Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
(1)
Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der gemäß Artikel 21 vorgenommenen Prüfung.
²Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. ³Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Im Falle der Durchreise muss die zulässige Aufenthaltsdauer der Zeit entsprechen, die für den Zweck der Durchreise erforderlich ist.
Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer des Visums eine Zusatzfrist von 15 Tagen.
Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.
(2) Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a werden Visa für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer zwischen sechs Monaten und fünf Jahren ausgestellt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.