Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums
ABSCHNITT 1: GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE STRASSENTRANSPORTE VON EURO-BARGELD IM ALLGEMEINEN
i) | der Banknotenbehälter bietet anhand eines Systems zur Neutralisation des Euro-Bargelds einen durchgängigen Schutz der Banknoten von einem gesicherten Bereich bis zum Ort der Euro-Bargeldzustellung bzw. vom Ort der Euro-Bargeldabholung bis zu einem gesicherten Bereich; |
ii) | dem CIT-Sicherheitspersonal ist es nicht möglich, den Behälter außerhalb der vorprogrammierten Zeiten und/oder an anderen als den festgelegten Standorten zu öffnen oder die vorprogrammierten Zeiten und/oder festgelegten Standorte, zu bzw. an denen der Behälter geöffnet werden kann, zu ändern, sobald der Euro-Bargeldtransport begonnen hat; |
iii) | der Behälter ist mit einem Mechanismus ausgestattet, der bei einem unbefugten Öffnungsversuch Banknoten dauerhaft neutralisiert, und |
iv) | die Anforderungen des Anhangs II werden erfüllt; |
(1) Transporte von Euro-Banknoten und -Münzen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn sie
(2) Transporte von ausschließlich Euro-Münzen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn sie
(1) Die gemäß dieser Verordnung erfolgenden grenzüberschreitenden Transporte von Euro-Bargeld werden tagsüber durchgeführt.
(2) Ein CIT-Fahrzeug, das für den grenzüberschreitenden Transport von Euro-Bargeld eingesetzt wird, beginnt seine Fahrt in seinem Herkunftsmitgliedstaat und kehrt am selben Tag dorthin zurück.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Direkttransporte auch innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden, wenn der Nachttransport von Euro-Bargeld im Rahmen der nationalen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats, des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats erlaubt ist.
(4) Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist die Zahl der Euro-Bargeldzustellungen/-abholungen, die ein CIT-Fahrzeug in einem Aufnahmemitgliedstaat innerhalb desselben Tages durchführen kann, nicht begrenzt.
(1) Ein Unternehmen, das grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Bargeld durchführen möchte, muss bei der Bewilligungsbehörde in seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte beantragen.
(2) Die nationale Bewilligungsbehörde erteilt die Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte für einen Zeitraum von fünf Jahren, sofern das antragstellende Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllt:
(3) Die Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte wird nach dem Muster und entsprechend den Merkmalen gemäß Anhang I erstellt. ²Das CIT-Scherheitspersonal von CIT-Fahrzeugen, die für den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld eingesetzt werden, muss den Kontrollbehörden jederzeit das Original oder eine beglaubigte Kopie einer gültigen Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte vorweisen können.
(4) Die Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte berechtigt das Unternehmen, unter den Bedingungen dieser Verordnung grenzüberschreitende Transporte von Euro-Bargeld durchzuführen. ²Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist der Inhaber einer solchen Lizenz nicht verpflichtet, eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr zu besitzen.
(1)
CIT-Sicherheitskräfte müssen den folgenden Anforderungen genügen:
⁴Die Mindestanforderungen an die Ad-hoc-Grundausbildung nach Buchstabe c sind in Anhang VI festgelegt. ⁵CIT-Sicherheitskräfte nehmen mindestens alle drei Jahre an weiteren Schulungen in den in Anhang VI Nummer 3 genannten Bereichen teil.
(2) Mindestens ein Mitglied des CIT-Sicherheitspersonals im CIT-Fahrzeug muss mindestens Sprachkenntnisse auf A1-Niveau für die Sprachen haben, die von den lokalen Behörden und der Bevölkerung im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat gesprochen werden. ²Das CIT-Fahrzeug muss ferner über das Kontrollzentrum des CIT-Unternehmens in stetiger Funkverbindung zu einer Person stehen, die mindestens Kenntnisse der von den lokalen Behörden und der Bevölkerung in den entsprechenden Gebieten des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats gesprochenen Sprache auf B1-Niveau hat, so dass zu jeder Zeit eine effiziente Kommunikation mit den nationalen Behörden sichergestellt ist.
(1) In Bezug auf das Führen von Waffen und das maximal zulässige Kaliber muss das CIT-Sicherheitspersonal das Recht des Herkunftsmitgliedstaats, des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmestaats einhalten.
