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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

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§ 30 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen

Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind. ²Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge nicht geleistet hätte. ³Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.