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Visakodex

Visakodex

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

ANHANG XI

ANHANG XI

BESONDERE REGELUNG ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR DIE MITGLIEDER DER OLYMPISCHEN FAMILIE, DIE AN DEN OLYMPISCHEN UND/ODER PARALYMPISCHEN SPIELEN TEILNEHMEN



KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Zur Erleichterung der Beantragung und Erteilung eines Visums für die Mitglieder der olympischen Familie für die Dauer Olympischer und Paralympischer Spiele, die von einem Mitgliedstaat ausgetragen werden, gilt die nachfolgende Sonderregelung.

Neben dieser Sonderregelung gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands über die Verfahren zur Beantragung und Erteilung der Visa.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck

1.
„verantwortliche Einrichtungen“ in Bezug auf die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen teilnehmen, die offiziellen Einrichtungen, die gemäß der Olympischen Charta beim Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, die Listen der Mitglieder der olympischen Familie einreichen können, damit ihnen Akkreditierungskarten für die Spiele ausgestellt werden;
2.
„Mitglied der olympischen Familie“ eine Person, die Mitglied des Internationalen Olympischen Komitees, des Internationalen Paralympischen Komitees, der Internationalen Verbände, der Nationalen Olympischen und Paralympischen Komitees, der Organisationskomitees für die Olympischen Spiele oder der nationalen Vereinigungen ist, wie die Athleten, die Kampfrichter/Schiedsrichter, Trainer und andere Sportfachleute, das die Teams oder die einzelnen Sportler begleitende ärztliche Personal sowie die akkreditierten Medienvertreter, Funktionsträger, Geldgeber und Förderer der Spiele oder andere offizielle Gäste, die sich der Olympischen Charta verpflichtet haben, sich der Autorität und Kontrolle des Internationalen Olympischen Komitees unterstellt haben, in den Listen der verantwortlichen Einrichtungen aufgeführt sind und vom Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, für die Teilnahme [Jahr] an den Spielen akkreditiert wurden;
3.
„olympische Akkreditierungskarten“, die vom Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele gemäß seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften austrägt, ausgestellt werden, eins von zwei mit Sicherheitsmerkmalen versehenen Dokumenten, eines für die Olympischen und eines für die Paralympischen Spiele, die jeweils mit einem Foto des Inhabers versehen sind, die Identität des betreffenden Mitglieds der olympischen Familie belegen und dem Inhaber das Recht auf Zugang zu den Austragungsorten der Wettkämpfe und anderen Veranstaltungen während der Dauer der Spiele gewähren;
4.
„Dauer der Olympischen und Paralympischen Spiele“ den Austragungszeitraum der Olympischen Spiele und den Austragungszeitraum der Paralympischen Spiele;
5.
„Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele austrägt“ das vom austragenden Mitgliedstaat gemäß seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Organisation der Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele eingerichtete Komitee, das über die Akkreditierung der Mitglieder der olympischen Familie, die an den Spielen teilnehmen, entscheidet;
6.
„für die Visumerteilung zuständige Stellen“ die Stellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele stattfinden, mit der Prüfung der Anträge und der Erteilung der Visa an die Mitglieder der olympischen Familie betraut wurden.



KAPITEL II

Visumerteilung

Artikel 3

Voraussetzungen

Ein Visum darf nach Maßgabe dieser Verordnung nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Person

a)
von einer der verantwortlichen Einrichtungen benannt und vom Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, akkreditiert wurde, um an den Olympischen und/oder den Paralympischen Spielen teilzunehmen;
b)
im Besitz eines gültigen und zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigenden Reisedokuments im Sinne des Artikels 5 des Schengener Grenzkodexes ist;
c)
nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d)
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellt.

Artikel 4

Einreichung des Visumantrags

(1)  Bei der Erstellung der Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen ausgewählten Personen kann die verantwortliche Einrichtung zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte für die ausgewählten Personen einen Gruppenantrag auf Erteilung von Visa für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 visumpflichtigen Mitglieder der olympischen Familie einreichen, es sei denn, diese Personen besitzen einen von einem Mitgliedstaat oder gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten , vom Vereinigten Königreich oder von Irland ausgestellten Aufenthaltstitel.

(2)  Ein Gruppenantrag für Visa für die betreffenden Personen wird dem Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, gemäß dem von diesem festgelegten Verfahren zugleich mit den Anträgen auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte übermittelt.

(3)  Individuelle Visumanträge werden für jede Person, die an Olympischen und/oder Paralympischen Spielen teilnimmt, gestellt.

(4)  Das Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, übermittelt den für die Visumerteilung zuständigen Stellen so rasch wie möglich den Gruppenantrag für Visa zusammen mit einer Kopie der Anträge auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte, die den vollständigen Namen, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Nummer und die Art des Reisedokuments unter Angabe des Ablaufs der Gültigkeitsdauer enthalten.

Artikel 5

Bearbeitung des Gruppenantrags für Visa und Art der erteilten Visa

(1)  Das Visum wird von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen erteilt, nachdem überprüft wurde, ob alle Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind.

(2)  Das Visum ist ein einheitliches Visum für mehrfache Einreisen, mit dem ein Aufenthalt von höchstens 90 Tagen für die Dauer der Olympischen und/oder der Paralympischen Spiele bewilligt wird.

(3)  Erfüllt das betreffende Mitglied der olympischen Familie nicht die Voraussetzungen des Artikels 3 Buchstabe c oder d, so können die für die Visumerteilung zuständigen Stellen gemäß Artikel 25 dieser Verordnung ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen.

Artikel 6

Form des Visums

(1)  Das Visum wird in Form von zwei Nummern auf der olympischen Akkreditierungskarte angebracht. Bei der ersten Nummer handelt es sich um die Nummer des Visums. Bei einem einheitlichen Visum setzt sich diese Nummer aus sieben (7) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen der Buchstabe „C“ vorausgeht. Bei einem Visum mit räumlich begrenzter Gültigkeit setzt sich diese Nummer aus acht (8) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen die Buchstaben „XX“  vorausgehen. Bei der zweiten Nummer handelt es sich um die Nummer des Reisedokuments der betreffenden Person.

(2)  Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen übermitteln dem Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, die Nummern der Visa zur Erteilung der olympischen Akkreditierungskarten.

Artikel 7

Gebührenfreiheit

Für die Prüfung der Visumanträge und die Erteilung der Visa werden von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen keine Gebühren erhoben.



KAPITEL III

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 8

Annullierung eines Visums

Wird die Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen vorgeschlagenen Personen vor Beginn der Spiele geändert, so unterrichten die verantwortlichen Einrichtungen unverzüglich das Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, damit die olympischen Akkreditierungskarten der aus der Liste gestrichenen Personen eingezogen werden können. Das Organisationskomitee unterrichtet anschließend die für die Visumerteilung zuständigen Stellen hierüber unter Angabe der Nummern der betreffenden Visa.

Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen annullieren die Visa der betreffenden Personen. Sie unterrichten sofort die für die Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörden, die diese Information wiederum unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleiten.

Artikel 9

Grenzübertrittskontrolle an den Außengrenzen

(1)  Beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beschränkt sich die Einreisekontrolle der Mitglieder der olympischen Familie, denen Visa nach Maßgabe dieser Regelung erteilt wurden, auf die Überprüfung der Erfüllung der in Artikel 3 genannten Voraussetzungen.

(2)  Für die Dauer der Olympischen und/oder Paralympischen Spiele

a)
werden Ein- und Ausreisestempel auf der ersten freien Seite des Reisedokuments derjenigen Mitglieder der olympischen Familie angebracht, für die das Abstempeln nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes erforderlich ist. Bei der ersten Einreise wird auf dieser Seite auch die Visumnummer eingetragen;
b)
gelten die Einreisebedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes als erfüllt, sobald ein Mitglied der olympischen Familie akkreditiert worden ist.

(3)  Absatz 2 gilt für die Mitglieder der olympischen Familie, die Drittstaatsangehörige sind, unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 unterliegen oder nicht.