(2)
Bei Ankunft im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Recht eine Bewaffnung von CIT-Sicherheitspersonal nicht zulässig ist, müssen alle Waffen im Besitz von CIT-Sicherheitskräften in einer Waffensicherheitskassette an Bord verwahrt werden, die der europäischen Norm EN 1143-1 entspricht. ²Während der Fahrt durch das Gebiet dieses Mitgliedstaats müssen die Waffen für die CIT-Sicherheitskräfte unzugänglich aufbewahrt werden. ³Bei Ankunft im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Recht eine Bewaffnung des CIT-Sicherheitspersonals zulässig ist, können sie aus der Waffensicherheitskassette entnommen werden; bei Ankunft im Gebiet eines Mitgliedstaats, dessen Recht eine Bewaffnung des CIT-Sicherheitspersonals vorschreibt, müssen sie aus der Waffensicherheitskassette entnommen werden. ⁴Das Öffnen der Waffensicherheitskassette darf nur unter Einsatz einer Fernsteuerung durch das für das CIT-Fahrzeug zuständige Kontrollzentrum möglich sein und darf erst möglich sein, nachdem das Kontrollzentrum das CIT-Fahrzeug punktgenau geortet hat.
Die Auflagen gemäß Unterabsatz 1 gelten auch, wenn die Art oder das Kaliber der Waffe nach dem Recht des Durchfuhrmitgliedstaats oder des Aufnahmemitgliedstaats nicht zulässig ist.
(3) Fährt ein CIT-Fahrzeug, in dessen Herkunftsmitgliedstaat eine Bewaffnung des CIT-Sicherheitspersonals nicht zulässig ist, in das Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Recht das CIT-Personal bewaffnet sein muss, so stellt das CIT-Unternehmen sicher, dass das an Bord befindliche CIT-Sicherheitspersonal mit den erforderlichen Waffen ausgestattet ist und die Mindestausbildungsanforderungen des Aufnahmemitgliedstaats erfüllt.
(4) CIT-Sicherheitskräfte, die bewaffnet sind oder in einem CIT-Fahrzeug fahren, in dem sich Waffen befinden, müssen einen professionellen Waffenschein oder eine professionelle Waffengenehmigung besitzen, die von den nationalen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats und/oder des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellt wurde, sofern diese Mitgliedstaaten eine Bewaffnung von CIT-Sicherheitskräften zulassen, und müssen sämtliche nationalen Anforderungen für diesen professionellen Waffenschein oder diese professionelle Waffengenehmigung erfüllen. ²Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat den professionellen Waffenschein oder die professionelle Waffengenehmigung eines anderen Mitgliedstaats anerkennen.
(5) Die Mitgliedstaaten richten eine zentrale nationale Kontaktstelle ein, bei der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene CIT-Unternehmen einen professionellen Waffenschein oder eine professionelle Waffengenehmigung für ihr CIT-Sicherheitspersonal beantragen können. ²Bundesstaatlich aufgebaute Mitgliedstaaten können Kontaktstellen auf Ebene der Gliedstaaten einrichten. ³Die Mitgliedstaaten teilen dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Übermittlung der vollständigen Antragsunterlagen mit, wie über seinen Antrag entschieden wurde.
(6) Um es dem von einem CIT-Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, beschäftigten CIT-Sicherheitspersonal zu erleichtern, die nationalen Anforderungen für die Ausstellung eines professionellen Waffenscheins oder einer professionellen Waffengenehmigung zu erfüllen, sehen die Mitgliedstaaten die Anerkennung einer gleichwertigen Schulung für Berufswaffenträger, die in dem Mitgliedstaat absolviert wurde, in dem der Arbeitgeber des Antragstellers ansässig ist, vor. ²Ist dies nicht möglich, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die erforderliche Schulung für Berufswaffenträger in einer EU-Amtssprache, die eine Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Arbeitgeber des Antragstellers ansässig ist, in ihrem Hoheitsgebiet stattfindet.
(1) CIT- Fahrzeuge müssen mit einem weltweiten Navigationssystem ausgerüstet sein. ²Das Kontrollzentrum des CIT-Unternehmens muss die eigenen Fahrzeuge durchgängig punktgenau lokalisieren können.
(2) CIT-Fahrzeuge müssen mit geeigneten Kommunikationsmitteln ausgerüstet sein, die zu jeder Zeit eine Kontaktaufnahme mit dem Kontrollzentrum des CIT-Unternehmens, zu dem die Fahrzeuge gehören, und zu den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen. ²Die Notrufnummern, unter denen Verbindung mit den Polizeibehörden im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen werden kann, müssen an Bord der Fahrzeuge verfügbar sein.
(3) CIT-Fahrzeuge müssen so ausgerüstet sein, dass Zeit und Ort sämtlicher Euro-Bargeldzustellungen/-abholungen registriert werden können, damit jederzeit der Anteil der Euro-Bargeldzustellungen/Abholungen gemäß Artikel 1 Buchstabe b überprüft werden kann.
(4) Bei CIT-Fahrzeugen, die mit IBNS ausgerüstet sind, muss das eingesetzte IBNS Anhang II entsprechen und in einem teilnehmenden Mitgliedstaat zugelassen sein. ²Unternehmen, die grenzüberschreitende Euro-Bargeldtransporte in CIT-Fahrzeugen mit IBNS durchführen, müssen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, des Aufnahmemitgliedstaats oder des Durchfuhrmitgliedstaats auf Verlangen zur Überprüfung binnen 48 Stunden einen schriftlichen Nachweis über die Zulassung des eingesetzten IBNS-Modells vorlegen.
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusätzlich zu den in den Artikeln 8 und 9 genannten Vorschriften mit, welches IBNS sie zugelassen haben, und informieren die Kommission umgehend über etwaige Änderungen dieser Vorschriften und Zulassungen. ²Die Kommission gewährleistet, dass diese Vorschriften und eine Liste der zugelassenen IBNS auf geeignete Weise in allen EU-Amtsprachen, die Amtssprachen der relevanten teilnehmenden Mitgliedstaaten sind, veröffentlicht werden, um alle Akteure von grenzüberschreitenden Geldtransporten umgehend darüber zu informieren.
(2) Die Mitgliedstaaten führen ein Register aller Unternehmen, denen sie eine Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte erteilt haben, und informieren die Kommission über dessen Inhalt. ²Sie aktualisieren das Register, auch bei Entscheidungen zur Aussetzung oder zum Entzug einer Lizenz gemäß Artikel 22, und informieren die Kommission umgehend über diese Aktualisierungen. ³Um den Informationsaustausch zu erleichtern, richtet die Kommission eine zentrale gesicherte Datenbank über die ausgestellten, ausgesetzten oder entzogenen Lizenzen ein, auf die die zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten Zugriff haben.
(3) Bei der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a trägt der Herkunftsmitgliedstaat etwaigen Informationen Rechnung, die ihm der Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf Vorstrafen, Leumund und Integrität des CIT-Sicherheitspersonals übermittelt.
(4) Für die Zwecke der Ad-hoc-Grundausbildung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre besonderen Ausbildungsanforderungen für CIT-Sicherheitspersonal. ²Die Kommission gewährleistet, dass diese Informationen auf geeignete Weise in allen EU-Amtsprachen, die Amtssprachen der relevanten teilnehmenden Mitgliedstaaten sind, veröffentlicht werden, um alle Akteure von grenzüberschreitenden Geldtransporten darüber zu informieren.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anschriften und sonstigen Kontaktangaben der nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 6 Absatz 5 sowie sonstige einschlägige nationale Rechtsvorschriften mit. ²Die Kommission gewährleistet, dass diese Informationen auf geeignete Weise veröffentlicht werden, um alle Akteure von grenzüberschreitenden Geldtransporten darüber zu informieren.
(6) Entzieht ein Mitgliedstaat einem Mitglied des CIT-Sicherheitspersonals eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens den professionellen Waffenschein oder die professionelle Waffengenehmigung, den bzw. die er ausgestellt hat, so teilt er dies der Bewilligungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.
(7) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Anschriften und sonstigen Kontaktangaben der in Artikel 12 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden. ²Die Kommission gewährleistet, dass diese Informationen auf geeignete Weise veröffentlicht werden, um alle Akteure von grenzüberschreitenden Geldtransporten darüber zu informieren.
(1) Ein Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte bzw. ein Unternehmen, das eine solche Lizenz beantragt hat, teilt der Bewilligungsbehörde mindestens zwei Monate vor Aufnahme seiner grenzüberschreitenden Tätigkeit die Mitgliedstaaten mit, in denen es Geldtransporte durchführen wird. ²Der Herkunftsmitgliedstaat teilt den betreffenden Mitgliedstaaten sodann umgehend mit, dass die grenzüberschreitende Tätigkeit aufgenommen wird.
(2) Ein Unternehmen, das beabsichtigt, grenzüberschreitend Bargeld zu transportieren, teilt der (den) vom Aufnahmemitgliedstaat angegebenen Behörde(n) im Voraus Informationen über die Transportart(en), die es ausführen wird, die Namen der Personen, die diese Transporte durchführen könnten, und die Art der dabei gegebenenfalls mitgeführten Waffen mit.
ABSCHNITT 2: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN TRANSPORTARTEN
(1)
Für grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Banknoten in seinem Hoheitsgebiet genehmigt jeder Mitgliedstaat
Artikel 17 gilt für alle Mitgliedstaaten bei Direkttransporten.
(2) Für grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Münzen in seinem Hoheitsgebiet genehmigt jeder Mitgliedstaat
(3) Auf Transporte, bei denen sowohl Euro-Banknoten als auch Euro-Münzen transportiert werden, finden die für den grenzüberschreitenden Transport von Euro-Banknoten geltenden Transportarten Anwendung.
(4) Hinsichtlich der Anwendung der Artikel 14, 15, 16 und 18 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass in seinem Hoheitsgebiet für die Bedienung von Geldautomaten an Standorten außerhalb von Banken („off-premises ATMs“) oder von anderen Arten von Geldausgabeautomaten an Standorten außerhalb von Banken nur End-to-End-IBNS eingesetzt werden dürfen, sofern für den nationalen Geldtransport dieselben Regeln gelten.
(5) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß diesem Artikel anwendbaren Transportarten mit. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. ²Die anwendbaren Transportarten werden einen Monat nach der Bekanntmachung der Mitteilung wirksam. ³Die teilnehmenden Mitgliedstaaten verfahren genauso, wenn neue Transportarten gemäß diesem Artikel anwendbar werden.
(6) Ist ein Aufnahmemitgliedstaat oder ein Durchfuhrmitgliedstaat der Ansicht, dass ein IBNS ernsthafte Mängel hinsichtlich der üblichen technischen Merkmale aufweist, d. h., dass das Bargeld zugänglich ist, ohne dass der Neutralisationsmechanismus ausgelöst wird, oder dass das IBNS nach der Zulassung so geändert wurde, dass es die Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt, so informiert er die Kommission und den Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, hierüber und kann verlangen, dass das IBNS neuen Tests unterzogen wird. ²Die Mitgliedstaaten können die Verwendung des IBNS in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend verbieten, bis die Ergebnisse dieser neuen Tests vorliegen. ³Sie setzen die Kommission und die übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten hierüber unverzüglich in Kenntnis.
Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem kabinengepanzerten CIT-Fahrzeug, das mit IBNS ausgerüstet ist, Euro-Banknoten auf der Straße grenzüberschreitend transportieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Das CIT-Sicherheitspersonal kann die in Buchstabe c genannten kugelsicheren Westen während des Transports tragen; es muss sie tragen, wenn dies durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, vorgeschrieben ist.
Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem voll gepanzerten CIT-Fahrzeug ohne IBNS Euro-Banknoten auf der Straße grenzüberschreitend transportieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Das CIT-Sicherheitspersonal kann die in Buchstabe b genannten Westen während des Transports tragen; es muss sie tragen, wenn dies durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, vorgeschrieben ist.
Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem voll gepanzerten CIT-Fahrzeug, das mit IBNS ausgestattet ist, Euro-Banknoten auf der Straße gemäß Artikel 16 Buchstabe b und Artikel 17 Buchstaben a und b grenzüberschreitend transportieren.
Das Fahrzeug muss mit mindestens zwei CIT-Sicherheitskräften bemannt sein.
Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem kabinengepanzerten CIT-Fahrzeug, das ausschließlich Münzen befördert, Euro-Münzen auf der Straße grenzüberschreitend transportieren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Das CIT-Sicherheitspersonal kann die in Buchstabe c genannten kugelsicheren Westen während des Transports tragen; es muss sie tragen, wenn dies durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, vorgeschrieben ist.
ABSCHNITT 3: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Stellen die zuständigen nationalen Behörden einen Verstoß gegen eine der Lizenzbedingungen für den grenzüberschreitenden Bargeldtransport fest, so kann die Bewilligungsbehörde je nach Art und Schwere des Verstoßes dem betreffenden Unternehmen eine Warnung erteilen, eine Geldstrafe verhängen, die Lizenz für einen Zeitraum von zwei Wochen bis zu zwei Monaten aussetzen oder sie vollständig entziehen. ²Die Bewilligungsbehörde kann dem betreffenden Unternehmen auch für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren untersagen, eine neue Lizenz zu beantragen.
(2) Der Durchfuhrmitgliedstaat oder der Aufnahmemitgliedstaat teilt Verstöße gegen diese Verordnung, einschließlich Verstöße gegen die nationalen Vorschriften gemäß den Artikeln 8 und 9, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit, die eine angemessene Sanktion beschließen. ²Der Durchfuhrmitgliedstaat oder der Aufnahmemitgliedstaat kann darüber hinaus im Falle eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften gemäß den Artikeln 8 und 9 oder gegen die anwendbaren Transportarten gemäß Artikel 13 eine Geldstrafe verhängen. ³Er kann den CIT-Sicherheitskräften, die diese Verstöße begangen haben, die Durchführung von Geldtransporten in seinem Hoheitsgebiet verbieten, wenn sie für die Verstöße verantwortlich sind.
(3) Der Durchfuhrmitgliedstaat oder der Aufnahmemitgliedstaat kann bis zu einer Entscheidung der Bewilligungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats das Recht eines CIT-Unternehmens auf Durchführung von Straßentransporten von Euro-Bargeld in seinem Hoheitsgebiet für eine maximale Dauer von zwei Monaten aussetzen — wobei die Bewilligungsbehörde ihre Entscheidung innerhalb dieser zeitlichen Frist trifft —, wenn das CIT-Unternehmen
(4) Der Mitgliedstaat, der den professionellen Waffenschein oder die professionelle Waffengenehmigung ausgestellt hat, kann gegen das CIT-Sicherheitspersonal bei Verstößen gegen sein nationales Waffenrecht Sanktionen nach seinen nationalen Vorschriften verhängen.
(5) Die Sanktionen müssen zur Schwere des Verstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(1) Ein Mitgliedstaat kann in einer Notfallsituation, in der die Sicherheit von Geldtransporten ernsthaft bedroht ist, vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die über die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen. ²Diese vorübergehenden Maßnahmen müssen alle Geldtransporte im gesamten nationalen Hoheitsgebiet oder in Teilen des nationalen Hoheitsgebiets betreffen, dürfen maximal vier Wochen gelten und sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen. ³Die Kommission sorgt auf geeignetem Wege für eine umgehende Veröffentlichung dieser Maßnahmen.
(2) Die Verlängerung der in Absatz 1 vorgesehenen befristeten Maßnahmen über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus unterliegt der vorherigen Genehmigung der Kommission. ²Die Kommission beschließt innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt eines Antrags darüber, ob sie eine solche vorherige Genehmigung erteilt.
CIT-Sicherheitskräften, die grenzüberschreitende Transporte gemäß dieser Verordnung durchführen, werden die im Aufnahmemitgliedstaat einschlägigen Mindestlohnsätze, einschließlich der Überstundensätze, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/71/EG gewährt. ²Sind die einschlägigen Mindestlohnsätze im Aufnahmemitgliedstaat höher als der Lohn, den der Arbeitnehmer in seinem Herkunftsmitgliedstaat erhält, so werden die einschlägigen Mindestlohnsätze, einschließlich der Überstundensätze, des Aufnahmemitgliedstaats auf den gesamten Arbeitstag angewendet. ³Werden die Transporte während desselben Tages in mehr als einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt und hat mehr als einer dieser Mitgliedstaaten höhere Mindestlohnsätze als der im Herkunftsmitgliedstaat gezahlte Lohn, so werden die höchsten dieser Mindestlohnsätze, einschließlich der Überstundensätze, auf den gesamten Arbeitstag angewendet.
Führt ein CIT-Mitarbeiter jedoch aufgrund von Verträgen, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder der Arbeitsplanung in einem Kalenderjahr an mehr als 100 Arbeitstagen, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, grenzüberschreitende Transporte durch, so finden die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß der Richtlinie 96/71/EG für alle in diesem Aufnahmemitgliedstaat in dem betreffenden Kalenderjahr ganz oder teilweise verbrachten Arbeitstage vollständig Anwendung.
Für die Ermittlung der entsprechenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen findet Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG entsprechend Anwendung.
(1) Es wird ein Ausschuss für grenzüberschreitende Transporte von Euro-Bargeld eingesetzt. ²Den Vorsitz führt die Kommission; der Ausschuss setzt sich zusammen aus jeweils zwei Vertretern je teilnehmendem Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Europäischen Zentralbank.
(2) Der Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zu einem Meinungsaustausch über die Durchführung dieser Verordnung zusammen. ²Zu diesem Zweck konsultiert er die Interessenträger des Sektors, einschließlich der Sozialpartner, und berücksichtigt deren Standpunkte in angemessener Weise. ³Der Ausschuss wird bei der Vorbereitung der Überprüfung gemäß Artikel 26 konsultiert.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 27 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 30. November 2012 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 27 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.
Diese Verordnung tritt 12 Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
MUSTER FÜR DIE LIZENZ FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE GELDTRANSPORTE
ANHANG II
INTELLIGENTES BANKNOTENNEUTRALISATIONSSYSTEM (IBNS)
I. Definitionen und allgemeine Bestimmungen
Ein IBNS kann entweder Banknoten (verpackt oder unverpackt) oder eine oder mehrere Kassetten für Geldautomaten (ATM) oder andere Arten von Geldausgabeautomaten enthalten.
³Ein IBNS muss in einem teilnehmenden Mitgliedstaat zugelassen sein, um für den grenzüberschreitenden Transport von Euro-Bargeld im Rahmen dieser Verordnung eingesetzt werden zu können. ⁴Die Zulassung erfolgt nach einer bestehenden spezifischen europäischen Norm. ⁵Solange es keine solche Norm gibt, erfolgt die Zulassung gemäß diesem Anhang.
II. IBNS-Zulassungsverfahren
a) Für die Zulassung muss das IBNS in einem Testlabor, das von einem teilnehmenden Mitgliedstaat zugelassen oder anerkannt ist, verschiedenen Tests unterzogen werden. Außerdem muss es mit Bedienungsanleitungen für das Gerät versehen sein, aus denen die Abläufe und Bedingungen hervorgehen, die die wirksame Zerstörung bzw. Neutralisation der Banknoten sicherstellen.
Anhand der Tests muss sich feststellen lassen, ob die folgenden technischen Merkmale des IBNS gegeben sind:
— | durchgängige Überwachung und Registrierung der Anweisungen betreffend den Zugang zum und den Einsatz des IBNS; |
— | durchgängige Kontrolle der Einhaltung dieser Anweisungen und Feststellung von Anomalien; |
— | automatische und unverzügliche Neutralisation der Banknoten im Falle der Nichteinhaltung der Anweisungen, der Feststellung von Anomalien oder der Öffnung des Containers außerhalb der vorprogrammierten Zeiten und/oder Standorte. |
¹⁵b) Das IBNS wird alle fünf Jahre neu getestet, auch wenn die nationale Zulassung für unbegrenzte Zeit erteilt wurde. ¹⁶Sind die Ergebnisse der neuen Tests nicht eindeutig, so verliert die Zulassung für grenzüberschreitende Transporte nach dieser Verordnung ihre Gültigkeit.
c) Um die Tests zu bestehen, müssen bei den Tests folgende Ergebnisse erreicht werden:
III. Testverfahren
Das anzuwendende Testverfahren und die Normen für die von den getesteten Systemen zu erzielenden Ergebnisse sind in diesem Anhang festgelegt. ¹⁹Auf nationaler Ebene können jedoch Anpassungen vorgenommen werden, um diese an bestehende Testprotokolle anzugleichen, die von den Testlabors der einzelnen Mitgliedstaaten angewandt werden. ²⁰Zur Zulassung des IBNS stellt der IBNS-Hersteller sicher, dass die Ergebnisse der in diesem Anhang festgelegten Testverfahren der Zulassungsbehörde übermittelt werden.
a) Test der Widerstandsfähigkeit des IBNS bei verschiedenen Angriffszenarien
Die Mitgliedstaaten müssen sechs der verschiedenen Simulationsangriffstests durchführen, und die anderen Tests können auch nach den geltenden nationalen Vorschriften durchgeführt werden.
Jeder der durchgeführten Tests muss im Sinne von Nummer II Buchstabe c bestanden werden.
