Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
(1)
Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik arbeiten die Konsulate der Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten innerhalb eines Konsularbezirks zusammen und prüfen, ob insbesondere Folgendes festgelegt werden sollte:
Stellt sich im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort heraus, dass mindestens hinsichtlich eines der Buchstaben a bis c ein einheitliches Vorgehen vor Ort notwendig ist, werden Maßnahmen in Bezug auf ein solches Vorgehen nach dem Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 festgelegt.
(2) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird ein gemeinsames Informationsblatt über einheitliche Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit, d. h. die damit verbundenen Rechte und die Beantragungsvoraussetzungen, ausgearbeitet, gegebenenfalls einschließlich der Liste der Belege nach Absatz 1 Buchstabe a.
(3) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden folgende Informationen ausgetauscht:
(4)
Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden regelmäßig Sitzungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission insbesondere zur Besprechung konkreter Themen im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik organisiert. ²Diese Sitzungen werden von der Kommission innerhalb des Konsularbezirks einberufen, soweit nicht auf Ersuchen der Kommission etwas anderes vereinbart wird.
Es können auch Sitzungen zu Einzelthemen organisiert und Untergruppen eingesetzt werden, die sich mit spezifischen Fragen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort befassen.
(5)
Über die Sitzungen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden systematisch zusammenfassende Berichte erstellt und an die beteiligten Konsulate weitergeleitet. ²Die Kommission kann einen Mitgliedstaat mit der Erstellung der Berichte betrauen. ³Die Konsulate der einzelnen Mitgliedstaaten leiten die Berichte den zentralen Behörden ihres Landes zu.
Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission einen Jahresbericht für jeden Konsularbezirk, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.
(6)
Vertreter von Konsulaten der Mitgliedstaaten, die den Besitzstand der Gemeinschaft im Visumbereich nicht anwenden, oder von Drittländern können ad hoc zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden, damit Informationen zu Visumfragen ausgetauscht werden können.