Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1)
Diese Richtlinie legt Maßnahmen zum Schutz von Tieren fest, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden.
Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie Regeln zu folgenden Aspekten:
(2)
Diese Richtlinie gilt, wenn Tiere in Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen oder wenn Tiere speziell gezüchtet werden, damit ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden können.
Diese Richtlinie gilt, bis die in Unterabsatz 1 genannten Tiere getötet, privat untergebracht oder in einen geeigneten Lebensraum oder in ein geeignetes Haltungssystem zurückgebracht wurden.
Das Ausschalten von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden durch die erfolgreiche Anwendung von Betäubungsmitteln, Schmerzmitteln oder anderen Methoden schließt die Verwendung eines Tieres in Verfahren nicht aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie aus.
(3) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Tiere:
(4) Diese Richtlinie gilt für in Verfahren verwendete Tiere, die sich in einem früheren als dem in Absatz 3 Buchstabe a genannten Entwicklungsstadium befinden, wenn das Tier über jenes Entwicklungsstadium hinaus weiterleben soll und infolge der durchgeführten Verfahren wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden wird, nachdem es jenes Entwicklungsstadium erreicht hat.
(5) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Bereiche:
(6) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel .
(1)
Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des AEUV am 9. November 2010 geltende Vorschriften aufrechterhalten, die die Gewährleistung eines umfassenderen Schutzes der unter diese Richtlinie fallenden Tiere zum Ziel haben, als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen.
²Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Januar 2013 die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften mit. ³Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten weder die Lieferung oder die Verwendung von Tieren, die in einem anderen Mitgliedstaat im Einklang mit dieser Richtlinie gezüchtet oder gehalten wurden, noch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, bei deren Entwicklung solche Tiere gemäß dieser Richtlinie verwendet wurden, verbieten oder behindern.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Dies schließt alle Eingriffe ein, die dazu führen sollen oder können, dass ein Tier in einem solchen Zustand geboren oder ausgebrütet oder eine genetisch veränderte Tierlinie in einem solchen Zustand geschaffen und erhalten wird, schließt jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke der Verwendung ihrer Organe oder Gewebe aus;
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass, wo immer dies möglich ist, anstelle eines Verfahrens eine wissenschaftlich zufrieden stellende Methode oder Versuchsstrategie angewendet wird, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Anzahl der in Projekten verwendeten Versuchstiere auf ein Minimum reduziert wird, ohne dass die Ziele des Projekts beeinträchtigt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Zucht, Unterbringung und Pflege sowie die Methoden, die in Verfahren angewandt werden, verbessert werden, damit mögliche Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden ausgeschaltet oder auf ein Minimum reduziert werden.
(4) In Bezug auf die Wahl der Methoden wird dieser Artikel im Einklang mit Artikel 13 angewendet.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tiere unter geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängsten getötet werden.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tiere in der Einrichtung eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders von einer sachkundigen Person getötet werden.
Im Rahmen einer Feldstudie darf ein Tier jedoch auch außerhalb einer Einrichtung von einer sachkundigen Person getötet werden.
(3) Für die unter Anhang IV fallenden Tiere wird die in jenem Anhang angegebene angemessene Tötungsmethode angewandt.
(4) Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von der Anforderung in Absatz 3 gewähren,
(5)
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Tiergesundheit oder des Umweltschutzes getötet werden muss.
KAPITEL II: BESTIMMUNGEN ZUR VERWENDUNG BESTIMMTER TIERE IN VERFAHREN
(1) Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgeführten gefährdeten Tierarten, die nicht unter Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen, dürfen nicht in Verfahren verwendet werden; ausgenommen sind die Verfahren, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Absatz 1 gilt nicht für jegliche Arten nichtmenschlicher Primaten.
(1)
Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen Exemplare nichtmenschlicher Primaten nicht in Verfahren verwendet werden; hiervon ausgenommen sind die Verfahren, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
und
Als zur Entkräftung führender klinischer Zustand für die Zwecke dieser Richtlinie gilt eine Verminderung in der normalen physischen oder psychologischen Funktionsfähigkeit eines Menschen.
(2)
Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten nichtmenschlichen Primaten, die nicht unter Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen, dürfen nicht in Verfahren verwendet werden; hiervon ausgenommen sind die Verfahren, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
und
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Menschenaffen vorbehaltlich der Anwendung der Schutzklausel nach Artikel 55 Absatz 2 nicht in Verfahren verwendet werden.
(1) Wildlebende Tiere dürfen nicht in Verfahren verwendet werden.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen auf Grundlage einer wissenschaftlichen Begründung dafür, dass der Zweck des Verfahrens nicht durch die Verwendung eines speziell für den Einsatz in Verfahren gezüchteten Tieres erreicht werden kann, Ausnahmen von Absatz 1 gewähren.
(3)
Der Fang von wildlebenden Tieren erfolgt ausschließlich durch eine sachkundige Person unter Verwendung von Methoden, die bei den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen.
²Jedes Tier, bei dem beim Einfangen oder danach eine Verletzung festgestellt wird oder das sich in schlechtem Gesundheitszustand befindet, wird von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person untersucht und es werden Maßnahmen getroffen, um das Leiden des Tiers auf ein Minimum zu reduzieren. ³Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von der Anforderung gewähren, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um das Leiden des Tieres auf ein Minimum zu reduzieren, falls dies wissenschaftlich begründet ist.
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Tiere der in Anhang I aufgeführten Arten nur dann in Verfahren verwendet werden dürfen, wenn diese Tiere speziell für die Verwendung in Verfahren gezüchtet wurden.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedoch, dass in Anhang II aufgeführte nichtmenschliche Primaten ab den in dem genannten Anhang angegebenen Zeitpunkten nur dann in Verfahren verwendet werden dürfen, wenn sie Nachkommen von nichtmenschlichen Primaten sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, oder wenn sie aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „sich selbst erhaltende Kolonie“ eine Kolonie, in der Tiere nur innerhalb der Kolonie gezüchtet oder von anderen Kolonien bezogen, nicht aber in freier Wildbahn eingefangen werden und in der die Tiere in einer Weise gehalten werden, durch die sichergestellt wird, dass sie an Menschen gewöhnt sind.
⁴Die Kommission führt in Konsultation mit den Mitgliedstaaten und den Interessenvertretern zu der in Unterabsatz 2 festgelegten Anforderung eine Machbarkeitsstudie durch, die eine Bewertung der Tiergesundheits- und der Tierschutzaspekte einschließt. ⁵Diese Untersuchung wird spätestens 10. November 2017 veröffentlicht. ⁶Gegebenenfalls werden dieser Untersuchung Vorschläge zur Änderung des Anhangs II beigefügt.
(2)
Die Kommission beobachtet fortlaufend, wie der Bezug nichtmenschlicher Primaten aus sich selbst erhaltenden Kolonien eingesetzt wird und führt in Konsultation mit den Mitgliedstaaten und den Interessenvertretern eine Studie durch, in der sie die Durchführbarkeit des Bezugs von Tieren nur aus sich selbst erhaltenden Kolonien untersucht.
Diese Studie wird spätestens 10. November 2022 veröffentlicht.
(3) Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Absatz 1 unter der Voraussetzung genehmigen, dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt.
(1) Streunende und verwilderte Tiere von Haustierarten dürfen nicht in Verfahren verwendet werden.
(2)
Die zuständigen Behörden dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen:
KAPITEL III: VERFAHREN
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren in der Einrichtung eines Verwenders durchgeführt werden.
Die zuständige Behörde darf eine Ausnahme von Unterabsatz 1 unter der Voraussetzung gewähren, dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt.
(2) Verfahren dürfen nur im Rahmen eines Projekts durchgeführt werden.
(1) Unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die bestimmte Arten von Methoden verbieten, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn es zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchsstrategie ohne Verwendung eines lebenden Tiers gibt, die nach dem Unionsrecht anerkannt ist.
(2)
Ist aus mehreren Versuchsverfahren auszuwählen, so ist dasjenige Verfahren auszuwählen, dass in größtem Maße die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
und bei dem die Wahrscheinlichkeit am größten ist, dass zufrieden stellende Ergebnisse geliefert werden.
(3) Der Tod ist als Endpunkt eines Verfahrens möglichst zu vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose Endpunkte zu ersetzen. ²Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar, muss das Verfahren so gestaltet sein, dass
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass — außer dies ist unangemessen — Verfahren unter Vollnarkose oder mit örtlicher Betäubung durchgeführt werden und dass Analgesie oder eine andere geeignete Methode angewendet wird, um sicherzustellen, dass Schmerzen, Leiden und Ängste auf ein Minimum reduziert werden.
Verfahren, die zu schweren Verletzungen führen, die starke Schmerzen hervorrufen können, werden nicht ohne Betäubung durchgeführt.
(2) Bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Verabreichung von Betäubungsmitteln wird berücksichtigt,
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tieren nicht ohne eine angemessene Gabe von Betäubungsmitteln oder Analgetika Substanzen verabreicht werden, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken.
In diesen Fällen ist eine wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten Betäubungsmitteln oder Analgetika vorzulegen.
(4) Ein Tier, das möglicherweise Schmerzen erleidet, sobald die Betäubung abklingt, ist präventiv und postoperativ mit Analgetika oder anderen geeigneten schmerzlindernden Methoden zu behandeln, vorausgesetzt, dies ist mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar.
