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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

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§ 68b Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern

Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. ²Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.