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Visakodex

Visakodex

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

  • TITEL III: VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG
    • KAPITEL I: An den Antragsverfahren beteiligte Behörden

Art. 6 Territoriale Zuständigkeit der Konsulate

(1) Der Antrag wird von dem Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats geprüft und beschieden, in dessen Konsularbezirk der Antragsteller seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat.

(2) Das Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats prüft und bescheidet den Antrag eines in seinem Konsularbezirk rechtmäßig aufhältigen, aber dort nicht wohnhaften Drittstaatsangehörigen, wenn der Antragsteller begründet hat, dass er seinen Antrag bei jenem Konsulat einreichen musste.