Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
ANHÄNGE
Anhang IEinheitliches Antragsformular | GKI Anlage 16 |
Anhang IINichterschöpfende Liste von Belegen | Teilweise GKI TeilV Abschnitt 1.4 |
Anhang IIIEinheitliches Format und Verwendung des Stempels zur Dokumentierung der Antragstellung | GKI Teil VIII Abschnitt 2 |
Anhang IVGemeinsame, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgestellte Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen | GKI Anlage 3 Teil I |
Anhang VListe der Aufenthaltstitel, die deren Inhaber zur Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Visum für den Flughafentransit berechtigen | GKI Anlage 3 Teil III |
Anhang VIEinheitliches Formblatt zur Unterrichtung über die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums und zur entsprechenden Begründung | — |
Anhang VIIAusfüllen der Visummarke | GKI Teil VI Abschnitte 1 bis 4, Anlage 10 |
Anhang VIIIAnbringen der Visummarke | GKI Teil VI Abschnitt 5.3 |
Anhang IXRegelung für die Erteilung von Visa an der Grenze an visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise | Verordnung (EG) Nr. 415/2003, Anhänge I und II |
Anhang XListe der Mindestanforderungen, die im Falle einer Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern in den Vertrag aufzunehmen sind | GKI Anhang 19 |
Anhang XIBesondere Regelung zur Erleichterung der Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen Spielen und/oder Paralympischen Spielen teilnehmen | — |
Anhang XIIJährliche Statistiken über einheitliche Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit | — |