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Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

  • Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften

Art. 98

Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung.