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Verordnung (EU) 2011/1169

Verordnung (EU) 2011/1169

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission

ANHANG X

ANHANG X

MINDESTHALTBARKEITSDATUM, VERBRAUCHSDATUM UND DATUM DES EINFRIERENS

1.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben:
a)
Diesem Datum geht folgende Angabe voran:
„mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird;
„mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen.
b)
In Verbindung mit der Angabe nach Buchstabe a wird angegeben
entweder das Datum selbst oder
ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.

c)
Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.

Ausreichend ist jedoch im Falle von Lebensmitteln,

deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt: die Angabe des Tages und des Monats;
deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Monats und des Jahres;
deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Jahres.
d)
Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist vorbehaltlich der Unionsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind, nicht erforderlich bei
frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken des KN-Codes 2206 00 ;
Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
Essig;
Speisesalz;
Zucker in fester Form;
Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.
2.
Das Verbrauchsdatum wird wie folgt angegeben:
a)
Dem Datum geht der Wortlaut „zu verbrauchen bis“ voran.
b)
Dem unter Buchstabe a genannten Wortlaut wird Folgendes hinzugefügt:
entweder das Datum selbst oder
ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

Diesen Angaben folgt eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen.

c)
Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
d)
Das Verbrauchsdatum wird auf jeder vorverpackten Einzelportion angegeben.
3.
Das Datum des Einfrierens bzw. das Datum des ersten Einfrierens gemäß Anhang III Nummer 6 wird wie folgt angegeben:
a)
Dem Datum geht der Wortlaut „eingefroren am …“ voran.
b)
Dem in Buchstabe a genannten Wortlaut wird Folgendes hinzugefügt:
entweder das Datum selbst oder
ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
c)
Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge.