Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
(1) Für die Gestaltung der Antragsverfahren sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. ²Grundsätzlich werden Anträge bei einem Konsulat des jeweiligen Mitgliedstaats eingereicht.
(2) Die Mitgliedstaaten
(3)
Aufgrund besonderer Umstände oder der Gegebenheiten vor Ort, etwa
und wenn die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Formen der Zusammenarbeit sich für den betreffenden Mitgliedstaat als ungeeignet erweisen, kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel mit einem externen Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 43 zusammenarbeiten.
(4) Unbeschadet des Rechts, den Antragsteller nach Artikel 21 Absatz 8 zu einem persönlichen Gespräch aufzufordern, darf die Wahl der Organisationsform nicht dazu führen, dass der Antragsteller zur Einreichung des Antrags bei mehr als einer Stelle persönlich erscheinen muss.
(5) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis, wie sie die Antragsverfahren in den einzelnen Auslandsvertretungen zu gestalten gedenken.