1. | Unterbrechung der Stromzufuhr; |
2. | Aufbrechen des Containers; |
3. | Öffnen des Containers durch gewaltsame Zerstörung (z. B. Vorschlaghammer); |
4. | schnelles Durchschlagen (Guillotineverfahren); |
5. | Eintauchen in Flüssigkeit; |
6. | allmähliches sowie plötzliches Einwirken von Extremtemperaturen (Hitze wie Kälte): z. B. Kühlen in Flüssigstickstoff und Erhitzen in einem vorgeheizten Ofen. |
7. | Widerstand gegen Beschuss (z. B. mit Munition vom Kaliber 12) |
8. | Einsatz von Chemikalien; |
9. | freier Fall; |
10. | Einwirken von starken elektromagnetischen Stößen; |
11. | Einwirken von starken elektrostatischen Stößen. |
b) Wirksamkeit der Neutralisation der Banknoten
Derzeit werden als Neutralisationsverfahren Einfärbung, chemische und pyrotechnische Zerstörung der Banknoten angewendet. Da sich die Technik weiterentwickeln kann, ist diese Liste der Verfahren nicht erschöpfend und rein indikativ.
²⁷Bei einem Versuch, sich durch eine der verschiedenen Angriffsmethoden unerlaubten Zugang zu den Banknoten zu verschaffen, müssen die Banknoten entweder vernichtet oder eingefärbt werden. ²⁸Es sind mindestens drei Tests durchzuführen.
²⁹Die Banknoten müssen zu 100 % irreversibel neutralisiert werden. ³⁰Darüber hinaus muss für jeden, der solche Banknoten besitzt, erkennbar sein, dass diese neutralisiert wurden.
³¹Sind die Banknoten in Folienbeuteln („SAFE-bags“) verpackt, so müssen alle Banknoten beidseitig auf mindestens 10 % der Fläche eingefärbt sein. ³²Sind die Banknoten nicht in Folienbeuteln verpackt, so müssen alle Banknoten beidseitig auf mindestens 20 % der Fläche eingefärbt sein. ³³Bei Zerstörungssystemen müssen in beiden Fällen mindestens 20 % der Fläche jeder Banknote zerstört sein.
c) Inhalt der Widerstandstests bei Reinigung der Banknoten (für IBNS mit Einfärbetechnik)
Für eine solche „Reinigung“ sind verschiedene Produkte und Produktkombinationen zu verwenden. Es sind verschiedene Szenarien mit unterschiedlichen Temperaturen und unterschiedlicher Reinigungsdauer vorzusehen. Diese Reinigungstests sind nach zwei Verfahren durchzuführen:
Diese Tests sind an einer repräsentativen Probe echter Banknoten des Euroraums durchzuführen.
Diese Tests müssen zu einem der folgenden Ergebnisse führen:
IV. Sicherheitsgarantien für die eingesetzten Systeme
Chemische Stoffe, die vom IBNS zur Neutralisation der Banknoten freigegeben werden, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur. Die genannte Verordnung betrifft die Gefahren für menschliche Gesundheit und Umwelt, die von hergestellten, eingeführten oder als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen verwendeten Stoffen ausgehen.
⁴¹Für die Zulassung eines IBNS muss der Hersteller prüfen, ob er die in seinen Produkten enthaltenen Stoffe registrieren oder notifizieren muss oder ob er seinen Kunden Informationen über den sicheren Einsatz des Produkts mitteilen muss. ⁴²Für den Hersteller können infolge der Aufnahme dieser Stoffe in das Verzeichnis der besonders besorgniserregenden Stoffe oder in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auch rechtliche Verpflichtungen bestehen. ⁴³Diese Verpflichtungen betreffen nicht nur die aufgelisteten Stoffe als solche oder in Gemischen, sondern auch ihr Vorhandensein in Erzeugnissen.
⁴⁴Der IBNS-Hersteller muss der Zulassungsbehörde des Mitgliedstaats eine Bescheinigung vorlegen, in der die Ergebnisse dieser Überprüfung aufgeführt und die zur Zerstörung oder Neutralisation der Banknoten eingesetzten Stoffe oder Elemente aufgelistet sind, und in der bestätigt wird, dass diese im Falle der Einatmung oder bei Hautkontakt keine Gefahr für die Gesundheit des CIT-Sicherheitspersonals und des Personals der nationalen Zentralbanken darstellen. ⁴⁵In der Bescheinigung sind außerdem mögliche zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen anzugeben. Die Zulassungsbehörde übermittelt die Bescheinigung an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich der von ihr zugelassenen IBNS.
