ANHANG X
ANHANG X
MINDESTHALTBARKEITSDATUM, VERBRAUCHSDATUM UND DATUM DES EINFRIERENS
- 1.
- Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben:
- a)
- Diesem Datum geht folgende Angabe voran:
- —
- „mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird;
- —
- „mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen.
- b)
- In Verbindung mit der Angabe nach Buchstabe a wird angegeben
- —
- entweder das Datum selbst oder
- —
- ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.
- c)
- Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
Ausreichend ist jedoch im Falle von Lebensmitteln,
- —
- deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt: die Angabe des Tages und des Monats;
- —
- deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Monats und des Jahres;
- —
- deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Jahres.
- d)
- Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist vorbehaltlich der Unionsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind, nicht erforderlich bei
- —
- frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
- —
- Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken des KN-Codes 2206 00 ;
- —
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
- —
- Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
- —
- Essig;
- —
- Speisesalz;
- —
- Zucker in fester Form;
- —
- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
- —
- Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.
- 2.
- Das Verbrauchsdatum wird wie folgt angegeben:
- a)
- Dem Datum geht der Wortlaut „zu verbrauchen bis“ voran.
- b)
- Dem unter Buchstabe a genannten Wortlaut wird Folgendes hinzugefügt:
- —
- entweder das Datum selbst oder
- —
- ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
Diesen Angaben folgt eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen.
- c)
- Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
- d)
- Das Verbrauchsdatum wird auf jeder vorverpackten Einzelportion angegeben.
- 3.
- Das Datum des Einfrierens bzw. das Datum des ersten Einfrierens gemäß Anhang III Nummer 6 wird wie folgt angegeben:
- a)
- Dem Datum geht der Wortlaut „eingefroren am …“ voran.
- b)
- Dem in Buchstabe a genannten Wortlaut wird Folgendes hinzugefügt:
- —
- entweder das Datum selbst oder
- —
- ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
- c)
- Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge.