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Visakodex

Visakodex

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

  • TITEL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 53 Mitteilung

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 8;
b)
die Drittstaaten, bei deren Staatsangehörigen einzelne Mitgliedstaaten nach Artikel 3 den Besitz eines Visums für den Flughafentransit zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen verlangen;
c)
gegebenenfalls das nationale Formular zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder privaten Unterkunft nach Artikel 14 Absatz 4;
d)
die Liste der Drittstaaten, bei denen eine vorherige Konsultation nach Artikel 22 Absatz 1 erforderlich ist;
e)
die Liste der Drittstaaten, bei denen eine Unterrichtung nach Artikel 31 Absatz 1 erforderlich ist;
f)
die zusätzlichen Einträge der Mitgliedstaaten im Feld „Anmerkungen“ auf der Visummarke gemäß Artikel 27 Absatz 2;
g)
die für die Visumverlängerung gemäß Artikel 33 Absatz 5 zuständigen Behörden;
h)
die nach Artikel 40 gewählten Formen der Zusammenarbeit;
i)
die gemäß Artikel 46 und Anhang XII erhobenen Statistiken.

(2) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen auf elektronischem Wege in regelmäßig aktualisierter Form zur Verfügung.