(5) Sobald der Zweck des Verfahrens erreicht ist, sind Maßnahmen zu treffen, um das Leiden der Tiere auf ein Minimum zu reduzieren.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren im Einzelfall unter Verwendung der in Anhang VIII aufgeführten Zuordnungskriterien als „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“, „gering“, „mittel“ oder „schwer“ eingestuft werden.
(2) Vorbehaltlich der Anwendung der Schutzklausel nach Artikel 55 Absatz 3 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn es starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Tier, das bereits in einem oder mehreren Verfahren verwendet wurde, nur dann in einem neuen Verfahren verwendet werden darf, für das auch ein anderes, zuvor noch nicht verwendetes Tier verwendet werden könnte, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) In Ausnahmefällen darf die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Buchstabe a und nach einer tierärztlichen Untersuchung des Tieres die erneute Verwendung eines Tieres genehmigen, wenn das Tier nicht mehr als einmal in einem Verfahren verwendet worden ist, das starke Schmerzen, schwere Ängste oder vergleichbare Leiden verursacht hat.
(1) Ein Verfahren gilt als beendet, wenn keine weiteren Beobachtungen mehr für das Verfahren anzustellen sind oder wenn bei genetisch veränderten, neuen Tierlinien an der Nachkommenschaft keine weiteren Beobachtungen mehr anzustellen sind oder nicht mehr erwartet wird, dass diese Schmerzen, Leiden oder Ängste empfindet oder dauerhafte Schäden erleidet, die denen eines Kanüleneinstichs gleichkommen oder darüber hinausgehen.
(2) Am Ende des Verfahrens entscheidet ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darüber, ob ein Tier am Leben bleiben soll. ²Ein Tier ist zu töten, wenn davon auszugehen ist, dass es weiterhin mittelstarke oder starke Schmerzen, mittelschwere oder schwere Leiden oder Ängste empfinden oder mittelschwere oder schwere dauerhafte Schäden erleiden wird.
(3) Soll ein Tier am Leben bleiben, so erhält es die seinem Gesundheitszustand angemessene Pflege und Unterbringung.
Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Tiere, die in Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen, privat untergebracht oder in einen für die Art geeigneten Lebensraum oder in ein geeignetes Haltungssystem zurückgebracht werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
KAPITEL IV: ZULASSUNG
Abschnitt 1: Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Züchter, Lieferanten und Verwender von einer zuständigen Behörde zugelassen und dort registriert werden. ²Eine solche Zulassung kann befristet erteilt werden.
Eine Zulassung wird nur dann erteilt, wenn der Züchter, Lieferant oder Verwender und seine Einrichtung den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.
(2) In der Zulassung sind die Person, die für die Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich ist, und die Person bzw. Personen nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 anzugeben.
(3) Für jede erhebliche Änderung der Struktur oder Funktionsweise einer Einrichtung eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnte, ist eine Erneuerung der Zulassung erforderlich.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständige Behörde über alle Änderungen in Bezug auf die Person bzw. Personen nach Absatz 2 unterrichtet wird.
(1) Erfüllt ein Züchter, Lieferant oder Verwender die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht mehr, so ergreift die zuständige Behörde die geeigneten Abhilfemaßnahmen oder verlangt, dass Abhilfe geschaffen wird, oder setzt die Zulassung aus oder entzieht sie.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Aussetzung oder der Entzug einer Zulassung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in dieser Einrichtung untergebracht sind.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Einrichtungen eines Züchters, Lieferanten und Verwenders über Anlagen und Ausstattungen verfügen, die für die dort untergebrachten Tierarten geeignet sind, und sofern Verfahren durchgeführt werden, dass die Anlagen und Ausstattungen für die Durchführung der Verfahren geeignet sind.
(2) Gestaltung, Konstruktion und Funktionsweise der in Absatz 1 genannten Anlagen und Ausstattungen gewährleisten, dass die Verfahren möglichst effektiv durchgeführt werden, und darauf ausgerichtet sind, unter Verwendung der geringstmöglichen Anzahl an Tieren sowie unter Verursachung der geringstmöglichen Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden zuverlässige Ergebnisse zu erzielen.
(3) Für die Zwecke der Durchführung der Absätze 1 und 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Anforderungen des Anhangs III eingehalten werden.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Züchter, Lieferant und Verwender über ausreichendes Personal vor Ort verfügt.
(2)
Das Personal ist entsprechend ausgebildet und geschult, ehe es eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:
Personen, die die unter Buchstabe b genannten Tätigkeiten ausüben, müssen Schulungen auf einem wissenschaftlichen Gebiet erhalten haben, das für die ausgeführte Arbeit von Bedeutung ist, und müssen über artspezifische Kenntnisse verfügen.
Das Personal, das die unter den Buchstaben a, c oder d genannten Tätigkeiten ausübt, wird bei der Ausübung seiner Aufgaben beaufsichtigt, bis es die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch Zulassungen oder mit Hilfe anderer Mittel, dass die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf der Grundlage der in Anhang V enthaltenen Angaben die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten.
(4) Nichtverbindliche Leitlinien auf Ebene der Union zu den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen können nach dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen werden.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Züchter, Lieferant und Verwender über eine oder mehrere Personen vor Ort verfügt, die
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b genannten Personen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Züchter, Lieferant und Verwender ein Tierschutzgremium einrichtet.
(2) Das Tierschutzgremium umfasst mindestens die für das Wohlergehen und die Pflege der Tiere verantwortliche(n) Person(en) sowie im Fall eines Verwenders ein wissenschaftliches Mitglied. ²Das Tierschutzgremium erhält auch Eingaben von dem in Artikel 25 benannten Tierarzt oder Spezialisten.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen kleinen Züchtern, Lieferanten und Verwendern gestatten, die in Artikel 27 Absatz 1 festgelegten Aufgaben mit anderen Mitteln zu erfüllen.
(1) Das Tierschutzgremium erfüllt mindestens folgende Aufgaben:
(2)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Aufzeichnungen zu allen Empfehlungen des Tierschutzgremiums und zu allen Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen wurden, mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
Die Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde auf Anfrage vorgelegt.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Züchter, Lieferanten und Verwender Aufzeichnungen mit mindestens folgenden Angaben führen:
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Züchter, Lieferanten und Verwender zu jedem Hund, jeder Katze und jedem nichtmenschlichen Primaten Aufzeichnungen mit folgenden Angaben führen:
(2)
Für jeden Hund, jede Katze und jeden nichtmenschlichen Primaten wird, eine eigene Akte über dessen Werdegang geführt, die mit dem Tier verbleibt, so lange es für die Zwecke dieser Richtlinie gehalten wird.
Die Akte wird bei der Geburt oder so bald wie möglich danach angelegt und enthält alle relevanten fortpflanzungsbezogenen, veterinärmedizinischen und sozialen Informationen zu dem jeweiligen Tier und zu den Projekten, in denen es verwendet wurde.
(3)
Die in diesem Artikel genannten Informationen werden nach dem Tod oder der privaten Unterbringung des Tieres mindestens drei Jahre lang aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Im Fall einer privaten Unterbringung werden dem Tier relevante Informationen über veterinärmedizinische Versorgung und Sozialverhalten aus der in Absatz 2 genannten Akte über dessen Werdegang mitgegeben.
(1) Jeder Hund, jede Katze und jeder nichtmenschliche Primat erhält spätestens zum Zeitpunkt des Absetzens unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, eine dauerhafte individuelle Kennzeichnung zur Identifizierung.
(2) Wird ein Hund, eine Katze oder ein nichtmenschlicher Primat vor dem Absetzen von einem Züchter, Lieferanten oder Verwender zu einem anderen verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, das Tier vorher zu kennzeichnen, so sind von dem Empfänger Aufzeichnungen, in denen insbesondere das Muttertier bezeichnet ist, solange zu führen, bis das Tier gekennzeichnet wird.
(3) Werden nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder nichtmenschliche Primaten nach dem Absetzen bei einem Züchter, Lieferanten oder Verwender aufgenommen, so sind sie so bald wie möglich unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, dauerhaft zu kennzeichnen.
(4) Der Züchter, Lieferant oder Verwender legt auf Anfrage der zuständigen Behörde eine Begründung dafür vor, weshalb ein Tier nicht gekennzeichnet ist.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Hinblick auf die Pflege und Unterbringung von Tieren Folgendes:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die in Anhang III genannten Pflege- und Unterbringungsstandards ab dem darin genannten Zeitpunkt angewandt werden.
(3)
Die Mitgliedstaaten dürfen aus wissenschaftlichen Gründen sowie aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesundheit Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a oder des Absatzes 2 gestatten.
Abschnitt 2: Inspektionen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, regelmäßige Inspektionen durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu überprüfen.
(2) Die zuständige Behörde passt die Häufigkeit der Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Einrichtung an, unter Berücksichtigung folgender Aspekte:
(3) Auf der Grundlage der Risikoanalyse gemäß Absatz 2 werden jährlich bei mindestens einem Drittel der Verwender Inspektionen durchgeführt. ²Bei Züchtern, Lieferanten und Verwendern von nichtmenschlichen Primaten werden jedoch mindestens einmal jährlich Inspektionen durchgeführt.
(4) Ein angemessener Teil der Inspektionen erfolgt ohne Vorankündigung.
(5) Die Aufzeichnungen über alle Inspektionen werden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufbewahrt.
(1) Wenn ein hinreichender Grund zur Besorgnis besteht, kontrolliert die Kommission in den Mitgliedstaaten die Infrastruktur und Durchführung der nationalen Inspektionen, wobei sie unter anderem den Anteil an Inspektionen ohne Vorankündigung berücksichtigt.
(2) Der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet die in Absatz 1 genannte Kontrolle durchgeführt wird, leistet den Sachverständigen der Kommission bei der Ausübung ihrer Pflichten die erforderliche Unterstützung. ²Die Kommission informiert die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über die Ergebnisse der Kontrolle.
(3)
Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ergreift Maßnahmen, die den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Kontrolle angemessen sind.
Abschnitt 3: Anforderungen an Projekte
(1) Unbeschadet des Artikels 42 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Projekte nicht ohne vorherige Genehmigung seitens der zuständigen Behörde durchgeführt werden und dass die Projekte im Einklang mit der Genehmigung, oder in den in Artikel 42 genannten Fällen im Einklang mit dem bei der zuständigen Behörde eingereichten Antrag oder allen von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidungen durchgeführt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Projekt nur dann durchgeführt wird, wenn es eine positive Projektbeurteilung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 38 erhalten hat.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Antrag auf Genehmigung eines Projekts von dem Verwender oder der für das Projekt verantwortlichen Person eingereicht wird. Der Antrag umfasst mindestens Folgendes:
(2) Die Mitgliedstaaten können bei Projekten nach Artikel 42 Absatz 1 auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Anforderung verzichten.
(1) Bei der Projektbeurteilung wird mit einer der Art des jeweiligen Projekts angemessenen Detailliertheit vorgegangen und überprüft, ob das Projekt die folgenden Kriterien erfüllt:
(2) Die Projektbeurteilung umfasst insbesondere Folgendes:
(3) Die für die Durchführung der Projektbeurteilung zuständige Behörde greift insbesondere in folgenden Bereichen auf Fachwissen zurück:
(4)
Das Verfahren der Projektbeurteilung ist transparent.
Vorbehaltlich der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und der vertraulichen Informationen erfolgt die Projektbeurteilung auf unparteiische Weise und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Stellungnahmen unabhängiger Dritter.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Falle, dass gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe f eine rückblickende Bewertung festgelegt wurde, dass diese Bewertung durch die zuständige Behörde durchgeführt wird, die auf der Grundlage der vom Verwender vorgelegten notwendigen Unterlagen Folgendes beurteilt:
(2) Alle Projekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden, und Projekte, die als „schwer“ eingestufte Verfahren beinhalten, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren, sind einer rückblickenden Bewertung zu unterziehen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 und abweichend von Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe f können die Mitgliedstaaten Projekte, bei denen nur als „gering“ oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ eingestufte Verfahren verwendet werden, von der rückblickenden Bewertung ausnehmen.
(1) Die Projektgenehmigung wird auf Verfahren beschränkt, die Folgendem unterworfen waren:
(2) In der Projektgenehmigung wird Folgendes angegeben:
(3) Projektgenehmigungen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt.
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die Genehmigung mehrerer gleichartiger vom gleichen Verwender durchgeführter Projekte gestatten, wenn solche Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden oder wenn bei solchen Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Entscheidung über die Genehmigung spätestens binnen 40 Arbeitstagen nach dem Eingang des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt wird. ²Innerhalb dieses Zeitraums erfolgt auch die Projektbeurteilung.
(2) Wenn dies durch den komplexen oder interdisziplinären Charakter des Projekts gerechtfertigt ist, kann die zuständige Behörde die in Absatz 1 genannte Frist einmalig für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 15 Arbeitstagen verlängern. ²Die Fristverlängerung und ihre Dauer sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt für jeden Genehmigungsantrag so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung und gibt die in Absatz 1 genannte Frist an, binnen derer die Entscheidung über die Genehmigung zu treffen ist.
(4) Im Falle eines unvollständigen oder nicht korrekt ausgefüllten Antrags informiert die zuständige Behörde den Antragsteller so schnell wie möglich darüber, dass Unterlagen nachzureichen sind und welche Auswirkungen dies möglicherweise auf die anwendbare Frist hat.
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren für Projekte einzuführen, die als „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“, „gering“ oder „mittel“ eingestufte Verfahren umfassen und bei denen keine nichtmenschliche Primaten verwendet werden, wenn diese Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen erforderlich sind oder wenn bei diesen Projekten Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren einführen, stellen sie sicher, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:
(3) Wird das Projekt in einer Weise geändert, die nachteilige Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere haben könnte, so verlangen die Mitgliedstaaten eine erneute Projektbeurteilung mit positivem Ergebnis.
(4) Artikel 40 Absätze 3 und 4, Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 44 Absätze 3, 4 und 5 gelten entsprechend für Projekte, deren Durchführung gemäß diesem Artikel gestattet wurde.
(1)
Unter Beachtung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und vertraulicher Informationen sind in der nichttechnischen Projektzusammenfassung die folgenden Angaben enthalten:
Die nichttechnische Projektzusammenfassung muss anonym sein und darf keine Namen und Adressen des Verwenders und seines Personals beinhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die nichttechnische Projektzusammenfassung angibt, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird. ²Die Mitgliedstaaten stellen in einem solchen Fall sicher, dass die nichttechnische Projektzusammenfassung anhand der Ergebnisse aller rückblickenden Bewertungen aktualisiert wird.
(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die nichttechnischen Projektzusammenfassungen genehmigter Projekte und deren Aktualisierungen.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Projektgenehmigung bei allen Änderungen des Projekts, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, geändert oder erneuert werden muss.
(2) Voraussetzung für jede Änderung oder Erneuerung einer Projektgenehmigung ist ein weiteres positives Ergebnis der Projektbeurteilung.
(3) Die zuständige Behörde kann die Projektgenehmigung entziehen, wenn das Projekt nicht gemäß der Projektgenehmigung durchgeführt wird.
(4) Der Entzug einer Projektgenehmigung darf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere haben, die in dem Projekt verwendet werden oder verwendet werden sollen.
(5) Die Mitgliedstaaten legen Bedingungen für die Änderung und Erneuerung von Projektgenehmigungen fest und veröffentlichen diese.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle wesentlichen Unterlagen, einschließlich der Projektgenehmigungen und des Ergebnisses der Projektbeurteilung, mindestens drei Jahre lang nach Ablauf der Geltungsdauer der Projektgenehmigung oder nach Ablauf der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Frist aufbewahrt werden und der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen.
(2)
Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Unterlagen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung unterzogen werden, bis zum Abschluss der rückblickenden Bewertung aufzubewahren.
KAPITEL V: VERMEIDUNG DER DOPPELTEN DURCHFÜHRUNG VON VERFAHREN UND ALTERNATIVE ANSÄTZE
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen zur Entwicklung und Validierung alternativer Ansätze bei, die ohne Verwendung von Tieren den gleichen oder einen größeren Umfang an Informationen liefern könnten wie Verfahren, in denen Tiere verwendet werden, sowie von Ansätzen, die mit weniger Tieren auskommen oder weniger schmerzhafte Verfahren beinhalten, und unternehmen entsprechende Schritte, die sie für die Förderung der Forschung auf diesem Gebiet als angemessen erachten.
(2) Die Mitgliedstaaten sind der Kommission bei der Ermittlung und Benennung von geeigneten spezialisierten und qualifizierten Laboratorien für die Durchführung solcher Validierungsstudien behilflich.
(3) Nach Beratung mit den Mitgliedstaaten legt die Kommission die Prioritäten für diese Validierungsstudien fest und weist den Laboratorien ihre jeweiligen Aufgaben für die Durchführung der Studien zu.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten auf einzelstaatlicher Ebene, dass alternative Ansätze gefördert und die diesbezüglichen Informationen verbreitet werden.
(5) Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige Kontaktstelle, die über die regulatorische Relevanz und Eignung von zur Validierung vorgeschlagenen alternativen Ansätzen berät.
(6) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, damit in der Union validierte alternative Ansätze international anerkannt werden.
(1) Das Referenzlabor der Union und seine Pflichten und Aufgaben sind in Anhang VII festgelegt.
(2) Das Referenzlabor der Union kann Gebühren für erbrachte Dienstleistungen erheben, die nicht direkt zur weiteren Förderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen.
(3) Die zur Durchführung des Absatzes 2 dieses Artikels und des Anhangs VII erforderlichen Bestimmungen können nach dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.
(1) Jeder Mitgliedstaat setzt einen nationalen Ausschuss für den Schutz von für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tieren ein. ²Dieser berät die zuständigen Behörden und die Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Verfahren zusammenhängen, und den Austausch bewährter Praktiken gewährleistet.
(2)
Die nationalen Ausschüsse gemäß Absatz 1 tauschen Informationen über die Arbeitsweise der Tierschutzgremien und Projektbeurteilung sowie über bewährte Praktiken innerhalb der Union aus.
KAPITEL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 50 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von acht Jahren ab dem 9. November 2010 übertragen. ²Die Kommission legt spätestens 12 Monate vor Ablauf des Zeitraums von acht Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 52.
(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 52 und 53 festgelegten Bedingungen.
(1) Die in Artikel 50 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschliessen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.
(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. ²Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(1)
Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(2)
Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. ²Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 sowie der Artikel 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46.
(2)
Die Mitgliedstaaten erfassen jedes Jahr statistische Daten über die Verwendung von Tieren in Verfahren, einschließlich Daten zu den tatsächlichen Schweregraden der Verfahren und zur Herkunft und den Arten nichtmenschlicher Primaten, die in Verfahren verwendet werden, und stellen diese öffentlich zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission diese statistischen Daten bis zum 10. November 2015 sowie danach jedes Jahr vor.
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über Ausnahmen vor, die nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a gewährt wurden.
(4) Die Kommission legt bis zum 10. Mai 2012 das gemeinsame Format für die Einreichung der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen nach dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren fest.
(1) Hat ein Mitgliedstaat wissenschaftlich berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die Verwendung von nichtmenschlichen Primaten für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Zwecke, die jedoch nicht im Hinblick auf die Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von zur Entkräftung führenden oder lebensbedrohlichen klinischen Zuständen beim Menschen durchgeführt werden, unbedingt erforderlich ist, so kann er eine vorläufige Maßnahme für die Zulassung der entsprechenden Verwendung beschließen, sofern der Zweck nicht durch die Verwendung anderer Tierarten als nichtmenschliche Primaten erreicht werden kann.
(2) Hat ein Mitgliedstaat berechtigte Gründe zu der Annahme, dass Maßnahmen für die Erhaltung einer Art oder im Zusammenhang mit dem unerwarteten Auftreten eines für Menschen lebensbedrohlichen oder zur Entkräftung führenden klinischen Zustands unbedingt erforderlich sind, so kann er eine vorläufige Maßnahme für die Zulassung der Verwendung von Menschenaffen bei Verfahren mit einem der in Artikel 5 Buchstaben b Ziffer i, und Buchstabe c oder e genannten Zwecke beschließen, sofern der Zweck des Verfahrens nicht durch die Verwendung anderer Tierarten als Menschenaffen oder mit alternativen Methoden erreicht werden kann. ²Bei der Bezugnahme auf Artikel 5 Buchstabe b Ziffer i sind jedoch Tiere und Pflanzen ausgenommen.
(3) Hält es ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen aus wissenschaftlich berechtigten Gründen für erforderlich, die Verwendung eines Verfahrens zu genehmigen, das im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, so kann er eine vorläufige Maßnahme zur Genehmigung dieses Verfahrens beschließen. ²Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Verwendung nichtmenschlicher Primaten in solchen Verfahren nicht zuzulassen.
(4)
Ein Mitgliedstaat, der eine vorläufige Maßnahme gemäß Absatz 1, 2 oder 3 beschlossen hat, unterrichtet darüber unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung und mit Belegen für die in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebene Situation, auf denen die vorläufige Maßnahme basiert.
Die Kommission befasst den in Artikel 56 Absatz 1 genannten Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Informationen des Mitgliedstaats mit der Angelegenheit und geht nach dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren wie folgt vor:
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EWG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. November 2019 und danach alle fünf Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 54 Absatz 1 eingereichten Informationen einen Bericht zur Umsetzung dieser Richtlinie vor.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. November 2019 und danach alle drei Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 54 Absatz 2 eingereichten statistischen Daten einen zusammenfassenden Bericht zu diesen Daten vor.
Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum 10. November 2017 unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Entwicklung alternativer Methoden, die keine Verwendung von Tieren und insbesondere von nichtmenschlichen Primaten einschließen, und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
Die Kommission führt in Absprache mit den Mitgliedstaaten und Interessenvertretern gegebenenfalls regelmäßige thematische Überprüfungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren in Verfahren durch, wobei sie nichtmenschlichen Primaten sowie technologischen Entwicklungen und neuen Fortschritten in den Bereichen Wissenschaft und Tierschutz besondere Beachtung schenkt.
(1)
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Durchführung dieser Richtlinie verantwortlich ist bzw. sind.
Die Mitgliedstaaten können anstelle von öffentlichen Behörden nur dann andere Stellen für die Durchführung der in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Aufgaben benennen, wenn nachgewiesen wurde, dass die Stellen
Diese benannten Stellen werden im Sinne dieser Richtlinie als zuständige Behörden betrachtet.
(2)
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 10. Februar 2011 genaue Angaben zu einer nationalen Behörde, die für die Zwecke dieser Richtlinie als Kontaktstelle dient, sowie jegliche Änderungen dieser Angaben.
Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Kontaktstellen.
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum 10. November 2012 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. ²Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2013 an.
⁴Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ⁵Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(1) Die Richtlinie 86/609/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 mit Ausnahme von Artikel 13 aufgehoben, der mit Wirkung vom 10. Mai 2013 aufgehoben wird.
(2) Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erhält folgende Fassung:
„iv) Tiere, die in einem Verfahren oder in Verfahren im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere verwendet werden, wenn die zuständige Behörde befindet, dass diese Tiere oder deren Körperteile infolge dieses Verfahrens/dieser Verfahren schwerwiegende Gesundheitsrisiken für Menschen und andere Tiere darstellen können, unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
(1) Die Mitgliedstaaten wenden in Übereinstimmung mit den Artikeln 36 bis 45 erlassene Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht auf Projekte an, die vor dem 1. Januar 2013 genehmigt wurden und deren Dauer nicht über den 1. Januar 2018 hinausgeht.
(2) Für Projekte, die vor dem 1. Januar 2013 genehmigt wurden und deren Dauer über den 1. Januar 2018 hinausgeht, muss bis zum 1. Januar 2018 eine Projektgenehmigung eingeholt werden.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
LISTE DER TIERE GEMÄSS ARTIKEL 10
ANHANG II
LISTE DER NICHTMENSCHLICHEN PRIMATEN UND ZEITPUNKTE GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
Art | Zeitpunkte |
Weißohrseidenäffchen (Callithrix jacchus) | 1. Januar 2013 |
Javaneraffe (Macaca fascicularis) | 5 Jahre nach der Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4, sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird |
Rhesusaffe (Macaca mulatta) | 5 Jahre nach der Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4, sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird |
Andere Arten nichtmenschlicher Primaten | 5 Jahre nach der Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4, sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird |
ANHANG III
ANFORDERUNGEN AN EINRICHTUNGEN SOWIE PFLEGE UND UNTERBRINGUNG VON TIEREN
Teil A: Allgemeines
1. Anlagen
1.1. Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung
1.2. Tierräume
1.3. Allgemeine und besondere Räume für Verfahren
1.4. Betriebsräume
2. Das Umfeld und seine Überwachung
2.1. Belüftung und Temperatur
2.2. Beleuchtung
2.3. Lärm
2.4. Alarmsysteme
3. Tierpflege
3.1. Gesundheit
3.2. Tiere aus freier Wildbahn
3.3. Unterbringung und Ausgestaltung
a) Unterbringung
Mit Ausnahme der von Natur aus einzeln lebenden Tiere müssen die Tiere in stabilen Gruppen kompatibler Tiere untergebracht werden. In Fällen, in denen eine Einzelunterbringung nach Artikel 33 Absatz 3 gerechtfertigt ist, muss die Dauer der Unterbringung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden und es muss Sicht-, Hör-, Riech- und/oder Berührungskontakt aufrechterhalten werden. Die Aufnahme oder Wiederaufnahme von Tieren in bestehende Gruppen muss sorgfältig überwacht werden, damit Probleme mit Unverträglichkeit und gestörten Sozialbeziehungen vermieden werden.
b) Ausgestaltung
Alle Tiere sollten über Räume mit hinreichender Komplexität verfügen, um eine große Palette arttypischer Verhaltensweisen ausleben zu können. Sie müssen ihre Umgebung in bestimmtem Maße selbst kontrollieren und auswählen können, um stressbedingte Verhaltensmuster abzubauen. Alle Einrichtungen müssen über angemessene Ausgestaltungsmöglichkeiten verfügen, um die den Tieren zur Verfügung stehende Palette von Tätigkeiten und ihre Anpassungsfähigkeiten zu erweitern, einschließlich Bewegung, Futtersuche, manipulativem und kognitivem Verhalten je nach Tierart. Die Ausgestaltung des Lebensumfelds in Tierbereichen muss der Tierart und den individuellen Bedürfnissen der Tiere angepasst sein. Die Ausgestaltungsstrategien in den Einrichtungen müssen regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
c) Haltungsbereiche
Tierhaltungsbereiche dürfen keine gesundheitsschädlichen Materialien aufweisen. Sie müssen so gestaltet und gebaut sein, dass keine Verletzung der Tiere verursacht wird. Außer im Falle von Einwegmaterial müssen sie aus Material bestehen, das problemlos gereinigt und desinfiziert werden kann. Die Böden in Tierhaltungsbereichen müssen der Art und dem Alter der Tiere angepasst sein, und ihre Beschaffenheit muss das Entfernen von Ausscheidungen erleichtern.
3.4. Fütterung
3.5. Tränken
3.6. Ruhe- und Schlafbereiche
3.7. Umgang
Die Einrichtungen stellen Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme auf, die für die Tiere, die Verfahren und die Dauer des Projekts geeignet sind.
