freiRecht
Visakodex

Visakodex

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

ANHANG II

ANHANG II

Nicht erschöpfende Liste von Belegen

Bei den von den Antragstellern vorzulegenden Belegen gemäß Artikel 14 kann es sich um folgende Dokumente handeln:

A. BELEGE ÜBER DEN ZWECK DER REISE

1.
bei beruflichen Reisen:
a)
die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Tagungen oder Veranstaltungen;
b)
andere Unterlagen, aus denen eindeutig geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen;
c)
gegebenenfalls Eintrittskarten zu Messen und Kongressen;
d)
Dokumente, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens belegen;
e)
Dokumente, die den Beschäftigungsstatus des Antragstellers im Unternehmen belegen;
2.
bei Reisen zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken:
a)
die Anmeldebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an theoretischen oder praktischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen;
b)
Studentenausweise oder Bescheinigungen über die zu besuchenden Lehrveranstaltungen;
3.
bei touristischen oder privaten Reisen:
a)
Dokumente in Bezug auf die Unterkunft:
eine Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden soll;
Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht;
b)
Dokumente in Bezug auf die Reiseroute:
die Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen;
im Fall der Durchreise: Visum oder sonstige Einreisegenehmigung für das Drittland, welches das Bestimmungsland ist; Tickets für die Weiterreise;
4.
bei Reisen im Zusammenhang mit politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder Reisen, die aus anderen Gründen stattfinden:
Einladungen, Eintrittskarten, Anmeldebestätigungen oder Programme, (möglichst) unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Zweck der Reise hervorgeht;
5.
bei Reisen von Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit offizieller Einladung an die Regierung des betreffenden Drittlands an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats teilnehmen:
ein Schreiben einer Behörde des betreffenden Drittlands, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der offiziellen Delegation angehört, die zur Teilnahme an einer der oben genannten Veranstaltungen in einen Mitgliedstaat reist, sowie eine Kopie der offiziellen Einladung;
6.
bei Reisen aus gesundheitlichen Gründen:
ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung hervorgeht, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.

B. DOKUMENTE, ANHAND DEREN SICH DIE ABSICHT DES ANTRAGSTELLERS, DAS GEBIET DER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLASSEN, BEURTEILEN LÄSST

1.
Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets;
2.
Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat;
3.
Nachweis eines Arbeitsverhältnisses: Kontoauszüge;
4.
Nachweis von Immobilienbesitz;
5.
Nachweis der Eingliederung in den Wohnsitzstaat: familiäre Bindungen; beruflicher Status.

C. DOKUMENTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER FAMILIÄREN SITUATION DES ANTRAGSTELLERS

1.
Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds (wenn ein Minderjähriger ohne seine Eltern reist);
2.
Nachweis einer familiären Beziehung zum Gastgeber/zur einladenden Person.