ³Soweit erforderlich, wird im Einklang mit dieser Verordnung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission eine Vereinbarung geschlossen, in der unter anderem die technischen, finanziellen und organisatorischen Modalitäten für die nationale Nutzung, einschließlich der Zuständigkeiten der IMI-Akteure, festgelegt werden.
(1) Nach dieser Verordnung können Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, im Rahmen des IMI zwischen den IMI-Akteuren innerhalb der Union und ihren Ansprechpartnern in einem Drittland nur dann ausgetauscht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Soweit die Kommission als IMI-Akteur auftritt, gilt für jeglichen Austausch von im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten mit ihren Ansprechpartnern in einem Drittland Artikel 9 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(3)
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der gemäß Absatz 1 für den Austausch von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zugelassenen Drittländer und aktualisiert diese regelmäßig.
KAPITEL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über das Funktionieren des IMI.
(2) Bis zum 5. Dezember 2017 und alle fünf Jahre danach erstattet die Kommission dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Bericht über Aspekte, die den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen des IMI, einschließlich Fragen der Datensicherheit, betreffen.
(3) Zur Ausarbeitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte stellen die Mitgliedstaaten der Kommission alle im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung relevanten Informationen zur Verfügung, unter anderem auch Informationen zur praktischen Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Datenschutzanforderungen.
(1) Die für Entwicklung, Bekanntmachung, Betrieb und Wartung des IMI anfallenden Kosten werden — unbeschadet der unter Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen — aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert.
(2) Soweit nicht ein Rechtsakt der Union etwas anderes bestimmt, werden die Kosten für den Betrieb des IMI auf der Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich der Kosten des für Schulungen, Werbung und technische Unterstützung (Helpdesk) sowie für die Verwaltung des IMI auf nationaler Ebene erforderlichen Personals, von den einzelnen Mitgliedstaaten getragen.
(1) Unbeschadet des Artikels 4 dieser Verordnung kann das am 16. Mai 2011 eingeleitete IMI-Pilotprojekt zur Erprobung der Eignung des IMI für die Umsetzung des Artikels 4 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen weiter betrieben werden.
(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 und des Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung können im Hinblick auf die Umsetzung der in der SOLVIT-Empfehlung enthaltenen Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des IMI die Einbeziehung der Kommission in die Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit und die bestehende Einrichtung für externe Akteure auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen fortgesetzt werden. ²Die in Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Dauer beträgt 18 Monate für personenbezogene Daten, die für die Zwecke der SOLVIT-Empfehlung im IMI verarbeitet werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 dieser Verordnung kann die Kommission ein Pilotprojekt in die Wege leiten, um zu beurteilen, ob das IMI ein effizientes, kostengünstiges und benutzerfreundliches Instrument zur Umsetzung des Artikels 3 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist. Spätestens zwei Jahre nach Beginn des Pilotprojekts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung vor und analysiert dabei auch die Wechselwirkungen zwischen der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des Systems zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) eingerichtet wurde, und im Rahmen des IMI.
(4) Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung berührt nicht etwaige Zeiträume von höchstens 18 Monaten, die auf der Grundlage des Artikels 36 der Richtlinie 2006/123/EG bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit nach Kapitel VI jener Richtlinie festgelegt wurden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT, DIE IN RECHTSAKTEN DER UNION ENTHALTEN SIND UND MIT HILFE DES IMI UMGESETZT WERDEN (GEMÄß ARTIKEL 3)
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