Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
(1) Für ein Fahrzeug wird eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften erfüllt werden. ²Der Einhaltung einzelner der in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften bedarf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt.
(2) Sollen für ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 jährlich mehr als 20 vom Hundert der in Anhang XII Teil A Nummer 2 der Richtlinie 2007/46/EG genannten höchstzulässigen Stückzahlen von neuen Kraftfahrzeugen eines gleichen Typs zugelassen oder in Betrieb genommen werden, muss eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach § 9, eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach § 11 oder eine EG-Typgenehmigung nach § 4 beantragt werden. ²Im Antrag hat der Antragsteller zu erklären, welche Anzahl gleichartiger Fahrzeuge genehmigt werden soll und dass die maximal mögliche Stückzahl nach Satz 1 nicht überschritten wird. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung für die Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen eines Herstellers, der bereits Inhaber einer Typgenehmigung ist, wenn
(3) Mit dem Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG ist der Genehmigungsbehörde das auf Kosten des Antragstellers erstellte Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen, die oder der einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört, oder eines Technischen Dienstes, der für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist, vorzulegen. ²Das Gutachten muss einen Genehmigungsbogen nach Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten. ³Der Genehmigungsbogen muss mindestens die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vollständig auszufüllen. ⁴Dem Genehmigungsbogen ist eine Anlage beizufügen, aus der die technischen Vorschriften hervorgehen, nach denen das Fahrzeug genehmigt werden soll. ⁵In dem Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entsprechender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften stichhaltig darzulegen. ⁶Die Genehmigungsbehörde kann eine Nachprüfung des Gutachtens veranlassen.
(4) Im Gutachten für die Einzelgenehmigung hat die oder der amtlich anerkannte Sachverständige oder der Technische Dienst zu bescheinigen, dass das Fahrzeug richtig beschrieben und vorschriftsmäßig ist. ²Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. ³Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. ⁴Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.
(5) Der Leiter der Technischen Prüfstelle und der Leiter des benannten Technischen Dienstes sind für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. ²Sie haben der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. ³Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese auf Grund eines Verstoßes erforderlich waren. ⁴Der Leiter der Technischen Prüfstelle und der Leiter des benannten Technischen Dienstes haben sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen, auf Grund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
(6) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass