E-Government-Gesetz
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung
§ 6 Elektronische Aktenführung
Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen.² Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. ³Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.