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E-Government-Gesetz

E-Government-Gesetz

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

§ 6 Elektronische Aktenführung

Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen.² Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. ³Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.