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Verordnung (EU) 2011/10

Verordnung (EU) 2011/10

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

KAPITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 1 Gegenstand

(1) Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

(2) Mit dieser Verordnung werden besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff festgelegt,

a)
die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder
b)
die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, oder
c)
bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Art. 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, die in der EU in Verkehr gebracht werden und unter folgende Kategorien fallen:

a)
Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen;
b)
mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden;
c)
Materialien und Gegenstände gemäß Buchstabe a oder b, die bedruckt und/oder mit einer Beschichtung überzogen sind;
d)
Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Dichtungen in Kappen und Verschlüssen dienen und zusammen mit diesen Kappen und Verschlüssen zwei oder mehr Schichten verschiedener Arten von Materialien bilden;
e)
Kunststoffschichten in Mehrschicht-Verbundmaterialien und -gegenständen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Materialien und Gegenstände, die in der EU in Verkehr gebracht werden und in anderen Einzelmaßnahmen geregelt werden sollen:

a)
Ionenaustauscherharze,
b)
Gummi,
c)
Silikone.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der EU-Vorschriften oder nationalen Vorschriften über Druckfarben, Klebstoffe oder Beschichtungen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.
„Materialien und Gegenstände aus Kunststoff“
a)
Materialien und Gegenstände gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und
b)
Kunststoffschichten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e;
2.
„Kunststoff“ ein Polymer, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von fertigen Materialien und Gegenständen dienen kann;
3.
„Polymer“ einen makromolekularen Stoff, gewonnen durch
a)
ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation, oder durch ein ähnliches Verfahren aus Monomeren oder anderen Ausgangsstoffen, oder
b)
chemische Modifizierung natürlicher oder synthetischer Makromoleküle, oder
c)
mikrobielle Fermentation;
4.
„Mehrschichtkunststoff“ ein Material oder einen Gegenstand, das/der aus zwei oder mehr Kunststoffschichten zusammengesetzt ist;
5.
„Mehrschicht-Verbund“ ein Material oder einen Gegenstand, das/der aus zwei oder mehr Schichten verschiedener Arten von Materialien zusammengesetzt ist, von denen mindestens eine eine Kunststoffschicht ist;
6.
„Monomer oder anderer Ausgangsstoff“
a)
einen Stoff, der jeglicher Art von Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Polymeren unterzogen wird, oder
b)
einen natürlichen oder synthetischen makromolekularen Stoff, der bei der Herstellung von modifizierten Makromolekülen verwendet wird, oder
c)
einen Stoff, der zur Modifizierung bestehender natürlicher oder synthetischer Makromoleküle verwendet wird;
7.
„Zusatzstoff“ einen Stoff, der Kunststoffen absichtlich zugesetzt wird, um während der Herstellung des Kunststoffs oder im fertigen Material oder Gegenstand eine physikalische oder chemische Wirkung zu erzielen; dieser Stoff ist dazu bestimmt, im fertigen Material oder Gegenstand vorhanden zu sein;
8.
„Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen“ (polymer production aid, PPA) einen Stoff, der als geeignetes Medium für die Herstellung von Polymeren oder Kunststoffen verwendet wird; er kann in den fertigen Materialien oder Gegenständen vorhanden sein, ist jedoch dafür weder vorgesehen noch hat er im fertigen Material oder Gegenstand eine physikalische oder chemische Wirkung;
9.
„unbeabsichtigt eingebrachter Stoff“ eine Verunreinigung in den verwendeten Stoffen oder ein Reaktionszwischenprodukt, das sich im Herstellungsprozess gebildet hat, oder ein Abbau- oder Reaktionsprodukt;
10.
„Polymerisationshilfsmittel“ (aid to polymerisation) einen Stoff, der die Polymerisation iniziiert und/oder die Bildung der makromolekularen Struktur kontrolliert;
11.
„Gesamtmigrationsgrenzwert“ (OML) die höchstzulässige Menge nichtflüchtiger Stoffe, die aus einem Material oder Gegenstand in Lebensmittelsimulanzien abgegeben werden;
12.
„Lebensmittelsimulanz“ ein Testmedium, das Lebensmittel nachahmt; das Lebensmittelsimulanz ahmt durch sein Verhalten die Migration aus Lebensmittelkontaktmaterialien nach;
13.
„spezifischer Migrationsgrenzwert“ (SML) die höchstzulässige Menge eines bestimmten Stoffes, der aus einem Material oder Gegenstand in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben wird;
14.
„gesamter spezifischer Migrationsgrenzwert“ (SML(T)) die höchstzulässige Summe bestimmter Stoffe, die in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben werden, berechnet als Gesamtgehalt der angegebenen Stoffe;
15.
„funktionelle Barriere“ eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten jeglicher Art Materials besteht und sicherstellt, dass das Material oder der Gegenstand im fertigen Zustand Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entspricht;

16.
„fettfreies Lebensmittel“ ein Lebensmittel, für das in Anhang III Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung für Migrationsprüfungen ausschließlich andere Lebensmittelsimulanzien als die Lebensmittelsimulanzien D1 oder D2 festgelegt sind;

17.
„Beschränkung“ die Einschränkung der Verwendung eines Stoffes oder den Migrationsgrenzwert oder den Grenzwert für den Gehalt an dem Stoff im Material oder Gegenstand;

18.
„Spezifikation“ die Zusammensetzung eines Stoffs, Reinheitskriterien für einen Stoff, physikalisch-chemische Merkmale eines Stoffes, Angaben zum Herstellungsverfahren eines Stoffes oder weitere Informationen zur Berechnung von Migrationsgrenzwerten;

19.
„Heißabfüllung“ die Befüllung eines Gegenstands mit einem Lebensmittel, das zum Zeitpunkt der Befüllung eine Temperatur von höchstens 100 °C aufweist und danach innerhalb von 60 Minuten auf höchstens 50 °C oder innerhalb von 150 Minuten auf höchstens 30 °C abkühlt.

Art. 4 Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

a)
bei den geplanten und vorhersehbaren Verwendungszwecken den entsprechenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, und
b)
den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, und
c)
den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, und
d)
nach der guten Herstellungspraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006  hergestellt werden, und
e)
den Anforderungen an die Zusammensetzung und die Konformitätserklärung gemäß den Kapiteln II, III und IV der vorliegenden Verordnung entsprechen.



KAPITEL II: ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG

ABSCHNITT 1: Zugelassene Stoffe

Art. 5 Unionsliste der zugelassenen Stoffe

(1) Bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff dürfen nur die in der Unionsliste der zugelassenen Stoffe („die Unionsliste“) in Anhang I aufgeführten Stoffe absichtlich verwendet werden.

(2) Die Unionsliste umfasst:

a)
Monomere und andere Ausgangsstoffe,
b)
Zusatzstoffe außer Farbmittel,
c)
Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel,
d)
durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle.

(3) Die Unionsliste kann gemäß dem Verfahren der Artikel 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 geändert werden.

Art. 6 Ausnahmeregelungen für nicht in der Unionsliste aufgeführte Stoffe

(1) Abweichend von Artikel 5 dürfen andere als die in der Unionsliste aufgeführten Stoffe als Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff gemäß nationalem Recht verwendet werden.

(2) Abweichend von Artikel 5 dürfen Farbmittel und Lösungsmittel bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff gemäß nationalem Recht verwendet werden.

(3) 

Folgende nicht in der Unionsliste aufgeführte Stoffe sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10, 11 und 12 zugelassen:

a)
Alle Salze des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Kalziums, Kobalts, Kupfers, Eisens, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Kaliums, Natriums und Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole;

b)
Mischungen, die durch Mischung zugelassener Stoffe ohne chemische Reaktion der Bestandteile gewonnen wurden;
c)
bei Verwendung als Zusatzstoffe: natürliche oder synthetische polymere Stoffe mit einem Molekulargewicht von mindestens 1 000 Da (ausgenommen durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle), die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, sofern sie den Hauptstrukturbestandteil von fertigen Materialien oder Gegenständen bilden können;
d)
bei Verwendung als Monomer oder anderer Ausgangsstoff: Vorpolymerisate und natürliche oder synthetische makromolekulare Stoffe sowie deren Mischungen (ausgenommen durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle), sofern die Monomere oder Ausgangsstoffe, die zu ihrer Synthese erforderlich sind, in der Unionsliste aufgeführt sind.

(4) Die folgenden nicht in der Unionsliste aufgeführten Stoffe können in den Kunststoffschichten von Materialien oder Gegenständen aus Kunststoff vorhanden sein:

a)
unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe;
b)
Polymerisationshilfsmittel.

(5) Abweichend von Artikel 5 dürfen nicht in der Unionsliste aufgeführte Zusatzstoffe gemäß nationalem Recht nach dem 1. Januar 2010 weiterhin verwendet werden, bis ein Beschluss über ihre Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in die Unionsliste getroffen wird, sofern sie in dem in Artikel 7 genannten vorläufigen Verzeichnis aufgeführt sind.

Art. 7 Erstellung und Pflege des vorläufigen Verzeichnisses

(1) Das von der Kommission im Jahr 2008 veröffentlichte vorläufige Verzeichnis der Zusatzstoffe, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) geprüft werden, wird regelmäßig aktualisiert.

(2) 

Ein Zusatzstoff wird aus dem vorläufigen Verzeichnis gestrichen,

a)
wenn er in die Unionsliste gemäß Anhang I aufgenommen wird oder
b)
wenn die Kommission beschließt, ihn nicht in die Unionsliste aufzunehmen, oder
c)
wenn die Behörde während der Prüfung der Daten zusätzliche Informationen anfordert und diese Informationen nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist vorgelegt werden.



ABSCHNITT 2: Allgemeine Anforderungen, Beschränkungen und Spezifikationen

Art. 8 Allgemeine Anforderungen an Stoffe

Die bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendeten Stoffe müssen über eine technische Qualität und eine Reinheit verfügen, die für die geplante und vorhersehbare Verwendung der Materialien oder Gegenstände geeignet ist. ²Der Hersteller des Stoffes muss die Zusammensetzung kennen und sie den zuständigen Behörden auf Nachfrage zur Verfügung stellen.

Art. 9 Besondere Anforderungen an Stoffe

(1) Die bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendeten Stoffe unterliegen folgenden Beschränkungen und Spezifikationen:

a)
dem spezifischen Migrationsgrenzwert gemäß Artikel 11;
b)
dem Gesamtmigrationsgrenzwert gemäß Artikel 12;
c)
den Beschränkungen und Spezifikationen gemäß Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10;
d)
den ausführlichen Spezifikationen gemäß Anhang I Nummer 4.

(2) Stoffe mit Nanostruktur dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen und in Anhang I unter „Spezifikationen“ aufgeführt sind.

Art. 10 Allgemeine Beschränkungen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff

Die allgemeinen Beschränkungen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff sind in Anhang II festgelegt.

Art. 11 Spezifische Migrationsgrenzwerte

(1) 

Bestandteile von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff dürfen nicht in Mengen in Lebensmittel übergehen, die die spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) in Anhang I übersteigen. ²Diese spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) werden berechnet als Milligramm des Stoffes je Kilogramm des Lebensmittels (mg/kg).

 —————

(3) 

Abweichend von Absatz 1 dürfen Zusatzstoffe, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 auch als Lebensmittelzusatzstoffe oder durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 als Aromen zugelassen sind, nicht in solchen Mengen in Lebensmittel migrieren, die im Lebensmittel als Fertigerzeugnis eine technische Wirkung haben, und sie dürfen nicht

a)
über die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 oder in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 oder in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkungen für Lebensmittel hinausgehen, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Aromastoff zugelassen ist; oder
b)
über die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkungen für Lebensmittel hinausgehen, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Aromastoff nicht zugelassen ist.

(4) 

Sofern festgelegt ist, dass keine Migration eines bestimmten Stoffes zugelassen ist, wird die Konformität unter Verwendung geeigneter Migrationsprüfungsmethoden festgestellt, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausgewählt werden und das Fehlen von Migration oberhalb einer festgelegten Nachweisgrenze bestätigen können.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg, sofern nicht spezifische Nachweisgrenzen für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen festgelegt wurden.

Art. 12 Gesamtmigrationsgrenzwert

(1) Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen ihre Bestandteile in Lebensmittelsimulanzien nicht in Mengen von mehr als 10 mg der gesamten abgegebenen Bestandteile je dm2 der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche (mg/dm2) übertragen.

(2) 

Abweichend von Absatz 1 dürfen Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit für Säuglinge und Kleinkinder vorgesehenen Lebensmitteln gemäß den Richtlinien 2006/141/EG  und 2006/125/EG  der Kommission in Berührung zu kommen, ihre Bestandteile in Lebensmittelsimulanzien nicht in Mengen von mehr als 60 mg der gesamten abgegebenen Bestandteile je kg Lebensmittelsimulanz übertragen.



KAPITEL III: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE MATERIALIEN UND GEGENSTÄNDE

Art. 13 Mehrschicht-Materialien und -Gegenstände aus Kunststoff

(1) In einem Mehrschicht-Material oder -Gegenstand aus Kunststoff muss die Zusammensetzung jeder einzelnen Kunststoffschicht der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(2) 

Abweichend von Absatz 1 kann eine Kunststoffschicht, die nicht unmittelbar in Berührung mit Lebensmitteln ist und durch eine funktionelle Barriere vom Lebensmittel getrennt ist,

a)
den Beschränkungen und Spezifikationen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, mit Ausnahme von Vinylchlorid-Monomer; und/oder
b)
aus Stoffen hergestellt sein, die nicht in der Unionsliste oder dem vorläufigen Verzeichnis aufgeführt sind.

(3) 

Stoffe gemäß Absatz 2 Buchstabe b dürfen gemäß Artikel 11 Absatz 4 nicht in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien migrieren. ²Die Nachweisgrenze gemäß Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 gilt für Stoffgruppen, wenn sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, einschließlich Isomeren oder Stoffen derselben einschlägigen funktionellen Gruppe, oder für Stoffe, die nicht miteinander verwandt sind, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.

(4) Die in der Unionsliste oder dem vorläufigen Verzeichnis nicht aufgeführten Stoffe gemäß Absatz 2 Buchstabe b dürfen keiner der folgenden Kategorien angehören:

a)
Stoffe, die gemäß den Kriterien in Anhang I Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates  als „mutagen“, „karzinogen“ oder „reproduktionstoxisch“ eingestuft sind;
b)
Stoffe mit Nanostruktur.

(5) Das Mehrschicht-Material oder der Mehrschicht-Gegenstand aus Kunststoff im fertigen Zustand muss den spezifischen Migrationsgrenzwerten gemäß Artikel 11 und dem Gesamtmigrationsgrenzwert gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Art. 14 Mehrschicht-Verbundmaterialien und -gegenstände

(1) In einem Mehrschicht-Verbundmaterial oder -gegenstand muss die Zusammensetzung jeder einzelnen Kunststoffschicht der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann in einem Mehrschicht-Verbundmaterial oder -gegenstand eine Kunststoffschicht, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung ist und vom Lebensmittel durch eine funktionelle Barriere getrennt ist, unter Verwendung von Stoffen hergestellt sein, die nicht in der Unionsliste oder dem vorläufigen Verzeichnis aufgeführt sind.

(3) Die in der Unionsliste oder dem vorläufigen Verzeichnis nicht aufgeführten Stoffe gemäß Absatz 2 dürfen keiner der folgenden Kategorien angehören:

a)
Stoffe, die gemäß den Kriterien in Anhang I Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als „mutagen“, „karzinogen“ oder „reproduktionstoxisch“ eingestuft sind;
b)
Stoffe mit Nanostruktur.

(4) Abweichend von Absatz 1 gelten die Artikel 11 und 12 der vorliegenden Verordnung nicht für Kunststoffschichten in Mehrschicht-Verbundmaterialien und -gegenständen.

(5) Die Kunststoffschichten in einem Mehrschicht-Verbundmaterial oder -gegenstand müssen stets die Beschränkungen für Vinylchlorid-Monomer gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(6) 

Für Mehrschicht-Verbundmaterialien oder -gegenstände können spezifische Migrationsgrenzwerte oder ein Gesamtmigrationsgrenzwert für Kunststoffschichten und für das Material oder den Gegenstand im fertigen Zustand durch nationales Recht festgelegt werden.



KAPITEL IV: KONFORMITÄTSERKLÄRUNG UND DOKUMENTATION

Art. 15 Konformitätserklärung

(1) Auf allen anderen Vermarktungsstufen als der Einzelhandelsstufe ist eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie für die zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe zur Verfügung zu stellen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Erklärung ist vom Unternehmer auszustellen und enthält die in Anhang IV festgelegten Angaben.

(3) Die schriftliche Erklärung muss die leichte Identifizierung des Materials, Gegenstands oder Produkts aus Zwischenstufen der Herstellung oder der Stoffe ermöglichen, für die sie ausgestellt ist. ²Sie muss erneuert werden, wenn wesentliche Änderungen in der Zusammensetzung oder der Produktion vorgenommen werden, die zu Veränderungen bei der Migration aus den Materialien oder Gegenständen führen, oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.

Art. 16 Belege

(1) Der Unternehmer stellt den zuständigen nationalen Behörden auf Nachfrage geeignete Unterlagen zur Verfügung, mit deren Hilfe er nachweist, dass die Materialien und Gegenstände, Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie die für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(2) 

Diese Unterlagen umfassen eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Prüfungen, Berechnungen, einschließlich Modellberechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität belegende Begründung. ²Die Bestimmungen über den experimentellen Nachweis der Konformität sind in Kapitel V festgelegt.



KAPITEL V: KONFORMITÄT

Art. 17 Angabe der Ergebnisse von Migrationsprüfungen

(1) Zur Überprüfung der Konformität werden die spezifischen Migrationswerte ausgedrückt in mg/kg unter Anwendung des tatsächlichen Verhältnisses Oberfläche zu Volumen bei der tatsächlichen oder geplanten Verwendung.

(2) 

Abweichend von Absatz 1 wird für:

a)
Behältnisse und sonstige Gegenstände, die weniger als 500 ml oder g oder aber mehr als 10 l fassen oder dazu bestimmt sind,
b)
Materialien und Gegenstände, bei denen aufgrund ihrer Form das Verhältnis zwischen Oberfläche des Materials oder Gegenstands und der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann,
c)
Platten und Folien, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind,
d)
Platten und Folien, die weniger als 500 ml oder g oder aber mehr als 10 l fassen,

der Migrationswert in mg/kg ausgedrückt unter Anwendung eines Verhältnisses Oberfläche zu Volumen von 6 dm2 je kg Lebensmittel.

Dieser Absatz gilt nicht für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder gemäß den Richtlinien 2006/141/EG und 2006/125/EG in Berührung gebracht zu werden, oder die bereits damit in Berührung sind.

(3) 

Abweichend von Absatz 1 wird der spezifische Migrationswert für Kappen, Dichtungen, Stopfen und ähnliche Verschlüsse ausgedrückt in:

a)
mg/kg unter Verwendung des tatsächlichen Inhalts des Behältnisses, für das der Verschluss bestimmt ist, unter Anwendung der gesamten Kontaktfläche zwischen Verschluss und abgedichtetem Behältnis, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands bekannt ist, wobei die Bestimmungen von Absatz 2 zu berücksichtigen sind;

b)
mg/Gegenstand, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands nicht bekannt ist.

(4) Für Kappen, Dichtungen, Stopfen und ähnliche Verschlüsse wird der Gesamtmigrationswert ausgedrückt in:

a)
mg/dm2 unter Anwendung der gesamten Kontaktfläche zwischen Dichtgegenstand und abgedichtetem Behältnis, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands bekannt ist;
b)
mg/Gegenstand, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands nicht bekannt ist.

Art. 18 Bestimmungen über die Bewertung der Einhaltung der Migrationsgrenzwerte

(1) Bei Materialien und Gegenständen, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, wird die Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte gemäß den Bestimmungen in Anhang V Kapitel 1 durchgeführt.

(2) Bei Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, wird die Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien gemäß Anhang III und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang V Kapitel 2 Abschnitt 2.1 durchgeführt.

(3) 

Bei Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, kann ein Screening auf Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte durch Anwendung von Screeningverfahren gemäß den Bestimmungen von Anhang V Kapitel 2 Abschnitt 2.2 durchgeführt werden. ²Entspricht ein Material oder Gegenstand im Screeningverfahren nicht den Migrationsgrenzwerten, so ist die Schlussfolgerung der Nichteinhaltung durch Überprüfung der Einhaltung gemäß Absatz 2 zu bestätigen.

(4) 

Bei Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, ist die Überprüfung der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts in den Lebensmittelsimulanzien gemäß Anhang III und in Übereinstimmung mit den Regeln in Anhang V Kapitel 3 durchzuführen.

(5) Bei Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, kann das Screening auf Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts unter Anwendung von Screeningverfahren gemäß den Regeln in Anhang V Kapitel 3 Abschnitt 3.4 durchgeführt werden. ²Hält ein Material oder Gegenstand den Migrationsgrenzwert im Screeningverfahren nicht ein, so muss eine Schlussfolgerung der Nichteinhaltung durch Überprüfung der Einhaltung gemäß Absatz 4 bestätigt werden.

(6) 

Die Ergebnisse der Prüfung auf spezifische Migration, die unter Verwendung von Lebensmitteln gewonnen werden, haben Vorrang vor den mit Lebensmittelsimulanzien gewonnenen Ergebnissen. ²Die Ergebnisse der Prüfung auf spezifische Migration, die mit Hilfe von Lebensmittelsimulanzien gewonnen wurden, haben Vorrang vor den durch Screeningverfahren gewonnenen Ergebnissen.

(7) 

Bevor die Prüfungsergebnisse für die spezifische Migration und die Gesamtmigration mit den Migrationsgrenzwerten verglichen werden, sind die Korrekturfaktoren in Anhang III Nummer 3 und in Anhang V Kapitel 4 gemäß den dort genannten Regeln anzuwenden.

Art. 19 Bewertung von in der Unionsliste nicht aufgeführten Stoffen

Ob die Stoffe gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, die nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, ist gemäß international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen über die Risikobewertung zu beurteilen.



KAPITEL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 20 Änderung von EU-Rechtsakten

Der Anhang der Richtlinie 85/572/EWG des Rates  erhält folgende Fassung:

„Die Lebensmittelsimulanzien, deren Verwendung zur Prüfung der Migration von Bestandteilen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit einem einzigen Lebensmittel oder mit spezifischen Gruppen von Lebensmitteln in Berührung zu kommen, vorgeschrieben ist, sind in Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission aufgeführt.“

Art. 21 Aufhebung von EU-Rechtsakten

Die Richtlinien 80/766/EWG der Kommission, 81/432/EWG der Kommission und 2002/72/EG der Kommission werden hiermit mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung aufzufassen und nach den Entsprechungstabellen in Anhang VI zu lesen.

Art. 22 Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 31. Dezember 2012 stützen sich die in Artikel 16 genannten Belege auf die Grundregeln für die Prüfung auf die Gesamtmigration und die spezifische Migration gemäß dem Anhang der Richtlinie 82/711/EWG.

(2) Ab dem 1. Januar 2013 können die in Artikel 16 genannten Belege für Materialien, Gegenstände und Stoffe, die bis zum 31. Dezember 2015 in Verkehr gebracht werden, gestützt werden auf:

a)
die Regeln für die Migrationsprüfung gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung oder
b)
die Grundregeln für die Prüfung auf die Gesamtmigration und die spezifische Migration gemäß dem Anhang der Richtlinie 82/711/EWG.

(3) Ab dem 1. Januar 2016 stützen sich die in Artikel 16 genannten Belege unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels auf die Regeln für die Migrationsprüfung gemäß Artikel 18.

(4) Bis zum 31. Dezember 2015 müssen Zusatzstoffe, die in Glasfaserschlichten für glasfaserverstärkte Kunststoffe verwendet werden und nicht in Anhang I aufgeführt sind, den Bestimmungen über die Risikobewertung gemäß Artikel 19 entsprechen.

(5) Materialien und Gegenstände, die vor dem 1. Mai 2011 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, können bis zum 31. Dezember 2012 in Verkehr gebracht werden.

Art. 23 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2011.

Die in Artikel 5 genannte Bestimmung hinsichtlich der Verwendung von anderen Zusatzstoffen als Weichmachern gilt für Kunststoffschichten oder Kunststoffbeschichtungen in den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kappen und Verschlüssen ab dem 31. Dezember 2015.

Die in Artikel 5 genannte Bestimmung hinsichtlich der Verwendung von in Glasfaserschlichten für glasfaserverstärkte Kunststoffe verwendeten Zusatzstoffe gilt ab dem 31. Dezember 2015.

Die Bestimmungen des Artikels 18 Absätze 2 und 4 sowie des Artikels 20 gelten ab dem 31. Dezember 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.



ANHANG I

ANHANG I

Stoffe

1.   Unionsliste der zugelassenen Monomere, sonstigen Ausgangsstoffe, durch mikrobielle Fermentation gewonnenen Makromoleküle, Zusatzstoffe und Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen.

Tabelle 1 enthält folgende Angaben:

Spalte 1 (FCM-Stoff-Nr.) : die eindeutige Identifikationsnummer des Stoffes

Spalte 2 (Ref.-Nr.) : die EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer

Spalte 3 (CAS-Nr.) : die Registriernummer des Chemical Abstracts Service (CAS)

Spalte 4 (Bezeichnung des Stoffs) : die chemische Bezeichnung

Spalte 5 (Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen (PPA) (ja/nein)) : Angabe, ob der Stoff zur Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen zugelassen ist (ja) oder ob der Stoff als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen nicht zugelassen ist (nein). Ist der Stoff nur als PPA zugelassen, wird (ja) angegeben und in den Spezifikationen die Verwendung auf PPA beschränkt.

Spalte 6 (Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül (ja/nein)) : Angabe, ob der Stoff zur Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül zugelassen ist (ja), oder ob der Stoff nicht zur Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül zugelassen ist (nein). Ist der Stoff als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül zugelassen, wird (ja) angegeben und in den Spezifikationen erklärt, dass der Stoff ein durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül ist.

Spalte 7 (Anwendung des FRF (ja/nein)) : Angabe, ob für den Stoff die Migrationsergebnisse um den Fettaufnahme-Reduktionsfaktor (FRF) korrigiert werden dürfen (ja) oder nicht korrigiert werden dürfen (nein).

Spalte 8 (SML [mg/kg]) : der für den Stoff geltende spezifische Migrationsgrenzwert. Er wird ausgedrückt in mg Stoff je kg Lebensmittel. Angabe NN (nicht nachweisbar), wenn es sich um einen Stoff handelt, bei dem keine Migration zulässig ist; die Bestimmung erfolgt gemäß Artikel 11 Absatz 4.

Spalte 9 (SML(T) [mg/kg] (Gruppenbeschränkungs-Nr.)) : enthält die Identifikationsnummer der Stoffgruppe, für die die Gruppenbeschränkung in Tabelle 2 Spalte 1 dieses Anhangs gilt.

Spalte 10 (Beschränkungen und Spezifikationen) : enthält andere Beschränkungen als den ausdrücklich genannten spezifischen Migrationsgrenzwert und Spezifikationen hinsichtlich des Stoffes. Sofern ausführliche Spezifikationen festgelegt sind, wird auf Tabelle 4 verwiesen.

Spalte 11 (Hinweise zur Konformitätsprüfung) : enthält die Hinweisnummer, die auf die ausführlichen Bestimmungen über die Konformitätsprüfung in Tabelle 3 Spalte 1 dieses Anhangs verweist.

Gehört ein in der Liste als Einzelverbindung aufgeführter Stoff auch zu einer chemischen Gruppe, so gelten für ihn die Beschränkungen, die bei der entsprechenden Einzelverbindung angegeben sind.

 —————



Tabelle 1

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)
FCM-Stoff-Nr.Ref.-Nr.CAS-Nr.Bezeichnung des StoffsVerwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen(ja/nein)
Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül(ja/nein)
Anwendung des FRF(ja/nein)
SML[mg/kg]
SML (T)[mg/kg]
(Gruppenbeschränkungs-Nr.)
Beschränkungen und SpezifikationenHinweise zur Konformitätsprüfung
1123100266309-43-7Albuminneinjanein
212340Albumin, durch Formaldehyd koaguliertneinjanein
312375Alkohole, aliphatische, einwertige, gesättigte, geradkettige, primäre (C4-C22)neinjanein
422332Mischung aus (40 Gew.-%) 2,2,4-Trimethylhexan-1,6-diisocyanat und (60 Gew.-%) 2,4,4-Trimethylhexan-1,6-diisocyanatneinjanein(17)1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO(10)
5253602,3-Epoxypropyl-trialkyl(C5-C15)acetatneinjaneinNN1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als EpoxygruppeMolekulargewicht: 43 Da
625380Vinyl-Trialkyl(C7-C17)acetat (= Vinylversatat)neinjanein0,05 (1)
730370Acetylessigsäure, Salzejaneinnein
830401Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, acetyliertjaneinnein(32)
930610Monocarbonsäuren, C2-C24, aliphatische, geradkettige, aus natürlichen Fetten und Ölen, und deren Mono-, Di- und Triglycerinester (verzweigte Fettsäuren in natürlich vorkommenden Mengen sind eingeschlossen)janeinnein
1030612Monocarbonsäuren, C2-C24, aliphatische, geradkettige, synthetische, und deren Mono-, Di- und Triglycerinesterjaneinnein
1130960Ester von aliphatischen Monocarbonsäuren (C6-C22) mit Polyglycerinjaneinnein
1231328Fettsäuren aus essbaren tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölenjaneinnein
1333120Alkohole, aliphatische, einwertige, gesättigte, geradkettige, primäre (C4-C24)janeinnein
1433801n-Alkyl(C10-C13)benzolsulfonsäurejaneinnein30
1534130Alkyl-Dimethylamine, linear mit gerader Anzahl von Kohlenstoffatomen (C12-C20)janeinja30
1634230Alkyl(C8-C22)sulfonsäurenjaneinnein6
1734281Alkyl(C8-C22)schwefelsäuren, geradkettige, primäre, mit geradzahliger Kohlenstoffkettejaneinnein
1834475Aluminium-Calcium-hydroxy-phosphit, Hydratjaneinnein
1939090N,N-Bis(2-hydroxyethyl)alkyl(C8-C18)aminjaneinnein(7)
2039120N,N-Bis(2-hydroxyethyl)alkyl(C8-C18)aminhydrochloridejaneinnein(7)SML(T) berechnet ausschließlich HCl
2142500Kohlensäure, Salzejaneinnein
2243200Rizinusöl, Mono- und Diglyceridejaneinnein
2343515Cholinesterchloride von Kokosfettsäurenjaneinnein0,9 (1)
2445280Baumwollfasernjaneinnein
2545440Kresole, butylierte, styrolisiertejaneinnein12
26467005,7-Di-tert-butyl-3-(3,4- und 2,3-dimethylphenyl)-3H-benzofuran-2-on, das enthält: a) 5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4-dimethylphenyl)-3H-benzofuran-2-on (80-100 Gew.-%) und b) 5,7-Di-tert-butyl-3-(2,3-dimethylphenyl)-3H-benzofuran-2-on (0-20 Gew.-%)janeinnein5
27489609,10-Dihydroxystearinsäure und ihre Oligomerejaneinnein5
2850160Di-n-octylzinn-bis(n-alkyl(C10-C16)thioglycolat)janeinnein(10)
2950360Di-n-octylzinn-bis(ethylmaleinat)janeinnein(10)
3050560Di-n-octylzinn-1,4-butandiol-bis(thioglycolat)janeinnein(10)
3150800Di-n-octylzinndimaleinat, verestertjaneinnein(10)
3250880Di-n-octylzinndimaleinat, Polymere (n = 2-4)janeinnein(10)
3351120Di-n-octylzinn-thiobenzoat-2-ethylhexylthioglycolatjaneinnein(10)
3454270Ethylhydroxymethylcellulosejaneinnein
3554280Ethylhydroxypropylcellulosejaneinnein
3654450Fette und Öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungsjaneinnein
3754480Fette und Öle, hydrierte, tierischen oder pflanzlichen Ursprungsjaneinnein
3855520Glasfasernjaneinnein
3955600Mikroglaskugelnjaneinnein
4056360Ester von Glycerin und Essigsäurejaneinnein
4156486Ester von Glycerin mit aliphatischen gesättigten geradkettigen Säuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette (C14-C18) und mit aliphatischen ungesättigten geradkettigen Säuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette (C16-C18)janeinnein
4256487Ester von Glycerin mit Buttersäurejaneinnein
4356490Ester von Glycerin mit Erucasäurejaneinnein
4456495Ester von Glycerin mit 12-Hydroxystearinsäurejaneinnein
4556500Ester von Glycerin mit Laurinsäurejaneinnein
4656510Ester von Glycerin mit Linolsäurejaneinnein
4756520Ester von Glycerin mit Myristinsäurejaneinnein
4856535Ester von Glycerin mit Nonansäurejaneinnein
4956540Ester von Glycerin mit Ölsäurejaneinnein
5056550Ester von Glycerin mit Palmitinsäurejaneinnein
5156570Ester von Glycerin mit Propionsäurejaneinnein
5256580Ester von Glycerin mit Rizinolsäurejaneinnein
5356585Ester von Glycerin mit Stearinsäurejaneinnein
5457040Glycerinmonooleat, Ester mit Ascorbinsäurejaneinnein
5557120Glycerinmonooleat, Ester mit Citronensäurejaneinnein
5657200Glycerinmonopalmitat, Ester mit Ascorbinsäurejaneinnein
5757280Glycerinmonopalmitat, Ester mit Citronensäurejaneinnein
5857600Glycerinmonostearat, Ester mit Ascorbinsäurejaneinnein
5957680Glycerinmonostearat, Ester mit Citronensäurejaneinnein
6058300Glycin, Salzejaneinnein
6264500Lysin, Salzejaneinnein
6365440Manganpyrophosphitjaneinnein
6466695Methylhydroxymethylcellulosejaneinnein
6567155Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)-4'-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, 4,4'-bis(2-benzoxazolyl)stilben und 4,4'-bis(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilbenjaneinneinHöchstens 0,05 Gew.-% (Stoff bezogen auf die Formulierung) Mischung, gewonnen aus dem Herstellungsverfahren im typischen Verhältnis von (58-62 %): (23-27 %): (13-17 %)
6667600Mono-n-octylzinn-tris(alkyl(C10-C16)thioglycolat)janeinnein(11)
6767840Montansäuren und/oder deren Ester mit Ethylenglycol und/oder 1,3-Butandiol und/oder Glycerinjaneinnein
6873160Mono- und Di-n-alkyl(C16 und C18)ester der Phosphorsäurejaneinja0,05
6974400Tris(nonyl-und/oder dinonylphenyl)phosphitjaneinja30
7076463Polyacrylsäure, Salzejaneinnein(22)
7176730Polydimethylsiloxan, gamma-hydroxypropyliertjaneinnein6
7276815Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythritol, Ester mit geradzahligen, unverzweigten C12-C22-Fettsäurenjaneinnein(32)Die Fraktion mit Molekulargewicht unter 1 000 Da  darf 5 Gew.-% nicht übersteigen.
7376866Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 1,3-und/oder 1,4-Butandiol und/oder Polypropylenglycol mit Adipinsäure, auch mit endständiger Essigsäure, oder C12-C18-Fettsäuren, oder n-Octanol und/oder n-Decanoljaneinja(31)(32)
7477440Polyethylenglycoldiricinoleatjaneinja42
7577702Ester von Polyethylenglycol mit aliphatischen Monocarbonsäuren (C6-C22) und ihre Ammonium- und Natriumsulfatejaneinnein
7677732Polyethylenglycol (EO = 1-30, typischerweise 5)-ether von Butyl-2-cyano-3-(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)-acrylatjaneinnein0,05 Nur zur Verwendung in PET
7777733Polyethylenglycol (EO = 1-30, typischerweise 5)-ether von Butyl-2-cyano-3-(4-hydroxyphenyl)-acrylatjaneinnein0,05 Nur zur Verwendung in PET
7877897Polyethylenglycol (EO = 1-50)-monoalkylether (linear und verzweigt, C8-C20)-sulfat, Salzejaneinnein5
7980640Polyoxyalkyl(C2-C4) dimethylpolysiloxanjaneinnein
8081760Pulver, Schuppen und Fasern von Messing, Bronze, Kupfer, Edelstahl, Zinn, Eisen und Legierungen aus Kupfer, Zinn und Eisenjaneinnein
8183320Propylhydroxyethylcellulosejaneinnein
8283325Propylhydroxymethylcellulosejaneinnein
8383330Propylhydroxypropylcellulosejaneinnein
8485601Silicate, natürliche (ausgenommen Asbest)janeinnein
8585610Silicate, natürliche, silyliert (ausgenommen Asbest)janeinnein
8686000Kieselsäure, silyliertjaneinnein
8786285Siliciumdioxid, silyliertjaneinneinBei synthetischem amorphem Siliciumdioxid, silyliert: Primärpartikel von 1-100 nm, die zu 0,1-1 μm aggregiert sind und Agglomerate von 0,3 μm bis Millimetergröße bilden können.
8886880Natriummonoalkyl-dialkylphenoxybenzoldisulfonatjaneinnein9
8989440Ester von Stearinsäure mit Ethylenglycoljaneinnein(2)
9092195Taurin, Salzejaneinnein
9192320Tetradecyl-polyethylenglycol(EO = 3-8)ether der Glycolsäurejaneinja15
9293970Tricyclodecan-dimethanol-bis(hexahydrophthalat)janeinnein0,05
9395858Wachse, paraffinisch, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, geringe Viskositätjaneinnein0,05 Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist.Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 350 Da Viskosität bei 100 °C: mindestens 2,5 cSt (2,5 × 10–6 m2/s).
Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner als 25: höchstens 40 Gew.-%
9495859Wachse, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, hohe ViskositätjaneinneinDurchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 500 Da Viskosität bei 100 °C: mindestens 11 cSt (11 × 10–6 m2/s).Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner als 25: höchstens 5 Gew.-%
9595883Weiße Mineralöle, paraffinisch, gewonnen aus Kohlenwasserstoffen auf ErdölbasisjaneinneinDurchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 480 Da Viskosität bei 100 °C: mindestens 8,5 cSt (8,5 × 10–6 m2/s).Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner als 25: höchstens 5 Gew.-%
9695920Holzmehl und -fasern, naturbelassenjaneinnein
9772081/10Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)janeinneinHydrierte Erdölkohlenwasserstoffharze werden hergestellt durch katalytische oder thermische Polymerisation von Dienen und Olefinen der aliphatischen, alizyklischen und/oder monobenzenoidarylalkenen Art aus gekrackten Erdöldestillaten mit einem Siedebereich von bis zu 220 °C, sowie aus den reinen Monomeren aus diesen Destillationsläufen mit nachfolgender Destillation, Hydrierung und Weiterverarbeitung.Eigenschaften:
— Viskosität bei 120 °C: > 3 Pa·s
— Erweichungspunkt: > 95 °C, nach der ASTM-Methode E 28-67
— Bromzahl: < 40 (ASTM D1159)
— Farbe einer 50 %igen Lösung in Toluol < 11 auf der Gardner-Skala
— Restliches aromatisches Monomer ≤ 50 ppm
98172600000050-00-0Formaldehydjajanein(15)
54880
99194600000050-21-5Milchsäurejajanein
62960
100244900000050-70-4Sorbitjajanein
88320
101360000000050-81-7Ascorbinsäurejaneinnein
102175300000050-99-7Glucoseneinjanein
103181000000056-81-5Glycerinjajanein
55920
104589600000057-09-0Hexadecyltrimethylammoniumbromidjaneinnein6
105227800000057-10-3Palmitinsäurejajanein
70400
106245500000057-11-4Stearinsäurejajanein
89040
107259600000057-13-6Harnstoffneinjanein
108248800000057-50-1Saccharoseneinjanein
109237400000057-55-61,2-Propandioljajanein
81840
110935200000059-02-90010191-41-0
alpha-Tocopheroljaneinnein
111536000000060-00-4Ethylendiamintetraessigsäurejaneinnein
112640150000060-33-3Linolsäurejaneinnein
113167800000064-17-5Ethanoljajanein
52800
114550400000064-18-6Ameisensäurejaneinnein
115100900000064-19-7Essigsäurejajanein
30000
116130900000065-85-0Benzoesäurejajanein
37600
117215500000067-56-1Methanolneinjanein
118238300000067-63-02-Propanoljajanein
81882
119302950000067-64-1Acetonjaneinnein
120495400000067-68-5Dimethylsulfoxidjaneinnein
121242700000069-72-7Salicylsäurejajanein
84640
122238000000071-23-81-Propanolneinjanein
123138400000071-36-31-Butanolneinjanein
124228700000071-41-01-Pentanolneinjanein
125169500000074-85-1Ethylenneinjanein
126102100000074-86-2Acetylenneinjanein
127260500000075-01-4VinylchloridneinjaneinNN1 mg/kg im Enderzeugnis
128100600000075-07-0Acetaldehydneinjanein(1)
129170200000075-21-8EthylenoxidneinjaneinNN1 mg/kg im Enderzeugnis(10)
130261100000075-35-4VinylidenchloridneinjaneinNN(1)
131484600000075-37-61,1-Difluorethanjaneinnein
132261400000075-38-7Vinylidenfluoridneinjanein5
133143800000075-44-5CarbonylchloridneinjaneinNN1 mg/kg im Enderzeugnis(10)
23155
134436800000075-45-6Chlordifluormethanjaneinnein6 Gehalt an Chlorfluormethan weniger als 1 mg/kg des Stoffs
135240100000075-56-9PropylenoxidneinjaneinNN1 mg/kg im Enderzeugnis
136416800000076-22-2Campherjaneinnein(3)
137665800000077-62-32,2'-Methylenbis(4-methyl-6-(1-methylcyclohexyl)phenol)janeinja(5)
138937600000077-90-7Tri-n-butylacetylcitratjaneinnein(32)
139146800000077-92-9Citronensäurejajanein
44160
140446400000077-93-0Triethylcitratjaneinnein(32)
141133800000077-99-61,1,1-Trimethylolpropanjajanein6
25600
94960
142263050000078-08-0Vinyltriethoxysilanneinjanein0,05 Nur zur Verwendung als Oberflächenbehandlungsmittel (1)
143624500000078-78-4Isopentanjaneinnein
144192430000078-79-52-Methyl-1,3-butadienneinjaneinNN1 mg/kg im Enderzeugnis
21640
145106300000079-06-1AcrylamidneinjaneinNN
146238900000079-09-4Propionsäurejajanein
82000
147106900000079-10-7Acrylsäureneinjanein(22)
148146500000079-38-9ChlortrifluorethylenneinjaneinNN(1)
149199900000079-39-0MethacrylamidneinjaneinNN
150200200000079-41-4Methacrylsäureneinjanein(23)
151134800000080-05-72,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propanneinjanein0,6  Nicht zu verwenden bei der Herstellung von Säuglingsflaschen (6) aus Polycarbonat. (7)
13607
152156100000080-07-94,4'-Dichlordiphenylsulfonneinjanein0,05
153152670000080-08-04,4′-Diaminodiphenylsulfonneinjanein5
154136170000080-09-14,4'-Dihydroxydiphenylsulfonneinjanein0,05
16090
155234700000080-56-8alpha-Pinenneinjanein
156211300000080-62-6Methylmethacrylatneinjanein(23)
157748800000084-74-2Phthalsäure, Dibutylesterjaneinnein0,3 (32)Nur zur Verwendung alsa)  Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;
b)  technisches Hilfsagens in Polyolefinen in Konzentrationen von bis zu 0,05 % im Enderzeugnis
(7)
158233800000085-44-9Phthalsäureanhydridjajanein
76320
159745600000085-68-7Phthalsäure, Benzylbutylesterjaneinnein30 (32)Nur zur Verwendung alsa)  Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;
b)  Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2006/125/EG;
c)  technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis
(7)
160848000000087-18-34-Tert-butylphenylsalicylatjaneinja12
16192160000087-69-4L-(+)-Weinsäurejaneinnein
162655200000087-78-5Mannitoljaneinnein
163664000000088-24-42,2′-Methylenbis(4-ethyl-6-tert-butylphenol)janeinja(13)
164348950000088-68-62-Aminobenzamidjaneinnein0,05 Nur zur Verwendung in PET für Wasser und Getränke
165232000000088-99-3o-Phthalsäurejajanein
74480
166240570000089-32-7Pyromellitsäureanhydridneinjanein0,05
167252400000091-08-72,6-Toluoldiisocyanatneinjanein(17)1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO(10)
168130750000091-76-92,4-Diamino-6-phenyl-1,3,5-triazinneinjanein5  (1)
15310
169162400000091-97-43,3'-Dimethyl-4,4'-diisocyanatobiphenylneinjanein(17)1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO(10)
170160000000092-88-64,4'-Dihydroxybiphenylneinjanein6
171380800000093-58-3Methylbenzoatjaneinnein
172378400000093-89-0Ethylbenzoatjaneinnein
173602400000094-13-3Propyl-4-hydroxybenzoatjaneinnein
174147400000095-48-7o-Kresolneinjanein
175200500000096-05-9Allylmethacrylatneinjanein0,05
176117100000096-33-3Methylacrylatneinjanein(22)
177169550000096-49-1Ethylencarbonatneinjanein30 SML berechnet als Ethylenglycol.Restgehalt: 5 mg Ethylencarbonat je kg Hydrogel bei einem Verhältnis von höchstens 10 g Hydrogel zu 1 kg Lebensmittel
178928000000096-69-54,4'-Thiobis(6-tert-butyl-3-methylphenol)janeinja0,48
179488000000097-23-42,2′-Dihydroxy-5,5′-dichlordiphenylmethanjaneinja12
180171600000097-53-0Eugenolneinjanein(33)
181208900000097-63-2Ethylmethacrylatneinjanein(23)
182192700000097-65-4Itaconsäureneinjanein
183210100000097-86-9iso-Butylmethacrylatneinjanein(23)
184201100000097-88-1Butylmethacrylatneinjanein(23)
185204400000097-90-5Ethylenglycoldimethacrylatneinjanein0,05
186140200000098-54-44-tert-Butylphenolneinjanein0,05
187222100000098-83-9alpha-Methylstyrolneinjanein0,05
188191800000099-63-8Isophthalsäuredichloridneinjanein(27)
189602000000099-76-3Methyl-4-hydroxybenzoatjaneinnein
190188800000099-96-7p-Hydroxybenzoesäureneinjanein
191249400000100-20-9Terephthalsäuredichloridneinjanein(28)
19223187Phthalsäureneinjanein(28)
193246100000100-42-5Styrolneinjanein
194131500000100-51-6Benzylalkoholneinjanein
195373600000100-52-7Benzaldehydjaneinnein(3)
196186700000100-97-0Hexamethylentetraminjajanein(15)
59280
197202600000101-43-9Cyclohexylmethacrylatneinjanein0,05
198166300000101-68-8Diphenylmethan-4,4'-diisocyanatneinjanein(17)1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO(10)
199240730000101-90-6ResorcinoldiglycidyletherneinjaneinNNNicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist.Nur für indirekten Kontakt mit Lebensmitteln, hinter einer PET-Schicht
(8)
200516800000102-08-9N,N′-Diphenylthioharnstoffjaneinja3
201165400000102-09-0Diphenylcarbonatneinjanein0,05
202230700000102-39-6(1,3-Phenylendioxy)diessigsäureneinjanein0,05  (1)
203133230000102-40-91,3-Bis(2-hydroxyethoxy)benzolneinjanein0,05
204251800000102-60-3N,N,N',N'-Tetrakis(2-hydroxypropyl)ethylendiaminjajanein
92640
205253850000102-70-5Triallylaminneinjanein40 mg/kg Hydrogel bei einem Verhältnis von 1 kg Lebensmittel zu höchstens 1,5 g Hydrogel.Nur zur Verwendung in Hydrogelen, die bestimmungsgemäß nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen
206115000000103-11-72-Ethylhexylacrylatneinjanein0,05
207319200000103-23-1Bis(2-ethylhexyl)adipatjaneinja18 (32)(2)
208188980000103-90-2N-(4-Hydroxyphenyl)acetamidneinjanein0,05
209170500000104-76-72-Ethyl-1-hexanolneinjanein30
210133900000105-08-81,4-Bis(hydroxymethyl)cyclohexanneinjanein
14880
211239200000105-38-4Vinylpropionatneinjanein(1)
212142000000105-60-2Caprolactamjajanein(4)
41840
213824000000105-62-41,2-Propylenglycoldioleatjaneinnein
214618400000106-14-912-Hydroxystearinsäurejaneinnein
215141700000106-31-0Buttersäureanhydridneinjanein
216147700000106-44-5p-Kresolneinjanein
217155650000106-46-71,4-Dichlorbenzolneinjanein12
218115900000106-63-8Isobutylacrylatneinjanein(22)
219145700000106-89-8EpichlorhydrinneinjaneinNN1 mg/kg im Enderzeugnis(10)
16750
220205900000106-91-22,3-Epoxipropylmethacrylatneinjanein0,02 (10)
221405700000106-97-8Butanjaneinnein
222138700000106-98-91-Butenneinjanein
223136300000106-99-0ButadienneinjaneinNN1 mg/kg im Enderzeugnis
224139000000107-01-72-Butenneinjanein
225121000000107-13-1AcrylnitrilneinjaneinNN
226152720000107-15-3Ethylendiaminneinjanein12
16960
227169900000107-21-1Ethylenglycoljajanein(2)
53650
228136900000107-88-01,3-Butandiolneinjanein
229141400000107-92-6Buttersäureneinjanein
230161500000108-01-0Dimethylaminoethanolneinjanein18
231101200000108-05-4Vinylacetatneinjanein12
232101500000108-24-7Essigsäureanhydridjajanein
30280
233248500000108-30-5Bernsteinsäureanhydridneinjanein
234199600000108-31-6Maleinsäureanhydridneinjanein(3)
235147100000108-39-4m-Kresolneinjanein
236230500000108-45-21,3-PhenylendiaminneinjaneinNN
237159100000108-46-31,3-Dihydroxybenzolneinjanein2,4
24072
238180700000108-55-4Glutarsäureanhydridneinjanein
239199750000108-78-12,4,6-Triamino-1,3,5-triazinjajanein2,5
25420
93720
240457600000108-91-8Cyclohexylaminjaneinnein
241229600000108-95-2Phenolneinjanein3
242853600000109-43-3Dibutylsebacatjaneinnein(32)
243190600000109-53-5Isobutylvinyletherneinjanein0,05 (10)
244717200000109-66-0Pentanjaneinnein
245229000000109-67-11-Pentenneinjanein5
246251500000109-99-9Tetrahydrofuranneinjanein0,6
247248200000110-15-6Bernsteinsäurejajanein
90960
248195400000110-16-7Maleinsäurejajanein(3)
64800
249172900000110-17-8Fumarsäurejajanein
55120
250535200000110-30-5N,N′-Ethylen-bis-stearamidjaneinnein
251533600000110-31-6N,N′-Ethylen-bis-oleamidjaneinnein
252872000000110-44-1Sorbinsäurejaneinnein
253152500000110-60-11,4-Diaminobutanneinjanein
254137200000110-63-41,4-Butandioljajanein(30)
40580
255259000000110-88-3Trioxanneinjanein5
256180100000110-94-1Glutarsäurejajanein
55680
257135500000110-98-5Dipropylenglycoljajanein
166600025265-71-8
51760
258704800000111-06-8Palmitinsäurebutylesterjaneinnein
259587200000111-14-8Heptansäurejaneinnein
260242800000111-20-6Sebacinsäureneinjanein
261157900000111-40-0Diethylentriaminneinjanein5
262352840000111-41-1N-(2-Aminoethyl)ethanolaminjaneinnein0,05 Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist.Nur für indirekten Kontakt mit Lebensmitteln, hinter einer PET-Schicht
263133260000111-46-6Diethylenglycoljajanein(2)
15760
47680
264226600000111-66-01-Octenneinjanein15
265226000000111-87-51-Octanolneinjanein
266255100000112-27-6Triethylenglykoljajanein
94320
267151000000112-30-11-Decanolneinjanein
268167040000112-41-41-Dodecenneinjanein0,05
269250900000112-60-7Tetraethylenglycoljajanein
92350
270227630000112-80-1Ölsäurejajanein
69040
271527200000112-84-5Erucamidjaneinnein
272370400000112-85-6Behensäurejaneinnein
273527300000112-86-7Erucasäurejaneinnein
274225700000112-96-9Octadecylisocyanatneinjanein(17)1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO(10)
275239800000115-07-1Propylenneinjanein
276190000000115-11-7Isobutenneinjanein
277182800000115-27-5HexachlorendomethylentetrahydrophthalsäureanhydridneinjaneinNN
278182500000115-28-6HexachlorendomethylentetrahydrophthalsäureneinjaneinNN
279228400000115-77-5Pentaerythritjajanein
71600
280737200000115-96-8TrichlorethylphosphatjaneinneinNN
281251200000116-14-3Tetrafluorethylenneinjanein0,05
282184300000116-15-4HexafluorpropylenneinjaneinNN
283746400000117-81-7Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)esterjaneinnein1,5 (32)Nur zur Verwendung alsa)  Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;
b)  technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis
(7)
284848800000119-36-8Methylsalicylatjaneinnein30
285664800000119-47-12,2′-Methylenbis(4-methyl-6-tert-butylphenol)janeinja(13)
286382400000119-61-9Benzophenonjaneinja0,6
287601600000120-47-8Ethyl-4-hydroxybenzoatjaneinnein
288249700000120-61-6Dimethylterephthalatneinjanein
289158800000120-80-91,2-Dihydroxybenzolneinjanein6
24051
290553600000121-79-9Propylgallatjaneinnein(20)
291191500000121-91-5Isophthalsäureneinjanein(27)
292945600000122-20-3Triisopropanolaminjaneinnein5
293231750000122-52-1TriethylphosphitneinjaneinNN1 mg/kg im Enderzeugnis(1)
294931200000123-28-4Didodecylthiodipropionatjaneinja(14)
295159400000123-31-91,4-Dihydroxybenzoljajanein0,6
18867
48620
296238600000123-38-6Propionaldehydneinjanein
297239500000123-62-6Propionsäureanhydridneinjanein
298141100000123-72-8Butyraldehydneinjanein
299638400000123-76-2Lävulinsäurejaneinnein
300300450000123-86-4Butylacetatjaneinnein
301891200000123-95-5Stearinsäurebutylesterjaneinnein
302128200000123-99-9Azelainsäureneinjanein
303121300000124-04-9Adipinsäurejajanein
31730
304143200000124-07-2Caprylsäurejajanein
41960
305152740000124-09-4Hexamethylendiaminneinjanein2,4
18460
306889600000124-26-5Stearamidjaneinnein
307421600000124-38-9Kohlendioxidjaneinnein
308912000000126-13-6Saccharoseacetatisobutyratjaneinnein
309913600000126-14-7Saccharoseoctaacetatjaneinnein
310163900000126-30-72,2-Dimethyl-1,3-propandiolneinjanein0,05
22437
311164800000126-58-9Dipentaerythritoljajanein
51200
312214900000126-98-7MethacrylnitrilneinjaneinNN
313166500000127-63-9Diphenylsulfonjajanein3
51570
314235000000127-91-3beta-Pinenneinjanein
315466400000128-37-02,6-Di-tert-butyl-p-kresoljaneinnein3
316232300000131-17-9DiallylphthalatneinjaneinNN
317488800000131-53-32,2′-Dihydroxy-4-methoxybenzophenonjaneinja(8)
318486400000131-56-62,4-Dihydroxybenzophenonjaneinnein(8)
319613600000131-57-72-Hydroxy-4-methoxybenzophenonjaneinja(8)
320376800000136-60-7Butylbenzoatjaneinnein
321360800000137-66-6Ascorbylpalmitatjaneinnein
322630400000138-22-7Butyllactatjaneinnein
323114700000140-88-5Ethylacrylatneinjanein(22)
324837000000141-22-0Rizinolsäurejaneinja42
325107800000141-32-2n-Butylacrylatneinjanein(22)
326127630000141-43-52-Aminoethanoljajanein0,05 Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist.Nur für indirekten Kontakt mit Lebensmitteln, hinter einer PET-Schicht
35170
327301400000141-78-6Ethylacetatjaneinnein
328650400000141-82-2Malonsäurejaneinnein
329593600000142-62-1Hexansäurejaneinnein
330194700000143-07-7Laurinsäurejajanein
63280
331224800000143-08-81-Nonanolneinjanein
332697600000143-28-2Oleylalkoholjaneinnein
333227750000144-62-7Oxalsäurejajanein6
69920
334170050000151-56-4EthyleniminneinjaneinNN
335689600000301-02-0Oleamidjaneinnein
336150950000334-48-5n-Decansäurejajanein
45940
337158200000345-92-64,4'-Difluorbenzophenonneinjanein0,05
338710200000373-49-9Palmitoleinsäurejaneinnein
339861600000409-21-2Siliciumcarbidjaneinnein
340474400000461-58-5Dicyandiamidjaneinnein60
341131800000498-66-8Bicyclo[2.2.1]hept-2-enneinjanein0,05
22550
342142600000502-44-3Caprolactonneinjanein(29)
343237700000504-63-21,3-Propandiolneinjanein0,05
344138100000505-65-71,4-Butandiolformalneinjanein0,051530
(21)
21821
345358400000506-30-9Arachinsäurejaneinnein
346100300000514-10-3Abietinsäureneinjanein
347130500000528-44-9Trimellithsäureneinjanein(21)
25540
348223500000544-63-8Myristinsäurejajanein
67891
349255500000552-30-7Trimellithsäureanhydridneinjanein(21)
350639200000557-59-5Lignocerinsäurejaneinnein
351217300000563-45-13-Methyl-1-butenneinjaneinNNNur zur Verwendung in Polypropylen(1)
352163600000576-26-12,6-Dimethylphenolneinjanein0,05
353424800000584-09-8Rubidiumcarbonatjaneinnein12
354252100000584-84-92,4-Toluoldiisocyanatneinjanein(17)1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO(10)
355201700000585-07-9tert-Butylmethacrylatneinjanein(23)
356188200000592-41-61-Hexenneinjanein3
357139320000598-32-33-Buten-2-olneinjaneinNNNur zur Verwendung als Comonomer für die Herstellung polymerer Zusatzstoffe(1)
358148410000599-64-44-Cumylphenolneinjanein0,05
359159700000611-99-44,4'-Dihydroxybenzophenonjajanein(8)
48720
360579200000620-67-7Glycerintriheptanoatjaneinnein
361187000000629-11-81,6-Hexandiolneinjanein0,05
362143500000630-08-0Kohlenmonoxidneinjanein
363164500000646-06-01,3-Dioxolanneinjanein5
364154040000652-67-51,4:3,6-Dianhydrosorbitolneinjanein5Nur zur Verwendung alsa)  Comonomer in Polyethylen-co-isosorbid-terephthalat;
b)  Comonomer bei der Produktion von Polyestern, mit der Einschränkung, dass höchstens 40 Mol-% der Diol-Komponente in Verbindung mit Ethylenglycol und/oder 1,4-Bis(hydroxymethyl)cyclohexan verwendet werden.
Mit Dianhydrosorbitol und 1,4-Bis(hydroxymethyl)cyclohexan hergestellte Polyester dürfen nicht in Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden, die mehr als 15 % Alkohol enthalten
365116800000689-12-3Isopropylacrylatneinjanein(22)
366221500000691-37-24-Methyl-1-pentenneinjanein0,05
367166970000693-23-2n-Dodecandisäureneinjanein
368932800000693-36-7Dioctadecylthiodipropionatjaneinja(14)
369127610000693-57-212-Aminododecansäureneinjanein0,05
370214600000760-93-0Methacrylsäureanhydridneinjanein(23)
371115100000818-61-1Ethylenglycolmonoacrylatneinjanein(22)
11830
372186400000822-06-0Hexamethylendiisocyanatneinjanein(17)1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO(10)
373223900000840-65-3Dimethylnaphthalin-2,6-dicarboxylatneinjanein0,05
374211900000868-77-9Ethylenglycolmonomethacrylatneinjanein(23)
375151300000872-05-91-Decenneinjanein0,05
376669050000872-50-4N-Methylpyrrolidonjaneinnein60
377127860000919-30-23-Aminopropyltriethoxysilanneinjanein0,05 Extrahierbare Rückstände an 3-Aminopropyltriethoxysilan im Falle einer Verwendung für die reaktive Oberflächenbehandlung anorganischer Füllstoffe unter 3 mg/kg Füllstoff.SML = 0,05 mg/kg für die Oberflächenbehandlung von Materialien und Gegenständen
378219700000923-02-4N-Methylolmethacrylamidneinjanein0,05
379219400000924-42-5N-MethylolacrylamidneinjaneinNN
380119800000925-60-0Propylacrylatneinjanein(22)
381150300000931-88-4Cyclooctenneinjanein0,05 Nur zur Verwendung in Polymeren in Kontakt mit Lebensmitteln, für die das Lebensmittelsimulanz A festgelegt ist
382194900000947-04-6Laurolactamneinjanein5
383721600000948-65-22-Phenylindoljaneinja15
384400000000991-84-42,4-Bis(octylthio)-6-(4-hydroxy-3,5-di-tert-butylanilino)-1,3,5-triazinjaneinja30
385115300000999-61-12-Hydroxypropylacrylatneinjanein0,05 SML berechnet als Summe von 2-Hydroxypropylacrylat und 2-Hydroxyisopropylacrylat.Kann bis zu 25 Gew.-% 2-Hydroxyisopropylacrylat (CAS-Nr. 0002918-23-2) enthalten
(1)
386552800001034-01-1Octylgallatjaneinnein(20)
387261550001072-63-51-Vinylimidazolneinjanein0,05  (1)
388250800001120-36-11-Tetradecenneinjanein0,05
389223600001141-38-42,6-Naphthalindicarbonsäureneinjanein5
390552000001166-52-5Dodecylgallatjaneinnein(20)
391229320001187-93-5Perfluormethyl-perfluorvinyletherneinjanein0,05Nur zur Verwendung in— Antihaftbeschichtungen;
— Fluor- und Perfluorpolymeren, die für Mehrweganwendungen bestimmt sind und bei denen das Kontaktverhältnis 1 dm2 Oberfläche in Kontakt mit mindestens 150 kg Lebensmittel beträgt.
392728000001241-94-7Diphenyl-2-ethylhexylphosphatjaneinja2,4
393372800001302-78-9Bentonitjaneinnein
394412800001305-62-0Calciumhydroxidjaneinnein
395415200001305-78-8Calciumoxidjaneinnein
396646400001309-42-8Magnesiumhydroxidjaneinnein
397647200001309-48-4Magnesiumoxidjaneinnein
398357600001309-64-4Antimontrioxidjaneinnein0,04 SML berechnet als Antimon(6)
399816000001310-58-3Kaliumhydroxidjaneinnein
400867200001310-73-2Natriumhydroxidjaneinnein
401244750001313-82-2Natriumsulfidneinjanein
402962400001314-13-2Zinkoxidjaneinnein
403963200001314-98-3Zinksulfidjaneinnein
404672000001317-33-5Molybdändisulfidjaneinnein
405166900001321-74-0DivinylbenzolneinjaneinNNSML berechnet als Summe aus Divinylbenzol und Ethylvinylbenzol.Kann bis zu 45 % Ethylvinylbenzol enthalten
(1)