Teil B: Artspezifischer Teil
1. Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen
In dieser und den folgenden Tabellen mit Empfehlungen für Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen ist unter „Höhe der Unterbringung“ der vertikale Abstand zwischen dem Boden und dem oberen Rand des Haltungsbereichs zu verstehen; diese Höhe gilt für mehr als 50 % der Mindestbodenfläche vor Hinzufügen von Ausgestaltungselementen
Bei der Versuchsplanung muss das potenzielle Wachstum der Tiere berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Tiere während der gesamten Versuchsdauer über ausreichend Platz verfügen (siehe Tabellen 1.1 bis 1.5).
Tabelle 1.1.
Mäuse
Körpergewicht(g) | Mindestgröße der Unterbringung(cm2) | Bodenfläche je Tier(cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 | |
Vorratshaltung und während der Verfahren | bis zu 20 | 330 | 60 | 12 | 1. Januar 2017 |
> 20 bis 25 | 330 | 70 | 12 | ||
> 25 bis 30 | 330 | 80 | 12 | ||
> 30 | 330 | 100 | 12 | ||
Fortpflanzung | 330Für ein monogames Paar (Fremd-/Inzucht) oder ein Trio (Inzucht). Für jedes zusätzliche weibliche Tier plus Wurf sind 180 cm2 hinzuzufügen. | 12 | |||
Vorratshaltung bei den Züchtern (1)Größe der Unterbringung 950 cm2 | unter 20 | 950 | 40 | 12 | |
Größe der Unterbringung1 500 cm2 | unter 20 | 1 500 | 30 | 12 | |
(*1) Mäuse können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen. |
Tabelle 1.2.
Ratten
Körpergewicht(g) | Mindestgröße der Unterbringung(cm2) | Bodenfläche je Tier(cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung (cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 | |
Vorratshaltung und während der Verfahren (1) | bis zu 200 | 800 | 200 | 18 | 1. Januar 2017 |
> 200 bis 300 | 800 | 250 | 18 | ||
> 300 bis 400 | 800 | 350 | 18 | ||
> 400 bis 600 | 800 | 450 | 18 | ||
> 600 | 1 500 | 600 | 18 | ||
Fortpflanzung | 800Muttertier und Wurf. Für jedes zusätzliche ausgewachsene Tier, das auf Dauer in den Haltungsbereich eingestellt wird, werden 400 cm2 hinzugefügt. | 18 | |||
Vorratshaltung bei den Züchtern (2)Größe der Unterbringung 1 500 cm2 | bis zu 50 | 1 500 | 100 | 18 | |
> 50 bis 100 | 1 500 | 125 | 18 | ||
> 100 bis 150 | 1 500 | 150 | 18 | ||
> 150 bis 200 | 1 500 | 175 | 18 | ||
Vorratshaltung bei den Züchtern (2)Größe der Unterbringung 2 500 cm2 | bis zu 100 | 2 500 | 100 | 18 | |
> 100 bis 150 | 2 500 | 125 | 18 | ||
> 150 bis 200 | 2 500 | 150 | 18 | ||
(*1) Liegt bei Langzeitstudien das Platzangebot für die einzelnen Tiere gegen Ende der Studie unter dem oben angegebenen, muss vorrangig auf die Aufrechterhaltung stabiler Sozialstrukturen geachtet werden.(*2) Ratten können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen. |
Tabelle 1.3.
Wüstenrennmäuse
Körpergewicht(g) | Mindestgröße der Unterbringung(cm2) | Bodenfläche je Tier(cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 | |
Vorratshaltung und während der Verfahren | bis zu 40 | 1 200 | 150 | 18 | 1. Januar 2017 |
> 40 | 1 200 | 250 | 18 | ||
Fortpflanzung | 1 200 Monogames Paar oder Trio mit Nachkommen | 18 |
Tabelle 1.4.
Hamster
Körpergewicht(g) | Mindestgröße der Unterbringung(cm2) | Bodenfläche je Tier(cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung(cm) | Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2 | |
Vorratshaltung und während der Verfahren | bis zu 60 | 800 | 150 | 14 | 1. Januar 2017 |
> 60 bis 100 | 800 | 200 | 14 | ||
> 100 | 800 | 250 | 14 | ||
Fortpflanzung | 800Muttertier oder monogames Paar mit Wurf | 14 | |||
Vorratshaltung bei den Züchtern (1) | unter 60 | 1 500 | 100 | 14 | |
(*1) Hamster können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen. |
Tabelle 1.5.
Meerschweinchen
Körpergewicht(g) | Mindestgröße der Unterbringung(cm2) | Bodenfläche je Tier(cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 | |
Vorratshaltung und während der Verfahren | bis zu 200 | 1 800 | 200 | 23 | 1. Januar 2017 |
> 200 bis 300 | 1 800 | 350 | 23 | ||
> 300 bis 450 | 1 800 | 500 | 23 | ||
> 450 bis 700 | 2 500 | 700 | 23 | ||
> 700 | 2 500 | 900 | 23 | ||
Fortpflanzung | 2 500 Paar mit Wurf. Für jedes zusätzliche weibliche Zuchttier werden 1 000 cm2 hinzugefügt | 23 |
2. Kaninchen
Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der gewerblichen Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards entsprechen, die in der Richtlinie 98/58/EG festgelegt wurden.
Innerhalb der Unterbringung muss es einen erhöhten Bereich geben. Auf diesem Podest müssen die Tiere liegen, sitzen und sich problemlos darunter hindurch bewegen können, es darf jedoch nicht mehr als 40 % der Bodenfläche in Anspruch nehmen. Gibt es aus wissenschaftlichen oder veterinärmedizinischen Gründen kein Podest, muss die Unterbringung für ein einzelnes Kaninchen 33 % und für zwei Kaninchen 60 % größer sein. Wird für Kaninchen von weniger als 10 Wochen ein Podest zur Verfügung gestellt, so muss das Podest mindestens 55 cm mal 25 cm groß sein und die Höhe über dem Boden muss gewährleisten, dass die Tiere es nutzen können.
Tabelle 2.1
Über 10 Wochen alte Kaninchen
Tabelle 2.1 gilt sowohl für Käfige als auch für Buchten. Für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kaninchen werden jeweils mindestens 3 000 cm2, für jedes weitere Kaninchen mindestens 2 500 cm2 zusätzliche Bodenfläche benötigt.
Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres(in kg) | Mindestbodenfläche für ein oder zwei harmonisierende Tiere(cm2) | Mindesthöhe(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
unter 3 | 3 500 | 45 | 1. Januar 2017 |
3 bis 5 | 4 200 | 45 | |
über 5 | 5 400 | 60 |
Tabelle 2.2.
Muttertier mit Wurf
Gewicht des Muttertieres(kg) | Mindestgröße der Unterbringung(in cm2) | Zusatzfläche für Nestkästen(cm2) | Mindesthöhe(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
unter 3 | 3 500 | 1 000 | 45 | 1. Januar 2017 |
3 bis 5 | 4 200 | 1 200 | 45 | |
über 5 | 5 400 | 1 400 | 60 |
Tabelle 2.3.
Weniger als 10 Wochen alte Kaninchen:
Tabelle 2.3 gilt sowohl für Käfige als auch für Buchten.
Alter | Mindestgröße der Unterbringung(in cm2) | Mindestbodenfläche je Tier(cm2) | Mindesthöhe(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
Vom Absetzen bis zur 7. Lebenswoche | 4 000 | 800 | 40 | 1. Januar 2017 |
Von der 7. bis zur 10. Lebenswoche | 4 000 | 1 200 | 40 |
Tabelle 2.4.
Kaninchen: Optimale Abmessungen für Podeste in Unterbringungen mit den in Tabelle 2.1 angegebenen Maßen
Alter in Wochen | Endgültiges Körpergewicht(kg) | Optimale Größe(cm × cm) | Optimale Höhe über dem Boden des Haltungsbereichs(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
über 10 | unter 3 | 55 × 25 | 25 | 1. Januar 2017 |
3 bis 5 | 55 × 30 | 25 | ||
über 5 | 60 × 35 | 30 |
3. Katzen
Katzen dürfen höchstens 24 Stunden ununterbrochen einzeln untergebracht werden. Katzen, die sich gegenüber anderen Katzen wiederholt aggressiv verhalten, werden nur dann einzeln untergebracht, wenn kein zu ihnen passendes Tier gefunden werden kann. Sozialer Stress ist bei allen paarweise oder in Gruppen untergebrachten Tieren mindestens einmal pro Woche zu überwachen. Weibliche Katzen mit weniger als vier Wochen alten Jungen oder Katzen in den letzten zwei Wochen ihrer Trächtigkeit können allein untergebracht werden.
Tabelle 3.
Katzen
Der Mindestraum, auf dem eine Mutterkatze und ihr Wurf gehalten werden können, entspricht dem Platz für eine einzelne Katze, der allmählich vergrößert werden muss, bis der Wurf im Alter von vier Monaten umgesetzt wird und die Platzerfordernisse für ausgewachsene Tiere erfüllt werden.
Bereiche für die Fütterung und für Katzentoiletten müssen mindestens einen halben Meter voneinander entfernt sein und dürfen nicht ausgetauscht werden.
Boden (1)(m2) | Etagen(m2) | Höhe(m) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 | |
Mindestabmessung für ein ausgewachsenes Tier | 1,5 | 0,5 | 2 | 1. Januar 2017 |
Zusätzlich für jedes weitere Tier | 0,75 | 0,25 | — | |
(*1) Bodenfläche ohne Etagen. |
4. Hunde
Hunden ist soweit möglich Auslauf im Freien zu bieten. Hunde dürfen höchstens 4 Stunden ununterbrochen einzeln untergebracht werden.
Der Innenbereich muss mindestens 50 % des Mindestraums ausmachen, der Hunden gemäß Tabelle 4.1 zur Verfügung gestellt werden muss.
Das unten genannte Platzangebot beruht auf den Bedürfnissen von Beagles. Für große Rassen, wie Bernhardiner oder Irische Wolfshunde, muss jedoch wesentlich mehr Platz als in Tabelle 4.1 beschrieben zur Verfügung gestellt werden. Handelt es sich um andere Rassen als den Labor-Beagle, so müssen die Raummaße in Beratung mit Tierärzten bestimmt werden.
Tabelle 4.1.
Hunde
Hunde, die als Paar oder in Gruppen gehalten werden, können jeweils auf der Hälfte des zur Verfügung stehenden Gesamtplatzes (2 m2 für einen Hund mit einem Gewicht unter 20 kg, 4 m2 für einen Hund mit einem Gewicht über 20 kg) untergebracht werden, wenn sie, wie in dieser Richtlinie definiert, Verfahren unterzogen werden, vorausgesetzt, diese Trennung ist aus wissenschaftlichen Gründen unerlässlich. Ein Hund darf höchstens vier Stunden ununterbrochen so beengt untergebracht werden.
Einer säugenden Hündin und ihrem Wurf muss dasselbe Platzangebot zur Verfügung stehen wie einer einzelnen Hündin mit demselben Gewicht. Der Wurfzwinger sollte so gestaltet sein, dass die Hündin in einen anderen oder in einen erhöhten, von den Welpen entfernten Teil, gehen kann.
Gewicht(kg) | Mindestgröße der Unterbringung(m2) | Mindestbodenfläche für ein oder zwei Tiere (in m2)(m2) | Für jedes weitere Tier zusätzlich mindestens(m2) | Mindesthöhe(m) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
bis zu 20 | 4 | 4 | 2 | 2 | 1. Januar 2017 |
über 20 | 8 | 8 | 4 | 2 |
Tabelle 4.2.
Hunde — abgesetzte Tiere
Gewicht des Hundes(kg) | Mindestgröße der Unterbringung(m2) | Mindestbodenfläche je Tier(m2) | Mindesthöhe(m) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
bis zu 5 | 4 | 0,5 | 2 | 1. Januar 2017 |
> 5 bis 10 | 4 | 1,0 | 2 | |
> 10 bis 15 | 4 | 1,5 | 2 | |
> 20 bis 25 | 4 | 2 | 2 | |
> 20 | 8 | 4 | 2 |
5. Frettchen
Tabelle 5.
Frettchen
Mindestgröße der Unterbringung(cm2) | Mindestbodenfläche je Tier(cm2) | Mindesthöhe(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 | |
Tiere bis zu 600 g | 4 500 | 1 500 | 50 | 1. Januar 2017 |
Tiere > 600 g | 4 500 | 3 000 | 50 | |
ausgewachsene Männchen | 6 000 | 6 000 | 50 | |
Muttertier und Wurf | 5 400 | 5 400 | 50 |
6. Nichtmenschliche Primaten
Die Jungtiere von nichtmenschlichen Primaten dürfen je nach Art frühestens im Alter von sechs bis zwölf Monaten vom Muttertier getrennt werden.
Die Umgebung muss den nichtmenschlichen Primaten ein umfangreiches tägliches Beschäftigungsprogramm ermöglichen. Der Haltungsbereich muss den nichtmenschlichen Primaten ein möglichst breites Verhaltensspektrum ermöglichen, ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermitteln und eine entsprechend komplexe Umgebung bieten, damit sie rennen, gehen, klettern und springen können.
Tabelle 6.1.
Seidenäffchen und Tamarine
Mindestbodenfläche für 1 (1) oder 2 Tiere plus Nachkommen von bis zu 5 Monaten(m2) | Mindestraumvolumen je zusätzliches Tier von mehr als 5 Monaten(m3) | Mindesthöhe der Unterbringung(m) (2) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 | |
Seidenäffchen | 0,5 | 0,2 | 1,5 | 1. Januar 2017 |
Tamarine | 1,5 | 0,2 | 1,5 | |
(*1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.(*2) Die Decke des Haltungsbereichs muss mindestens 1,8 m vom Boden entfernt sein. |
Die Jungtiere von Seidenäffchen und Tamarinen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.
Tabelle 6.2.
Totenkopfäffchen
Mindestbodenfläche pro Tier 1 (1) oder 2 Tiere(m2) | Mindestraumvolumen je zusätzlichem Tier von mehr als 6 Monaten(m3) | Mindesthöhe der Unterbringung(m) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
2,0 | 0,5 | 1,8 | 1. Januar 2017 |
(*1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden. |
Die Jungtiere von Totenkopfäffchen dürfen erst ab einem Alter von sechs Monaten vom Muttertier getrennt werden.
Tabelle 6.3.
Makaken und Grüne Meerkatzen (1)
Mindestfläche der Unterbringung(m2) | Mindestvolumen der Unterbringung(m3) | Mindestraumvolumen pro Tier(m3) | Mindesthöhe der Unterbringung(m) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 | |
Tiere unter drei Jahren (2) | 2,0 | 3,6 | 1,0 | 1,8 | 1. Januar 2017 |
Tiere ab drei Jahren (3) | 2,0 | 3,6 | 1,8 | 1,8 | |
Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere (4) | 3,5 | 2,0 | |||
(*1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.(*2) In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu drei Tiere aufgenommen werden. (*3) In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden. (*4) In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf. |
Die Jungtiere von Makaken und Grünen Meerkatzen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.
Tabelle 6.4.
Paviane (1)
Mindestfläche der Unterbringung(m2) | Mindestvolumen der Unterbringung(m3) | Mindestraumvolumen pro Tier(m3) | Mindesthöhe der Unterbringung(m) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 | |
Tiere unter vier Jahren (2) | 4,0 | 7,2 | 3,0 | 1,8 | 1. Januar 2017 |
Tiere ab vier Jahren (2) | 7,0 | 12,6 | 6,0 | 1,8 | |
Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere (3) | 12,0 | 2,0 | |||
(*1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.(*2) In einem Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden. (*3) In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf. |
Die Jungtiere von Pavianen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.
7. Landwirtschaftliche Nutztiere
Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der gewerblichen Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards entsprechen, die in den Richtlinien 98/58/EG, 91/629/EWG und 91/630/EWG angenommen wurden.
Tabelle 7.1.
Rinder
Körpergewicht(kg) | Mindestfläche der Unterbringung(m2) | Mindestbodenfläche je Tier(m2/Tier) | Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung enthornter Rinder(m/Tier) | Trogplatz bei restriktiver Fütterung enthornter Rinder(m/Tier) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
bis zu 100 | 2,50 | 2,30 | 0,10 | 0,30 | 1. Januar 2017 |
> 100 bis 200 | 4,25 | 3,40 | 0,15 | 0,50 | |
> 200 bis 400 | 6,00 | 4,80 | 0,18 | 0,60 | |
> 400 bis 600 | 9,00 | 7,50 | 0,21 | 0,70 | |
> 600 bis 800 | 11,00 | 8,75 | 0,24 | 0,80 | |
> 800 | 16,00 | 10,00 | 0,30 | 1,00 |
Tabelle 7.2.
Schafe und Ziegen
Körpergewicht(kg) | Mindestfläche der Unterbringung(m2) | Mindestbodenfläche je Tier(m2/Tier) | Mindesthöhe von Trennwänden(m) | Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung(m/Tier) | Trogplatz bei restriktiver Fütterung(m/Tier) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
unter 20 | 1,0 | 0,7 | 1,0 | 0,10 | 0,25 | 1. Januar 2017 |
> 20 bis 35 | 1,5 | 1,0 | 1,2 | 0,10 | 0,30 | |
> 35 bis 60 | 2,0 | 1,5 | 1,2 | 0,12 | 0,40 | |
> 60 | 3,0 | 1,8 | 1,5 | 0,12 | 0,50 |
Tabelle 7.3.
Schweine und Miniaturschweine
Lebendgewicht(in kg) | Mindestgröße der Unterbringung (1)(m2) | Mindestbodenfläche je Tier(m2/Tier) | Mindestliegefläche pro Tier (unter thermoneutralen Bedingungen)(m2/Tier) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
bis 5 | 2,0 | 0,20 | 0,10 | 1. Januar 2017 |
> 5 bis 10 | 2,0 | 0,25 | 0,11 | |
> 10 bis 20 | 2,0 | 0,35 | 0,18 | |
> 20 bis 30 | 2,0 | 0,50 | 0,24 | |
> 30 bis 50 | 2,0 | 0,70 | 0,33 | |
> 50 bis 70 | 3,0 | 0,80 | 0,41 | |
> 70 bis 100 | 3,0 | 1,00 | 0,53 | |
> 100 bis 150 | 4,0 | 1,35 | 0,70 | |
> 150 | 5,0 | 2,50 | 0,95 | |
Ausgewachsene (konventionelle) Eber | 7,5 | 1,30 | ||
(*1) Schweine können unter Umständen aus Versuchs- oder veterinärmedizinischen Gründen kurzfristig in kleineren Haltungsbereichen (z. B. in einem mit Hilfe von Trennelementen unterteilten Hauptbereich) untergebracht werden, wenn beispielsweise eine individuelle Futteraufnahme erforderlich ist. |
Tabelle 7.4.
Einhufer
Die kürzeste Seite sollte mindestens 1,5 mal so lang wie die Widerristhöhe des Tieres sein. Die in Gebäuden gelegenen Haltungsbereiche müssen so hoch sein, dass sich die Tiere zur vollen Größe aufbäumen können.
Widerristhöhe(m) | Mindestbodenfläche je Tier(m2/Tier) | Mindesthöhe der Unterbringung(m) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 | ||
Für jedes einzeln oder in Gruppen von bis zu 3 Tieren gehaltene Tier | Für jedes in Gruppen von 4 oder mehr Tieren gehaltene Tier | Abfohlbox/Stute mit Fohlen | |||
1,00 bis 1,40 | 9,0 | 6,0 | 16 | 3,00 | 1. Januar 2017 |
> 1,40 bis 1,60 | 12,0 | 9,0 | 20 | 3,00 | |
über 1,60 | 16,0 | (2 × WH)2 (1) | 20 | 3,00 | |
(*1) Um sicherzustellen, dass die Tiere ausreichend Platz haben, müssen die Raummaße für jedes einzelne Tier auf der jeweiligen Widerristhöhe (WH) basieren. |
8. Vögel
Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der gewerblichen Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards entsprechen, die in den Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG und 2007/43/EG angenommen wurden.
Tabelle 8.1.
Haushühner
Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen müssen.
Körpergewicht(g) | Mindestfläche der Unterbringung(m2) | Mindestfläche je Vogel(m2) | Mindesthöhe(cm) | Mindestlänge des Futtertroges je Vogel(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
bis 200 | 1,00 | 0,025 | 30 | 3 | 1. Januar 2017 |
> 200 bis 300 | 1,00 | 0,03 | 30 | 3 | |
> 300 bis 600 | 1,00 | 0,05 | 40 | 7 | |
> 600 bis 1 200 | 2,00 | 0,09 | 50 | 15 | |
> 1 200 bis 1 800 | 2,00 | 0,11 | 75 | 15 | |
> 1 800 bis 2 400 | 2,00 | 0,13 | 75 | 15 | |
> 2 400 | 2,00 | 0,21 | 75 | 15 |
Tabelle 8.2.
Hausputen
Alle Seiten der Unterbringung sollten mindestens 1,5 m lang sein. Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen mit geeigneten Ausgestaltungselementen und einer Mindestbodenfläche von 0,75 m2 sowie einer Mindesthöhe von 50 cm (für Vögel unter 0,6 kg Körpergewicht), 75 cm (für Vögel unter 4 kg) bzw. 100 cm (für Vögel über 4 kg) untergebracht werden. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 8.2 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.
Körpergewicht(kg) | Mindestgröße der Unterbringung(m2) | Mindestfläche je Vogel(m2) | Mindesthöhe(cm) | Mindestlänge des Futtertroges je Vogel(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
bis 0,3 | 2,00 | 0,13 | 50 | 3 | 1. Januar 2017 |
> 0,3 bis 0,6 | 2,00 | 0,17 | 50 | 7 | |
> 0,6 bis 1 | 2,00 | 0,30 | 100 | 15 | |
> 1 bis 4 | 2,00 | 0,35 | 100 | 15 | |
> 4 bis 8 | 2,00 | 0,40 | 100 | 15 | |
> 8 bis 12 | 2,00 | 0,50 | 150 | 20 | |
> 12 bis 16 | 2,00 | 0,55 | 150 | 20 | |
> 20 bis 25 | 2,00 | 0,60 | 150 | 20 | |
> 20 | 3,00 | 1,00 | 150 | 20 |
Tabelle 8.3.
Wachteln
Körpergewicht(g) | Mindestgröße der Unterbringung(m2) | Fläche je Vogel bei Paarhaltung(m2) | Fläche je zusätzlichem Vogel bei Gruppenhaltung (m2) | Mindesthöhe(cm) | Mindestlänge des Troges je Vogel(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
bis 150 | 1,00 | 0,5 | 0,10 | 20 | 4 | 1. Januar 2017 |
über 150 | 1,00 | 0,6 | 0,15 | 30 | 4 |
Tabelle 8.4.
Enten und Gänse
Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen muss. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 8.4 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.
Körpergewicht(g) | Mindestgröße der Unterbringung(m2) | Fläche je Vogel(m2) (1) | Mindesthöhe(cm) | Mindestlänge des Futtertroges je Vogel(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
Enten | 1. Januar 2017 | ||||
bis 300 | 2,00 | 0,10 | 50 | 10 | |
> 300 bis 1 200 (2) | 2,00 | 0,20 | 200 | 10 | |
> 300 bis 1 200 | 2,00 | 0,25 | 200 | 15 | |
> 3 500 | 2,00 | 0,50 | 200 | 15 | |
Gänse | |||||
bis 500 | 2,00 | 0,20 | 200 | 10 | |
> 500 bis 2 000 | 2,00 | 0,33 | 200 | 15 | |
> 2 000 | 2,00 | 0,50 | 200 | 15 | |
(*1) Dazu sollte auch ein mindestens 30 cm tiefes Wasserbecken mit einer Grundfläche von mindestens 0,5 m2 je 2 m2 Haltungsbereich gehören. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereichs ausmachen.(*2) Vögel, die noch nicht flügge sind, können gegebenenfalls in Gehegen mit einer Mindesthöhe von 75 cm gehalten werden. |
Tabelle 8.5.
Enten und Gänse: Mindestmaße der Wasserbecken (1)
Fläche(m2) | Tiefe(cm) | |
Enten | 0,5 | 30 |
Gänse | 0,5 | 10 bis 30 |
(*1) Die Größen der Wasserbecken gelten pro 2 m2 Haltungsbereich. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereichs ausmachen. |
Tabelle 8.6.
Tauben
Haltungsbereiche müssen eher lang und schmal (z. B. 2 ×1 m) als quadratisch sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können.
Gruppengröße | Mindestfläche der Unterbringung(m2) | Mindesthöhe(cm) | Mindestlänge des Futtertroges je Vogel(cm) | Mindestlänge der Sitzstange je Vogel(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
bis 6 | 2 | 200 | 5 | 30 | 1. Januar 2017 |
7 bis 12 | 3 | 200 | 5 | 30 | |
für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 12 | 0,15 | 5 | 30 |
Tabelle 8.7.
Zebrafinken
Die Gehege müssen lang und schmal (z. B. 2 m mal 1 m) sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können. Für Fortpflanzungsstudien sollten die Paare in kleineren Haltungsbereichen mit angemessener Ausgestaltung und einer Mindestbodenfläche von 0,5 m2 und einer Mindesthöhe von 40 cm untergebracht werden. Die Dauer der beengten Unterbringung muss vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden.
Gruppengröße | Mindestfläche der Unterbringung(m2) | Mindesthöhe(cm) | Mindestanzahl an Futterverteilern | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
bis 6 | 1,0 | 100 | 2 | 1. Januar 2017 |
7 bis 12 | 1,5 | 200 | 2 | |
13 bis 20 | 2,0 | 200 | 3 | |
für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 20 | 0,05 | 1 für jeweils 6 Vögel |
9. Amphibien
Tabelle 9.1.
Aquatische Urodela
Körperlänge (1)(cm) | Minimale Wasseroberfläche(cm2) | Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung(cm2) | Minimale Wassertiefe(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
bis 10 | 262,5 | 50 | 13 | 1. Januar 2017 |
> 10 bis 15 | 525 | 110 | 13 | |
> 15 bis 20 | 875 | 200 | 15 | |
> 20 bis 30 | 1 837,5 | 440 | 15 | |
> 30 | 3 150 | 800 | 20 | |
(*1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake. |
Tabelle 9.2.
Aquatische Anura (1)
Körperlänge (2)(cm) | Minimale Wasseroberfläche(cm2) | Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung(cm2) | Minimale Wassertiefe(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
unter 6 | 160 | 40 | 6 | 1. Januar 2017 |
6 bis 9 | 300 | 75 | 8 | |
> 9 bis 12 | 600 | 150 | 10 | |
> 12 | 920 | 230 | 12,5 | |
(*1) Diese Bedingungen gelten für Haltungsbecken, jedoch nicht für Becken für Zuchtzwecke (natürliche Paarung und Eiablage), zumal dazu — aus Gründen der Effizienz — kleinere individuelle Gefäße geeigneter sind. Der angegebene Raumbedarf ist für adulte Tiere der jeweiligen Größenkategorien bestimmt; juvenile Tiere und Kaulquappen werden entweder getrennt gehalten oder die Abmessungen werden nach dem Grundsatz der Skalierung angepasst.(*2) Gemessen vom Maul bis zur Kloake. |
Tabelle 9.3.
Semiaquatische Anura
Körperlänge (1)(cm) | Mindestfläche (2) der Unterbringung(cm2) | Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung(cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung (3)(cm) | Minimale Wassertiefe(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
bis zu 5,0 | 1 500 | 200 | 20 | 10 | 1. Januar 2017 |
> 5,0 bis 7,5 | 3 500 | 500 | 30 | 10 | |
> 7,5 | 4 000 | 700 | 30 | 15 | |
(*1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.(*2) Ein Drittel Landbereich, zwei Drittel Wasserbereich, ausreichend zum Untertauchen. (*3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein. |
Tabelle 9.4.
Semi-terrestrische Anura
Körperlänge (1)(cm) | Mindestgröße der Unterbringung (2)(cm2) | Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung(cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung (3)(cm) | Minimale Wassertiefe(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
bis 5,0 | 1 500 | 200 | 20 | 10 | 1. Januar 2017 |
> 5,0 bis 7,5 | 3 500 | 500 | 30 | 10 | |
> 7,5 | 4 000 | 700 | 30 | 15 | |
(*1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.(*2) Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen. (*3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein. |
Tabelle 9.5.
Arboreale Anura
Körperlänge (1)(cm) | Mindestgröße der Unterbringung (2)(cm2) | Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung(cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung (3)(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
bis zu 3,0 | 900 | 100 | 30 | 1. Januar 2017 |
über 3,0 | 1 500 | 200 | 30 | |
(*1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.(*2) Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen. (*3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein. |
10. Reptilien
Tabelle 10.1.
Aquatische Schildkröten
Körperlänge (1)(cm) | Minimale Wasseroberfläche(cm2) | Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung(cm2) | Minimale Wassertiefe(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
bis zu 5 | 600 | 100 | 10 | 1. Januar 2017 |
> 5 bis 10 | 1 600 | 300 | 15 | |
> 10 bis 15 | 3 500 | 600 | 20 | |
> 15 bis 20 | 6 000 | 1 200 | 30 | |
> 20 bis 30 | 10 000 | 2 000 | 35 | |
> 30 | 20 000 | 5 000 | 40 | |
(*1) Gemessen in gerader Linie vom vorderen bis zum hinteren Ende des Panzers. |
Tabelle 10.2.
Terrestrische Schlangen
Körperlänge (1)(cm) | Mindestbodenfläche(cm2) | Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung(cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung (2)(cm) | Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 |
bis 30 | 300 | 150 | 10 | 1. Januar 2017 |
> 30 bis 40 | 400 | 200 | 12 | |
> 40 bis 50 | 600 | 300 | 15 | |
> 50 bis 75 | 1 200 | 600 | 20 | |
> 75 | 2 500 | 1 200 | 28 | |
(*1) Gemessen vom Maul bis zum Schwanz.(*2) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein. |
11. Fische
11.1. Wasserversorgung und -qualität
Die angemessene Versorgung mit Wasser von ausreichender Qualität ist jederzeit zu gewährleisten. Der Wasserfluss in Kreislaufanlagen bzw. die Filtration in Aquarien muss ausreichen, um sicherzustellen, dass die Wasserqualitätsparameter auf einem akzeptablen Niveau gehalten werden. Das Wasser für die Einrichtungen ist zu filtern oder zu behandeln, um gegebenenfalls Stoffe, die für Fische schädlich sind, zu entfernen. Die Wasserqualitätsparameter müssen immer innerhalb des akzeptablen Bereichs liegen, der die normale Bewegung und Physiologie einer bestimmten Art und eines bestimmten Entwicklungsstadiums unterstützt. Der Wasserfluss muss es den Fischen ermöglichen, richtig zu schwimmen und normale Verhaltensweisen beizubehalten. Den Fischen ist ausreichend Zeit für die Eingewöhnung und die Anpassung an Änderungen der Wasserqualität zu geben.
11.2. Sauerstoff, Stickstoffverbindungen, pH-Wert und Salzgehalt
Die Sauerstoffkonzentration muss der Fischart und dem Zweck, zu dem diese gehalten werden, angemessen sein. Falls erforderlich, sollte für eine zusätzliche Belüftung des Wassers im Becken gesorgt werden. Die Konzentration an Stickstoffverbindungen ist niedrig zu halten.
Der pH-Wert ist der Fischart anzupassen und möglichst stabil zu halten. Der Salzgehalt ist den Anforderungen der Fischart und dem Lebensstadium der Fische anzupassen. Änderungen des Salzgehalts dürfen nur schrittweise erfolgen.
11.3. Temperatur, Beleuchtung, Lärm
Die Temperatur muss innerhalb des für die betreffende Fischart optimalen Bereichs und möglichst stabil gehalten werden. Temperaturänderungen dürfen nur schrittweise erfolgen. Fische sind mit einer angemessenen Photoperiode zu halten. Lärmpegel sind auf ein Minimum zu beschränken und Geräte, die Lärm oder Vibrationen verursachen, wie z. B. Stromgeneratoren oder Filteranlagen, sind möglichst von den Fischanlagen getrennt zu halten.
11.4. Besatzdichte und Umgebungsausgestaltung
Die Fischbesatzdichte ist an den Gesamtbedürfnissen der Fische in Bezug auf Umgebungsbedingungen, Gesundheit und Wohlergehen auszurichten. Fische sollten eine für normales Schwimmverhalten ausreichende Wassermenge zur Verfügung haben, wobei ihre Größe, ihr Alter, Gesundheit und Fütterungsmethode zu berücksichtigen sind. Den Fischen ist eine Umgebung mit geeigneter Ausgestaltung wie Verstecken und Bodensubstrat zu bieten, es sei denn, dass nach den Verhaltensmustern eine solche Ausgestaltung nicht erforderlich ist.
11.5. Fütterung und Handhabung
Die Fische sind mit einer für sie geeigneten Nahrung in ausreichender Menge und Häufigkeit zu füttern. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Fütterung von Fischen im Larvenstadium geschenkt werden, wenn die Fütterung von natürlicher Nahrung auf Kunstnahrung umgestellt wird. Die Handhabung von Fischen ist auf ein Minimum zu reduzieren.
ANHANG IV
METHODEN ZUR TÖTUNG VON TIEREN
1. | Zur Tötung von Tieren werden die in der folgenden Tabelle aufgeführten Methoden angewendet.Andere als die in der Tabelle aufgeführten Methoden dürfen angewendet werden
|
2. | Die Tötung von Tieren wird durch eine der folgenden Methoden abgeschlossen:
|
3. | Tabelle
|
ANHANG V
LISTE DER ANGABEN, AUF DIE IN ARTIKEL 23 ABSATZ 3 BEZUG GENOMMEN WIRD
ANHANG VI
LISTE DER PUNKTE, AUF DIE IN ARTIKEL 37 ABSATZ 1 BUCHSTABE c BEZUG GENOMMEN WIRD
ANHANG VII
BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES REFERENZLABORS DER UNION
ANHANG VIII
KLASSIFIZIERUNG DES SCHWEREGRADS DER VERFAHREN
Der Schweregrad eines Verfahrens wird nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier während des Verfahrens voraussichtlich empfindet bzw. erleidet.
Abschnitt I: Kategorien der Schweregrade
Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion:
Verfahren, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht, werden als „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ eingestuft.
Gering:
Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen sowie Verfahren ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere werden als „gering“ eingestuft.
Mittel:
Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen sowie Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen, werden als „mittel“ eingestuft.
Schwer:
Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen sowie Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen, werden als „schwer“ eingestuft.
Abschnitt II: Zuordnungskriterien
Bei der Zuordnung zu der Kategorie des Schweregrades ist jede Intervention oder Manipulation des Tieres im Rahmen eines bestimmten Verfahrens zu berücksichtigen. Sie basiert auf den schwerwiegendsten Auswirkungen, denen ein einzelnes Tier nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein dürfte.
Bei der Zuordnung eines Verfahrens zu einer bestimmten Kategorie werden die Art des Verfahrens und eine Reihe weiterer Faktoren berücksichtigt. Alle diese Faktoren sind auf Einzelfallbasis zu prüfen.
Zu den mit dem Verfahren zusammenhängenden Faktoren gehören:
In Abschnitt III sind Beispiele von Verfahren aufgeführt, die auf der Grundlage von allein mit der Art des Verfahrens zusammenhängenden Faktoren den einzelnen Kategorien der Schweregrade zugeordnet werden. Sie geben den ersten Anhaltspunkt dafür, welche Klassifizierung für eine bestimmte Art von Verfahren am angemessensten wäre.
Für die Zwecke der endgültigen Klassifizierung des Verfahrens sind jedoch auch die folgenden zusätzlichen Faktoren, die auf Einzelfallbasis bewertet werden, zu berücksichtigen:
Abschnitt III:
Beispiele für verschiedene Arten von Verfahren, die auf der Grundlage von mit der Art des Verfahrens zusammenhängenden Faktoren den einzelnen Kategorien der Schweregrade zugeordnet werden.
1. Gering
2. Mittel
3. Schwer
© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018