Zu diesem Zweck kann die Bescheinigung eine Analyse des Expositionsrisikos, d. h. zulässige Expositionshöchstdauer für eine zu bestimmende Menge Chemikalien, enthalten.
ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
ANHANG III
IBNS-PIKTOGRAMME
Piktogramm für CIT-Fahrzeuge mit IBNS
Piktogramm für Banknotenbehälter mit IBNS
ANHANG IV
PIKTOGRAMM FÜR AUSSCHLIESSLICH MÜNZEN TRANSPORTIERENDE CIT-FAHRZEUGE
ANHANG V
SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE PANZERUNG
Gemäß den in Abschnitt 2 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Panzerung müssen gepanzerte CIT-Fahrzeuge dem Beschuss mit einer Schusswaffe vom Typ Kalaschnikow, Kaliber 7,62 mm × 39 mm, bei Verwendung von Eisenkernmunition mit vollständiger Stahlummantelung (Platierung) mit einer Masse von 7,97 Gramm (+/– 0,1 Gramm) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 700 Metern pro Sekunde und bei einer Schussentfernung von 10 Metern (+/– 0,5 Meter) standhalten.
ANHANG VI
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE GRUNDAUSBILDUNG FÜR CIT-SICHERHEITSPERSONAL, DAS GRENZÜBERSCHREITENDE EURO-BARGELDTRANSPORTE DURCHFÜHRT
Für CIT-Personal, das grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums durchführt, gelten folgende Bedingungen:
— | Verfahren für grenzüberschreitende Geldtransporte, |
— | Rechtsvorschriften der Union für Geldtransporte, |
— | geltende nationale Rechtsvorschriften für Geldtransporte des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, |
— | Fahrregeln für Geldtransporte im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat (einschließlich der Berechtigung für CIT-Fahrzeuge, besondere Fahrstreifen zu benutzen), |
— | nationale Sicherheitsprotokolle im Falle eines Angriffs im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat, |
— | Organisation und Verfahren der Durchführung von CIT-Transporten mit IBNS im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat, |
— | geltende nationale operationelle Protokolle, Regeln und Rechtsvorschriften des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, |
— | nationale Notfallprotokolle des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für den Fall von Pannen, Straßenunfällen sowie technischen und mechanischen Defekten an CIT-Ausrüstung und -Fahrzeug, |
— | nationale Verwaltungsvorschriften und gesellschaftsrechtliche Vorschriften des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für die Kommunikation mit den Kontrollstellen usw. sämtlicher Durchfuhrmitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten, |
— | Information und Schulung auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Polizeikräften mit den entsprechenden Protokollen, einschließlich für Kontrollen des CIT-Fahrzeugs und des CIT-Sicherheitspersonals, |
— | geltende nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union und/oder geltende arbeitsrechtliche Bestimmungen in Bezug auf Arbeitszeiten, Zahl der erforderlichen Pausen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelte, |
— | geltende nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union und/oder geltende tarifvertragliche Bestimmungen in Bezug auf die Ruhezeiten für CIT-Sicherheitskräfte (Zeitpunkt, Frequenz, Dauer der Ruhepause, gesicherter Standort, Kommunikation mit den Kontrollzentren usw.), |
— | geltende Sicherheitsvorschriften für Zustellungen/Abholungen (gesicherter Raum, Abdeckung des Gehsteigrisikos usw.), |
— | nationale Referenzvorschriften für den Gebrauch und die Aufbewahrung von Waffen, |
— | offensive und defensive Fahrtechniken, |
— | Nutzung von GPS, Telefon und sonstigen technischen Ausrüstungen/Systemen, die im grenzüberschreitenden CIT-Transport eingesetzt werden, |
— | nationale Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, die für Arbeitnehmer gelten, die mit großen Fahrzeugen Werte auf der Straße transportieren, und Verhaltensregeln bei Verletzung oder Krankheit der Arbeitnehmer, |
— | Erste-Hilfe-Lehrgang. |
Die Schulung muss darüber hinaus Folgendes umfassen:
ANHANG VII
GEMEINSAMER EUROPÄISCHER REFERENZRAHMEN FÜR SPRACHEN DES EUROPARATS: NIVEAUS
Nutzer B1: Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. ⁵⁰Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. ⁵¹Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. ⁵²Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.
⁵³Nutzer A1: Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. ⁵⁴Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen — z. B. wo sie wohnen, welche Leute sie kennen oder welche Dinge sie besitzen — und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. ⁵⁵Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.
© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018