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Visakodex

Visakodex

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

  • TITEL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 54 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) ‚einheitliches Visum‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ;

b)
Buchstabe b wird gestrichen.
c)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) ‚Visum für den Flughafentransit‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;“.

d)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) ‚Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.“

e)
Buchstabe e wird gestrichen.
2.
In Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte „Nach Erhalt eines Antrags“ wie folgt ersetzt:

„Bei Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009“.

3.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Bei der Antragstellung einzugebende Daten“.

b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Nachname (Familienname), Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)), Vorname(n); Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Geschlecht;“.

ii)
Buchstabe e wird gestrichen.
iii)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g) Zielmitgliedstaat(en) und Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise;“.

iv)
Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h) Hauptzweck(e) der Reise;“.

v)
Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i) geplanter Tag der Einreise in das Schengen-Gebiet und geplanter Tag der Ausreise aus dem Schengen-Gebiet;“.

vi)
Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j) Mitgliedstaat der ersten Einreise;“.

vii)
Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k) Heimatanschrift des Antragstellers;“.

viii)
In Buchstabe l wird das Wort „Ausbildungsstätte“ durch das Wort „Bildungseinrichtung“ ersetzt.
ix)
In Buchstabe m werden die Worte „des Vaters und der Mutter“ durch „des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds“ ersetzt.
4.
In Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„k) gegebenenfalls die Angabe, dass die Visummarke handschriftlich ausgefüllt wurde.“

5.
In Artikel 11 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Führt die Visumbehörde als Vertretung eines anderen Mitgliedstaats die Prüfung des Antrags nicht fort, ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten:“.

6.
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Statusinformation über die Ablehnung der Visumerteilung und darüber, ob die genannte Behörde die Visumerteilung im Namen eines anderen Mitgliedstaats abgelehnt hat;“.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  In dem Antragsdatensatz werden auch die Gründe für die Verweigerung des Visums angegeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:

a)
Der Antragsteller
i)
legt ein Reisedokument vor, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii)
begründet den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht;
iii)
erbringt nicht den Nachweis, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. ist nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv)
hat sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten;
v)
ist im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben;
vi)
stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
vii)
weist nicht nach, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
b)
die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft;
c)
die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, konnte nicht festgestellt werden;
d)
es wurde vom Antragsteller nicht ausreichend belegt, dass es ihm nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, ein Umstand, der die Beantragung der Erteilung eines Visums an der Grenze rechtfertigt.“
7.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13

Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums

(1) Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:

a)
Statusinformation über die Annullierung oder Aufhebung des Visums,
b)
Behörde, die das Visum annulliert oder aufgehoben hat, einschließlich ihres Standorts,
c)
Ort und Datum des Beschlusses.

(2) 

Im Antragsdatensatz ist auch der Grund oder sind die Gründe für die Annullierung oder die Aufhebung anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:

a)
einer oder mehrere der in Artikel 12 Absatz 2 aufgeführten Gründe,
b)
das Ersuchen des Visuminhabers um Aufhebung des Visums.“
8.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i)
Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„1.  Wurde entschieden, die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines ausgestellten Visums zu verlängern, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:“.

ii)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) Nummer der Visummarke für das verlängerte Visum;“.

iii)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g) das Gebiet, in das der Visuminhaber einreisen darf, falls das verlängerte Visum eine andere räumliche Gültigkeit als das ursprüngliche Visum hat;“.

b)
Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
9.
In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte „bzw. seine Gültigkeitsdauer zu verlängern oder zu verkürzen“ durch die Worte „oder zu verlängern“ ersetzt.
10.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. Mitgliedstaat der ersten Einreise;“.

b)
Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6. Kennzeichnung der Visumkategorie;“.

c)
Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11. Hauptzweck(e) der Reise;“.

11.
In Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte „oder verkürzt“ gestrichen.
12.
In Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte „Verkürzung der Gültigkeitsdauer“ gestrichen.

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