(1) Soweit die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld, das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe zuzüglich eines Betrages in Höhe des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz niedriger als nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften sind, erhöhen sich die Leistungssätze
um den Unterschiedsbetrag. ²Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in den betroffenen Arbeitsentgeltstufen allen Verheirateten und allen nach § 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes den Verheirateten gleichstehenden Anspruchsberechtigten der höchste Unterschiedsbetrag in der Arbeitsentgeltstufe zu zahlen ist, sofern dies im Interesse einer schnellen Auszahlung der Leistungen notwendig ist; es kann auch bestimmen, daß die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld erstmalig für den ersten Zahlungszeitraum, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt, anzuwenden sind. ³Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschöpften Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 5 ist weiterhin § 44 Abs. 5 Satz 2 in der bisherigen Fassung anzuwenden.