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(1) Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförderungsklasse. ²Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. ³Sie endet vierzehn Tage nach Erlöschen der Mitgliedschaft. ⁴Die Leistungen der Eisenbahnen des Bundes sind von den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Bund abzugelten.
(2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entsprechend.
(1) Mit Ausnahme des Artikels 4, des Artikels 5 § 5 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2, soweit diese Bestimmungen den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes betreffen, und mit Ausnahme des Artikels 9, soweit diese Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, sowie des Artikels 6 Abs. 116 Nr. 1, 2, 4, 5 und 8 bis 11 tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1994 in Kraft. ²Artikel 6 Abs. 116 Nr. 7 ist auf Genehmigungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 1993 eingeleitet worden sind, ab 1. Januar 1995 anzuwenden.
(2) Artikel 4, Artikel 5 § 5 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2, soweit diese Bestimmungen den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes betreffen, sowie Artikel 6 Abs. 116 Nr. 1, 2, 4, 5 und 8 bis 11 treten am 1. Januar 1996 in Kraft.
(3) Artikel 9 tritt, soweit diese Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, an dem Tage in Kraft, der durch das Gesetz bestimmt wird, welches die Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft regelt.
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