406833000001323-39-31,2-Propylenglykolmonostearatjaneinnein
407870400001330-43-4Natriumtetraboratjaneinnein(16)
408829600001330-80-91,2-Propylenglycolmonooleatjaneinnein
409622400001332-37-2Eisenoxidjaneinnein
410627200001332-58-7KaolinjaneinneinPartikel sind nur in einer Stärke von weniger als 100 nm zulässig, wenn sie mit einem Anteil bis zu 12 % w/w in die aus Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer (EVOH) bestehende innere Schicht einer mehrschichtigen Struktur eingearbeitet sind, wobei die Schicht in direktem Kontakt mit dem Lebensmittel als funktionelle Barriere die Migration von Partikeln in das Lebensmittel verhindert
411420800001333-86-4RußjaneinneinPrimärpartikel von 10-300 nm, aggregiert zu 100-1 200 nm, die Agglomerate von 300 nm-mm bilden könnenToluollösliche Substanzen: maximal 0,1 %, bestimmt nach ISO-Methode 6209.
UV-Absorption des Cyclohexanextrakts bei 386 nm: < 0,02 AU für eine Zelle von 1 cm oder < 0,1 AU für eine Zelle von 5 cm, bestimmt mit einer allgemein anerkannten Analysemethode
Benzo(a)pyrengehalt: max. 0,25 mg/kg Ruß.
Höchstwert für die Verwendung von Ruß im Polymer: 2,5 Gew.-%
412452000001335-23-5Kupferjodidjaneinnein(6)
413356000001336-21-6Ammoniumhydroxidjaneinnein
414876000001338-39-2Sorbitanmonolauratjaneinnein
415878400001338-41-6Sorbitanmonostearatjaneinnein
416876800001338-43-8Sorbitanmonooleatjaneinnein
417856800001343-98-2Kieselsäurejaneinnein
418347200001344-28-1Aluminiumoxidjaneinnein
419921500001401-55-4GerbsäurejaneinneinDie JECFA-Spezifikationen sind einzuhalten
420192100001459-93-4Dimethylisophthalatneinjanein0,05
421130000001477-55-01,3-Benzoldimethanaminneinjanein(34)
422385150001533-45-54,4'-Bis(2-benzoxazolyl)stilbenjaneinja0,05 (2)
423229370001623-05-8Perfluorpropyl-perfluorvinyletherneinjanein0,05
424150700001647-16-11,9-Decadienneinjanein0,05
425108400001663-39-4tert-Butylacrylatneinjanein(22)
426135100001675-54-32,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis(2,3-epoxypropyl)etherneinjaneinGemäß der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission (1)
13610
427188960001679-51-24-(Hydroxymethyl)-1-cyclohexenneinjanein0,05
428952000001709-70-21,3,5-Trimethyl-2,4,6-tris(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzyl)benzoljaneinnein
429132100001761-71-3Bis(4-aminocyclohexyl)methanneinjanein0,05
430956000001843-03-41,1,3-Tris(2-methyl-4-hydroxy-5-tert-butylphenyl)butanjaneinja5
431616000001843-05-62-Hydroxy-4-n-octyloxybenzophenonjaneinja(8)
432122800002035-75-8Adipinsäureanhydridneinjanein
433683200002082-79-3Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionatjaneinja6
434204100002082-81-71,4-Butandioldimethacrylatneinjanein0,05
435142300002123-24-2Caprolactam, Natriumsalzneinjanein(4)
436194800002146-71-6Vinyllauratneinjanein
437112450002156-97-0Dodecylacrylatneinjanein0,05 (2)
438133030002162-74-5Bis(2,6-diisopropylphenyl)carbodiimidneinjanein0,05 Berechnet als Summe aus Bis(2,6-diisopropylphenyl)carbodiimid und seinem Hydrolyseprodukt 2,6-Diisopropylanilin.
439212800002177-70-0Phenylmethacrylatneinjanein(23)
440213400002210-28-8Propylmethacrylatneinjanein(23)
441381600002315-68-6Propylbenzoatjaneinnein
442137800002425-79-81,4-Butandiol-bis(2,3-epoxypropyl)etherneinjaneinNNRestgehalt: 1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als Epoxygruppe.Molekulargewicht: 43 Da
(10)
443127880002432-99-711-Aminoundecansäureneinjanein5
444614400002440-22-42-(2′-Hydroxy-5′-methylphenyl)benzotriazoljaneinnein(12)
445834400002466-09-3Pyrophosphorsäurejaneinnein
446107500002495-35-4Benzylacrylatneinjanein(22)
447200800002495-37-6Benzylmethacrylatneinjanein(23)
448118900002499-59-4n-Octylacrylatneinjanein(22)
449498400002500-88-1Dioctadecyldisulfidjaneinja0,05
450244300002561-88-8Sebacinsäureanhydridneinjanein
451667550002682-20-42-Methyl-4-isothiazolin-3-onjaneinnein0,5 Nur zur Verwendung in wässrigen Polymerdispersionen und -emulsionen
452388850002725-22-62,4-Bis(2,4-dimethylphenyl)-6-(2-hydroxy-4-n-octyloxyphenyl)-1,3,5-triazinjaneinnein5
453263200002768-02-7Trimethoxyvinylsilanneinjanein0,05 (10)
454126700002855-13-21-Amino-3-aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexanneinjanein6
455205300002867-47-22-(Dimethylamino)-ethylmethacrylatneinjaneinNN
456108100002998-08-5sec-Butylacrylatneinjanein(22)
457201400002998-18-7sec-Butylmethacrylatneinjanein(23)
458369600003061-75-4Behenamidjaneinnein
459468700003135-18-0Dioctadecyl-3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzylphosphonatjaneinnein
460149500003173-53-3Cyclohexylisocyanatneinjanein(17)1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO(10)
461224200003173-72-61,5-Naphtalindiisocyanatneinjanein(17)1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO(10)
462261700003195-78-6N-Vinyl-N-methylacetamidneinjanein0,02  (1)
463258400003290-92-41,1,1-Trimethylolpropan-trimethacrylatneinjanein0,05
464612800003293-97-82-Hydroxy-4-n-hexyloxybenzophenonjaneinja(8)
465680400003333-62-87-[2H-Naphtho-(1,2-D)triazol-2-yl]-3-phenylcumarinjaneinnein
466506400003648-18-8Di-n-octylzinndilauratjaneinnein(10)
467148000003724-65-0Crotonsäurejajanein0,05  (1)
45600
468719600003825-26-1Perfluoroctansäure, AmmoniumsalzjaneinneinNur zur Verwendung bei Mehrweggegenständen, die bei hohen Temperaturen gesintert werden
469604800003864-99-12-(2'-Hydroxy-3,5'-di-tert-butylphenyl)-5-chlorbenzotriazoljaneinja(12)
470604000003896-11-52-(2′-Hydroxy-3′-tert-butyl-5′-methylphenyl)-5-chlorbenzotriazoljaneinja(12)
471248880003965-55-7Dimethyl-5-sulfoisophthalat, Mononatriumsalzneinjanein0,05
472665600004066-02-82,2′-Methylenbis(4-methyl-6-cyclohexylphenol)janeinja(5)
473122650004074-90-2DivinyladipatneinjaneinNN5 mg/kg im Enderzeugnis.Nur zur Verwendung als Comonomer
(1)
474436000004080-31-31-(3-Chlorallyl)-3,5,7-triaza-1-azoniaadamantanchloridjaneinnein0,3
475191100004098-71-91-Isocyanato-3-isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexanneinjanein(17)1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO(10)
476165700004128-73-8Diphenylether-4,4'-diisocyanatneinjanein(17)1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO(10)
477467200004130-42-12,6-Di-tert-butyl-4-ethylphenoljaneinja4,8 (1)
478601800004191-73-5Isopropyl-4-hydroxybenzoatjaneinnein
479129700004196-95-6Azelainsäureanhydridneinjanein
480467900004221-80-12,4-Di-tert-butylphenyl-3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzoatjaneinnein
481130600004422-95-11,3,5-Benzoltricarbonsäuretrichloridneinjanein0,05 SML berechnet als 1,3,5-Benzoltricarbonsäure (1)
482211000004655-34-9iso-Propylmethacrylatneinjanein(23)
483688600004724-48-5n-Octylphosphonsäurejaneinnein0,05
484133950004767-03-72,2-Bis(hydroxymethyl)propionsäureneinjanein0,05 (1)
485135600005124-30-1Dicyclohexylmethan-4,4'-diisocyanatneinjanein(17)1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO(10)
15700
486540050005136-44-7Ethylen-N-palmitamid-N′-stearamidjaneinnein
487456400005232-99-52-Cyano-3,3-diphenylethylacrylatjaneinnein0,05
488534400005518-18-3N,N′-Ethylen-bis-palmitamidjaneinnein
489410400005743-36-2Calciumbutyratjaneinnein
490166000005873-54-1Diphenylmethan-2,4'-diisocyanatneinjanein(17)1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO(10)
491827200006182-11-21,2-Propylenglycoldistearatjaneinnein
492456500006197-30-42-Cyano-3,3-diphenylacrylsäure, 2-ethylhexylesterjaneinnein0,05
493392000006200-40-4Bis(2-hydroxyethyl)-2-hydroxypropyl-3-(dodecyloxy)methylammoniumchloridjaneinnein1,8
494621400006303-21-5Hypophosphorige Säurejaneinnein
495351600006642-31-56-Amino-1,3-Dimethyluraciljaneinnein5
496716800006683-19-8Pentaerythritol-tetrakis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)-propionat]janeinnein
497950200006846-50-02,2,4-Trimethyl-1,3-pentandioldiisobutyratjaneinnein5 Nur zur Verwendung bei Einweghandschuhen
498162100006864-37-53,3'-Dimethyl-4,4'-diaminodicyclohexylmethanneinjanein0,05 Nur zur Verwendung in Polyamiden(5)
499199650006915-15-7ApfelsäurejajaneinIm Fall der Verwendung als Monomer nur als Comonomer in aliphatischen Polyestern bis zu einem maximalen Stoffmengenanteil von 1 % zu verwenden
65020
500385600007128-64-52,5-Bis(5-tert-butyl-2-benzoxazolyl)thiophenjaneinja0,6
50134480Aluminiumfasern, -flocken und -pulverjaneinnein
502227780007456-68-04,4'-Oxybis(benzolsulfonylazid)neinjanein0,05  (1)
503460800007585-39-9beta-Dextrinjaneinnein
504862400007631-86-9SiliciumdioxidjaneinneinBei synthetischem amorphem Siliciumdioxid: Primärpartikel von 1-100 nm, aggregiert zu 0,1-1 μm, die Agglomerate von 0,3 μm bis Millimetergröße bilden können
505864800007631-90-5Natriumbisulfitjaneinnein(19)
506869200007632-00-0Natriumnitritjaneinnein0,6
507599900007647-01-0Salzsäurejaneinnein
508865600007647-15-6Natriumbromidjaneinnein
509231700007664-38-2Phosphorsäurejajanein
72640
510127890007664-41-7Ammoniakjajanein
35320
511919200007664-93-9Schwefelsäurejaneinnein
512816800007681-11-0Kaliumiodidjaneinnein(6)
513868000007681-82-5Natriumiodidjaneinnein(6)
514918400007704-34-9Schwefeljaneinnein
515263600007732-18-5WasserjajaneinGemäß der Richtlinie 98/83/EG (2)
95855
516869600007757-83-7Natriumsulfitjaneinnein(19)
517815200007758-02-3Kaliumbromidjaneinnein
518358450007771-44-0Arachidonsäurejaneinnein
519871200007772-98-7Natriumthiosulfatjaneinnein(19)
520651200007773-01-5Manganchloridjaneinnein
521583200007782-42-5Graphitjaneinnein
522145300007782-50-5Chlorneinjanein
523451950007787-70-4Kupferbromidjaneinnein
524245200008001-22-7Sojaölneinjanein
525626400008001-39-6Japanwachsjaneinnein
526434400008001-75-0Ceresinjaneinnein
527144110008001-79-4Rizinusöljajanein
42880
528637600008002-43-5Lecithinjaneinnein
529678500008002-53-7Montanwachsjaneinnein
530417600008006-44-8Candelillawachsjaneinnein
531368800008012-89-3Bienenwachsjaneinnein
532886400008013-07-8Sojabohnenöl, epoxidiertjaneinnein6030 (*)
(32)(*)  Bei PVC-Dichtungsmaterial, das zum Abdichten von Glasgefäßen verwendet wird, die Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG oder Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2006/125/EG enthalten, wird der SML auf 30 mg/kg gesenkt.Oxiran < 8 %, Jodzahl < 6
533427200008015-86-9Carnaubawachsjaneinnein
534807200008017-16-1Polyphosphorsäurenjaneinnein
535241000008050-09-7Kolophoniumjajanein
24130
24190
83840
536843200008050-15-5Kolophonium, hydriertes, Ester mit Methanoljaneinnein
537840800008050-26-8Kolophonium, Ester mit Pentaerythritoljaneinnein
538840000008050-31-5Kolophonium, Ester mit Glycerinjaneinnein
539241600008052-10-6Tallölharzneinjanein
540639400008062-15-5Lignosulfonsäurejaneinnein0,24 Nur zur Verwendung als Dispergiermittel für Kunststoffdispersionen
541584800009000-01-5Gummi arabicumjaneinnein
542426400009000-11-7Carboxymethylcellulosejaneinnein
543459200009000-16-2Dammarjaneinnein
544584000009000-30-0Guargummijaneinnein
545936800009000-65-1Tragantgummijaneinnein
546714400009000-69-5Pektinjaneinnein
547554400009000-70-8Gelatinejaneinnein
548428000009000-71-9Caseinjaneinnein
549800000009002-88-4Polyethylenwachsjaneinnein
550810600009003-07-0Polypropylenwachsjaneinnein
551799200009003-11-60106392-12-5
Poly(ethylenpropylen)glycoljaneinnein
552815000009003-39-8PolyvinylpyrrolidonjaneinneinDer Stoff erfüllt die Reinheitskriterien gemäß der Richtlinie 2008/84/EG der Kommission (3)
553145000009004-34-6Cellulosejajanein
43280
554433000009004-36-8Celluloseacetobutyratjaneinnein
555532800009004-57-3Ethylcellulosejaneinnein
556542600009004-58-4Ethylhydroxyethylcellulosejaneinnein
557666400009004-59-5Methylethylcellulosejaneinnein
558605600009004-62-0Hydroxyethylcellulosejaneinnein
559616800009004-64-2Hydroxypropylcellulosejaneinnein
560667000009004-65-3Methylhydroxypropylcellulosejaneinnein
561662400009004-67-5Methylcellulosejaneinnein
562224500009004-70-0Nitrocelluloseneinjanein
563783200009004-97-1Polyethylenglycolmonoricinoleatjaneinja42
564245400009005-25-8Lebensmittelstärkejajanein
88800
565611200009005-27-0Hydroxyethylstärkejaneinnein
566333500009005-32-7Alginsäurejaneinnein
567820800009005-37-21,2-Propylenglycolalginatjaneinnein
568790400009005-64-5Polyethylenglycolsorbitanmonolauratjaneinnein
569791200009005-65-6Polyethylenglycolsorbitanmonooleatjaneinnein
570792000009005-66-7Polyethylenglycolsorbitanmonopalmitatjaneinnein
571792800009005-67-8Polyethylenglycolsorbitanmonostearatjaneinnein
572793600009005-70-3Polyethylenglycolsorbitantrioleatjaneinnein
573794400009005-71-4Polyethylenglycolsorbitantristearatjaneinnein
574242500009006-04-6Naturkautschukjajanein
84560
575767210063148-62-9Polydimethylsiloxan (MG > 6800 Da)janeinneinViskosität bei 25 °C: mindestens 100 cSt (100 × 10–6 m2/s)
576608800009032-42-2Hydroxyethylmethylcellulosejaneinnein
577622800009044-17-1Isobutylen-Buten-Copolymerjaneinnein
578796000009046-01-9Polyethylenglycoltridecyletherphosphatjaneinnein5 Nur für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit wässrigen Lebensmitteln in Berührung zu kommenPolyethylenglycol(EO ≤ 11) tridecyletherphosphat (Mono- und dialkylester) mit einem Gehalt von höchstens 10 % Polyethylenglycol(EO ≤ 11)tridecylether
579618000009049-76-7Hydroxypropylstärkejaneinnein
580460700010016-20-3alpha-Dextrinjaneinnein
581368000010022-31-8Bariumnitratjaneinnein
582502400010039-33-5Di-n-octylzinn-bis(2-ethylhexylmaleinat)janeinnein(10)
583404000010043-11-5Bornitridjaneinnein(16)
584136200010043-35-3Borsäurejajanein(16)
40320
585411200010043-52-4Calciumchloridjaneinnein
586652800010043-84-2Manganhypophosphitjaneinnein
587684000010094-45-8Octadecylerucamidjaneinja5
588643200010377-51-2Lithiumiodidjaneinnein(6)
589526450010436-08-5cis-11-Eicosenamidjaneinnein
590213700010595-80-92-SulfoethylmethacrylatneinjaneinNN(1)
591361600010605-09-1Ascorbylstearatjaneinnein
592346900011097-59-9Aluminium-Magnesiumhydroxycarbonatjaneinnein
593449600011104-61-3Cobaltoxidjaneinnein
594653600011129-60-5Manganoxidjaneinnein
595195100011132-73-3Lignocelluloseneinjanein
596959350011138-66-2Xanthan-Gummijaneinnein
597671200012001-26-2Glimmerjaneinnein
598416000012004-14-70037293-22-4
Calciumsulfoaluminatjaneinnein
599368400012007-55-5Bariumtetraboratjaneinnein(16)
600600300012072-90-1Hydromagnesitjaneinnein
601354400012124-97-9Ammoniumbromidjaneinnein
602702400012198-93-5Ozoceritjaneinnein
603834600012269-78-2Pyrophyllitjaneinnein
604600800012304-65-3Hydrotalcitjaneinnein
605110050012542-30-2Dicyclopentenylacrylatneinjanein0,05 (1)
606652000012626-88-9Manganhydroxidjaneinnein
607622450012751-22-3EisenphosphidjaneinneinNur zur Verwendung in PET-Polymeren und -Copolymeren
608408000013003-12-84,4′-Butyliden-bis(6-tert-butyl-3-methylphenyl-ditridecylphosphit)janeinja6
609834550013445-56-2Pyrophosphorige Säurejaneinnein
610934400013463-67-7Titandioxidjaneinnein
611351200013560-49-1Diester von 3-Aminocrotonsäure mit Thiobis(2-hydroxyethyl)etherjaneinnein
612166940013811-50-2N,N'-Divinyl-2-imidazolidinonneinjanein0,05 (10)
613959050013983-17-0Wollastonitjaneinnein
614455600014464-46-1Cristobalitjaneinnein
615920800014807-96-6Talkumjaneinnein
616834700014808-60-7Quarzjaneinnein
617106600015214-89-82-Acrylamido-2-methylpropansulfonsäureneinjanein0,05
618510400015535-79-2Di-n-octylzinnthioglycolatjaneinnein(10)
619503200015571-58-1Di-n-octylzinn-bis(2-ethylhexylthioglycolat)janeinnein(10)
620507200015571-60-5Di-n-octylzinndimaleinatjaneinnein(10)
621171100016219-75-35-Ethylidenbicyclo[2.2.1]hept-2-enneinjanein0,05 (9)
622698400016260-09-6Oleylpalmitamidjaneinja5
623526400016389-88-1Dolomitjaneinnein
624188970016712-64-46-Hydroxy-2-naphtalincarbonsäureneinjanein0,05
625367200017194-00-2Bariumhydroxidjaneinnein
626578000018641-57-1Glycerin-tribehenatjaneinnein
627597600019569-21-2Huntitjaneinnein
628961900020427-58-1Zinkhydroxidjaneinnein
629345600021645-51-2Aluminiumhydroxidjaneinnein
630822400022788-19-81,2-Propylenglycoldilauratjaneinnein
631591200023128-74-71,6-Hexamethylen-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionamid]janeinja45
632528800023676-09-7Ethyl-4-ethoxybenzoatjaneinnein3,6
633532000023949-66-82-Ethoxy-2'-ethyloxanilidjaneinja30
634259100024800-44-0Tripropylenglycolneinjanein
635407200025013-16-5Tert-butyl-4-hydroxyanisoljaneinnein30
636315000025134-51-42-Ethylhexylacrylat-Acrylsäure, Copolymerjaneinnein0,05 (22)SML berechnet als 2-Ethylhexylacrylat
637716350025151-96-6Pentaerythritdioleatjaneinnein0,05 Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist
638235900025322-68-3Polyethylenglycoljajanein
76960
639236510025322-69-4Polypropylenglycoljajanein
80800
640549300025359-91-5Formaldehyd-1-naphthol, Copolymerjaneinnein0,05
641223310025513-64-8Mischung von (35-45 Gew.-%) 1,6-Diamino-2,2,4-trimethylhexan und (55-65 Gew.-%) 1,6-Diamino-2,4,4-trimethylhexanneinjanein0,05
642649900025736-61-2Maleinsäureanhydrid-Styrol-Copolymer, NatriumsalzjaneinneinDie Fraktion mit Molekulargewicht unter 1 000 Da  darf 0,05 Gew.-% nicht übersteigen
643877600026266-57-9Sorbitanmonopalmitatjaneinnein
644880800026266-58-0Sorbitantrioleatjaneinnein
645677600026401-86-5Mono-n-octylzinn-tris(isooctylthioglycolat)janeinnein(11)
646504800026401-97-8Di-n-octylzinn-bis(isooctylthioglycolat)janeinnein(10)
647567200026402-23-3Glycerinmonohexanoatjaneinnein
648568800026402-26-6Glycerinmonooctanoatjaneinnein
649472100026427-07-6Dibutylthiostannonsäure, PolymerjaneinneinMoleküleinheit = (C8H18S3Sn2)n (n = 1,5-2)
650496000026636-01-1Dimethylzinn-bis(isooctylthioglycolat)janeinnein(9)
651882400026658-19-5Sorbitantristearatjaneinnein
652388200026741-53-7Bis(2,4-di-tert-butylphenyl)pentaerythritoldiphosphitjaneinja0,6
653252700026747-90-02,4-Toluoldiisocyanatdimerneinjanein(17)1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO(10)
654886000026836-47-5Sorbitolmonostearatjaneinnein
655254500026896-48-0Tricyclodecandimethanolneinjanein0,05
656247600026914-43-2Styrolsulfonsäureneinjanein0,05
657676800027107-89-7Mono-n-octylzinn-tris(2-ethylhexylthioglycolat)janeinnein(11)
658520000027176-87-0Dodecylbenzolsulfonsäurejaneinnein30
659828000027194-74-71,2-Propylenglycolmonolauratjaneinnein
660475400027458-90-8Di-tert-dodecyldisulfidjaneinja0,05
661953600027676-62-61,3,5-Tris(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzyl)-1,3,5-triazin-2,4,6(1H,3H,5H)-trionjaneinja5
662259270027955-94-81,1,1-Tris(4-hydroxyphenyl)ethanneinjanein0,005 Nur zur Verwendung in Polycarbonaten (1)
663641500028290-79-1Linolensäurejaneinnein
664950000028931-67-1Copolymer aus Trimethylolpropan-trimethacrylat und Methylmethacrylatjaneinnein
665831200029013-28-31,2-Propylenglykolmonopalmitatjaneinnein
666872800029116-98-1Sorbitandioleatjaneinnein
667551900029204-02-2Gadoleinsäurejaneinnein
668802400029894-35-7Polyglycerinricinoleatjaneinnein
669566100030233-64-8Glycerinmonobehenatjaneinnein
670568000030899-62-8Glycerinmonolauratdiacetatjaneinnein(32)
671742400031570-04-4Tris(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphitjaneinnein
672768450031831-53-5Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolactonjaneinnein(29)(30)
Die Fraktion mit Molekulargewicht unter 1 000 Da  darf 0,5 Gew.-% nicht übersteigen
673536700032509-66-3Ethylenglycol-bis[3,3-bis(3-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)butyrat]janeinja6
674464800032647-67-9Dibenzylidensorbitjaneinnein
675388000032687-78-8N,N'-Bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionyl]hydrazidjaneinja15
676504000033568-99-9Di-n-octylzinn-bis(isooctylmaleinat)janeinnein(10)
677825600033587-20-11,2-Propylenglycoldipalmitatjaneinnein
678592000035074-77-21,6-Hexamethylen-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]janeinja6
679390600035958-30-61,1-Bis(2-hydroxy-3,5-di-tert-butylphenyl)ethanjaneinja5
680944000036443-68-2Triethylenglycol-bis[3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propionat]janeinnein9
681183100036653-82-41-Hexadecanolneinjanein
682532700037205-99-5Ethylcarboxymethylcellulosejaneinnein
683662000037206-01-2Methylcarboxymethylcellulosejaneinnein
684681250037244-96-5Nephelinsyenitjaneinnein
685859500037296-97-2Magnesium-Natrium-Fluoridsilikatjaneinnein0,15 SML berechnet als Fluorid.Darf nur in denjenigen Schichten mehrschichtiger Materialien verwendet werden, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen
686613900037353-59-6Hydroxymethylcellulosejaneinnein
687135300038103-06-92,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis(phthalsäureanhydrid)neinjanein0,05
13614
688925600038613-77-3Tetrakis(2,4-di-tert-butylphenyl)-4,4'biphenylen-diphosphonitjaneinja18
689952800040601-76-11,3,5-Tris(4-tert-butyl-3-hydroxy-2,6-dimethylbenzyl)-1,3,5-triazin-2,4,6 (1H,3H,5H)-trionjaneinja6
690928800041484-35-9Thiodiethanol-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]janeinja2,4
691136000047465-97-43,3-Bis(3-methyl-4-hydroxyphenyl)-2-indolinonneinjanein1,8
692523200052047-59-32-(4-Dodecylphenyl)indoljaneinja0,06
693881600054140-20-4Sorbitantripalmitatjaneinnein
694214000054276-35-6Sulfopropylmethacrylatneinjanein0,05 (1)
695675200054849-38-6Monomethylzinn-tris(isooctylthioglycolat)janeinnein(9)
696922050057569-40-1Diester von Terephthalsäure mit 2,2'-Methylenbis (4-methyl-6-tert-butylphenol)janeinnein
697675150057583-34-3Monomethylzinn-tris(ethylhexylthioglycolat)janeinnein(9)
698495950057583-35-4Dimethylzinn-bis(ethylhexylthioglycolat)janeinnein(9)
699907200058446-52-9Stearoylbenzoylmethanjaneinnein
700315200061167-58-62-Tert-butyl-6-(3-tert-butyl-2-hydroxy-5-methylbenzyl)-4-methylphenylacrylatjaneinja6
701401600061269-61-2N,N′-Bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)hexamethylendiamin-1,2-dibromethan, Copolymerjaneinnein2,4
702879200061752-68-9Sorbitantetrastearatjaneinnein
703171700061788-47-4Kokosfettsäurenneinjanein
704776000061788-85-0Ester von Polyethylenglycol mit hydriertem Rizinusöljaneinnein
70510599/ 90A0061788-89-4Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), nicht hydriert, destilliert und nicht destilliertneinjanein(18)(1)
10599/ 91
706172300061790-12-3Tallölfettsäurenneinjanein
707463750061790-53-2Diatomeenerdejaneinnein
708775200061791-12-6Ester von Polyethylenglycol mit Rizinusöljaneinnein42
709875200062568-11-0Sorbitanmonobehenatjaneinnein
710387000063397-60-4Bis(2-carbobutoxyethyl)zinn-bis(isooctylthioglycolat)janeinja18
711420000063438-80-2(2-Carbobutoxyethyl)zinn-tris(isooctylthioglycolat)janeinja30
712429600064147-40-6Rizinusöl, dehydriertjaneinnein
713434800064365-11-3AktivkohlejaneinneinNur zur Verwendung in PET mit höchstens 10 mg/kg Polymer.Es gelten die gleichen Reinheitsanforderungen wie für Pflanzenkohle (E 153) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (4), mit Ausnahme des Aschegehalts, der bis zu 10 Gew.-% betragen kann
0007440-44-0
714844000064365-17-9Kolophonium, hydriert, Ester mit Pentaerythritjaneinnein
715468800065140-91-2Monoethyl-3,5-di-tert-butyl-4-hydroxy-benzylphosphonat, Calciumsalzjaneinnein6
716608000065447-77-01-(2-Hydroxyethyl)-4-hydroxy-2,2,6,6-tetramethylpiperidin-dimethylsuccinat, Copolymerjaneinnein30
717842100065997-06-0Kolophonium, hydriertjaneinnein
718842400065997-13-9Kolophonium, hydriert, Ester mit Glycerinjaneinnein
719659200066822-60-4N-Methacryloyloxyethyl-N,N-dimethyl-N-carboxymethylammoniumchlorid, Natriumsalz-Octadecylmethacrylat-Ethylmethacrylat-Cyclohexylmethacrylat-N-Vinyl-2-pyrrolidon, Copolymerejaneinnein
720673600067649-65-4Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctylthioglycolat)janeinnein(25)
721468000067845-93-6Hexadecyl-3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzoatjaneinnein
722172000068308-53-2Sojafettsäurenneinjanein
723888800068412-29-3Stärke, hydrolysiertjaneinnein
724249030068425-17-2Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriertneinjaneinGemäß den Reinheitskriterien für Maltitsirup E 965 ii nach der Richtlinie 2008/60/EG (5)
 —————
726835990068442-12-6Reaktionsprodukte von 2-Mercaptoethyloleat mit Dichlordimethylzinn, Natriumsulfid und Trichlormethylzinnjaneinja(9)
727433600068442-85-3Cellulose, regeneriertjaneinnein
728751000068515-48-00028553-12-0
Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C8-C10- verzweigten Alkoholen, über 60 % C9.janeinnein(26)(32)
Nur zur Verwendung alsa)  Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;
b)  Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2006/125/EG;
c)  technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis
(7)
729751050068515-49-10026761-40-0
Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C9-C11- Alkoholen, über 90 % C10janeinnein(26)(32)
Nur zur Verwendung alsa)  Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;
b)  Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2006/125/EG;
c)  technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis
(7)
730669300068554-70-1MethylsilsesquioxanjaneinneinRestmonomer in Methylsilsesquioxan: < 1 mg Methyltrimethoxysilan/kg Methylsilsesquioxan
731182200068564-88-5N-Heptylaminoundecansäureneinjanein0,05 (2)
732454500068610-51-5p-Kresol-dicyclopentadien-isobutylen, Copolymerjaneinja5
73310599/ 92A0068783-41-5Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), hydriert, destilliert und nicht destilliertneinjanein(18)(1)
10599/ 93
734463800068855-54-9Diatomeenerde, Natriumcarbonatschmelze calciniertjaneinnein
735401200068951-50-8Bis(polyethylenglycol)hydroxymethyl-phosphonatjaneinnein0,6
736509600069226-44-4Di-n-octylzinn-ethylenglycol-bis(thioglycolat)janeinnein(10)
737773700070142-34-6Polyethylenglycol-30-dipolyhydroxystearatjaneinnein
738603200070321-86-72-[2-Hydroxy-3,5-bis(1,1-dimethylbenzyl)phenyl]benzotriazoljaneinja1,5
739700000070331-94-12,2'-Oxamidobis[ethyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]janeinnein
740812000071878-19-8Poly[6-[(1,1,3,3-tetramethylbutyl)amino]-1,3,5-triazin-2,4-diyl]-[(2,2,6,6- tetramethyl-4-piperidyl)imino-hexamethylen-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino]janeinja3
741240700073138-82-6Harzsäurenjajanein
83610
742927000078301-43-62,2,4,4-Tetramethyl-20-(2,3-epoxypropyl)-7-oxa-3,20-diazadispiro-[5.1.11.2]-heneicosan-21-on, Polymerjaneinja5
743389500079072-96-1Bis(4-ethylbenzyliden)sorbitjaneinnein
744188880080181-31-33-Hydroxybuttersäure-3-Hydroxyvaleriansäure-CopolymerneinjaneinDer Stoff wird als Produkt verwendet, das durch bakterielle Fermentation gewonnen wird. Die Spezifikationen in Tabelle 4 des Anhangs I sind einzuhalten.
745681450080410-33-92,2′,2″-Nitrilo(triethyl-tris(3,3′,5,5′-tetra-tert-butyl-1,1′-biphenyl-2,2′-diyl)phosphit)janeinja5 SML berechnet als Summe von Phosphit und Phosphat
746388100080693-00-1Bis(2,6-di-tert-butyl-4-methylphenyl)pentaerythritoldiphosphitjaneinja5 SML berechnet als Summe von Phosphit und Phosphat
747476000084030-61-5Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat)janeinja(25)
748127650084434-12-8Natrium-N-(2-aminoethyl)-beta-alaninatneinjanein0,05
749663600085209-91-22,2′-Methylen-bis(4,6-di-tert-butylphenyl)natriumphosphatjaneinja5
750663500085209-93-42,2'-Methylen-bis(4,6-di-tert-butylphenyl)lithiumphosphatjaneinnein5
751815150087189-25-1Poly(zinkglycerinat)janeinnein
752398900087826-41-30069158-41- 4
0054686-97-4
0081541-12-0
Bis(methylbenzyliden)sorbitjaneinnein
753628000092704-41-1Kaolin, calciniertjaneinnein
754560200099880-64-5Glycerindibehenatjaneinnein
755217650106246-33-74,4'-Methylen-bis(3-chlor-2,6-diethylanilin)neinjanein0,05 (1)
756400200110553-27-02,4-Bis(octylthiomethyl)-6-methylphenoljaneinja(24)
757957250110638-71-6Vermiculit, Reaktionsprodukt mit Lithiumcitratjaneinnein
758389400110675-26-82,4-Bis(dodecylthiomethyl)-6-methylphenoljaneinja(24)
759543000118337-09-02,2'-Ethyliden-bis(4,6-di-tert-butylphenyl)fluorphosphonitjaneinja6
760835950119345-01-6Reaktionsprodukt von Di-tert-butylphosphonit mit Biphenyl, erzeugt durch Kondensation von 2,4-Di-tert-butylphenol mit dem Friedel-Crafts-Reaktionsprodukt aus Phosphortrichlorid und Biphenyljaneinnein18 Zusammensetzung:— 4,4′-Biphenylen-bis[0,0-bis(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphonit] (CAS-Nr. 0038613-77-3) (36-46 Gew.- % (*))
— 4,3′-Biphenylen-bis[0,0-bis(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphonit] (CAS-Nr. 0118421-00-4) (17-23 Gew.- % (*))
— 3,3′-Biphenylen-bis[0,0-bis(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphonit] (CAS-Nr. 0118421-01-5) (1-5 Gew.- % (*))
— 4-Biphenylen-0,0-bis(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphonit (CAS-Nr. 0091362-37-7) (11-19 Gew.- % (*))
— Tris(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphit (CAS-Nr. 0031570-04-4) (9-18 Gew.- % (*))
— 4,4′-Biphenylen-0,0-bis(2,4-di-tert.-butylphenyl)phosphonat-0,0-bis(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphonit (CAS-Nr. 0112949-97-0) (< 5 Gew.- % (*))
(*)  Menge des verwendeten Stoffs/Menge der Formulierung
Sonstige Spezifikationen:
— Phosphorgehalt: 5,4-5,9 %
— Säurezahl: max. 10 mg KOH/g
— Schmelzintervall: 85-110 °C
761929300120218-34-0Thiodiethylen-bis(5-methoxycarbonyl-2,6-dimethyl-1,4-dihydropyridin-3-carboxylat)janeinnein6
762315300123968-25-22,4-Di-tert-pentyl-6-[1-(3,5-di-tert-pentyl-2-hydroxyphenyl)ethyl]phenylacrylatjaneinja5
763399250129228-21-33,3-Bis(methoxymethyl)-2,5-dimethylhexanjaneinja0,05
764133170132459-54-2N,N'-Bis[4-(ethoxycarbonyl)phenyl]-1,4,5,8-naphthalintetracarboxydiimidneinjanein0,05 Reinheit > 98,1 Gew.-%.Nur zur Verwendung als Comonomer (max. 4 %) für Polyester (PET, PBT)
765494850134701-20-52,4-Dimethyl-6-(1-methylpentadecyl)phenoljaneinja1
766388790135861-56-2Bis(3,4-dimethylbenzyliden)sorbitjaneinnein
767385100136504-96-61,2-Bis(3-aminopropyl)ethylendiamin, Polymer mit N-Butyl-2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinamin und 2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazinjaneinnein5
768348500143925-92-2Bis(hydriertes Talg-Alkyl)amin, oxidiertjaneinneinNicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist.Nur zur Verwendung in
a)  Polyolefinen bei 0,1 Gew.-% und
b)  PET bei 0,25 Gew.-%
(1)
769740100145650-60-8Bis(2,4-di-tert-butyl-6-methylphenyl)-ethylphosphitjaneinja5 SML berechnet als Summe von Phosphit und Phosphat
770517000147315-50-22-(4,6-Diphenyl-1,3,5-triazin-2-yl)-5-(hexyloxy)phenoljaneinnein0,05
771346500151841-65-5Aluminiumhydroxybis[2,2'-methylenbis(4,6-di-tert-butylphenyl)phosphat]janeinnein5
772475000153250-52-3N,N'-Dicyclohexyl-2,6-naphthalindicarboxamidjaneinnein5
773388400154862-43-8Bis(2,4-dicumylphenyl)pentaerythritoldiphosphitjaneinja5 SML berechnet als Summe aus dem Stoff selbst, seiner oxidierten Form Bis(2,4-dicumylphenyl)pentaerythritolphosphat und seinem Hydrolyseprodukt (2,4-Dicumylphenol)
774952700161717-32-42,4,6-Tris(tert-butyl)phenyl-2-butyl-2-ethyl-1,3-propandiolphosphitjaneinja2 SML berechnet als Summe von Phosphit, Phosphat und dem Hydrolyseprodukt = TTBP
775457050166412-78-81,2-Cyclohexandicarbonsäure, Diisononylesterjaneinnein(32)
776767230167883-16-1Polydimethylsiloxan mit 3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit Dicyclohexyl-methan-4,4'-diisocyanatjaneinneinDie Fraktion mit Molekulargewicht unter 1 000 Da  darf 1,5 Gew.-% nicht übersteigen
777315420174254-23-0Methylacrylat, Telomer mit 1-Dodecanthiol, C16-C18-Alkylesterjaneinnein0,5 % im Enderzeugnis(1)
778716700178671-58-4Pentaerythrit-tetrakis (2-cyano-3,3-diphenylacrylat)janeinja0,05
779398150182121-12-69,9-Bis(methoxymethyl)fluorenjaneinja0,05 (2)
780812200192268-64-7Poly-[[6-[N-(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinyl)-n-butylamino]-1,3,5-triazin- 2,4-diyl][2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinyl)imino]-1,6-hexandiyl [(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinyl)imino]]-alpha -[N,N,N′,N′-tetrabutyl-N″-(2,2,6,6-tetramethyl-4- piperidinyl)-N″-[6-(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinylamino)- hexyl]-[1,3,5-triazin-2,4,6-triamin]-omega-N,N,N′,N′-tetrabutyl-1,3,5-triazin-2,4-diamin]janeinnein5
781952650227099-60-71,3,5-Tris(4-benzoylphenyl)benzoljaneinnein0,05
782767250661476-41-1Polydimethylsiloxan mit 3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit 1-Isocyanato-3-isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexanjaneinneinDie Fraktion mit Molekulargewicht unter 1 000 Da  darf 1 Gew.-% nicht übersteigen
783559100736150-63-3Ester von hydrierten Rizinusölmonoglyceriden mit Essigsäurejaneinnein(32)
784954200745070-61-51,3,5-Tris(2,2-dimethylpropanamido) benzoljaneinnein5
785249100000100-21-0Terephthalsäureneinjanein(28)
786146270000117-21-53-Chlorphthalsäureanhydridneinjanein0,05 SML berechnet als 3-Chlorphthalsäure
787146280000118-45-64-Chlorphthalsäureanhydridneinjanein0,05 SML berechnet als 4-Chlorphthalsäure
788214980002530-85-0[3-(Methacryloxy)propyl]trimethoxysilanneinjanein0,05 Nur zur Verwendung als Oberflächenbehandlungsmittel bei anorganischen Füllstoffen(1)(11)
78960027Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere, hergestellt aus 1-Hexen und/oder 1-Octen und/oder 1-Decen und/oder 1-Dodecen und/oder 1-Tetradecen (Molekulargewicht: 440 bis 12 000 )janeinneinDurchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 440 Da Viskosität bei 100 °C: mindestens 3,8 cSt (3,8 × 10-6 m2/s)(2)
790804800090751-07-80082451-48-7
Poly(6-morpholino-1,3,5-triazin-2,4-diyl)-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino)]hexamethylen-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino)]janeinnein5 Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 2 400 Da Restgehalt an Morpholin ≤ 30 mg/kg, an N,N’-Bis(2,2,6,6-tetramethylpiperidin-4-yl)hexan-1,6-diamin < 15 000 mg/kg und an 2,4-Dichlor-6-morpholino-1,3,5-triazin ≤ 20 mg/kg(16)
791924700106990-43-6N,N',N'',N''-Tetrakis(4,6-bis(butyl-(N-methyl-2,2,6,6- tetramethylpiperidin-4-yl)amino)triazin-2-yl)-4,7- diazadecan-1,10-diaminjaneinnein0,05
792924750203255-81-63,3',5,5'-Tetrakis(tert-butyl)-2,2’-dihydroxybiphenyl, cyclischer Ester mit [3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propyl]oxyphosphonsäurejaneinja5 SML berechnet als Summe der Phosphit- und Phosphatform des Stoffs und der Hydrolyseprodukte
793940000000102-71-6Triethanolaminjaneinnein0,05 SML berechnet als Summe von Triethanolamin und des Hydrochlorid-Addukts berechnet als Triethanolamin
794181170000079-14-1GlycolsäureneinjaneinNur zur Verwendung bei der Herstellung von Polyglycolsäure (PGA) für i) indirekten Kontakt mit Lebensmitteln hinter Polyestern wie Polyethylenterephthalat (PET) oder Polymilchsäure (PLA) und für ii) direkten Kontakt mit Lebensmitteln in einer Mischung aus bis zu 3 Gew.-% PGA in PET oder PLA.
795401550124172-53-8N,N'-Bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)-N,N’-diformylhexamethylendiaminjaneinnein0,05 (2)(12)
796721410018600-59-42,2'-(1,4-Phenylen)bis((4H-3,1-benzoxazin-4-on)janeinja0,05 SML einschließlich der Summe der Hydrolyseprodukte
797768070073018-26-5Polyester aus Adipinsäure und 1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und 2-Ethyl-1-hexanoljaneinja(31)(32)
798922000006422-86-2Bis(2-ethylhexyl)terephthalatjaneinnein60 (32)
79977708Polyethylenglycolether (EO = 1-50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8-C22)janeinnein1,8In Übereinstimmung mit dem Höchstgehalt an Ethylenoxid gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission genannten Reinheitskriterien für Lebensmittelzusatzstoffe
800944250000867-13-0TriethylphosphonoacetatjaneinneinNur zur Verwendung in PET
80130607Monocarbonsäuren, C2-C24, aliphatische, geradkettige, aus natürlichen Fetten und Ölen, Lithiumsalzjaneinnein
802331050146340-15-0Sekundäre Alkohole, C12-C14, beta-(2-hydroxyethoxy), ethoxyliertjaneinnein5 (12)
803335350152261-33-1alpha-Alkene(C20-C24), Copolymer mit Maleinsäureanhydrid, Reaktionsprodukt mit 4-Amino-2,2,6,6-tetramethylpiperidinjaneinneinNicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist.Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommen
(13)
804805101010121-89-7Poly(3-nonyl-1,1-dioxo-1-thiopropan-1,3-diyl)-block-poly(x-oleyl-7-hydroxy-1,5-diiminooctan-1,8-diyl), Mischung mit x=1 und/oder 5, neutralisiert mit DodecylbenzolsulfonsäurejaneinneinNur zur Verwendung als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen in Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und Poystyrol (PS)
80593450Titandioxid, beschichtet mit einem Copolymer aus n-Octyltrichlorsilan und [Amino-tris(methylenphosphonsäure), penta-Natriumsalz]janeinneinDer Massenanteil des Copolymers zur Oberflächenbehandlung des beschichteten Titandioxids darf 1 % nicht überschreiten.
806148760001076-97-71,4-Cyclohexandicarbonsäureneinjanein5 Nur zur Herstellung von Polyestern zu verwenden
80793485Titannitrid, NanopartikeljaneinneinKeine Migration von Titannitrid-NanopartikelnNur zur Verwendung in Polyethylenterepthalat (PET) bis zu 20 mg/kg
Im PET haben die Agglomerate einen Durchmesser von 100-500 nm, bestehend aus primären Titannitrid-Nanopartikeln; die Primärpartikel haben einen Durchmesser von etwa 20 nm.
808385500882073-43-0Bis(4-propylbenzyliden)propylsorbitoljaneinnein5 SML einschließlich der Summe der Hydrolyseprodukte
809490800852282-89-4N-(2,6-diisopropylphenyl)-6-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]-1H-benz[de]isochinolin-1,3(2H)-dionjaneinja0,05 Nur zur Verwendung in PET(6)(14)
(15)
81068119Neopentylglycol, Diester und Monoester mit Benzoesäure und 2-Ethylhexansäurejaneinnein5 (32)Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist
811800770068441-17-8oxidierte Polyethylenwachsejaneinnein60
812803500124578-12-7Poly(12-hydroxystearinsäure)-polyethylenimin-CopolymerjaneinneinNur zur Verwendung in Kunststoffen bis zu 0,1 Gew.-%.Hergestellt durch Reaktion von Poly(12-hydroxystearinsäure) mit Polyethylenimin.
81391530Sulfobernsteinsäure, Alkyl (C4-C20) oder Cyclohexyldiester, Salzejaneinnein5
81491815Sulfobernsteinsäure Monoalkyl (C10-C16) polyethylenglycolester, Salzejaneinnein2
81594985Trimethylolpropan, gemischte Triester und Diester mit Benzoesäure und 2-Ethylhexansäurejaneinnein5 (32)Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist
81645704cis-1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Salzejaneinnein5
81738507cis-endo-bicyclo[2.2.1]heptan-2,3-dicarbonsäure, Salzejaneinnein5 Nicht zur Verwendung in Polyethylen, das mit sauren Lebensmitteln in Berührung kommt.Reinheit ≥ 96 %
81821530Methallylsulfonsäure, Salzeneinjanein5
81968110Neodecansäure, Salzejaneinnein0,05 Nicht zur Verwendung in Polymeren, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen.Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist.
SML berechnet als Neodecansäure
82076420Pimelinsäure, Salzejaneinnein
82190810Stearoyl-2-lactylat, Salzejaneinnein
82271938Perchlorsäure, Salzejaneinnein0,002 (4)
823248895-Sulfoisophthalsäure, Salzeneinjanein5
854719430329238-24-6Perfluoressigsäure, alpha-substituiert durch das Copolymer von Perfluor-1,2-propylenglycol und Perfluor-1,1-ethylenglycol, mit Chlorhexafluorpropyloxy-EndgruppenjaneinneinNur zur Verwendung bis zu 0,5 % bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei 340 °C oder darüber verarbeitet werden und für Mehrweggegenstände bestimmt sind
85540560Copolymer aus Butadien, Styrol und Methylmethacrylat, vernetzt mit 1,3-ButandioldimethacrylatjaneinneinNur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 12 %, bei Raumtemperatur oder darunter.
8564056325101-28-4Copolymer aus Butadien, Styrol, Methylmethacrylat und Butylacrylat, vernetzt mit Divinylbenzol oder 1,3-ButandioldimethacrylatjaneinneinNur zur Verwendung— in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 12 %, bei Raumtemperatur oder darunter oder
— mit einem Anteil von höchstens 40 Gew.-% in Mehrweggegenständen aus Mischungen von Styrol-Acrylnitril-Copolymeren (SAN)/Poly(methylmethacrylat) (PMMA) bei Raumtemperatur oder darunter und entweder für den ausschließlichen Kontakt mit wässrigen, sauren und/oder schwach alkoholischen (< 20 %) Lebensmitteln für weniger als einen Tag oder für den ausschließlichen Kontakt mit trockenen Lebensmitteln für eine unbestimmte Kontaktdauer.
857667650037953-21-2Copolymer aus Methylmethacrylat, Butylacrylat, Styrol und GlycidylmethacrylatjaneinneinNur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 2 %, bei Raumtemperatur oder darunter.
858385650090498-90-13,9-Bis[2-(3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propionyloxy)-1,1-dimethylethyl]-2,4,8,10-tetraoxaspiro[5,5]undecanjaneinja0,05 SML berechnet als Summe des Stoffes und seines Oxidationsprodukts 3-[(3-(3-tert-Butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)prop-2-enoyloxy)-1,1-dimethylethyl]-9-[(3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propionyloxy)-1,1-dimethylethyl]-2,4,8,10-tetraoxaspiro[5,5]-undecan im Gleichgewicht mit seinem para-Chinonmethid-Tautomer(2)
859Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, vernetzt mit Divinylbenzol, in NanoformjaneinneinNur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 998 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 1043 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe.
Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % größer als 40 nm sein
860719800051798-33-5Perfluor[2-(poly(n-propoxy))propionsäure]janeinneinNur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei 265 °C oder darüber verarbeitet werden und für Mehrweggegenstände bestimmt sind
861719900013252-13-6Perfluor[2-(n-propoxy))propionsäure]janeinneinNur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei 265 °C oder darüber verarbeitet werden und für Mehrweggegenstände bestimmt sind
862151800018085-02-43,4-Diacetoxy-1-butenneinjanein0,05 SML einschließlich des Hydrolyseprodukts 3,4-Dihydroxy-1-butenNur zur Verwendung als Comonomer für Ethylvinylalkohol- (EVOH-) und Polyvinylalkohol- (PVOH-)Copolymere.
(17)(19)
863152600000646-25-31,10-Decandiaminneinjanein0,05 Nur zur Verwendung als Comonomer zur Herstellung von Mehrweggegenständen aus Polyamid in Kontakt mit wässrigen, säurehaltigen Lebensmitteln und Lebensmitteln aus Milch bei Raumtemperatur oder für kurzfristigen Kontakt bis zu 150 °C.
864463300000056-06-42,4-Diamino-6-hydroxypyrimidinjaneinnein5 Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), das mit nicht sauren und nicht alkoholischen wässrigen Lebensmitteln in Berührung kommt
865406190025322-99-0Copolymer von Butylacrylat, Methylmethacrylat und ButylmethacrylatjaneinneinNur zur Verwendung ina)  Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 1 Gew.-%;
b)  Polymilchsäure (PLA), höchstens 5 Gew.-%
86640620Copolymer von Butylacrylat und Methylmethacrylat, vernetzt mit AllylmethacrylatjaneinneinNur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 7 %
867408150040471-03-2Copolymer von Butylmethacrylat, Ethylacrylat und MethylmethacrylatjaneinneinNur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 2 %
868532450009010-88-2Copolymer von Ethylacrylat und MethylmethacrylatjaneinneinNur zur Verwendung ina)  Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 2 Gew.-%;
b)  Polymilchsäure (PLA), höchstens 5 Gew.-%;
c)  Polyethylenterephthalat (PET), höchstens 5 Gew.-%
869667630027136-15-8Copolymer von Butylacrylat, Methylmethacrylat und StyroljaneinneinNur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 3 %
870955000160535-46-6N,N’,N’’-Tris(2-methylcyclohexyl)-1,2,3-propan-tricarboxamidjaneinnein5
8710287916-86-3Dodecansäure, 12-Amino-, Polymer mit Ethen, 2,5-Furandion, α-Hydro-ω-hydroxypoly (oxy-1,2-ethandiyl) und 1-PropenjaneinneinNur zur Verwendung in Polyolefinen bis zu einem Anteil von 20 Gew.-%. Diese Polyolefine dürfen nur in Materialien und Gegenständen verwendet werden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, für die gemäß Anhang III Tabelle 2 das Lebensmittelsimulanz E festgelegt ist, sie dürfen nur bei Raumtemperatur oder darunter verwendet werden und wenn die Migration der gesamten oligomeren Fraktion mit einer Molmasse unter 1 000 Da höchstens 50 μg/kg Lebensmittel beträgt.(23)
8720006607-41-62-Phenyl-3,3-bis(4-hydroxyphenyl)phthalimidinneinjanein0,05 Nur als Comonomer in Polycarbonat-Copolymeren zu verwenden.(20)
87393460Titandioxid, Reaktionsprodukt mit OctyltriethoxysilanjaneinneinReaktionsprodukt aus Titandioxid mit bis zu 2 Gew.-% Oberflächenbehandlungssmittel Octyltriethoxysilan, bei hohen Temperaturen verarbeitet.
874162650156065-00-8α-Dimethyl-3-(4’-hydroxy-3’-methoxyphenyl)propylsilyloxy, ω-3-dimethyl-3-(4’-hydroxy-3’-methoxyphenyl)propylsilyl polydimethylsiloxanneinjanein0,05 (33)Nur zur Verwendung als Comonomer in siloxanmodifiziertem PolycarbonatDas oligomere Gemisch wird charakterisiert durch die Formel
C24H38Si2O5(SiOC2H6)n (50 > n ≥ 26).
875803450058128-22-6Poly(12-hydroxystearinsäure)-stearatjaneinja5
87831335Fettsäuren (C8-C22) aus tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, Ester mit verzweigten, einwertigen, primären, gesättigten, aliphatischen Alkoholen (C3-C22)janeinnein
87931336Fettsäuren (C8-C22) aus tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, Ester mit linearen, einwertigen, primären, gesättigten, aliphatischen Alkoholen (C1-C22)janeinnein
88031348Fettsäuren (C8-C22), Ester mit Pentaerythritjaneinnein
881251870003010-96-62,2,4,4-Tetramethylcyclobutan-1,3-diolneinjanein5Nur zur Verwendung beia)  Mehrweggegenständen für die Langzeitlagerung bei höchstens Raumtemperatur sowie für Heißabfüllungen;
b)  Einwegmaterialien und -gegenständen als Comonomer in einer Menge von höchstens 35 Mol-% der Diol-Komponente von Polyestern, und wenn solche Materialien und Gegenstände für die langfristige Aufbewahrung bei höchstens Raumtemperatur von Lebensmittelarten mit einem Alkoholgehalt von bis zu 10 % bestimmt sind, denen in Anhang III Tabelle 2 das Simulanz D2 nicht zugeordnet wird. Für solche Einwegmaterialien und -gegenstände sind die Bedingungen für Heißabfüllungen erlaubt.
882258720002416-94-62,3,6-Trimethylphenolneinjanein0,05
883220740004457-71-03-Methyl-1,5-pentandiolneinjanein0,05 Nur zur Verwendung in Materialien, die mit Lebensmitteln in einem Verhältnis Oberfläche zu Masse von bis zu 0,5 dm2/kg in Berührung kommen
884342400091082-17-6Ester von Alkyl(C10-C21)sulfonsäure mit Phenoljaneinnein0,05 Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist
885456760263244-54-8zyklische Oligomere von ButylenterephtalatjaneinneinNur zur Verwendung in Kunststoffen aus Polyethylenterephthalat (PET), Polybutylenterephthalat (PBT), Polycarbonat (PC), Polystyrol (PS) und Hart-Polyvinylchlorid (PVC) in Konzentrationen bis zu 1 Gew.-%, die mit wässrigen, sauren und alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommen, zur Langzeitlagerung bei Raumtemperatur
894933600016545-54-3Thiodipropionsäure, Ditetradecylesterjaneinnein(14)
895470600171090-93-03-(3,5-Di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl) propionsäure, Ester mit C13-C15-verzweigten und linearen Alkoholenjaneinnein0,05 Nur zur Verwendung in Polyolefinen in Kontakt mit anderen Lebensmitteln als fettigen Lebensmitteln, Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt und Milcherzeugnissen.
896719580958445-44-83H-Perfluor-3-[(3-methoxy-propoxy)propionsäure], AmmoniumsalzjaneinneinNur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, wenn:— verarbeitet bei Temperaturen über 280 °C mindestens 10 min lang,
— verarbeitet bei Temperaturen über 190 °C bis zu 30 Gew.-% in Mischungen mit Polyoxymethylenpolymeren und bestimmt für Mehrweggegenstände.
9020000128-44-91,2-Benzisothiazol-3(2H)-on-1,1-dioxid, NatriumsalzjaneinneinDer Stoff muss den spezifischen Reinheitskriterien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (8) entsprechen.
90337486-69-42H-Perfluor-[(5,8,11,14-tetramethyl)-tetraethylenglycolethylpropylether]janeinneinNur zur Verwendung als Hilfsstoff in der Kunststoffherstellung bei der Polymerisierung von Fluorpolymeren füra)  Mehrweg- und Einwegmaterialien und -gegenstände, die nicht weniger als 10 Minuten bei mindestens 360 °C oder entsprechend kürzer bei höheren Temperaturen gesintert oder verarbeitet (nicht gesintert) werden;
b)  Mehrwegmaterialien und -gegenstände, die nicht weniger als 10 Minuten bei Temperaturen zwischen 300 °C und 360 °C verarbeitet (nicht gesintert) werden
923391500000120-40-1N,N-Bis(2-hydroxyethyl)dodecanamidjaneinnein5 Die Restmenge an Diethanolamin in Kunststoffen als Verunreinigung und Abbauprodukt des Stoffes  darf nicht zu einer Migration von Diethanolamin von mehr als 0,3 mg/kg Lebensmittel führen.(18)
92494987Trimethylolpropan, gemischte Triester und Diester mit n-Octan- und n-Decansäurenjaneinnein0,05 Nur zur Verwendung in PET im Kontakt mit allen Arten von anderen Lebensmitteln als fettigen Lebensmitteln, Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt und Milcherzeugnissen.
926719550908020-52-0Perfluor[(2-ethyloxy-ethoxy)essigsäure], AmmoniumsalzjaneinneinNur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei Temperaturen über 300 °C mindestens 10 min lang verarbeitet werden.
96924937-78-8EthylenvinylacetatcopolymerwachsjaneinneinNur zur Verwendung als polymerer Zusatzstoff mit einem Anteil von höchstens 2 % w/w in Polyolefinen.Die Migration der oligomeren Fraktion mit einer Molmasse unter 1 000  Da darf 5 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten
971258850002459-10-1TrimethyltrimellitatneinjaneinNur zur Verwendung als Comonomer bis zu 0,35 Gew.-% zur Herstellung modifizierter Polyester, die zur Verwendung im Kontakt mit wässrigen und trockenen Lebensmitteln bestimmt sind, die keine freien Fette an der Oberfläche enthalten.(17)
972451970012158-74-6Kupferhydroxidphosphatjaneinnein
973229310019430-93-4(Perfluorbutyl)ethylenneinjaneinNur zur Verwendung als Comonomer bis zu 0,1 Gew.-% bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei hohen Temperaturen gesintert werden.
97474050939402-02-5Phosphorige Säure, gemischte 2,4-Bis(1,1-dimethylpropyl)phenyl- und 4-(1,1-Dimethylpropyl)phenyltriesterjaneinja10SML berechnet als Summe der Phosphit- und Phosphatformen des Stoffs und von 4-tert-Amylphenol und 2,4-Di-tert-amylphenol. Die Migration von 2,4-Di-tert-amylphenol darf 1 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten.
97979987Copolymer von Polyethylenterephthalat, hydroxyliertem Polybutadien und PyromellitsäureanhydridjaneinneinNur zur Verwendung in Polyethylenterephthalat (PET), höchstens 5 Gew.-%
9883634-83-11,3-Bis(isocyanatomethyl)benzolneinjanein(34)SML(T) gilt für die Migration seines Hydrolyseprodukts, 1,3-Benzoldimethanamin.Nur zur Verwendung als Comonomer für die Herstellung einer Zwischenlagenbeschichtung auf einer Polymerfolie aus Poly(ethylenterephthalat) in einer Verbundfolie.
998Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, nicht vernetzt, in NanoformjaneinneinNur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 859 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 1043 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe.
Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % (nach Anzahl) größer als 40 nm sein
1007976-56-7Diethyl[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]phosphonatneinjaneinNur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 0,2 %, bezogen auf das endgültige Polymergewicht beim Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Poly(ethylenterephthalat) (PET).
1016(Methacrylsäure, Ethylacrylat, N-Butylacrylat, Methylmethacrylat und Butadien)-Copolymer in NanoformjaneinneinNur zur Verwendunga)  mit einem Massenanteil von bis zu 10 % in weichmacherfreiem PVC;
b)  mit einem Massenanteil von bis zu 15 % in weichmacherfreier PLA.
Das fertige Material ist bei höchstens Raumtemperatur zu verwenden.
101725618-55-7PolyglyceroljaneinneinMuss bei maximal 275 °C und unter Bedingungen verarbeitet werden, die eine Zersetzung des Stoffes verhindern
1030Montmorillonitlehm, modifiziert durch Dimethyldialkyl(C16-C18)-ammoniumchloridjaneinneinNur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 12 % in Polyolefinen in Kontakt mit trockenen Lebensmitteln, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Simulanz E zugeordnet ist, und bei höchstens Raumtemperatur.Die Summe der spezifischen Migration von 1-Chlorhexadecan und 1-Chloroctadecan darf 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten.
Kann Plättchen in Nanoform enthalten, die nur in einer Dimension dünner als 100 nm sind. Solche Plättchen müssen parallel zur Polymeroberfläche ausgerichtet und vollständig in das Polymer integriert sein.
10313238-40-2Furan-2,5-dicarbonsäureneinjanein5Nur zur Verwendung als Monomer für die Herstellung von Polyethylenfuranoat. Die Migration der oligomeren Fraktion mit einer Molmasse unter 1 000 Da darf höchstens 50 μg/kg Lebensmittel betragen (ausgedrückt als Furan-2,5-Dicarbonsäure).(22)(23)
10343710-30-31,7-Octadienneinjanein0,05Nur zur Verwendung als vernetzendes Comonomer bei der Herstellung von Polyolefinen für den Kontakt mit Lebensmitteln jeglicher Art, die zur Langzeitlagerung bei Raumtemperatur vorgesehen sind, einschließlich der Verpackung der Lebensmittel mittels Heißabfüllung.
1043Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, vernetzt mit 1,3-Butandioldimethacrylat, in NanoformjaneinneinNur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 859 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 998 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe.
Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % größer als 40 nm sein
10451190931-27-1Perfluor {Essigsäure, 2-[(5-methoxy-1,3-dioxolan-4-yl)oxy]}, AmmoniumsalzjaneinneinNur zur Verwendung als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen im Rahmen der Produktion von Fluorpolymeren bei hohen Temperaturen (mindestens 370 °C).
1046Zinkoxid, Nanopartikel, beschichtet mit [3-(Methacryloxy)propyl]trimethoxysilan (FCM-Stoff-Nr. 788)janeinneinNur zur Verwendung in weichmacherfreien Polymeren.Die Beschränkungen und Spezifikationen für den Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 788 sind einzuhalten.
1048624-03-3Ethylenglykoldipalmitatjaneinnein(2) Darf nur verwendet werden, wenn die Fettsäuren-Vorstufe des Stoffes aus essbaren Fetten oder Ölen gewonnen wurde.
1050Zinkoxid, Nanopartikel, unbeschichtetjaneinneinNur zur Verwendung in weichmacherfreien Polymeren.
105142774-15-2N,N′-bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinyl)isophtalamidjaneinnein5
10521455-42-12,4,8,10-Tetraoxaspiro[5.5]undecan-3,9-diethanol,β3,β3,β9,β9-tetramethyl- („SPG“)neinjanein5Nur zur Verwendung als Monomer bei der Herstellung von Polyestern. Die Migration von Oligomeren mit einer Molmasse unter 1 000 Da darf höchstens 50 μg/kg Lebensmittel betragen (ausgedrückt als SPG).(22)(23)
1053Fettsäuren, C16–18, gesättigt, Ester mit Dipentaerythritoljaneinnein Darf nur verwendet werden, wenn die Fettsäuren-Vorstufe des Stoffes aus essbaren Fetten oder Ölen gewonnen wurde.
10557695-91-258-95-7
α-TocopherolacetatjaneinneinNur zur Verwendung als Antioxidans in Polyolefinen.(24)
1060Gemahlene SonnenblumenkernhülsenjaneinneinNur zur Verwendung bei höchstens Raumtemperatur im Kontakt mit Lebensmitteln, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Simulanz E zugeordnet ist.Die Hülsen müssen von genusstauglichen Sonnenblumenkernen stammen.
Die Verarbeitungstemperatur des Kunststoffs, der den Zusatzstoff enthält, darf 240 °C nicht überschreiten.
106180512-44-32,4,4′-TrifluorbenzophenonneinjaneinNur zur Verwendung als Comonomer bei der Herstellung von Polyetheretherketon-Kunststoffen mit einem Anteil von höchstens 0,3 Gew.-% des fertigen Materials.
1062Gemisch aus 97 % Tetraethylorthosilicat (TEOS) mit der CAS-Nr. 78-10-4 und 3 % Hexamethyldisilazan (HMDS) mit der CAS-Nr. 999-97-3neinjaneinNur zur Herstellung von wiederverwertetem PET und mit einem Massenanteil von bis zu 0,12 %.
10631547-26-82,3,3,4,4,5,5-Heptafluor-1-pentenneinjaneinNur zur Verwendung zusammen mit Tetrafluorethylen- und/oder Ethylen-Comonomeren zur Herstellung von Fluor-Copolymeren, die als Polymer-Verarbeitungshilfsstoffe mit einem Anteil von höchstens 0,2 Gew.-% des Lebensmittelkontaktmaterials angewandt werden, und wenn die niedermolekulare Massenfraktion unter 1 500 Da in dem Fluor-Copolymer nicht mehr als 30 mg/kg beträgt.
106439318-18-8Wolframoxidjaneinnein0,05Stöchiometrische Zusammensetzung: WOn, n = 2,72-2,90(25)
106585711-28-0Mischung von methyl-verzweigten und linearen C14-C18-Alkanamiden, gewonnen aus Fettsäurenjaneinnein5Nur zur Verwendung bei der Herstellung von Gegenständen aus Polyolefin, die nicht mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, denen gemäß Anhang III Tabelle 2 das Lebensmittelsimulanz D2 zugeordnet ist.(26)
106623985-75-31,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylesterneinjanein0,05Nur zur Verwendung als Comonomer bei der Herstellung einer Polyesterschicht, die als Schicht ohne Lebensmittelkontakt eines mehrschichtigen Materials aus Kunststoff verwendet wird, das nur mit Lebensmitteln in Berührung kommt, denen in Anhang III Tabelle 2 die Lebensmittelsimulanzien A, B, C bzw. D1 zugeordnet sind. Der spezifische Migrationsgrenzwert in Spalte 8 bezieht sich auf die Summe des Stoffs und seiner Dimere (cyclisch und offenkettig).
10682530-83-8[3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]trimethoxysilanjaneinneinNur zur Verwendung als Bestandteil eines Schlichtemittels zur Behandlung von Glasfasern für glasfaserverstärkten Kunststoff mit geringer Diffusivität (Polyethylenterephthalat (PET), Polycarbonat (PC), Polybutylenterephthalat (PBT), warmaushärtende Polyester und Epoxy-Bisphenol-Vinylester) in Kontakt mit allen Lebensmitteln.In behandelten Glasfasern dürfen die Rückstände des Stoffs nicht über 0,01 mg/kg in Bezug auf den Stoff und 0,06 mg/kg in Bezug auf jedes einzelne Reaktionsprodukt (hydrolierte Monomere und epoxidhaltiges cyclisches Dimer, Trimer und Tetramer) nachweisbar sein.
(1)   ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28.(2)   ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.
(3)   ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1.
(4)   Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).
(5)   ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 17.
(6)   Säugling im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/141/EG.
(7)   Diese Beschränkung gilt ab dem 1. Mai 2011 in Bezug auf die Herstellung und ab dem 1. Juni 2011 in Bezug auf das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Europäische Union.
(8)   ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1.

2.   Gruppenbeschränkung für Stoffe

Tabelle 2, Gruppenbeschränkungen, enthält folgende Angaben:

Spalte 1 (Gruppenbeschränkungs-Nr.) : enthält die Identifikationsnummer der Stoffgruppe, für die die Gruppenbeschränkung gilt. Die Nummer ist in Tabelle 1 Spalte 9 dieses Anhangs aufgeführt.

Spalte 2 (FCM-Stoff-Nr.) : enthält die eindeutigen Identifikationsnummern der Stoffe, für die die Gruppenbeschränkung gilt. Die Nummer ist in Tabelle 1 Spalte 1 dieses Anhangs aufgeführt.

Spalte 3 (SML (T) [mg/kg]) : enthält den für diese Gruppe geltenden gesamten spezifischen Migrationsgrenzwert für die Summe der Stoffe. Er wird ausgedrückt in mg Stoff je kg Lebensmittel. Angabe NN, wenn der Stoff nicht in nachweisbaren Mengen migrieren darf.

Spalte 4 (Spezifikation Gruppenbeschränkung) : enthält die Bezeichnung des Stoffes, dessen Molekulargewicht die Grundlage für die Angabe des Ergebnisses bildet.



Tabelle 2

(1)(2)(3)(4)
Gruppenbeschränkungs-Nr.FCM-Stoff-Nr.SML (T)[mg/kg]
Spezifikation Gruppenbeschränkung
1128211
6 berechnet als Acetaldehyd
289227
263
1048
30berechnet als Ethylenglycol
3234248
30 berechnet als Maleinsäure
4212435
15 berechnet als Caprolactam
5137472
3 berechnet als Summe der Stoffe
6412512
513
588
1 berechnet als Jod
71920
1,2 berechnet als tertiäres Amin
8317318
319
359
431
464
6 berechnet als Summe der Stoffe
9650695
697
698
726
0,18 berechnet als Zinn
102829
30
31
32
33
466
582
618
619
620
646
676
736
0,006 berechnet als Zinn
1166645
657
1,2 berechnet als Zinn
12444469
470
30 berechnet als Summe der Stoffe
13163285
1,5 berechnet als Summe der Stoffe
142945 berechnet als Summe der Stoffe und ihrer Oxidationsprodukte
368
894
1598196
344
15berechnet als Formaldehyd
16407583
584
599
6 berechnet als BorUnbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG
174167
169
198
274
354
372
460
461
475
476
485
490
653
NNberechnet als Isocyanat-Gruppe (NCO)
18705733
0,05 berechnet als Summe der Stoffe
19505516
519
10 berechnet als SO2
20290386
390
30 berechnet als Summe der Stoffe
21347349
5 berechnet als Trimellithsäure
2270147
176
218
323
325
365
371
380
425
446
448
456
636
6 berechnet als Acrylsäure
23150156
181
183
184
355
370
374
439
440
447
457
482
6 berechnet als Methacrylsäure
24756758
5 berechnet als Summe der Stoffe
25720747
0,05 Summe aus Mono-n-dodecylzinntris(isooctylmercaptoacetat), Di-n-dodecylzinnbis(isooctylmercaptoacetat), Mono-dodecylzinntrichlorid und Di-dodecylzinndichlorid), berechnet als Summe aus Mono- und Di-dodecylzinnchlorid
26728729
9 berechnet als Summe der Stoffe
27188291
5 berechnet als Isophthalsäure
28191192
785
7,5 berechnet als Terephthalsäure
29342672
0,05 berechnet als Summe aus 6-Hydroxyhexansäure und Caprolacton
30254344
672
5berechnet als 1,4-Butandiol
3173797
30 berechnet als Summe der Stoffe
32872
73
138
140
157
159
207
242
283
532
670
728
729
775
783
797
798
810
815
60 berechnet als Summe der Stoffe
33180874
NNberechnet als Eugenol
34421988
0,05 Berechnet als 1,3-Benzoldimethanamin

3.   Hinweise zur Konformitätsprüfung

Tabelle 3, Hinweise zur Konformitätsprüfung, enthält folgende Angaben:

Spalte 1 (Hinweis-Nr.) : enthält die Identifikationsnummer des Hinweises. Die Nummer ist in Tabelle 1 Spalte 11 dieses Anhangs aufgeführt.

Spalte 2 (Hinweis zur Konformitätsprüfung) : enthält die Regeln, die bei der Prüfung auf Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte oder anderer Beschränkungen für den Stoff gelten oder Bemerkungen zu Fällen, in denen die Gefahr der Nichteinhaltung besteht.



Tabelle 3

(1)(2)
Hinweis-Nr.Hinweise zur Konformitätsprüfung
1Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA), bis eine Analysemethode zur Verfügung steht.
2Es besteht die Gefahr, dass SML oder OML bei Simulanzien für fette Lebensmittel überschritten wird.
3Es besteht die Gefahr, dass die Migration des Stoffes die organoleptischen Eigenschaften des mit ihm in Kontakt stehenden Lebensmittels beeinträchtigt und dadurch das fertige Produkt nicht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht.
4Die Konformitätsprüfung bei Kontakt mit Fett  muss unter Verwendung gesättigter Fettsimulanzien als Simulanz D2 erfolgen.
5Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett  müssen unter Verwendung von Isooctan als Ersatz für Simulanz D2 (instabil) erfolgen.
6Der Migrationsgrenzwert könnte bei sehr hohen Temperaturen überschritten werden.
7Wird in Lebensmitteln geprüft, so ist Anhang V Nummer 1.4. zu berücksichtigen.
8Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA); QMA = 0,005 mg/6 dm2.
9Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA), bis eine Analysemethode für die Migrationsprüfung zur Verfügung steht. Das Verhältnis Oberfläche zu Menge an Lebensmitteln muss geringer als 2 dm2/kg sein.
10Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA) im Fall einer Reaktion mit dem Lebensmittel oder Simulanz.
11Es ist nur eine Analysemethode zur Bestimmung des Restmonomers im behandelten Füllstoff vorhanden.
12Es besteht die Gefahr, dass bei Polyolefinen der SML überschritten wird.
13Es gibt nur eine Methode zur Bestimmung des Gehalts im Polymer und eine Methode zur Bestimmung der Ausgangsstoffe in Lebensmittelsimulanzien.
14Es besteht die Gefahr, dass der SML bei Kunststoffen überschritten wird, die den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als 0,5 % enthalten.
15Es besteht die Gefahr, dass der SML bei Berührung mit Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt überschritten wird.
16Es besteht die Gefahr, dass bei Polyethylen niedriger Dichte (LDPE), das den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als 0,3 % enthält und mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommt, der SML überschritten wird.
17Es ist nur eine Methode zur Bestimmung des Restgehalts des Stoffes im Polymer vorhanden.
(18)Es besteht die Gefahr, dass bei Polyethylen niedriger Dichte (LDPE) der SML überschritten wird.
(19)Es besteht die Gefahr, dass in direktem Kontakt mit wässrigen Lebensmitteln bei Ethylvinylalkohol- (EVOH-) und Polyvinylalkohol-(PVOH-)Copolymeren der OML überschritten wird.
(20)Der Stoff enthält Anilin als Verunreinigung; Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II Nummer 2 für primäre aromatische Amine festgelegten Beschränkung ist erforderlich.
(21)Bei Reaktionen mit Lebensmitteln oder Simulanzien ist bei der Konformitätsprüfung auch zu verifizieren, dass die Migrationsgrenzwerte der Hydrolyseprodukte (Formaldehyd und 1,4-Butandiol) nicht überschritten werden.
(22)Bei Verwendung in Materialien und Gegenständen, die mit nicht alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommen, für die Anhang III Tabelle 2 das Lebensmittelsimulanz D1 vorsieht, ist für die Konformitätsprüfung statt dem Lebensmittelsimulanz D1 das Lebensmittelsimulanz C zu verwenden.
(23)Wenn das fertige Material oder der fertige Gegenstand, das/der diesen Stoff enthält, in Verkehr gebracht wird, müssen die Belege gemäß Artikel 16 eine ausführliche Beschreibung der Methode enthalten, mit der sich bestimmen lässt, ob die Migration von Oligomeren die Beschränkungen gemäß Tabelle 1 Spalte 10 erfüllt. Diese Methode muss zur Verwendung im Rahmen der Konformitätsprüfung durch eine zuständige Behörde geeignet sein. Ist eine angemessene Methode öffentlich verfügbar, so ist auf diese Methode zu verweisen. Erfordert die Methode eine Kalibrierungsprobe, so ist der zuständigen Behörde auf Anforderung eine hinreichende Probe zur Verfügung zu stellen.
(24)Der Stoff oder seine Hydrolyseprodukte sind zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, und die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 ist sicherzustellen.
(25)Bei der Verwendung als Wiedererhitzungsmittel in Polyethylenterephthalat (PET) muss die Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes nicht überprüft werden; in allen anderen Fällen muss die Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes gemäß Artikel 18 überprüft werden; der spezifische Migrationsgrenzwert wird als mg Wolfram/kg Lebensmittel ausgedrückt.
(26)Die Migration von Stearamid (unter FCM-Stoff-Nr. 306 in Tabelle 1), für das kein spezifischer Migrationsgrenzwert gilt, ist von der Überprüfung der Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes für die Mischung bei der Migration der Mischung ausgenommen.

4.   Ausführliche Spezifikation zu den Stoffen

Tabelle 4, ausführliche Spezifikationen zu den Stoffen, enthält folgende Angaben:

Spalte 1 (FCM-Stoff-Nr.) : enthält die eindeutige Identifikationsnummer der Stoffe gemäß Anhang I Tabelle 1 Spalte 1, für die die Spezifikation gilt.

Spalte 2 (Ausführliche Spezifikation zum Stoff) : enthält die Spezifikation zum Stoff.



Tabelle 4

(1)(2)
FCM-Stoff-Nr.Ausführliche Spezifikation zum Stoff
744DefinitionDie Copolymere werden durch kontrollierte Fermentation von Alcaligenes eutrophus gewonnen, wobei Mischungen aus Glucose und Propionsäure als Kohlenstoffquellen eingesetzt werden. Der verwendete Organismus wurde nicht gentechnisch gewonnen, sondern entstammt einem einzigen Wildstamm von Alcaligenes eutrophus (H 16 NCIMB10442). Die Ausgangsstämme werden gefriergetrocknet in Ampullen gelagert. Anhand der Ausgangsstämme werden Teilstämme für die Herstellung gewonnen, die in flüssigem Stickstoff gelagert werden. Sie dienen der Herstellung von Impfmaterial für den Fermenter. Proben aus dem Fermenter werden täglich mikroskopisch sowie im Hinblick auf morphologische Veränderungen der Kolonien auf unterschiedlichen Nährböden bei verschiedenen Temperaturen untersucht. Die Copolymere werden aus den hitzebehandelten Bakterien durch kontrollierte Digestion der anderen Zellbestandteile, Waschen und Trocknen isoliert. Diese Copolymere werden normalerweise als durch Schmelzen konfektioniertes Granulat mit Zusatzstoffen wie kristallkeimbildenden Mitteln, Weichmachern, Füllstoffen, Stabilisatoren und Pigmenten angeboten, die alle den allgemeinen und besonderen Spezifikationen entsprechen.
Chemische BezeichnungPoly(3-D-hydroxybutyrat-co-3-D-hydroxyvalerianat)
CAS-Nr.0080181-31-3
Strukturformel wobei n/(m + n) größer als 0 und kleiner gleich 0,25
Durchschnittliches MolekulargewichtMindestens 150 000 Dalton (gemessen durch Gel-Permeations-Chromatografie)
GehaltsbestimmungMindestens 98 % Poly(3-D-hydroxybutyrat-co-3-D-hydroxyvalerianat), ermittelt nach Hydrolyse als Mischung von 3-D-Hydroxybuttersäure und 3-D-Hydroxyvaleriansäure
BeschreibungNach Isolierung weißes bis cremefarbenes Pulver
Eigenschaften
Identifikations-prüfungen:
LöslichkeitLöslich in Chlorkohlenwasserstoffen (z. B. Chloroform, Dichloromethan), jedoch praktisch unlöslich in Ethanol, aliphatischen Alkanen und Wasser
EinschränkungQMA für Crotonsäure beträgt 0,05 mg/6 dm2
ReinheitVor dem Granulieren darf der Ausgangsstoff (Copolymerpulver) enthalten:
—  Stickstoffhöchstens 2 500 mg/kg Kunststoff
—  Zinkhöchstens 100 mg/kg Kunststoff
—  Kupferhöchstens 5 mg/kg Kunststoff
—  Bleihöchstens 2 mg/kg Kunststoff
—  Arsenhöchstens 1 mg/kg Kunststoff
—  Chromhöchstens 1 mg/kg Kunststoff



ANHANG II

ANHANG II

Beschränkungen für Materialien und Gegenstände

1.
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen folgende Stoffe nicht in Mengen abgeben, die nachstehende spezifische Migrationsgrenzwerte überschreiten:

Barium = 1 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz,

Kobalt = 0,05 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz,

Kupfer = 5 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz,

Eisen = 48 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz,

Lithium = 0,6 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz,

Mangan = 0,6 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz,

Zink = 25 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz.

2.
Primäre aromatische Amine, außer den in Anhang I Tabelle 1 genannten, dürfen gemäß Artikel 11 Absatz 4 nicht von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien migrieren oder in anderer Weise abgegeben werden. Die Nachweisgrenze gemäß Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 gilt für die Summe der abgegebenen primären aromatischen Amine.



ANHANG III

ANHANG III

Lebensmittelsimulanzien

1.   Lebensmittelsimulanzien

Für den Nachweis der Konformität von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, werden die nachstehend in Tabelle 1 aufgeführten Lebensmittelsimulanzien zugeordnet.



Tabelle 1

Liste der Lebensmittelsimulanzien

LebensmittelsimulanzAbkürzung
Ethanol 10 Vol.-%Lebensmittelsimulanz A
Essigsäure 3 Gew.-%Lebensmittelsimulanz B
Ethanol 20 Vol.-%Lebensmittelsimulanz C
Ethanol 50 Vol.-%Lebensmittelsimulanz D1
Jegliches pflanzliches Öl mit weniger als 1 % unverseifbaren BestandteilenLebensmittelsimulanz D2
Poly(2,6-diphenyl-p-phenylenoxid), Partikelgröße 60-80 Mesh, Porengröße 200 nmLebensmittelsimulanz E

2.   Allgemeine Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien zu Lebensmitteln

Die Lebensmittelsimulanzien A, B und C werden den Lebensmitteln mit hydrophilen Eigenschaften zugeordnet, die hydrophile Stoffe extrahieren können. Lebensmittelsimulanz B ist für Lebensmittel mit einem pH-Wert unter 4,5 zu verwenden. Lebensmittelsimulanz C ist für alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt von bis zu 20 % und für Lebensmittel mit erheblichem Gehalt an organischen Inhaltsstoffen, die das Lebensmittel lipophiler gestalten, zu verwenden.

Die Lebensmittelsimulanzien D1 und D2 werden Lebensmitteln mit lipophilen Eigenschaften zugeordnet, die lipophile Stoffe extrahieren können. Lebensmittelsimulanz D1 ist zu verwenden für alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt über 20 % und für Öl-in-Wasser-Emulsionen. Lebensmittelsimulanz D2 ist für Lebensmittel zu verwenden, die an der Oberfläche freie Fette enthalten.

Lebensmittelsimulanz E wird für die Prüfung der spezifischen Migration in trockenen Lebensmittel zugeordnet.

3.   Spezifische Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien zu Lebensmitteln im Hinblick auf die Migrationsprüfung von Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind

Zur Prüfung der Migration aus Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, werden die Lebensmittelsimulanzien, die einer bestimmten Lebensmittelkategorie entsprechen, gemäß Tabelle 2 unten ausgewählt.

Zur Prüfung der Migration aus Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, die nicht in Tabelle 2 unten genannt sind, oder mit Kombinationen von Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wird im Falle der Prüfung auf spezifische Migration die allgemeine Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien zu Lebensmitteln gemäß Nummer 2 und im Falle der Prüfung auf Gesamtmigration die Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien gemäß Nummer 4 angewandt.

Tabelle 2 enthält folgende Angaben:

Spalte 1 (Referenznummer): enthält die Referenznummer der Lebensmittelkategorie.
Spalte 2 (Bezeichnung des Lebensmittels): enthält eine Beschreibung der zu der Lebensmittelkategorie zählenden Lebensmittel.
Spalte 3 (Lebensmittelsimulanz): enthält Unterspalten für die einzelnen Lebensmittelsimulanzien.

Das Lebensmittelsimulanz, das in der entsprechenden Unterspalte von Spalte 3 mit dem Zeichen „X“ versehen ist, wird verwendet zur Prüfung der Migration von Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind.

Bei Lebensmittelkategorien, bei denen in der Unterspalte D2 oder E auf das Zeichen „X“ durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl folgt, ist das Ergebnis der Migrationsprüfung zu korrigieren, indem das Ergebnis durch die angegebene Zahl dividiert wird. Zur Feststellung der Konformität wird dann das korrigierte Ergebnis der Prüfung mit dem Migrationsgrenzwert verglichen. Bei Stoffen, die nicht in nachweisbaren Mengen migrieren dürfen, darf das Ergebnis nicht auf diese Weise korrigiert werden.

In der Lebensmittelkategorie 01.04 wird das Lebensmittelsimulanz D2 ersetzt durch 95 %iges Ethanol.

Bei Lebensmittelkategorien, bei denen in der Unterspalte B auf das Zeichen „X“ ein „(*)“ folgt, kann die Prüfung in Lebensmittelsimulanz B entfallen, wenn das Lebensmittel einen pH-Wert von über 4,5 aufweist.

Bei Lebensmittelkategorien, bei denen in der Unterspalte D2 auf das Zeichen „X“ ein „(**)“ folgt, kann die Prüfung in Lebensmittelsimulanz D2 entfallen, wenn nachgewiesen werden kann, dass kein „Fettkontakt“ mit dem Lebensmittelkontaktmaterial aus Kunststoff besteht.



Tabelle 2

Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien nach Lebensmittelkategorie

123
ReferenznummerBezeichnung des LebensmittelsLebensmittelsimulanzien
ABCD1D2E
01Getränke
01.01Alkoholfreie Getränke oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 6 Vol.-%:
A.  klare Getränke:Wasser, Apfelwein, klare einfache oder konzentrierte Frucht- oder Gemüsesäfte, Obstnektar, Limonade, Sirup, Bitter, Kräutertee, Kaffee, Tee, Bier, Softdrinks, Energydrinks und dergleichen, aromatisiertes Wasser, flüssiger Kaffeeextrakt
X (*)X
B.  trübe Getränke:Säfte und Nekar sowie Softdrinks, die Fruchtfleisch enthalten, Most, der Fruchtfleisch enthält, flüssige Schokolade
X (*)X
01.02Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt zwischen 6 und 20 Vol.-%X
01.03Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 20 Vol.-% sowie alle SahneliköreX
01.04Sonstige: unvergällter EthylalkoholX (*)Ersatz 95 %iges Ethanol
02Getreide, Getreideerzeugnisse, Feinbackwaren, Kekse, Kuchen und sonstige Backwaren
02.01StärkeX
02.02Getreide, nicht verarbeitet, gepufft, in Flocken (einschließlich Popcorn, Cornflakes und dergleichen)X
02.03Getreidemehl und -grießX
02.04Trockene Teigwaren, z. B. Makkaroni, Spaghetti und ähnliche Erzeugnisse, sowie frische NudelnX
02.05Feinbackwaren, Kekse, Kuchen, Brot und andere Backwaren, trocken:
A.  Mit Fettstoffen an der OberflächeX/3
B.  SonstigeX
02.06Feingebäck, Kuchen, Brot, Teig und sonstige Backwaren, frisch:
A.  Mit Fettstoffen an der OberflächeX/3
B.  SonstigeX
03Schokolade, Zucker und daraus gewonnene ErzeugnisseZuckerwaren
03.01Schokolade, mit Schokolade umhüllte Erzeugnisse, Schokoladeersatz und mit Schokoladeersatz umhüllte ErzeugnisseX/3
03.02Zuckerwaren:
A.  In fester Form:
I.  Mit Fettstoffen an der OberflächeX/3
II.  SonstigeX
B.  In Teigform:
I.  Mit Fettstoffen an der OberflächeX/2
II.  FeuchtX
03.03Zucker und Zuckererzeugnisse:
A.  In fester Form: Kristall oder PulverX
B.  Molassen, Zuckersirup, Honig und dergleichenX
04Obst, Gemüse und daraus gewonnene Erzeugnisse
04.01Ganze Früchte, frisch oder gekühlt, ungeschält
04.02Verarbeitete Früchte:
A.  Trocken- oder Dörrobst, ganz, in Scheiben geschnitten, Mehl oder PulverX
B.  Früchte in Form von Püree, Konserven, Pasten oder im eigenen Saft oder in Zuckersirup (Konfitüre, Kompott und ähnliche Erzeugnisse)X (*)X
C.  In Flüssigkeit haltbar gemachte Früchte:
I.  In ölhaltigem MediumX
II.  In alkoholhaltigem MediumX
04.03Schalenfrüchte (Erdnüsse, Esskastanien, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Pinienkerne und dergleichen):
A.  Geschält, getrocknet, in Flocken oder in PulverformX
B.  Geschält und geröstetX
C.  In Pasten- oder CremeformXX
04.04Ganzes Gemüse, frisch oder gekühlt, ungeschält
04.05Verarbeitetes Gemüse:
A.  Trocken- oder Dörrgemüse, ganz, in Scheiben geschnitten oder in Form von Mehl oder PulverX
B.  Frisches Gemüse, geschält oder geschnittenX
C.  Gemüse in Form von Püree, Konserven, Pasten oder im eigenen Saft (einschließlich in Essig und in Lake)X (*)X
D.  Haltbar gemachtes Gemüse:
I.  In ölhaltigem MediumXX
II.  In alkoholhaltigem MediumX
05Fette und Öle
05.01Tierische und pflanzliche Fette und Öle, natürlich oder behandelt (einschließlich Kakaobutter, Schmalz, Butterschmalz)X
05.02Margarine, Butter und andere Fette und Öle aus Wasser-in-Öl-EmulsionenX/2
06Tierische Erzeugnisse und Eier
06.01Fisch:
A.  Frisch, gekühlt, verarbeitet, gesalzen oder geräuchert, einschließlich FischeierXX/3 (**)
B.  Haltbar gemachter Fisch
I.  In ölhaltigem MediumXX
II.  In wässrigem MediumX (*)X
06.02Schalentiere und Weichtiere (einschließlich Austern, essbare Miesmuscheln, Schnecken):
A  Frisch in der Schale
B  Ohne Schale, verarbeitet, in der Schale verarbeitet oder gekocht
I.  In öligem MediumXX
II.  In wässrigem MediumX (*)X
06.03Fleisch aller Tierarten (einschließlich Geflügel und Wild):
A.  Frisch, gekühlt, gesalzen, geräuchertXX/4 (**)
B.  Verarbeitete Fleischerzeugnisse (z. B. Schinken, Salami, Speck, Wurst und sonstige) oder in Pasten- oder CremeformXX/4 (**)
C.  Gebeizte Fleischerzeugnisse in ölhaltigem MediumXX
06.04Haltbar gemachtes Fleisch:
A.  In fett- oder ölhaltigem MediumXX/3
B.  In wässrigem MediumX (*)X
06.05Ganze Eier, Eigelb, Eiweiß:
A.  In Pulverform oder getrocknet oder gefrorenX
B.  Flüssig und gekochtX
07Milcherzeugnisse
07.01Milch
A.  Milch und Getränke auf Milchbasis, Vollmilch, teilweise getrocknet und entrahmt oder teilweise entrahmtX
B.  Milchpulver einschließlich Säuglingsanfangsnahrung (auf Grundlage von Vollmilchpulver)X
07.02Fermentierte Milch wie Joghurt, Buttermilch und ähnliche ErzeugnisseX (*)X
07.03Rahm und SauerrahmX (*)X
07.04Käse:
A.  Ganz, mit nicht essbarer RindeX
B.  Natürlicher Käse ohne Rinde oder mit essbarer Rinde (Gouda, Camembert und dergleichen) sowie SchmelzkäseX/3 (**)
C.  Verarbeiteter Käse (Weichkäse, Hüttenkäse und ähnliche)X (*)X
D.  Haltbar gemachter Käse:
I.  In ölhaltigem MediumXX
II.  In wässrigem Medium (Feta, Mozarella und ähnliche)X (*)X
08Verschiedene Erzeugnisse
08.01EssigX
08.02Gebratene oder geröstete Lebensmittel:
A.  Bratkartoffeln, Fettgebackenes und dergleichenXX/5
B.  Tierischen UrsprungsXX/4
08.03Zubereitungen zum Herstellen von Suppen, Brühen, Soßen, in flüssiger, fester oder Pulverform (Extrakte, Konzentrate); zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Fertiggerichte einschließlich Hefe und Triebmittel:
A.  In Pulverform oder getrocknet:
I.  Von fettiger BeschaffenheitX/5
II.  SonstigeX
B.  In jeglicher anderen Form als in Pulverform oder getrocknet:
I.  Von fettiger BeschaffenheitXX (*)X/3
II.  SonstigeX (*)X
08.04Soßen:
A.  Von wässriger BeschaffenheitX (*)X
B.  Von fettiger Beschaffenheit, z. B. Majonäse, Soßen auf Majonäsebasis, Salatsoße und sonstige Öl-Wasser-Mischungen, z. B. Soßen auf KokosnussbasisXX (*)X
08.05Senf (ausgenommen Senf in Pulverform der Nummer 08.14)XX (*)X/3 (**)
08.06Sandwiches, geröstete Brotpizza und dergleichen, die Lebensmittel jeglicher Art enthalten:
A.  Mit Fettstoffen an der OberflächeXX/5
B.  SonstigeX
08.07SpeiseeisX
08.08Getrocknete Lebensmittel:
A.  Mit Fettstoffen an der OberflächeX/5
B.  SonstigeX
08.09Tiefgekühlte oder tiefgefrorene LebensmittelX
08.10Eingedickte Extrakte mit einem Alkoholgehalt von mindestens 6 Vol.-%X (*)X
08.11Kakao:
A.  Kakaopulver, einschließlich entöltem und stark entöltem KakaopulverX
B.  KakaomasseX/3
08.12Kaffee, geröstet oder nicht geröstet, entkoffeiniert oder löslich, Kaffeeersatz, in Körner- oder PulverformX
08.13Aromatische Kräuter und sonstige Kräuter, z. B. Kamille, Malve, Minze, Tee, Lindenblüte und andereX
08.14Gewürze und Würzmittel in natürlichem Zustand, z. B. Zimt, Gewürznelken, Senfpulver, Pfeffer, Vanille, Safran, Salz und andereX
08.15Gewürze und Würzmittel in ölhaltigem Medium, z. B. Pesto, CurrypasteX

4.   Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien zur Prüfung der Gesamtmigration

Für Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts werden Lebensmittelsimulanzien gemäß Tabelle 3 verwendet.



Tabelle 3

Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien zum Nachweis der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts

Betroffene LebensmittelLebensmittelsimulanzien, in denen die Prüfung durchzuführen ist
Alle Arten von Lebensmitteln1.  Destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität oder Lebensmittelsimulanz A;2.  Lebensmittelsimulanz B und
3.  Lebensmittelsimulanz D2.
Alle Arten von Lebensmitteln außer säurehaltigen Lebensmitteln1.  Destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität oder Lebensmittelsimulanz A und2.  Lebensmittelsimulanz D2
Alle wässrigen und alkoholischen Lebensmittel und alle MilcherzeugnisseLebensmittelsimulanz D1
Alle wässrigen, säurehaltigen und alkoholischen Lebensmittel und alle Milcherzeugnisse1.  Lebensmittelsimulanz D1 und2.  Lebensmittelsimulanz B
Alle wässrigen Lebensmittel und alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 20 %Lebensmittelsimulanz C
Alle wässrigen und säurehaltigen Lebensmittel und alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 20 %1.  Lebensmittelsimulanz C und2.  Lebensmittelsimulanz B

5.   Allgemeine Ausnahmeregelung für die Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien

Abweichend von der Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien gemäß den Nummern 2 bis 4 dieses Anhangs reicht in dem Fall, dass Prüfungen mit mehreren Lebensmittelsimulanzien erforderlich sind, ein einziges Lebensmittelsimulanz aus, wenn auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Verfahren beruhende Erkenntnisse belegen, dass dieses Simulanz unter den gemäß Anhang V Kapitel 2 und 3 ausgewählten einschlägigen Zeit- und Temperaturbedingungen das strengste Lebensmittelsimulanz für das zu prüfende Material bzw. den zu prüfenden Gegenstand ist.

In solchen Fällen muss die wissenschaftliche Grundlage für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung Bestandteil der gemäß Artikel 16 dieser Verordnung vorzulegenden Belege sein.



ANHANG IV

ANHANG IV

Konformitätserklärung

Die in Artikel 15 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:

1.
Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Konformitätserklärung ausstellt;
2.
Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff oder Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung oder die Stoffe herstellt oder einführt, die zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmt sind;
3.
Identität der Materialien, Gegenstände, Produkte aus Zwischenstufen der Herstellung oder der Stoffe, die zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmt sind;
4.
Datum der Erklärung;

5.
Bestätigung, dass die Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff, die Produkte aus Zwischenstufen der Herstellung oder die Stoffe die relevanten Anforderungen erfüllen, die in der vorliegenden Verordnung sowie in Artikel 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 15 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegt sind;

6.
ausreichende Informationen zu den verwendeten Stoffen oder deren Abbauprodukten, für welche die Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung Beschränkungen und/oder Spezifikationen enthalten, damit auch die nachgelagerten Unternehmer die Einhaltung dieser Beschränkungen sicherstellen können;
7.
ausreichende Informationen über die Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Beschränkung unterliegt, gewonnen aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen über deren spezifische Migrationswerte sowie gegebenenfalls über Reinheitskriterien gemäß den Richtlinien 2008/60/EG, 95/45/EG und 2008/84/EG, damit der Anwender dieser Materialien oder Gegenstände die einschlägigen EU-Vorschriften oder, falls solche fehlen, die für Lebensmittel geltenden nationalen Vorschriften einhalten kann;
8.
Spezifikationen zur Verwendung des Materials oder Gegenstands, z. B.:
i)
Art oder Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen soll(en);
ii)
Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Berührung mit dem Lebensmittel;

iii)
Das höchste Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen gemäß den Artikeln 17 und 18 die Konformität festgestellt wurde, oder gleichwertige Informationen;

9.
falls in einem mehrschichtigen Material oder Gegenstand eine funktionelle Barriere verwendet wird: Bestätigung, dass das Material oder der Gegenstand den Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 2, 3 und 4 oder des Artikels 14 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung entspricht.



ANHANG V

ANHANG V

KONFORMITÄTSPRÜFUNG

Für die Prüfung der Konformität der Migration aus Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus Kunststoff gelten folgende Regelungen.

KAPITEL 1

Prüfung von Materialien und Gegenständen, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, auf spezifische Migration

1.1.   Probenvorbereitung

Das Material oder der Gegenstand ist wie auf der Verpackung angegeben oder — falls keine Angaben gemacht werden — unter für das verpackte Lebensmittel angemessenen Bedingungen zu lagern. Der Kontakt zwischen Lebensmittel und dem Material oder Gegenstand ist vor Ablauf der Haltbarkeit oder demjenigen Datum zu lösen, bis zu dem das Erzeugnis nach Herstellerangaben aus Qualitäts- oder Sicherheitsgründen verwendet werden sollte.

1.2.   Prüfungsbedingungen

Das Lebensmittel ist gemäß den Zubereitungsangaben auf der Verpackung zu behandeln, wenn es in der Verpackung zubereitet werden soll. Die Teile des Lebensmittels, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, sind zu entfernen und zu verwerfen. Der Rest wird homogenisiert und auf Migration untersucht. Die Untersuchungsergebnisse sind stets auf Grundlage der zum Verzehr bestimmten Masse des Lebensmittels in Berührung mit dem Lebensmittelkontaktmaterial anzugeben.

1.3.   Analyse der migrierten Stoffe

Die spezifische Migration wird im Lebensmittel anhand einer Analysemethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 untersucht.

1.4.   Berücksichtigung von Stoffen aus anderen Quellen

Ergeben sich im Zusammenhang mit der Lebensmittelprobe Belege dafür, dass ein Stoff teilweise oder vollständig aus einer Quelle bzw. aus Quellen stammt, die nicht mit dem zu prüfenden Material oder Gegenstand identisch ist/sind, so sind die Prüfungsergebnisse um die Menge dieses aus der/den anderen Quelle(n) stammenden Stoffes zu korrigieren, bevor sie mit dem betreffenden spezifischen Migrationsgrenzwert verglichen werden.

KAPITEL 2

Prüfung von Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, auf spezifische Migration

2.1.   Prüfungsmethode

Bei Lebensmitteln wird die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte unter den für die tatsächliche Verwendung vorhersehbaren extremsten Zeit- und Temperaturbedingungen unter Berücksichtigung der Absätze 1.4, 2.1.1, 2.1.6 und 2.1.7 geprüft.

Bei Lebensmittelsimulanzien wird die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte anhand konventioneller Migrationsprüfungen gemäß den Absätzen 2.1.1 bis 2.1.7 geprüft.

2.1.1.   Probenvorbereitung

Das Material oder der Artikel wird gemäß den beigefügten Anweisungen oder den Angaben in der Konformitätserklärung behandelt.

Die Migration wird anhand des Materials oder Gegenstands oder, wenn dies nicht durchführbar ist, anhand eines dem Material oder Gegenstand entnommenen Probeexemplars oder anhand eines für dieses Material oder diesen Gegenstand repräsentativen Probeexemplars bestimmt. Für jedes Lebensmittelsimulanz oder jede Lebensmittelart wird ein neues Probeexemplar verwendet. Es werden nur diejenigen Teile der Probe, die bei tatsächlicher Verwendung dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, mit dem Lebensmittelsimulanz oder dem Lebensmittel in Berührung gebracht.

2.1.2.   Wahl des Lebensmittelsimulanz

Diejenigen Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit allen Arten von Lebensmitteln in Berührung zu kommen, werden mit den Lebensmittelsimulanzien A, B und D2 geprüft. Sind keine Stoffe vorhanden, die möglicherweise mit sauren Lebensmittelsimulanzien oder Lebensmitteln reagieren, so kann die Prüfung mit Lebensmittelsimulanz B entfallen.

Materialien und Gegenstände, die nur für besondere Arten von Lebensmitteln bestimmt sind, werden mit den in Anhang III für die Lebensmittelarten angegebenen Lebensmittelsimulanzien geprüft.

2.1.3.   Kontaktbedingungen bei Verwendung von Lebensmittelsimulanzien

Die Probe wird mit dem Lebensmittelsimulanz auf eine Weise in Berührung gebracht, die die ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen hinsichtlich Kontaktdauer (Tabelle 1) und Kontakttemperatur (Tabelle 2) darstellt.

Abweichend von den in den Tabellen 1 und 2 festgelegten Bedingungen gelten folgende Regeln:

i)
Wird festgestellt, dass die Durchführung der Prüfungen unter den kombinierten Kontaktbedingungen der Tabellen 1 und 2 physikalische oder sonstige Veränderungen im Probeexemplar verursacht, die unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen für die Verwendung des zu prüfenden Materials oder Gegenstands nicht auftreten, so sind die Migrationsprüfungen unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen durchzuführen, unter denen diese physikalischen oder sonstigen Veränderungen nicht auftreten;
ii)
wird das Material oder der Gegenstand während seiner vorgesehenen Verwendung ausschließlich unter genau gesteuerten Zeit- und Temperaturbedingungen in Anlagen für die Lebensmittelverarbeitung eingesetzt, und zwar entweder als Teil der Lebensmittelverpackung oder als Teil der Anlage selbst, so kann die Prüfung unter den ungünstigsten vorhersehbaren Kontaktbedingungen durchgeführt werden, die während der Verarbeitung des Lebensmittels in dieser Anlage auftreten können;
iii)
ist das Material oder der Gegenstand ausschließlich für den Einsatz bei Heißabfüllung vorgesehen, so ist nur eine zweistündige Prüfung bei 70 °C durchzuführen. Ist das Material oder der Gegenstand jedoch auch zur Lagerung bei Raumtemperatur oder darunter vorgesehen, so gelten abhängig von der Lagerungszeit die in den Tabellen 1 und 2 des vorliegenden Abschnitts sowie die in Abschnitt 2.1.4 festgelegten Prüfungsbedingungen.

Wenn es im Falle von Lebensmittelsimulanz D2 technisch nicht möglich ist, Bedingungen herzustellen, die für die ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen des Materials oder Gegenstands repräsentativ sind, so sind Migrationsprüfungen unter Verwendung von 95 %igem Ethanol und Isooctan durchzuführen. Wenn die Temperatur unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen 100 °C übersteigt, ist zusätzlich eine Migrationsprüfung mit Lebensmittelsimulanz E durchzuführen. Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird anhand der Ergebnisse derjenigen Prüfung festgestellt, bei der die höchste spezifische Migration auftritt.



Tabelle 1

Wahl der Prüfungsdauer

Kontaktdauer bei ungünstigster vorhersehbarer Verwendung Für die Prüfung zu wählende Dauer
t ≤ 5 min5 min
5 min < t ≤ 0,5 h0,5 h
0,5 h < t ≤ 1 h1 h
1 h < t ≤ 2 h2 h
2 h < t ≤ 6 h6 h
6 h < t ≤ 24 h24 h
1 d < t ≤ 3 d3 d
3 d < t ≤ 30 d10 d
Mehr als 30 dSiehe besondere Bedingungen



Tabelle 2

Wahl der Prüftemperatur

Ungünstigste vorhersehbare KontakttemperaturFür die Prüfung zu wählende Kontakttemperatur
T ≤ 5 °C5 °C
5 °C < T ≤ 20 °C20 °C
20 °C < T ≤ 40 °C40 °C
40 °C < T ≤ 70 °C70 °C
70 °C < T ≤ 100 °C100 °C oder Rückflusstemperatur
100 °C < T ≤ 121 °C121 °C (*1)
121 °C < T ≤ 130 °C130 °C (*1)
130 °C < T ≤ 150 °C150 °C (*1)
150 °C < T < 175 °C175 °C (*1)
175 °C < T ≤ 200 °C200 °C (*1)
T > 200 °C225 °C (*1)
(*1)   Diese Temperatur ist nur bei den Lebensmittelsimulanzien D2 und E zu verwenden. Für Anwendungen unter Druck und Erhitzung kann die Migrationsprüfung unter Druck bei der entsprechenden Temperatur durchgeführt werden. Bei den Lebensmittelsimulanzien A, B, C oder D1 kann die Prüfung durch eine Prüfung bei 100 °C oder bei Rückflusstemperatur mit einer viermal so langen Dauer wie entsprechend den Bedingungen in Tabelle 1 ausgewählt ersetzt werden.

2.1.4.   Besondere Bedingungen für eine Kontaktdauer von mehr als 30 Tagen bei Raumtemperatur und darunter

Bei einer Kontaktdauer von mehr als 30 Tagen (Langzeitlagerung) bei Raumtemperatur und darunter ist das Probeexemplar unter den Bedingungen einer beschleunigten Prüfung bei erhöhter Temperatur höchstens 10 Tage lang bei 60 °C zu prüfen .

a)
Die Prüfung bei 20 °C und 10 Tagen Dauer deckt jegliche Lagerzeiten bei Tiefkühlbedingungen ab. Diese Prüfung kann den Einfrier- und Auftauprozess umfassen, wenn durch die Kennzeichnung oder sonstige Angaben sichergestellt ist, dass die Temperatur von 20 °C nicht überschritten wird und die Temperatur von – 15 °C während der vorhersehbaren vorgesehenen Verwendung des Materials oder Gegenstands nicht länger als insgesamt 1 Tag überschritten wird.
b)
Die Prüfung bei 40 °C und 10 Tagen Dauer deckt jede Lagerungsdauer unter Kühlungs- und Tiefkühlungsbedingungen ab, einschließlich Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf 70 °C ≤ T ≤ 100 °C während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten.
c)
Die Prüfung bei 50 °C und 10 Tagen Dauer deckt jede Lagerungsdauer von bis zu 6 Monaten bei Raumtemperatur ab, einschließlich Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf 70 °C ≤ T ≤ 100 °C während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten.
d)
Die Prüfung bei 60 °C und 10 Tagen Dauer deckt die Lagerungsdauer über 6 Monate bei Raumtemperatur und darunter ab, einschließlich Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf 70 °C ≤ T ≤ 100 °C während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten.
e)
Bei Lagerung bei Raumtemperatur können die Prüfungsbedingungen auf 10 Tage bei 40 °C verringert werden, wenn durch wissenschaftliche Erkenntnisse belegt ist, dass die Migration des jeweiligen Stoffes im Polymer unter dieser Prüfungsbedingung ein Gleichgewicht erreicht hat.
f)
Falls die ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nicht durch die unter den Buchstaben a bis e genannten Prüfungsbedingungen abgedeckt werden, sind die Bedingungen für Prüfdauer und -temperatur auf Grundlage folgender Formel festzulegen:

t2 = t1 * Exp (9627 * (1/T2 – 1/T1))

t1 ist die Kontaktdauer

t2 ist die Prüfdauer

T1 ist die Kontakttemperatur in Kelvin. Bei Lagerung bei Raumtemperatur ist diese auf 298 K (25 °C) festgelegt. Unter Kühlungsbedingungen ist sie auf 278 K (5 °C) festgelegt. Bei Lagerung unter Tiefkühlungsbedingungen ist sie auf 258 K (– 15 °C) festgelegt.

T2 ist die Prüftemperatur in Kelvin.

2.1.5.   Besondere Bedingungen für Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur

Ist ein Material oder Gegenstand für verschiedene Anwendungen unter verschiedenen Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur bestimmt, so ist die Prüfung auf diejenigen Prüfungsbedingungen zu beschränken, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als die strengsten anerkannt sind.

Ist das Material oder der Gegenstand für eine Anwendung im Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt, bei der es/er nacheinander einer Kombination von mindestens zwei Kontaktdauern und -temperaturen ausgesetzt ist, so wird das Probeexemplar bei der Migrationsprüfung nacheinander allen für die Probe geltenden ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen unter Verwendung derselben Portion des Lebensmittelsimulanz unterworfen.

2.1.6.   Mehrweggegenstände

Ist das Material oder der Gegenstand dazu bestimmt, wiederholt mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, so wird die Migrationsprüfung/werden die Migrationsprüfungen dreimal an ein und derselben Probe unter Verwendung einer jeweils anderen Portion des Lebensmittelsimulanz durchgeführt. Seine Konformität wird anhand des bei der dritten Prüfung festgestellten Migrationswertes geprüft.

Liegt ein schlüssiger Nachweis dafür vor, dass der Migrationswert in der zweiten und dritten Prüfung nicht steigt, und werden die Migrationsgrenzwerte bei der ersten Prüfung nicht überschritten, so ist keine weitere Prüfung erforderlich.

Bei Stoffen, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 nicht migrieren bzw. nicht in nachweisbaren Mengen abgegeben werden dürfen, muss das Material oder der Gegenstand den spezifischen Migrationsgrenzwert bereits bei der ersten Prüfung einhalten.

2.1.7.   Analyse der migrierenden Stoffe

Am Ende der vorgeschriebenen Kontaktdauer wird die spezifische Migration im Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz unter Verwendung einer Analysemethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 untersucht.

2.1.8.   Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA)

Für Stoffe, die im Lebensmittelsimulanz oder Lebensmittel instabil sind oder für die keine angemessene Analysemethode zur Verfügung steht, wird in Anhang I angegeben, dass die Konformitätsprüfung durch Prüfung des Restgehalts je 6 dm2 Berührungsfläche vorzunehmen ist. Bei Materialien und Gegenständen mit einem Fassungsvermögen zwischen 500 ml und 10 l wird die tatsächliche Berührungsfläche herangezogen. Bei Materialien und Gegenständen mit einem Fassungsvermögen unter 500 ml oder über 10 l sowie bei Gegenständen, bei denen die Berechnung der tatsächlichen Berührungsfläche nicht durchführbar ist, wird die Berührungsfläche mit 6 dm2 je kg Lebensmittel angenommen.

2.2.   Screeningverfahren

Für das Screening eines Materials oder Gegenstands auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte kann jedes der nachfolgenden Verfahren angewandt werden, das als mindestens genauso streng wie die unter 2.1 beschriebene Prüfungsmethode angesehen wird.

2.2.1.   Ersetzung der spezifischen Migration durch die Gesamtmigration

Beim Screening auf spezifische Migration nichtflüchtiger Stoffe kann die Gesamtmigration unter Prüfungsbedingungen bestimmt werden, die mindestens so streng sind wie diejenigen für die spezifische Migration.

2.2.2.   Restgehalt

Beim Screening auf die spezifische Migration kann das Migrationspotenzial auf Grundlage des Restgehalts des Stoffes im Material oder Gegenstand unter Annahme der vollständigen Migration berechnet werden.

2.2.3.   Migrationsmodellberechnung

Beim Screening auf spezifische Migration kann das Migrationspotenzial auf Grundlage des Restgehalts des Stoffes im Material oder Gegenstand unter Anwendung allgemein anerkannter, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierender Diffusionsmodelle berechnet werden, die so angelegt sind, dass die tatsächlichen Migrationswerte niemals unterschätzt werden.

2.2.4.   Ersatz für Lebensmittelsimulanzien

Beim Screening auf spezifische Migration können Lebensmittelsimulanzien durch Ersatzlebensmittelsimulanzien ersetzt werden, wenn wissenschaftlich belegt ist, dass die Migration bei den Ersatzlebensmittelsimulanzien mindestens genauso hoch ist wie die Migration, die beim Einsatz der in Abschnitt 2.1.2 festgelegten Lebensmittelsimulanzien entsteht.

2.2.5.   Einzige Prüfung im Falle aufeinanderfolgender Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur

Ist das Material oder der Gegenstand für eine Anwendung im Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt, bei der es/er nacheinander mindestens zwei Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur ausgesetzt ist, so kann auf Basis der höchsten zu prüfenden Kontakttemperatur gemäß den Abschnitten 2.1.3 und/oder 2.1.4 unter Anwendung der Formel in Abschnitt 2.1.4 Buchstabe f eine einzige Kontaktdauer für die Migrationsprüfung festgelegt werden. Die Begründung dafür, dass die so festgelegte einzige Prüfung mindestens genauso streng ist wie alle Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur zusammengenommen, ist in den in Artikel 16 genannten Belegen zu dokumentieren.

KAPITEL 3

Prüfung auf Gesamtmigration

Die Prüfung auf Gesamtmigration ist unter den in diesem Kapitel festgelegten Standardprüfungsbedingungen durchzuführen.

3.1.   Standardprüfungsbedingungen

Die Prüfung auf Gesamtmigration von Materialien und Gegenständen, die für die in Tabelle 3 Spalte 3 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen vorgesehen sind, wird für die in Spalte 2 festgelegte Dauer bei der in Spalte 2 festgelegten Temperatur durchgeführt. Die Prüfung OM 5 kann entweder 2 Stunden lang bei 100 °C (Lebensmittelsimulanz D2) oder bei Rückfluss (Lebensmittelsimulanzien A, B, C, D1) oder 1 Stunde lang bei 121 °C durchgeführt werden. Das Lebensmittelsimulanz ist gemäß Anhang III auszuwählen.

Wird festgestellt, dass die Durchführung der Prüfungen unter den Kontaktbedingungen der Tabelle 3 physikalische oder sonstige Veränderungen im Probeexemplar verursacht, die unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen für die Verwendung des zu prüfenden Materials oder Gegenstands nicht auftreten, sind die Migrationsprüfungen unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen durchzuführen, unter denen diese physikalischen oder sonstigen Veränderungen nicht auftreten.



Tabelle 3

Standardbedingungen für die Prüfung der Gesamtmigration

Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Prüfung NummerKontaktdauer in Tagen [d] oder Stunden [h] bei Kontakttemperatur in [°C]Vorgesehene Lebensmittelkontaktbedingungen
OM 110 d bei 20 °CJeglicher Lebensmittelkontakt unter Tiefkühlungs- und Kühlungsbedingungen.
OM 210 d bei 40 °CJegliche Langzeitlagerung bei Raumtemperatur oder darunter, einschließlich Verpackung mittels Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf eine Temperatur T, wobei 70 °C ≤ T ≤ 100 °C, während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten.
OM 32 h bei 70 °CJegliche Lebensmittelkontaktbedingungen, die Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf eine Temperatur T umfassen, wobei 70 °C ≤ T ≤ 100 °C während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten, woran sich keine Langzeitlagerung bei Raumtemperatur oder unter Kühlung anschließt.
OM 41 h bei 100 °CHochtemperaturanwendungen für alle Arten von Lebensmitteln bei einer Temperatur von bis zu 100 °C.
OM 52 h bei 100 °C oder bei Rückfluss oder alternativ 1 h bei 121 °CHochtemperaturanwendungen bis zu 121 °C.
OM 64 h bei 100 °C oder bei RückflussJegliche Lebensmittelkontaktbedingungen mit einer Temperatur über 40 °C und mit Lebensmitteln, für die laut Anhang III Nummer 4 die Lebensmittelsimulanzien A, B, C oder D1 vorgesehen sind.
OM 72 h bei 175 °CHochtemperaturanwendungen mit fetthaltigen Lebensmitteln, bei denen die Bedingungen von OM 5 überschritten werden.

Unter die Prüfung OM 7 fallen auch die für OM 1, OM 2, OM 3, OM 4 und OM 5 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen. Sie stellt die ungünstigsten Bedingungen für Lebensmittelsimulanz D2 im Kontakt mit Nichtpolyolefinen dar. Sollte die Durchführung von OM 7 mit dem Lebensmittelsimulanz D2 technisch nicht möglich sein, so kann die Prüfung gemäß Abschnitt 3.2 ersetzt werden.

Unter die Prüfung OM 6 fallen auch die für OM 1, OM 2, OM 3, OM 4 und OM 5 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen. Sie stellt die ungünstigsten Bedingungen für die Lebensmittelsimulanzien A, B, C und D1 in Berührung mit Nichtpolyolefinen dar.

Unter die Prüfung OM 5 fallen auch die für OM 1, OM 2, OM 3 und OM 4 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen. Sie stellt die ungünstigsten Bedingungen für alle Lebensmittelsimulanzien in Berührung mit Polyolefinen dar.

Unter die Prüfung OM 2 fallen auch die für OM 1 und OM 3 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen.

3.2.   Ersatzprüfungen auf Gesamtmigration für Prüfungen mit Lebensmittelsimulanz D2

Falls es technisch nicht möglich ist, eine oder mehrere der Prüfungen OM 1 bis OM 6 mit dem Lebensmittelsimulanz D2 durchzuführen, werden die Migrationsprüfungen mit 95 %igem Ethanol und Isooctan durchgeführt. Wenn unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen 100 °C überschritten werden, ist zusätzlich eine Prüfung mit Lebensmittelsimulanz E durchzuführen. Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird anhand der Ergebnisse derjenigen Prüfung festgestellt, bei der die höchste spezifische Migration auftritt.

Falls es technisch nicht möglich ist, die Prüfung OM 7 mit dem Lebensmittelsimulanz D2 durchzuführen, kann die Prüfung je nach vorgesehener oder vorhersehbarer Verwendung entweder durch die Prüfung OM 8 oder durch die Prüfung OM 9 ersetzt werden. Beide Prüfungen umfassen zwei Einzelprüfungen mit unterschiedlichen Bedingungen, wobei für jede Prüfung jeweils eine neue Probe zu verwenden ist. Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird anhand der Ergebnisse derjenigen Prüfung festgestellt, bei der die höchste Gesamtmigration auftritt.



Prüfung NummerPrüfungsbedingungenVorgesehene LebensmittelkontaktbedingungenUmfasst die vorgesehenen Lebensmittelkontaktbedingungen beschrieben unter
OM 8Lebensmittelsimulanz E 2 Stunden lang bei 175 °C und Lebensmittelsimulanz D2 2 Stunden lang bei 100 °CNur HochtemperaturanwendungenOM 1, OM 3, OM 4, OM 5 und OM 6
OM 9Lebensmittelsimulanz E 2 Stunden lang bei 175 °C und Lebensmittelsimulanz D2 10 Tage lang bei 40 °CHochtemperaturanwendungen einschließlich Langzeitlagerung bei RaumtemperaturOM 1, OM 2, OM 3, OM 4, OM 5 und OM 6

3.3.   Konformitätsprüfung

3.3.1.   Einweggegenstände und -materialien

Am Ende der vorgeschriebenen Kontaktdauer wird zur Prüfung der Konformität die Gesamtmigration im Lebensmittelsimulanz unter Verwendung einer Analysemethode gemäß den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 untersucht.

3.3.2.   Mehrweggenstände und -materialien

Die betreffende Prüfung der Gesamtmigration wird dreimal an ein und derselben Probe unter Verwendung einer jeweils anderen Portion des Lebensmittelsimulanz durchgeführt. Die Migration wird unter Verwendung einer Analysemethode gemäß den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmt. Die Gesamtmigration muss in der zweiten Prüfung niedriger sein als in der ersten Prüfung, und in der dritten Prüfung muss die Gesamtmigration niedriger sein als in der zweiten Prüfung. Die Konformität mit dem Gesamtmigrationsgrenzwert wird auf der Grundlage der in der dritten Prüfung ermittelten Gesamtmigration festgestellt.

Wenn es technisch nicht möglich ist, dieselbe Probe dreimal zu prüfen, etwa wenn die Prüfung in Öl erfolgt, können zur Prüfung der Gesamtmigration unterschiedliche Proben während drei verschiedener Zeiträume, die dem Ein-, Zwei- und Dreifachen der für die Prüfung vorgesehenen Kontaktdauer entsprechen, geprüft werden. Als Gesamtmigration gilt die Differenz zwischen dem dritten und dem zweiten Prüfungsergebnis. Die Konformität wird anhand dieser Differenz festgestellt, die den Gesamtmigrationsgrenzwert nicht überschreiten darf. Darüber hinaus darf diese Differenz nicht größer sein als das erste Prüfungsergebnis und als die Differenz zwischen dem zweiten und dem ersten Prüfungsergebnis.

Falls wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass beim zu prüfenden Material oder Gegenstand die Gesamtmigration in der zweiten und der dritten Prüfung nicht ansteigt, und falls der Gesamtmigrationsgrenzwert in der ersten Prüfung nicht überschritten wird, so ist abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 die erste Prüfung allein ausreichend.

3.4.   Screeningverfahren

Für das Screening eines Materials oder Gegenstands auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte kann jedes der nachfolgenden Verfahren angewandt werden, die als mindestens genauso streng wie die unter 3.1 und 3.2 beschriebene Prüfungsmethode angesehen werden.

3.4.1.   Restgehalt

Beim Screening auf Gesamtmigration kann das Migrationspotenzial auf Grundlage des Restgehalts an migrierfähigen Stoffen, bestimmt in einer vollständigen Extraktion des Materials oder Gegenstands, berechnet werden.

3.4.2.   Ersatz für Lebensmittelsimulanzien

Beim Screening auf Gesamtmigration können Lebensmittelsimulanzien ersetzt werden, wenn wissenschaftlich belegt ist, dass die Migration bei den Ersatzlebensmittelsimulanzien mindestens genauso hoch ist wie die Migration, die beim Einsatz der in Anhang III festgelegten Lebensmittelsimulanzien entsteht.

KAPITEL 4

Korrekturfaktoren, die beim Vergleich der Ergebnisse der Migrationsprüfung mit den Migrationsgrenzwerten angewandt werden

4.1.   Korrektur der spezifischen Migration in Lebensmitteln mit einem Fettgehalt von mehr als 20 % durch den Fettreduktionsfaktor (FRF)

Bei lipophilen Stoffen, bei denen in Anhang I in Spalte 7 angegeben ist, dass der FRF anwendbar ist, kann die spezifische Migration um den FRF korrigiert werden. Der FRF wird gemäß der Formel FRF = (g Fett in Lebensmittel/kg Lebensmittel)/200 = (% Fett × 5)/100 bestimmt.

Der FRF wird gemäß den folgenden Regeln angewandt.

Die Ergebnisse der Migrationsprüfung werden durch den FRF dividiert, bevor sie mit den Migrationsgrenzwerten verglichen werden.

Die Korrektur um den FRF ist in folgenden Fällen nicht anwendbar:

(a) Wenn das Material oder der Gegenstand mit Lebensmitteln in Berührung gebracht wird bzw. werden soll, die für Säuglinge und Kleinkinder gemäß den Richtlinien 2006/141/EG und 2006/125/EG bestimmt sind;

(b) Für Materialien und Gegenstände, bei denen eine Schätzung des Verhältnisses von Oberfläche zur Menge des mit ihr in Berührung stehenden Lebensmittels nicht durchführbar ist, beispielsweise aufgrund ihrer Form oder Verwendung, und die Migration unter Verwendung des konventionellen Umrechnungsfaktors Oberfläche/Volumen von 6 dm2/kg berechnet wird.

Die spezifische Migration in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien darf höchstens 60 mg/kg Lebensmittel vor Anwendung des FRF betragen.

Erfolgt die Prüfung in Lebensmittelsimulanz D2 oder E und werden die Prüfungsergebnisse durch Anwendung des in Anhang III Tabelle 2 festgelegten Korrekturfaktors korrigiert, so kann diese Korrektur mit dem FRF kombiniert werden, indem beide Faktoren miteinander multipliziert werden. Der kombinierte Korrekturfaktor darf 5 nicht übersteigen, es sei denn, der in Anhang III Tabelle 2 festgelegte Korrekturfaktor beträgt mehr als 5.

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