Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
ANHANG VII
AUSFÜLLEN DER VISUMMARKE
1. Feld für obligatorische gemeinsame Angaben
1.1. Feld „GÜLTIG FÜR“
In diesem Feld wird die räumliche Gültigkeit des Visums angegeben.
Es bestehen nur folgende Möglichkeiten für das Ausfüllen dieses Feldes:
BE | BELGIEN |
CZ | TSCHECHISCHE REPUBLIK |
DK | DÄNEMARK |
DE | DEUTSCHLAND |
EE | ESTLAND |
GR | GRIECHENLAND |
ES | SPANIEN |
FR | FRANKREICH |
IT | ITALIEN |
LV | LETTLAND |
LT | LITAUEN |
LU | LUXEMBURG |
HU | UNGARN |
MT | MALTA |
NL | NIEDERLANDE |
AT | ÖSTERREICH |
PL | POLEN |
PT | PORTUGAL |
SI | SLOWENIEN |
SK | SLOWAKEI |
FI | FINNLAND |
SE | SCHWEDEN |
IS | ISLAND |
NO | NORWEGEN |
CH | SCHWEIZ |
1.2. | Wird die Visummarke zur Ausstellung eines einheitlichen Visums verwendet, werden in dieses Feld in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats die Worte „Schengen-Staaten“ eingetragen. |
1.3. | Wird die Visummarke zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung verwendet, werden in diesem Feld in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats alle Mitgliedstaaten angegeben, auf die der Aufenthalt des Visuminhabers beschränkt wird. |
1.4. | Wird die Visummarke zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 3 dieser Verordnung verwendet, sind folgende Eintragungen möglich:
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2. Feld „VON … BIS“
In diesem Feld wird die vom Visum gedeckte Aufenthaltsdauer des Inhabers des Visums angegeben.
Nach dem Wort „VON“ wird der erste Tag angegeben, von dem an die Einreise in das Gebiet, für welches das Visum gilt, gestattet ist. Diese Angabe wird wie folgt eingetragen:
Zum Beispiel: 05-12-07 = 5. Dezember 2007.
Nach dem Wort „BIS“ wird der letzte Tag der Gültigkeit des Visums auf die gleiche Weise wie der erste Gültigkeitstag angegeben. Die Ausreise des Visuminhabers aus dem Geltungsbereich des Visums muss bis 24.00 Uhr dieses Tages erfolgt sein.
3. Feld „ANZAHL DER EINREISEN“
Angabe der möglichen Zahl von Einreisen des Visuminhabers in das Gebiet, für welches das Visum gültig ist, d. h. der Zahl der Aufenthalte, die über die gesamte Gültigkeitsdauer verteilt werden können, siehe Nummer 4 unten.
Es können eine einmalige Einreise, zwei Einreisen oder mehr als zwei Einreisen gewährt werden; diese Angaben werden im Feld rechts vom Text mit „01“, „02“ bzw. mit „MULT“, wenn mehr als zwei Einreisen gestattet sind, vermerkt.
Bei einem Visum für zwei oder mehr Flughafentransits nach Artikel 26 Absatz 3 dieser Verordnung berechnet sich die Gültigkeitsdauer des Visums wie folgt: erster Abreisetag plus sechs Monate.
Stimmt die Zahl der Ausreisen mit der Gesamtzahl der gestatteten Einreisen überein, wird das Visum ungültig, auch wenn die Gesamtzahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage nicht ausgeschöpft wurde.
4. Feld „DAUER DES AUFENTHALTS … TAGE“
Angabe der Zahl von Tagen, die sich der Inhaber des Visums im Gebiet, für das das Visum gilt, aufhalten darf. Hierbei handelt es sich entweder um einen ununterbrochenen Aufenthalt oder um mehrere Tage während verschiedener Aufenthalte innerhalb der unter Punkt 2 angegebenen Zeitspanne und gemäß der unter Punkt 3 gestatteten Anzahl der Einreisen.
Zwischen den Worten „DAUER DES AUFENTHALTS“ und „TAGE“ wird die Zahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage mit zwei Ziffern eingetragen, wobei die erste Ziffer eine Null ist, wenn die Zahl der Tage weniger als 10 beträgt.
Die Höchstaufenthaltsdauer beträgt 90 Tage.
Bei einem länger als sechs Monate gültigen Visum gilt für jeden Zeitraum von 180 Tagen eine Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen.
5. Feld „AUSGESTELLT IN … AM“
Angabe des Standorts der ausstellenden Behörde. Das Datum der Ausstellung wird im Anschluss an das Wort „AM“ eingetragen.
Dieses Datum wird auf die gleiche Weise wie das Datum gemäß Punkt 2 angegeben.
6. Feld „PASSNUMMER“
Angabe der Nummer des Reisedokuments, in dem die Visummarke angebracht wird.
Ist derjenige, für den das Visum ausgestellt wird, im Pass des Ehegatten, der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds eingetragen, wird die Nummer des Reisedokuments der betreffenden Person angegeben.
Bei Nichtanerkennung des Reisedokuments des Antragstellers durch den ausstellenden Mitgliedstaat wird für die Anbringung des Visums das einheitliche gesonderte Blatt für die Anbringung eines Visums verwendet.
Bei der Anbringung der Visummarke auf dem einheitlichen gesonderten Blatt ist die in diesem Feld einzutragende Nummer nicht die Passnummer, sondern die auf dem Blatt aufgedruckte und aus sechs Ziffern bestehende Nummer.
7. Feld „VISUMKATEGORIE“
Zur schnellen Feststellung der Visumkategorie durch die Kontrollbeamten werden die Buchstaben A, C und D verwendet:
A | : | Visum für den Flughafentransit (definiert in Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung) |
C | : | Visum (definiert in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung) |
D | : | Visum für einen langfristigen Aufenthalt |
8. Feld „NAME UND VORNAME“
Angabe (in dieser Reihenfolge) des ersten Worts aus der Rubrik „Name(n)“ und des ersten Worts aus der Rubrik „Vorname(n)“ im Reisedokument des Visuminhabers. Die ausstellende Behörde prüft die Übereinstimmung zwischen Name(n) und Vorname(n) im Reisedokument, den entsprechenden Angaben im Visumantrag und denen, die sowohl in dieses Feld als auch in die maschinenlesbare Zone einzutragen sind. Lassen sich Name und Vorname aufgrund ihrer Länge nicht vollständig in das Feld eintragen, wird anstelle der überzähligen Schriftzeichen ein Punkt (.) gesetzt.
9. |
Die Größe des Kopfes vom Kinn bis zum Scheitel beträgt 70 % bis 80 % des Vertikalmaßes des Lichtbildes. Mindestanforderungen an die Auflösung:
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10. | Maschinenlesbare ZoneDiese Zone besteht aus zwei Zeilen mit je 36 Zeichen (OCR B-10 Zeichen/Zoll).1. Zeile: 36 Zeichen (obligatorisch)
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